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Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Neufassung
der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 5. April 2006

Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 23. März 2006 (eBAnz AT14 2006 V1) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der ab 25. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.

die am 21. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8 2006 V1),

2.

den am 4. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2006 (eBAnz AT10 2006 V1),

3.

den am 25. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

zu 2.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

zu 3.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).

Bonn, den 5. April 2006

Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Horst Seehofer

 

Verordnung
über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest
bei wildlebenden Vögeln
(Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung)

§ 1

    Die Verordnung regelt ergänzend zu der Geflügelpestverordnung, der Geflügelpestschutzverordnung und der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln.

§ 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;

2.

Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Geflügel: alle Vögel, die

a)

zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,

b)

zur Herstellung anderer Produkte,

c)

zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder

d)

im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel

in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2.

Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind;

3.

freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;

4.

in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel.

§ 3

    Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.

§ 4

    (1) Ist der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1.

drei Kilometern als Sperrbezirk und

2.

zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.

    (2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes

1.

hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe

a)

regelmäßig klinisch zu untersuchen und

b)

Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,

2.

dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,

3.

dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden,

4.

dürfen

a)

frisches Fleisch,

b)

Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c)

Fleischerzeugnisse,

d)

Fleischzubereitungen

von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,

5.

dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden,

6.

hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben worden ist oder sind. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.

    (2a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben.

    (3) Im Beobachtungsgebiet dürfen

1.

für die Dauer von 15 Tagen

a)

Geflügel,

b)

in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten

aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2.

für die Dauer von 30 Tagen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern.

    (4) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

    (5) Ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

    (6) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen

1.

zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und

2.

zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“

gut sichtbar anzubringen.

§ 5

    (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen verbracht werden

1.

tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,

2.

behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

3.

unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

4.

Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

5.

tierische Nebenprodukte

a)

zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder

b)

in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 6 Abs. 4 angefallen sind.

    (2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind.

    (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 6

    (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb genehmigen.

    (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von

1.

Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2.

Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen Betrieb, soweit in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die Eintagsküken in einen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und in diesem Betrieb für mindestens 21 Tage verbleiben,

3.

in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten

a)

in einen im Inland gelegenen Betrieb, in dem kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln besteht,

b)

aus einem Zoo, einem Wildpark oder einer sonstigen Einrichtung, der oder die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind,

4.

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Überwachung in einen im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieb,

5.

von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes oder des Beobachtungsgebietes zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb.

    (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,

1.

in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei,

2.

in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass

a)

die Bruteier aus einem Betrieb stammen, bei dem kein Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b)

die Anforderungen des Artikels 26 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden.

Die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, muss folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“

    (4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 darf oder dürfen verbracht werden

1.

frisches Fleisch von Geflügel, das nach Maßgabe des Anhangs II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,

2.

Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,

3.

frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das in einen Betrieb verbracht wird, um nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden,

4.

Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt und nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind.

    (5) Ferner darf oder dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbracht werden

1.

frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes stammt, in einem Betrieb im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,

2.

Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.

Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält:
„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“

§ 7

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1.

Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete andere Schlachtstätte,

2.

Junghennen, Mastputen, Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Überwachung in einen im sonstigen Inland gelegenen Betrieb.

§ 8

    Eine Genehmigung nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und nur, soweit sichergestellt ist, dass

1.

die dort genannten lebenden Tiere so gehalten worden sind,

2.

die dort genannten Erzeugnisse so gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden,

dass der Tiergesundheitsstatus lebender Tiere und Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr erfüllen, nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

    Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 4 an. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.

§ 10

    Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist.

§ 11

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder

2.

einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, verbundenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis verbringt,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine dort genannte Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird,

4.

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein Tier verbringt,

5.

entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft oder

6.

entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, einen Stall oder sonstigen Standort betritt.

§ 12

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.