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Umweltbundesamt

Neunte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)*
– Stand: Dezember 2018 –

Vom 20. November 2018

1.
Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2.
Struktur der Bekanntmachung
Teil A:
„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Des­infektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebs unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und drei Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebs ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuchs sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil B:
„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekannt gemacht. Wer einen im Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsver­fahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, ­14191 Berlin, zu richten.
3.
Erläuterungen zu den Tabellenspalten
Stoffname
Bezeichnung des Stoffs gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei „STN International“ (http://www.cas.org/index).
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances – Die Nummern entsprechen den Recherche­ergebnissen beim „European Chemical Substances Information System“ (http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-inventory).
Verwendungszweck
In der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff während der Erprobung ausschließlich eingesetzt werden darf.
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen, auf die a. a. R. d. T., oder sie können für die Erprobung vom Umweltbundesamt festgelegt werden.
Maximal zulässige Zugabe
Die Festlegung der zulässigen Zugabe (Dosierung) während der Erprobungsphase.
Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetz­lichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels ange­geben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der TrinkwV angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Spalte werden zu beachtende Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
Befristung
Zeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 12 TrinkwV

– Stand: Dezember 2018 –
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
– Stand: Dezember 2018 –

Lfd.
Nr.
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche
Beobachtung
zuständige Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum
1 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorption, Entfernung von Vanadium 01.01.2019 31.12.2019 GRUPPENWASSERWERK DAUN RP Gesundheitsamt Daun

Legende:

Keine Angabe
CAS
Chemical Abstracts Service Registry
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
– Stand: Dezember 2018 –

Lfd.
Nr.
Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Ausnahme-
genehmigung
Einsatzort Land Für die amtliche
Beobachtung
zuständige Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum
                 

Legende:

Keine Angabe
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –

Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –

Lfd.
Nr.
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal
zulässige
Zugabe
Höchst-
konzentration nach
Abschluss
der Aufbereitung2
Reaktions-
produkte
Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Calciummagnesium-
carbonat
16389-88-1 240-440-2 Partikelentfernung, Enteisenung und Entmanganung DIN EN 16003 Anwendungs-
beschränkung ­beachten3
31.12.2019
2 Formiergas Wasserstoff: 1333-74-0
Stickstoff:
7727-37-9
Wasserstoff: 215-605-7
Stickstoff:
231-783-9
Leckagesuche im Rohrleitungssystem a. a. R. d. T. Gasgemisch:
5 % H2 und
95 % N2 DIN
Normung in ­Vorbereitung,
Anwendungs­beschränkung ­beachten3
31.12.2019
3 Magnesiumoxid 1309-48-4 215-171-9 Entsäuerung DIN EN 16004 Anwendungs-
beschränkung ­beachten3
31.12.2019
4 Styrol-Divinylbenzol-
Copolymer mit
Dimethylamino-Gruppen in Form der freien Base und FeO(OH)
129595-13-7
20344-49-4
243-746-4 Entfernung von ­Arsen a. a. R. d. T. DIN EN Normung
in Vorbereitung,
Anwendungs­beschränkung ­beachten3
31.12.2019

Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –

Lfd.
Nr.
Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Technische
Regeln
Mindestein-
wirkzeit
Anforderungen
an das Verfahren
Bemerkungen Ausnahme
befristet bis zum
1 Dosierung einer nicht
vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung
Desinfektion W 224, W 624   Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und
Chloratwerte sichergestellt ist.
Maximal zulässige Zugabe:
0,4 mg/l ClO2
Konzentrationsbereich nach ­Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2
min. 0,05 mg/l ClO2
DIN Normung in Vorbereitung,
Anwendungsbeschränkung ­beachten3
Ein Höchstwert für Chlorit von
0,2 mg/l ClO2 – nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
70 µg/l für die dauerhafte
Dosierung (bis Dosierung von
0,4 mg/l ClO2) und
200 µg/l für die zeitweise
Dosierung, wenn die
Desinfektion nicht anders ­gewährleistet werden kann.
31.12.2019

Legende:

2
Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3
Für die Verwendung ist von Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß TrinkwV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
Keine Angabe
a. R. d. T.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS
Chemical Abstracts Service Registry
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Berlin, den 20. November 2018

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Hartmut Bartel
*
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist.