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vom: 01.02.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.02.2023 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
„Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Trotz einer positiven Entwicklung des Arbeitsmarkts in Deutschland in den letzten Jahren stellt die soziale Integration und die Arbeitsmarktintegration von jungen Männern mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren viele deutsche Kommunen (Städte/Gemeinden/Landkreise) vor besondere Herausforderungen. Dabei handelt es sich insbesondere um junge Männer mit Migrationshintergrund und nichterwerbstätige junge Männer, die von der Arbeitsverwaltung (Agenturen für Arbeit, Jobcenter) nicht (mehr) erreicht und betreut werden können oder die eine Kooperation mit den örtlichen Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.
Häufig stehen der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung mehrere Hemmnisse entgegen, die oftmals kumuliert auftreten. Dazu gehören z. B. fehlende oder geringe schulische sowie berufliche Qualifikationen und Kompetenzen, nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen oder problematische Wohnbedingungen. Oftmals sind die betroffenen jungen Männer auf sich allein gestellt oder sind nach langer Arbeitslosigkeit entmutigt und suchen keine Arbeit mehr.
Bei der Zielgruppe handelt es sich häufig um besonders benachteiligte Personen, die zwar theoretisch einen Zugang zu den Eingliederungsleistungen und Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit (Drittes Buch Sozialgesetzbuch − SGB III) haben, aber diese praktisch nicht in Anspruch nehmen bzw. nehmen können, oder die keine Eingliederungsleistungen der Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erhalten, da sie diese nicht kennen oder die SGB II-Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen und daher auch keine Eingliederungsleistungen und Fördermöglichkeiten nach dem SGB II erhalten können.
Ohne regelmäßiges Erwerbseinkommen oder einen Zugang zu vorhandenen Angeboten des regulären Hilfesystems führt dies in der Regel zu existenziellen Notlagen und es besteht die Gefahr einer illegalen oder prekären Beschäftigung oder Kriminalität und Straffälligkeit.
Durch die Bildung von neuen sozialen Kontakten und Kooperationen zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und/oder privaten Organisationen sollen gemeinsam die sozialen Problemlagen der förderberechtigten Menschen aufgegriffen und sozial-innovative Lösungsansätze und Maßnahmen entwickelt und erprobt werden, die die betroffenen Menschen unterstützen und voranbringen und damit der Gesellschaft zugutekommen und ihre Handlungsfähigkeit stärken. Sie ergänzen und flankieren bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote vor Ort. Hierfür benötigen sowohl die Zielgruppe selbst als auch die beteiligten Akteure zusätzliche Unterstützung.
1.1 Ziel der Förderung
Das Bundesprogramm „Win-Win“ zielt darauf ab, junge Männer mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und zu einschlägigen Unterstützungs- und Sozialleistungen im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren bei der Entwicklung von Perspektiven zur Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe zu unterstützen. Dabei handelt es sich insbesondere um junge Männer mit Migrationshintergrund und nichterwerbstätige junge Männer, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können oder die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.
Durch die Bildung von neuen Kooperationen oder die Einbindung von neuen Kooperationspartnern in bereits vorhandene Trägerstrukturen vor Ort bestehend aus
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Kommunen und/oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung,
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Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit, Jobcenter),
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zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie
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Unternehmens- und Wirtschaftsverbänden und/oder lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen
sollen sozial-innovative und auf die individuellen sozialen Problemlagen und Bedarfe der Zielgruppe zugeschnittene Lösungskonzepte sowie passgenaue und sich gegenseitig verstärkende teilnehmerbezogene Maßnahmen entwickelt und erprobt werden, die zu einer Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt beitragen.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist der Transfer von sozialen Innovationen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte.
