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V.-Datum
Umweltbundesamt
Amtlicher Teil
Neunte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – Stand: Dezember 2018 –
vom: 20.11.2018
Umweltbundesamt
BAnz AT 07.12.2018 B16
vom: 20.11.2018
Umweltbundesamt
BAnz AT 07.12.2018 B16
07.12.2018
Umweltbundesamt
Neunte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)*
– Stand: Dezember 2018 –
Vom 20. November 2018
- 1.
-
RechtsrahmenDas Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
- 2.
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Struktur der BekanntmachungTeil A:„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebs unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und drei Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebs ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuchs sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.Teil B:„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekannt gemacht. Wer einen im Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.
- 3.
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Erläuterungen zu den Tabellenspalten
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StoffnameBezeichnung des Stoffs gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)
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CAS-NummerChemical Abstracts Service Registry Number – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei „STN International“ (http://www.cas.org/index).
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EINECS-NummerEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen beim „European Chemical Substances Information System“ (http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-inventory).
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VerwendungszweckIn der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff während der Erprobung ausschließlich eingesetzt werden darf.
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ReinheitsanforderungenDie Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen, auf die a. a. R. d. T., oder sie können für die Erprobung vom Umweltbundesamt festgelegt werden.
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Maximal zulässige ZugabeDie Festlegung der zulässigen Zugabe (Dosierung) während der Erprobungsphase.
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Höchstkonzentration nach AufbereitungDie Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
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Zu beachtende ReaktionsprodukteIn dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der TrinkwV angegeben ist.
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BemerkungenIn dieser Spalte werden zu beachtende Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
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BefristungZeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 12 TrinkwV
– Stand: Dezember 2018 –
gemäß § 12 TrinkwV
– Stand: Dezember 2018 –
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im
Einzelfall
– Stand: Dezember 2018 –
Lfd. Nr. |
Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
erteilt am | befristet bis zum |
|||||||||
1 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorption, Entfernung von Vanadium | 01.01.2019 | 31.12.2019 | GRUPPENWASSERWERK DAUN | RP | Gesundheitsamt Daun | – |
Legende:
- –
-
Keine Angabe
- CAS
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Chemical Abstracts Service Registry
- EINECS
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European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb)
im Einzelfall
– Stand: Dezember 2018 –
Lfd. Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahme- genehmigung |
Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
erteilt am | befristet bis zum |
|||||||
Legende:
- –
-
Keine Angabe
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –
Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –
Lfd. Nr. |
Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungszweck | Reinheits- anforderungen |
Maximal zulässige Zugabe |
Höchst- konzentration nach Abschluss der Aufbereitung2 |
Reaktions- produkte |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Calciummagnesium- carbonat |
16389-88-1 | 240-440-2 | Partikelentfernung, Enteisenung und Entmanganung | DIN EN 16003 | – | – | – | Anwendungs- beschränkung beachten3 |
31.12.2019 |
2 | Formiergas | Wasserstoff: 1333-74-0 Stickstoff: 7727-37-9 |
Wasserstoff: 215-605-7 Stickstoff: 231-783-9 |
Leckagesuche im Rohrleitungssystem | a. a. R. d. T. | – | – | – | Gasgemisch: 5 % H2 und 95 % N2 DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 |
31.12.2019 |
3 | Magnesiumoxid | 1309-48-4 | 215-171-9 | Entsäuerung | DIN EN 16004 | – | – | – | Anwendungs- beschränkung beachten3 |
31.12.2019 |
4 | Styrol-Divinylbenzol- Copolymer mit Dimethylamino-Gruppen in Form der freien Base und FeO(OH) |
129595-13-7 20344-49-4 |
243-746-4 | Entfernung von Arsen | a. a. R. d. T. | – | – | – | DIN EN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 |
31.12.2019 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
– Stand: Dezember 2018 –
Lfd. Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Technische Regeln |
Mindestein- wirkzeit |
Anforderungen an das Verfahren |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung |
Desinfektion | W 224, W 624 | Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit-
und Chloratwerte sichergestellt ist. Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2 min. 0,05 mg/l ClO2 |
DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 – nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
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31.12.2019 |
Legende:
- 2
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Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
- 3
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Für die Verwendung ist von Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß TrinkwV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
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Keine Angabe
- a. R. d. T.
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- CAS
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Chemical Abstracts Service Registry
- EINECS
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European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Berlin, den
20. November 2018
Dr. Hartmut Bartel
Umweltbundesamt
Im AuftragDr. Hartmut Bartel
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- Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist.