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vom: 18.12.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 31.12.2024 B3
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die Förderung der wirtschaftlichen Innovationskraft für einen
klimaangepassten Umgang mit der Ressource Wasser
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung
Innovationen und technologischer Fortschritt leisten einen wichtigen Beitrag für eine ertragsstarke Land- und Lebensmittelwirtschaft. Für Anpassungen an sich ändernde Klimabedingungen und insbesondere auch hinsichtlich des optimierten Umgangs mit der Ressource Wasser ist die Innovationsforschung daher ein wichtiges, strategisches Element. Eine gezielte Innovationsförderung schafft Möglichkeiten, mit denen Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Potenziale heben können. Parallel werden die Position deutscher Unternehmen auf dem Gebiet Zukunftstechnologien gestärkt und Wertschöpfung und Arbeitsplätze im deutschen Agrarsektor und dem angeschlossenen Lebensmittelsektor gesichert. Gleichzeitig wird die Resilienz unserer Nahrungsmittelproduktion im eigenen Land gestärkt.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die Nationale Wasserstrategie1 benennt neben dem Wirkungsbereich der Wasserwirtschaft explizit Akteure anderer gesellschaftlicher Bereiche, darunter auch die Land- und Ernährungswirtschaft, die im Kontext einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung sowohl Betroffene sind als auch unverzichtbare Beiträge leisten können.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt deshalb im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/) entsprechende Vorhaben zu fördern und laufende Förderinitiativen sinnvoll zu ergänzen.
Zu berücksichtigen sind neben früheren vor allem die seit 2021 veröffentlichten Maßnahmen2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10. Begleitend wurde das Thema „Wasser in Agrarlandschaften“ auf den Innovationstagen 202411 diskutiert.
Die Bekanntmachung richtet sich direkt an die Innovationskraft und den Ideenreichtum der Privatwirtschaft, gegebenenfalls im Verbund mit Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, Impulse für Innovationen zum Umgang mit der Ressource Wasser zu geben, die einerseits durch sparsamen und bedarfsgerechten Einsatz den zu erwartenden steigenden Verbrauch adressieren, andererseits auch der Bedeutung der Landwirtschaft für den Schutz des Wasserhaushalts und der Ernährungssicherung Rechnung tragen sollen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsgeberin entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis zum Handel und der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Aspekte der nachfolgend angerissenen Innovationsbedarfe adressieren.
Steigender Verbrauch und Notwendigkeit für einen sparsamen und bedarfsgerechten Einsatz
Während in der Vergangenheit die Wasserentnahmen durch die Landwirtschaft und ihr Anteil an den gesamten Wasserentnahmen in Deutschland vergleichsweise gering waren, wird davon ausgegangen, dass sich der Bewässerungsbedarf in den kommenden Jahren mit den Auswirkungen der Klimakrise erhöhen wird. Zwar bestehen starke regionale Unterschiede hinsichtlich Häufigkeit und Menge an Niederschlägen in Deutschland, aber insgesamt werden in der Zukunft zu erwartende längere und intensivere Trockenphasen ein zunehmend großes Problem für die Landwirtschaft darstellen, in deren Folge es zu Ernteausfällen und Futterengpässen kommen kann. Neben den Auswirkungen der Klimakrise wird die Stärkung gesunder, regionaler Ernährung zu einer gewünschten Ausdehnung des Gartenbaus führen und insbesondere in den Sommermonaten damit den Wasserbedarf zusätzlich erhöhen. Als Konsequenz sind Lösungen für ein nachhaltiges Wassermanagement und den Ausgleich der zunehmend ungünstigen Niederschlagsmuster zu erarbeiten. Ebenso ist die Wasserproduktivität zu steigern.
Erhalt des Wasserhaushalts
Weitere Bedeutung kommt der Landwirtschaft für die Verbesserung des Wasserhaushalts zu. Dabei wird insbesondere dem Boden eine entscheidende Bedeutung zugesprochen, da ein gesunder Boden mit entsprechendem Porenvolumen Wasser aufnehmen, in der Fläche halten und ins Grundwasser weiterleiten kann. Durch Vermeidung von beschleunigtem Oberflächenabfluss (Runoff) werden sowohl die Gefahr von Hochwasser abgemildert als auch Pufferspeicher geschaffen, die die Auswirkungen von Trockenheit auf Pflanzen, Grundwasserstände und Trinkwasserversorgung abfedern können. Die Landwirtschaft sieht sich hier in der Verantwortung, effizient und nachhaltig dazu beizutragen, die Infiltrationsleistung und Wasserspeicherkapazität von Böden zu erhöhen. Kulturmaßnahmen und insbesondere Bodenbewirtschaftung sind entsprechend zu optimieren.