Durch neue Kooperationen oder die Einbindung von neuen Kooperationspartnern in bereits vorhandene Trägerstrukturen vor Ort mit
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Kommunen und/oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung soll der Zugang der Zielgruppe zu Angeboten des regulären Hilfesystems und die soziale Integration vor Ort dauerhaft sichergestellt werden;
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der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter und Agenturen für Arbeit) soll sichergestellt werden, dass die geförderten Vorhaben den Anforderungen der regionalen Arbeitsmärkte entsprechen und in die regionalen arbeitsmarktpolitischen Strategien eingebettet sind. Darüber hinaus trägt sie dazu bei, die individuellen Integrationsprozesse der Zielgruppe zu optimieren, indem die Beratungs- und Vermittlungsarbeit der lokalen Agenturen für Arbeit oder Jobcenter sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III durch eine gezielte Verknüpfung mit Maßnahmen nach dieser Richtlinie in ihrer Wirkung verstärkt werden;
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zivilgesellschaftlichen Organisationen wie beispielsweise Migrantenorganisationen, Bildungsträgern, Trägern der sozialen Arbeit und sonstige gemeinnützige Träger, Stiftungen, Vereinen in den Bereichen Soziales, Wohlfahrt, Freizeit, Heimatpflege, Tafeln etc., die häufig eine erste Anlaufstelle für Menschen mit Migrationshintergrund sind, soll der Zugang und ein vertrauensvoller (Erst)-Kontakt zur Zielgruppe hergestellt werden. Sie informieren, beraten und unterstützen die Zielgruppe in der Regel muttersprachlich im Integrationsprozess, bieten Freizeitangebote, informieren über Sprachkurse zum Deutscherwerb und/oder muttersprachliche Formate sowie zu verschiedenen Fragen in den Bereichen Bildung, Arbeit und Gesundheit. Darüber hinaus informieren und beraten sie die Zielgruppe über den (rechtlichen) Zugang zu Institutionen und Förderangeboten, unterstützen bei der Kontaktaufnahme mit den Behörden oder verweisen und begleiten die Zielgruppe zu Angeboten des regulären Hilfesystems, wie beispielsweise Suchtberatung, Schuldnerberatung, Obdachlosenhilfe und entsprechenden Institutionen vor Ort wie z. B. Agenturen für Arbeit und Jobcenter und zu inhaltlich anschließenden Vorhaben;
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Unternehmens- und Wirtschaftsverbänden in die Projektarbeit soll der Zielgruppe eine Verbindung zu lokalen (Sozial-)Unternehmen oder Betrieben aus unterschiedlichen Branchen ermöglicht werden, um beispielsweise betriebliche Trainings oder Praktika zu absolvieren oder eine konkrete Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufzunehmen.
Kooperations- bzw. Projektverbünde können um weitere öffentliche, zivilgesellschaftliche und/oder private Organisationen ergänzt werden, wenn dies die Erreichung der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie erleichtert.
Zur Absicherung der Nachhaltigkeit sollen die Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie vor Ort eingebunden und in kommunalen Strukturen verstetigt werden. Der Transfer von sozialen Innovationen soll durch die frühzeitige Einbindung von und Austausch mit anderen Kommunen, die Durchführung von Transferworkshops und Vernetzungsaktivitäten sichergestellt werden.
Die Förderung leistet einen wichtigen ressortübergreifenden Beitrag zur Armutsbekämpfung und Antidiskriminierung sowie zur Milderung von sozialen Problemen vor Ort. Darüber hinaus wird ein Beitrag zu einer integrierten, sozialen Stadtentwicklung geleistet. Die Erreichung der Ziele liegt daher im erheblichen Interesse des Bundes.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021–2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel ESO.4.8 zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1057.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Plus-Bundesprogramms (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Soziale Innovationen
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/1057 ist „soziale Innovation“ eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht.
Die Mitgliedsstaaten unterstützen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen und Aktivitäten, die zur Erreichung der in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie genannten Ziele der Förderung beitragen und den individuellen Unterstützungsbedarfen von Menschen der genannten Zielgruppe Rechnung tragen.
Förderfähig sind auch Maßnahmen zur (Wieder-)Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschusses, soweit diese nicht nach dem SGB II und SGB III gefördert wird. Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen sollen die Vermittlungsarbeit der Agenturen für Arbeit oder Jobcenter vor Ort sowie daraus resultierende Eingliederungs-leistungen nach SGB II oder SGB III in ihrer Wirkung verstärken. Denn gerade bei jungen Menschen, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, ist häufig eine Kombination unterschiedlicher Ansätze notwendig, um eine erfolgreiche Integration in Arbeit oder Ausbildung zu erreichen.
Zur Zielerreichung werden im Handlungsfeld 1 „Durch Kooperation zur Integration“ nachfolgende neue Kooperations-/Projektverbünde zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen gefördert:
- A.
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Neue Kooperations-/Projektverbünde bestehend aus mindestens einer/einem
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Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung,
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örtlichen Agentur für Arbeit und/oder Jobcenter,
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zivilgesellschaftlichen Organisation und
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Unternehmens- und Wirtschaftsverband und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen,
die gemeinsam sozial-innovative Lösungskonzepte sowie passgenaue und sich gegenseitig verstärkende teilnehmerbezogene Maßnahmen insbesondere für diejenigen jungen Männer entwickeln und erproben, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können. - B.
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Neue Kooperations-/Projektverbünde bestehend aus mindestens einer/einem
- –
-
Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung,
- –
-
zivilgesellschaftlichen Organisation und
- –
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Unternehmens- und Wirtschaftsverband und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen,
die gemeinsam sozial-innovative Lösungskonzepte sowie passgenaue und sich gegenseitig verstärkende teilnehmerbezogene Maßnahmen insbesondere für diejenigen jungen Männer entwickeln und erproben, die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.
Um sicherzustellen, dass die Förderrichtlinie Raum für innovative Lösungskonzepte der Akteure vor Ort lässt, soll im Rahmen der vorgegebenen Projektstruktur und Zielsetzung des Vorhabens das kooperative Miteinander von Vorhabenträgern und den beteiligten Akteuren gestärkt und eine aktive Beteiligung bei der Entwicklung und Erprobung von innovativen Lösungskonzepten sowie passgenauen und sich gegenseitig verstärkenden teilnehmerbezogenen Maßnahmen für die Zielgruppe unterstützt werden („Bottom-up-Ansatz“).
Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben sollte bzw. muss darauf geachtet werden, dass
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die Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie vor Ort eingebunden und ein Transfer von sozialen Innovationen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte ermöglicht werden kann,
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die bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele, siehe auch Nummer 6.1) zur Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung sowie die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit beachtet werden,
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sich passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen nach dieser Richtlinie inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III unterscheiden und sich von denen abgrenzen, diese nicht ersetzen und deren Ziel nicht ausschließlich darin besteht, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme zu umgehen,
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eine Abgrenzung zu dem Regelinstrument § 16h SGB II „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ vorzunehmen ist. Um eine entsprechende Abgrenzung sicherzustellen, werden die Träger von Win-Win verpflichtet, sich proaktiv mit den Jobcentern, die Maßnahmen nach § 16h SGB II umsetzen bzw. planen, abzustimmen. Dies sollte in den Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Vorhabenträgern und den beteiligten Jobcentern abzuschließen sind, aufgenommen werden. Darüber hinaus ist im Rahmen des Berichtswesens (jährlicher Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises) über die geforderte proaktive Abgrenzung nach § 16 h SGB II zu berichten.
Wo zur Erreichung des Zuwendungszwecks sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Vorhaben auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu zielgruppenspezifischen Fragen mit Kommunen und/oder vergleichbaren Vorhaben in anderen EU-Mitgliedstaaten, unterstützt werden.
Durch die Bildung von neuen Kooperations-/Projektverbünden können Angebote der Regelförderung mit den nachfolgenden Projektbausteinen des ESF-Plus-Programms „Win-Win“ sinnvoll kombiniert werden.
Auf der strukturellen Ebene sind dies beispielhaft:
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Einrichten einer unabhängigen Koordinierungsstelle zur Stärkung des Zusammenhalts und Sicherstellung einer kontinuierlichen Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren und externen Partnern;
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bei Bedarf Einbindung einer neutralen unabhängigen Moderation;
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Fort- und Weiterbildungen zur Reflektion der eigenen Haltung zu bestehenden oder neuen Kooperationen oder Stärkung von Soft Skills oder Gender-Kompetenzen;
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Aktivitäten zur Einbindung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie und Absicherung der Nachhaltigkeit des Vorhabens in kommunalen Strukturen;
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Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganisimus;
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Unterstützung des Auf- und Ausbaus von branchenübergreifenden Unternehmensnetzwerken und bei der Einrichtung von (über-)betrieblichen Trainingsangeboten;
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Gewinnung von (Teilzeit-)Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Programmteilnehmende;
Auf der teilnehmerbezogenen Ebene sind dies beispielhaft:
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Information und Beratung über die Angebote und den Zugang zur allgemeinen und berufsbezogenen Deutschsprachförderung inklusive niedrigschwelliger Angebote mit Sprachförderanteilen, insbesondere zu den Fördermöglichkeiten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
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Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations-, Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, die auch zu Verhaltensänderungen beitragen sollen;
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Aufsuchende − bei Bedarf möglichst muttersprachliche − Sozialarbeit und begleitende Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs;
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Information und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Behörden und der Inanspruchnahme von Angeboten des regulären Hilfesystems, wie beispielsweise Suchtberatung, Schuldnerberatung, Obdachlosenhilfe, sowie von lokalen/regionalen Hilfsangeboten;
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Information und Beratung über den (rechtlichen) Zugang und Anspruchsvoraussetzungen für Förderangebote und Leistungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, die bedarfsentsprechende Beratung und Förderung in eigener Zuständigkeit anbieten und leisten, und zu inhaltlich anschließenden Vorhaben;
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Motivation und Anreize zur Teilnahme an betrieblichen Trainings oder Praktika und schrittweisen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung/Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit oder Nachholen einer schulischen Bildung;
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Aktivierung und Unterstützung bei der Heranführung und Inanspruchnahme von lokalen/regionalen Hilfsangeboten als auch beim Zugang zu relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II und SGB III);
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Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und Heranführung an lokale/regionale (Sozial-)Unternehmen oder Betriebe aus unterschiedlichen Branchen;
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Kennenlernen und Erproben von verschiedenen branchentypischen betrieblichen oder gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten;
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Intensives Coaching/Mentoring durch individuell aufgebaute Lern-, Qualifizierungs- und Trainingsmodule im Rahmen eines bis zu dreimonatigen „On the job-Trainings“ oder Praktikums;
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Aktivierung und Schaffung von Anreizen für Teilnehmende für Verdienstmöglichkeiten bzw. Aufnahme einer niedrigschwelligen (Weiter-)Beschäftigung;
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Individuelle sozialpädagogische Betreuung und begleitende Unterstützung während der Aufnahme und Dauer von betrieblichen Trainings und Praktika, einer Ausbildung und Arbeit oder selbstständigen Tätigkeit bis zu einem Jahr zur Vermeidung von Abbrüchen von neu aufgenommenen Ausbildungen und Beschäftigungen;
Die Aktivitäten und Maßnahmen auf der teilnehmerbezogenen Ebene werden als erfolgreich gewertet, wenn die Teilnehmenden nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbunds ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht und/oder einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder eine schulische Bildung absolvieren.
Im Handlungsfeld 2 „Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen“ soll übergeordnet eine Forschungs- und Vernetzungsstelle gefördert werden, die mit ihrer Arbeit insbesondere dazu beitragen soll, das Programm und die Qualität der Zusammenarbeit von neuen Kooperationsverbünden sowie soziale Innovationen, die vor Ort etabliert oder auf andere Kommunen bzw. soziale Kontexte übertragen werden sollen, zu evaluieren und die Vorhabenträger miteinander zu vernetzen. Konkret soll die Forschungs- und Vernetzungsstelle folgende Aufgaben erfüllen:
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Quantitative und qualitative Begleitevaluierung des Programms anhand der von den Vorhabenträgern bereitgestellten Daten (siehe Nummer 6.3);
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Bewertung der Zusammenarbeit von neuen Kooperationsverbünden sowie von sozialen Innovationen und deren Übertragbarkeit auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte und die Identifizierung von förderlichen und hinderlichen Faktoren für den Projekterfolg sowie die Benennung von Best-Practice-Beispielen;
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Fachlich-inhaltliche Begleitung einer unabhängigen Koordinierungsstelle bei methodischen Fragen;
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Durchführung von thematischen und bundesweiten (Vernetzungs-)Treffen der Vorhabenträger, gegebenenfalls auch unter Einbezug anderer relevanter (über-)örtlicher Akteure;
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Durchführung von Transferworkshops zur Übertragung von sozialen Innovationen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z. B. Bildungsträger, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Er ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbunds verantwortlich.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhabenträger, die gemäß Nummer 3 antragsberechtigt sind, in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung von Zuwendungsmitteln an Kooperationspartner) oder Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Kooperationspartner als Teilprojekte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 BHO). Bei Projektverbünden ist eine Weiterleitung der Zuwendung an maximal vier Teilvorhabenpartner möglich.
Zu Aktivitäten aus ESF Plus oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Vorhaben auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vorgenommen werden.
Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF-Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Dies betrifft insbesondere die den Trägern der Sozialhilfe obliegenden Pflichtaufgaben der Beratung, Unterstützung und Aktivierung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (insbesondere Hilfen, die bereits nach § 11 Absatz 5 SGB XII und Hilfen, die nach den §§ 67, 68 SGB XII finanziert werden), die durch „Win-Win“-Vorhaben lediglich flankiert, nicht aber ersetzt werden dürfen. Zugleich ist zu beachten, dass „Win-Win“-geförderte Fachberatungsleistungen freier Träger nicht zugleich über die Träger der Sozialhilfe abgerechnet werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel vier Jahre.
Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 250 000 Euro betragen und dürfen bei einer vierjährigen Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 1 250 000 Euro nicht überschreiten.
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Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt in „Win-Win“ einheitlich ein für Maßnahmen der sozialen Innovation im Rahmen des ESF Plus geltender Interventionssatz in Höhe von bis zu 95 % in allen Zielgebieten zur Anwendung:
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Bis zu 95 % für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier).
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Bis zu 95 % für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer sowie zusätzlich die Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist nicht möglich.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und Nationale Mittel (z. B. Kommunalmittel, Landesmittel) und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des ESF-Plus nach dieser Richtlinie beträgt insgesamt 95 %. Die Eigenbeteiligung soll regelmäßig mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel oder Drittmittel erfolgen. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel anerkannt werden. Darüber hinaus kann eine Eigenbeteiligung auch durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilvorhabenpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) eingebracht werden.
Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner muss einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung in Form von privaten Eigenmitteln erbringen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
Die Eigenbeteiligung kann auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale Mittel, Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter (z. B. Stiftungsmittel oder nicht zweckgebundene Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen und diese Mittel nicht zweckgerichtet sind. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden.
Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und SGB XII oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.
Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind für Vorhaben im Handlungsfeld 1 „Durch Kooperation zur Integration“ nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen
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Direkte Ausgaben für internes Projektpersonal
- b)
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Direkte Ausgaben für externes Projektpersonal (z. B. Honorarkräfte)
- c)
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Restkostenpauschale
zugerechnet werden können.
Zu Buchstabe a:
interne projektbezogene Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektträgers (Zuwendungsempfänger) und der Teilvorhabenpartner (Weiterleitungsempfänger), die zur Durchführung des Projekts (Projektpersonal) eingesetzt werden.
Zu Buchstabe b:
externe Personalausgaben (Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind).
Zu Buchstabe c:
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 21 % der direkten förderfähigen Personalausgaben (Buchstaben a und b) gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Im Handlungsfeld 2 „Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen“ sind für eine Forschungs- und Vernetzungsstelle nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen
- a)
-
Direkte Ausgaben für internes Projektpersonal
- b)
-
Direkte Ausgaben für externes Projektpersonal (z. B. Honorarkräfte)
- c)
-
Restkostenpauschale
zugerechnet werden können.
Zu Buchstabe a:
interne projektbezogene Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektträgers (Zuwendungsempfänger) und der Teilvorhabenpartner (Weiterleitungsempfänger), die zur Durchführung des Projekts (Projektpersonal) eingesetzt werden.
Zu Buchstabe b:
externe Personalausgaben (Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind).
Zu Buchstabe c:
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 16 % der direkten förderfähigen Personalausgaben (Buchstaben a und b) gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des ESF-Plus-Programms „Win-Win“ werden im Leitfaden für die Einreichung einer Interessenbekundung und in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 in Nummer 9 beschrieben (siehe www.esf.de).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.4 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
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bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
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Bezeichnung des Vorhabens
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
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Datum des Beginns des Vorhabens
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
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Gesamtkosten des Vorhabens
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betroffenes spezifisches Ziel
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Unions-Kofinanzierungssatz
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2
und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF-Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S(https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und einen Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).
