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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gegen die Vereinigung sogenannter Islamischer Staat
alias Islamischer Staat im Irak
(ad-Dawla al-Islamiya fil-Iraq)
alias Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien
(ad-Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham)

Vom 12. September 2014

Gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), erlasse ich folgende

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit der Vereinigung „Islamischer Staat“, alias „Islamischer Staat im Irak“, alias „Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien“ – im weiteren Tenor alle als „Islamischer Staat“ bezeichnet – läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Die Betätigung des „Islamischen Staates“ ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen des „Islamischen Staates“ öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“) und darunter „ad-Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham“. Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“) und darunter „ad-Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham“.
Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“) und darunter „Dawlat al-khilafa al-islamiya“. Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“) und darunter „Dawlat al-khilafa al-islamiya“.
Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“). Schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift; gezeigt wird der Satz „La ilaha illa Allah“, im Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“ (sogenanntes „Prophetensiegel“, gesprochen „Muhammad Rasul Allah“).
Logo der Medienstelle „Mu’assasat Al-Furqan lil Intaj Al-I’lami“ des Islamischen Staates: Stilisierte Moschee in gelb-weiß mit dem Schriftzug in der Moschee „Mu’assasat Al-Furqan“ und darunter der Schriftzug „Mu’assasat Al-Furqan lil Intaj Al-I’lami“. Logo der Medienstelle „Mu’assasat Al-Furqan lil Intaj Al-I’lami“ des Islamischen Staates: Stilisierte Moschee in gelb-weiß mit dem Schriftzug in der Moschee „Mu’assasat Al-Furqan“ und darunter der Schriftzug „Mu’assasat Al-Furqan lil Intaj Al-I’lami“.
Logo der Medienstelle „Al-I’tisam lil Intaj Al-I’lami“ des Islamischen Staates: in kalligraphischer Darstellung die Worte „Al-I’tisam“ in weißer Schrift. Logo der Medienstelle „Al-I’tisam lil Intaj Al-I’lami“ des Islamischen Staates: in kalligraphischer Darstellung die Worte „Al-I’tisam“ in weißer Schrift.
Logo der Medienstelle „Mu’assasat Ajnad“ des Islamischen Staates: in kalligraphischer Darstellung das Wort „Ajnad“ in Gold sowie links unten davon der Schriftzug „an-Nusra al-maqdisiya“ und links oben davon die Zahl 1435. Logo der Medienstelle „Mu’assasat Ajnad“ des Islamischen Staates: in kalligraphischer Darstellung das Wort „Ajnad“ in Gold sowie links unten davon der Schriftzug „an-Nusra al-maqdisiya“ und links oben davon die Zahl 1435.
Logo der IS-Medienstelle „Al-Hayat Media Center“: Kalligraphische Darstellung des Wortes „Al-Hayat“ in Gold, darunter das Wort „ALHAYAT“. Logo der IS-Medienstelle „Al-Hayat Media Center“: Kalligraphische Darstellung des Wortes „Al-Hayat“ in Gold, darunter das Wort „ALHAYAT“.
4.
Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des „Islamischen Staates“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den „Islamischen Staat“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
6.
Forderungen Dritter gegen den „Islamischen Staat“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Islamischen Staates“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Islamischen Staates“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des „Islamischen Staates“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.

Berlin, den 12. September 2014

ÖS II 2 - 20106/18#2

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller