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vom: 07.07.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 08.07.2020 V1
FNA: neu: 2126-13-18
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Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
(2) Diese Verordnung gilt für parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung mit den folgenden Wirkstoffen:
Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des § 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des § 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ausreichender Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
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