In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und werden die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-Swww.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förder-portal Z-EU-S(https://foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bis zum 14. April 2023, 14.59 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen im Handlungsfeld 1 „Durch Kooperation zur Integration“ und im Handlungsfeld 2 „Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen“ erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts und anhand der vom ESF-Plus-Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien.
7.1.1 Interessenbekundungen müssen im Handlungsfeld 1 „Durch Kooperation zur Integration“ grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- –
-
fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
- –
-
soziale Problemlagen und Handlungsbedarf für die Zielgruppe
- –
-
Beteiligtenanalyse vor Ort und Bildung eines neuen Kooperationsverbunds
- –
-
Zielsetzung und sozial-innovativer Lösungsansatz des Vorhabens
- –
-
Zielwerte des Vorhabens
- –
-
Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
- –
-
Einbindung und Verstetigung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie bzw. in kommunale Strukturen und Transfer von sozialen Innovationen
- –
-
Arbeits- und Zeitplan
- –
-
Finanzierungsplan
Die Bewertungskriterien im Handlungsfeld 1 „Durch Kooperation zur Integration“ stellen sich wie folgt dar:
- –
-
fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
- –
-
Qualität der Beschreibung der sozialen Problemlagen und des Handlungsbedarfs für Zielgruppe vor Ort bis zu 15 Punkte
- –
-
Qualität der Beteiligtenanalyse vor Ort sowie der Bildung und Zusammenarbeit eines neuen Kooperationsverbunds bis zu 15 Punkte
- –
-
Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und des sozial-innovativen Lösungsansatzes des Vorhabens bis zu 15 Punkte
- –
-
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) bis zu 10 Punkte
- –
-
Qualität der Einbindung und Verstetigung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie bzw. in kommunale Strukturen und des Transfers von sozialen Innovationen bis zu 10 Punkte
- –
-
Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
- –
-
wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
7.1.2 Interessenbekundungen im Handlungsfeld 2 „Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen“ müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- –
-
fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
- –
-
Zielsetzung und Evaluationskonzept
- –
-
Bewertung der Zusammenarbeit mit neuen Kooperationspartnern
- –
-
Bewertung sozialer Innovationen und des Transfers auf andere Kommunen bzw. in andere soziale Kontexte
- –
-
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
- –
-
Maßnahmenkonzept zur Vernetzung
- –
-
Arbeits- und Zeitplan
- –
-
Finanzierungsplan
Die Bewertungskriterien im Handlungsfeld 2 „Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen“ stellen sich wie folgt dar:
- –
-
fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
- –
-
Qualität des Evaluationskonzepts bis zu 10 Punkte
- –
-
Bewertung der Zusammenarbeit mit neuen Kooperationspartnern bis zu 15
- –
-
Bewertung von sozialen Innovationen und des Transfers auf andere Kommunen bzw. in andere soziale Kontexte bis zu 15 Punkte
- –
-
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) bis zu 10 Punkte
- –
-
Qualität des Maßnahmenkonzepts zur Vernetzung bis zu 15 Punkte
- –
-
Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
- –
-
wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialtes (BMAS) unter Berücksichtigung der
- –
-
Förderwürdigkeit
- –
-
Anzahl und regionale Verteilung der eingereichten Interessenbekundungen
- –
-
Höhe des verfügbaren Finanzvolums je Zielgebiet
- –
-
Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten.
Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S(https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Der Förderantrag unterliegt der Schriftform.
Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigenbeteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.
Bei einer Antragstellung sind folgende Schreiben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum Ende der Antragsfrist vorzulegen:
- –
-
ein rechtsverbindlich unterschriebenes Begleitschreiben der Kommune oder einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung und
- –
-
eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Kooperationspartnern, die insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit eine klare Zuordnung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regelt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Als Bewilligungsbehörde verantwortet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) das Bewilligungsverfahren.
Kontaktdaten:
DRV KBS
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).
Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.
7.3 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1. BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund,BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Markus Löbbert