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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
des Ordens Pour le mérite
für Wissenschaften und Künste

Vom 2. Juli 2015

Auf Grund des Erlasses des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste vom 20. April 2015 (BGBl. I S. 617) veröffentliche ich nachstehend die Satzung des ­Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste in der geltenden Fassung (Anlage).

Der Bundespräsident hat die Neufassung der Satzung des Ordens Pour le mérite durch Erlass vom 20. April 2015 (BGBl. I S. 617) genehmigt.

Berlin, den 2. Juli 2015

V I 2 - 20006/7#1

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Bickenbach
Anlage

Satzung
des Ordens Pour le mérite
für Wissenschaften und Künste

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste,

den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, beraten durch Alexander von Humboldt, am 31. Mai 1842 dem 1740 von Friedrich dem Großen gestifteten Orden Pour le mérite als dessen Friedensklasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzugefügt hat,
der nach dem Ende der Monarchie und einem allgemeinen Ordensverbot im Deutschen Reich mit Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1924 als eine sich selbst ergänzende „Freie Vereinigung von Gelehrten und Künstlern“ weiterbestehen konnte,
und der nach 1933 an Neuwahlen gehindert war,

hat sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Anregung von Bundespräsident Theodor Heuss mit dem 31. Mai 1952 durch Kooptationen gemäß den Statuten von 1924 wieder ergänzt und erneuert.

Das Ordenskapitel hat am 31. Mai 1954 den Herrn Bundespräsidenten gebeten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen. Bundespräsident Heuss hat durch Schreiben vom 4. August 1954 dieser Bitte entsprochen und erklärt, „dass das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen eines pfleglichen Schutzes übernimmt.“

Am 1. Juni 2014 hat das Ordenskapitel die folgende revidierte Satzung beschlossen, die auf der Grundlage der Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 an die Stelle der 1956, 1963, 1969, 1990 und 2010 geänderten oder ergänzten Satzung tritt.

§ 1

(1) Mitglieder des Ordens können nur Frauen und Männer werden, die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.

(2) Sie tragen den Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste in seiner durch die Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 bestimmten Form: „Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordens-Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend.“

(3) Dieses Ordenszeichen ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nach seinem Tode sein Ordenszeichen an den Eigentümer zurückgegeben wird.

§ 2

(1) Das Ordenskapitel setzt sich aus inländischen und ausländischen Mitgliedern zusammen.

(2) Inländische Mitglieder sind in Deutschland tätige deutsche Staatsangehörige, können aber auch Angehörige anderer Staaten sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken.

(3) Die Zahl der inländischen Mitglieder ist auf vierzig begrenzt.

(4) Ausländische Mitglieder sind Angehörige anderer Staaten, können aber auch deutsche Staatsangehörige sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler im Ausland leben und wirken.

(5) Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der inländischen Mitglieder nicht übersteigen.

§ 3

Von den inländischen wie den ausländischen Mitgliedern des Ordenskapitels soll etwa die gleiche Anzahl auf die Klassen der Geisteswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Künste entfallen.

§ 4

Das Ordenskapitel tritt wenigstens einmal im Jahr in zeitlicher Nähe zum 31. Mai als dem Stiftungstag des Ordens zusammen.

§ 5

(1) Das Ordenskapitel wählt aus dem Kreis der inländischen Mitglieder durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einen Kanzler und zwei Vizekanzler. Der Ordenskanzler bestimmt einen der Vizekanzler zu seinem Stellvertreter.

(2) Kanzler und Vizekanzler müssen deutsche Staatsbürger sein. Der Kanzler muss, die Vizekanzler sollten inländischen Wohnsitz haben.

(3) Jede der in § 3 genannten Klassen soll durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.

(4) Die Amtszeit des Kanzlers und der Vizekanzler beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 6

(1) Für die Wahl neuer Mitglieder machen der Kanzler und die Vizekanzler Vorschläge.

(2) Zur Vorbereitung von Wahlen werden Anregungen regelmäßig in den Kapitelsitzungen erörtert.

(3) Die Vorschläge der Kanzler werden frühzeitig vor einer Wahl in schriftlicher Form allen Mitgliedern des Ordenskapitels übermittelt.

(3a) Wahlvorschläge können auch von den Mitgliedern des Ordenskapitels gemacht werden. Ein solcher Vorschlag bedarf der Unterstützung durch mindestens ein Drittel der Mitglieder. Er muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Wahltermin eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens zwei Drittel der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.

(5) Gewählt wird in der Kapitelsitzung durch Stimmzettel. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können ihre Stimme in geschlossenem Umschlag an den Kanzler senden.

(6) Es sollten in einem Jahr nicht mehr als vier neue Mitglieder gewählt werden.

§ 7

Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der insgesamt an dieser Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.

§ 8

(1) Hat die gewählte Person die Wahl angenommen, teilt der Kanzler dem Protektor des Ordens diese Wahl mit und unterrichtet die Mitglieder des Ordenskapitels.

(2) Nachdem dem Protektor des Ordens das Ergebnis der Wahl mitgeteilt worden ist, wird die Öffentlichkeit durch den Kanzler informiert.

(3) Auf der nächsten öffentlichen Sitzung soll dem neu gewählten Mitglied das in § 1 Absatz 2 und 3 beschriebene Ordenszeichen übergeben werden.