Wiederverwendung von Wasser
Eine Wiederverwendung von Prozesswasser (Rezyklierung oder Kaskadennutzung) beispielsweise in der Tierhaltung und Lebensmittelindustrie oder im Kontext von Bewässerung, aber auch die stärkere Nutzung von Oberflächenwasser und von hinreichend aufbereitetem (kommunalem) Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke und zur Grundwasseranreicherung sollte geprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung höchster Hygienevorschriften flächendeckend ermöglicht werden. Dies kann unter Umständen zu einer Schonung knapper Grund- und Oberflächenwasserressourcen und zur Vermeidung möglicher Nutzungskonflikte beitragen. Dabei sind anspruchsvolle Umwelt- und Gesundheitsanforderungen sowie zusätzliche Kosten und Energiebedarfe für die Aufbereitung und Verteilung im Rahmen einer Nachhaltigkeitsbetrachtung vorrangig zu berücksichtigen und signifikante Belastungen zu vermeiden. Die in Deutschland geltenden Vorgaben über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sind hierbei anzuwenden, um die hygienisch sichere, gesundheitlich unbedenkliche sowie auch im Hinblick auf persistente Spurenstoffe umweltgerechte Nutzung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung in der Landwirtschaft zu gewährleisten.
Innovationspotenzial zu den oben genannten Themenfeldern wird unter anderem in folgenden Fördergegenständen gesehen:
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Bewässerungsstrategien nach Einschätzung von potenziell verfügbaren Wassermengen und -qualitäten aus unterschiedlichen Wasserquellen aufbauend auf Bedarfserfassung, lokal an der Pflanze, mittels Fernerkundung und klimatischen Wasserbilanzen sowie Kombinationen davon zur Steigerung der Aussagekraft
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Bewässerungssteuerung: effiziente und bedarfsgerechte, gegebenenfalls teilflächenspezifische Ausbringung
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Steuerungs- und Entscheidungshilfesysteme inklusive erforderlicher Schnittstellen für eine optimierte, möglichst automatisierte Wasserbewirtschaftung, Kommunikation zwischen Bewässerungsmanagement-Systemen und Applikationstechnik, gegebenenfalls in überbetrieblichen Verbünden
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Lösungen zur Speicherung von Oberflächenwasser, zur Nutzung von Rückhaltebecken sowie von Regenwasser von Flächen mit Ablauf wie Dächer, Agri-PV et cetera für Beregnungs- und Bewässerungszwecke (Hinweis: investive Maßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig)
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Konzepte mit beispielgebendem Charakter für überbetriebliche/gegebenenfalls sektorübergreifende Ansätze und zur Nutzung von Grau- und Brauchwasser zur Vermeidung von Konkurrenz insbesondere in der Bewässerungssaison (investive Maßnahmen sind nicht förderfähig)
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Maßnahmen und Techniken der Bodenbewirtschaftung mit dem Ziel der Minimierung der Evaporation, Steigerung der Infiltration und Förderung des Wasserhaltevermögens, wie zum Beispiel Verfahrenstechnik zur Minimierung der Bodenverdichtung, Minimalbodenbearbeitung/No till/Strip till, ultra-flache Bodenbearbeitung, Vorbeugung/Behebung von Unterkrumenverdichtungen bei konservierender Bodenbearbeitung, Mulchauflagen, Vliese et cetera sowie Maßnahmen zur Optimierung der Bestandsetablierung/Sätechnik/Verfügbarmachung von tiefliegendem Wasser
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Technische Entwicklungen zur Pflege von Landschaftselementen mit Funktionen für den Wasserkreislauf mit dem Ziel der Stärkung dieser Funktion (Dauergrünstreifen, Blühstreifen, Agroforstsysteme, Kurzumtriebsplantagen, Hecken)
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Drainagesteuerung mit dem Ziel, Wasserstände einerseits für die Bedarfe der Landbewirtschaftung, andererseits für die Stärkung des Wasserhaushalts (zum Beispiel Förderung Grundwasserbildung) zu optimieren
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Effizienter Einsatz von (Prozess-)Wasser bei der Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln durch innovative Verfahren und Konzepte
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Ressourceneffiziente Reinigungssysteme einschließlich Entkeimung in der Lebensmittelproduktion
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Nutzung unterschiedlicher Quellen wie Prozess- oder Grauwasser entlang der Wertschöpfungskette einschließlich innovativer Verfahren zum Monitoring und zur Minimierung des Eintrags unerwünschter Rückstände wie zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Keime, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Rückgewinnung wertgebender Stoffe
Viele weitere Themenkomplexe haben einen Bezug zu Schutz und Management von Wasserressourcen. Davon wurden mehrere bereits in den vergangenen Jahren in verschiedenen Förderrichtlinien aufgegriffen und sind deshalb von der Förderung im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung ausgeschlossen:
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Züchtung von wassereffizienten und trockentoleranten Kulturpflanzensorten (siehe die Fußnoten 2, 3 und 4)
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Beikrautmanagement sowie die Vermeidung von Einträgen von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen (siehe die Fußnoten 5, 6, 7)
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Vermeidung von Flächenverbrauch und Versiegelung durch Nutzung stillgelegter Gebäude und Flächen sowie Vertical Farming (siehe Fußnote 8)
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Aquakultur und Fischerei (siehe Fußnote 9)
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
3.1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.
In einem Verbund mit vorgenannten Unternehmen sind ebenfalls Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn die Selbstkosten (Eigenanteil und Zuwendung) der am Projekt beteiligten Unternehmen mehr als 40 Prozent der Gesamtmittel des Verbundvorhabens ausmachen. Verbundvorhaben ohne die geforderte substanzielle Projektbeteiligung der Wirtschaft können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.
Die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation soll gestärkt werden. Internationale Unternehmen oder Forschungseinrichtungen können deshalb als nichtantragsberechtigte Kooperationspartnerinnen oder -partner in die Verbundvorhaben aufgenommen werden.
3.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der angestrebten Projektergebnisse muss klar erkennbar sein und plausibel hergeleitet werden.
Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung ab einem Technologiereifegrad von 3 (Technology Readiness Level [TRL], siehe „Merkblatt Technologiereifegrade“ unter https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen/ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Der TRL zum Projektstart ist anzugeben, ebenso der angestrebte TRL zum Projektende.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Das BMEL strebt eine Erhöhung des Anteils der Forschung zur Stärkung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft an. Vorhaben mit Relevanz auch für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Forschungsvorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Forschungsvorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft leistet, ist in diesem Fall darzustellen.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden im Anwendungsbereich der AGVO – mit Ausnahme der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben“ (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022). An die Stelle der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 NKBF 2017 tritt die Gemeinkostenpauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Personalkosten (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Im Falle einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Falle einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen-und-hinweise im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.
Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.
Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner sind:
Herr Dr. Paul Martin Küpper
Telefon: (0228) 6845-3493
Frau Jennifer-Jutta Müller
Telefon: (0228) 6845-3168
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
6.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens
Dienstag, den 29. April 2025, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),
über easy-Online beim Projektträger einzureichen.
Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.
Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die/der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.
Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:
- 1.
-
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
- 2.
-
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen; Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft (maximal zweieinhalb Seiten),
- 3.
-
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
- 4.
-
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
- 5.
-
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
- 6.
-
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
- 7.
-
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).
Als Anhang sind zusätzlich beizufügen:
- –
-
Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
- –
-
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
- –
-
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
- –
-
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.
Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen-und-hinweise im Abschnitt „Projektidee, Skizze“) ist dabei zu beachten.
6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
- –
-
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
- –
-
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
- –
-
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz,
- –
-
erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft,
- –
-
erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.
7 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Poete
- 1
- https://www.bmuv.de/publikation/nationale-wasserstrategie
- 2
- BMBF-Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie „Beiträge zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Agrar- und Lebensmittelsystemen“ vom 5. Juni 2024 (BAnz AT 17.06.2024 B6)
- 3
- BMBF-Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Moderne Züchtungsforschung für klima- und standortangepasste Nutzpflanzen von morgen“ vom 17. Oktober 2023 (BAnz AT 26.10.2023 B4)
- 4
- BMEL-Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur Züchtung von klimaangepassten Sorten und Kulturpflanzen im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung vom 10. März 2021 (BAnz AT 09.04.2021 B1)
- 5
- BMEL-Bekanntmachung über die Förderung von Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung alternativer und neuer Pflanzenschutzverfahren in Anbausystemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung sowie in Dauerkulturen unter veränderter Pflanzenschutzsituation, gemeinsame Bekanntmachung im Rahmen der Ackerbaustrategie und des Innovationsprogramms vom 5. September 2024 (BAnz AT 11.10.2024 B4)
- 6
- BMEL-Bekanntmachung zur Förderung von Innovationen für gesunde Kulturpflanzen und nachhaltige Verfahren des Pflanzenschutzes im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung vom 29. Oktober 2021 (BAnz AT 19.11.2021 B2)
- 7
- BMEL-Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz und Emissionsminderung in der Landwirtschaft im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung vom 14. Februar 2022 (BAnz AT 08.03.2022 B3)
- 8
- BMEL-Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen für zukunftsweisende Produktionssysteme im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung vom 29. September 2023 (BAnz AT 27.10.2023 B2)
- 9
- BMEL-Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen für eine nachhaltige, klima- und umweltschonende Aquakultur, einschließlich von Algen, vor allem Mikroalgen, im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung vom 7. Dezember 2022 (BAnz AT 19.01.2023 B2)
- 10
- BMBF-Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung“ (LURCH) im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ vom 28. Juli 2021 (BAnz AT 17.08.2021 B8)
- 11
- https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/innovationstage