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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
– Außenstelle Nord –

Erste Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 1. Juli 2014

Nach § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer I.4 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Nord – für ihren Zuständigkeitsbereich bekannt:

I.

Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der bisherigen Nummer „2.2.3“ wird durch die Bezeichnung „2.2.2“ ersetzt.
2.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
7.1 Fahrwasserabschnitte, auf denen Fahrzeuge links fahren dürfen (§ 22 Absatz 1 SeeSchStrO):
7.1.1 Stör
  Strecke von km 25,0 bis km 50,0.
7.1.2 Nord-Ostsee-Kanal
7.1.2.1 Im Bereich des Binnenhafens Brunsbüttel.
7.1.2.2 Im Bereich des Kreishafens Rendsburg von km 60,9 (Straßentunnel) bis km 62,7 (Eisenbahnhochbrücke).
7.1.2.3 In den Weichengebieten, soweit ein Liegen an den freien Dalben der linken Seite nach § 49 Absatz 2 SeeSchStrO erforderlich ist.
7.1.2.4 Im Bereich des Binnenhafens Kiel-Holtenau einschließlich der Wasserfläche bis zur Tonne 7 bei der Bunkerstation Projensdorf.
7.1.2.5 Im Bereich der Zufahrt und des Schleusenvorhafens in Kiel-Holtenau.
7.2 Rechtsfahrgebot außerhalb des Fahrwassers (§ 22 Absatz 3 SeeSchStrO)
  Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen sich Fahrzeuge in der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten haben:
7.2.1 Elbe
7.2.1.1 Die Strecke des Fahrwassers zwischen den Tonnenpaaren 31/32 bis 35/36 für alle Fahrzeuge in Transit“
3.
In Nummer 8.1.1 wird nach dem einleitenden Satzteil folgender Spiegelstrich eingefügt:

„ – Bereich der Mittelrinne zwischen den Tonnen 15 bzw. 16 und 19 bzw. 20“

4.
In Nummer 8.1.3 werden
a)
die Tonnenbezeichnung „NL 2“ durch die Tonnenbezeichnung „14“ und
b)
die Tonnenbezeichnung „NL 12“ durch die Tonnenbezeichnung „24/LL12“
ersetzt.
5.
Die Nummern 8.1.4 und 8.1.5 werden aufgehoben.
6.
Die bisherige Nummer 8.1.6 wird Nummer 8.1.4.
7.
Nummer 14.14.1 wird wie folgt gefasst:
„14.14.1 Fahrwasser mit 50 m Sohlenbreite
  Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17, 3.18 und 3.19 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.
  Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 15 m ist und der Tiefgang kleiner als 3 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.
  Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 15 m und 20 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.“
8.
In Nummer 15.2.4 werden nach dem Wort „Wasserskilaufen,“ die Wörter „Schleppen von Wassersportanhängen,“ eingefügt.
9.
Im Nummer 15.4.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlegestellen“ das Wort „, Seebrücken“ eingefügt.
10.
Die Nummer „17.1“ wird aufgehoben.
11.
Die bisherige Nummer 17.1.1 wird Nummer 17.1.
12.
Die Nummer 22.3 wird wie folgt gefasst:
„22.3 Nord-Ostsee-Kanal
  Die Wasserflächen des Giselaukanals und des Nord-Ostsee-Kanal, soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsämter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau vorliegt.“
13.
Die Nummer 27.1 wird wie folgt gefasst:
„27.1
Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Neuen (Großen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
+ 1,40 m 10,40 m + 0,60 m 9,60 m
+ 1,30 m 10,30 m + 0,50 m 9,50 m
+ 1,20 m 10,20 m + 0,40 m 9,40 m
+ 1,10 m 10,10 m + 0,30 m 9,30 m
+ 1,00 m 10,00 m + 0,20 m 9,20 m
+ 0,90 m  9,90 m + 0,10 m 9,10 m
+ 0,80 m  9,80 m ± 0,00 m 9,00 m
+ 0,70 m   9,70 m“    
14.
Die Nummer 27.2 wird wie folgt gefasst:
„27.2
Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Alten (Kleinen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
+ 1,00 m 6,50 m + 0,50 m 6,00 m
+ 0,90 m 6,40 m + 0,40 m 5,90 m
+ 0,80 m 6,30 m + 0,30 m 5,80 m
+ 0,70 m 6,20 m + 0,20 m 5,70 m
+ 0,60 m 6,10 m + 0,10 m  5,60 m“
15.
Die Nummer 29.4.4 wird wie folgt gefasst:
„29.4.4
Positionsmeldung bei Passage
einlaufend
Ansteuerungstonne Trave
Leuchttonne 1
Leuchtpfahl 16
Leuchtpfahl 22
auslaufend
Leuchtpfahl 36
Leuchtpfahl 16
Priwall Süd“
16.
Die Nummer 29.5.4 wird wie folgt gefasst:
„29.5.4
Positionsmeldung bei Passage
einlaufend
Ansteuerungstonnen Wismar bzw. Offentief
nach Lotsenbesetzung und Fahrtaufnahme
Tonnen 9/10 mit Hinweis bei Benutzung des Flaggtief
Tonne 23/20
auslaufend
Tonne 23/20 mit Hinweis bei Benutzung des Flaggtief
Tonne 9/10
Ansteuerungstonnen Wismar bzw. Offentief“
17.
In Nummer 29.10.3 wird die Tonnenbezeichnung „Tonne Peenestrom Süd/H1“ durch die Tonnenbezeichnung „Tonne Haff“ ersetzt.
II.

Die Bekanntmachung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung wirksam.

Kiel, den 1. Juli 2014

3100 S 332.3/9

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
– Außenstelle Nord –

Dr. Witte