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vom: 30.03.2021
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 01.04.2021 B4
Berichtigung in BAnz AT 23.04.2021 B2
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
der Richtlinie
für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung
von stationären raumlufttechnischen Anlagen
1 Präambel
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis innerhalb von 1,5 m um eine infizierte Person herum erhöht. Daher kommt neben dem Abstandsgebot und den allgemeinen Kontaktbeschränkungen auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim Infektionsschutz zu. Intensives, fachgerechtes Lüften von Gebäudeinnenräumen bewirkt eine wirksame Abfuhr bzw. Verringerung der Konzentration ausgeschiedener Viren und senkt damit das Infektionsrisiko in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
Je nach Partikelgröße unterscheidet man zwischen Tröpfchen (größer als 5 µm) und Aerosolen (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, kleiner als 5 µm), wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.
Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel bzw. Aerosole ausstößt. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstands zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend.
Ein effektiver Luftaustausch mit Frischluft oder entsprechend gefilterter Luft kann die Aerosolkonzentration in einem Raum erheblich vermindern. Der Einsatz von adäquat ausgestatteten raumlufttechnischen Anlagen kann daher grundsätzlich zur Reduzierung von infektiösen Aerosolen beitragen, sofern sie sachgerecht unter Berücksichtigung aller Hygiene- und Sicherheitsaspekte eingesetzt werden.
Entsprechend des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sollen deshalb auf Grundlage dieser Richtlinie Zuschüsse für Investitionen – auch in innovative Technologien – gewährt werden, mit denen vorhandene Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) um- und aufgerüstet werden, um das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko über Aerosole in Räumen, in denen es regelmäßig zu Personenansammlungen kommt, wirksam zu senken.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Zuwendungen für die Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind;
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P);
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-VO);
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Bekanntmachung der „Vierten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 12. Februar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1).
3 Begriffsbestimmung Raumlufttechnische Anlagen
Der Begriff „Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)” gilt im Sinne dieser Richtlinie als übergeordneter Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen. Darunter fallen im Sinne der Richtlinie ausschließlich stationäre Bestandsanlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind (einschließlich Klimaanlagen).
Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappenlüftung in Fensterelementen.
4 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Einrichtungen des Zuwendungsempfängerkreises gemäß Nummer 6 zu schaffen, um das Infektionsrisiko ausgehend von virusbehafteten Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.
Insgesamt soll mit dem Förderprogramm die Um- und Aufrüstung von bis zu 10 000 RLT-Anlagen gefördert werden.
5 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen
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in die Um- oder Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen,
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für Räume, in denen regelmäßig Personenansammlungen stattfinden.
Die RLT-Anlage muss für mindestens einen Raum einen Regelluftvolumenstrom von 400 Kubikmetern pro Stunde oder mehr aufweisen.
5.1 Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden, unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage „Technisches Merkblatt“ dieser Richtlinie, alle für die nachfolgend genannten Maßnahmen unmittelbar notwendigen Investitionen.
5.1.1 Filtermaßnahmen
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Filterumbau oder Filterwechsel in vorhandenen Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil, z. B. durch Austausch von Feinstaubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Gruppe ISO ePM1, die einen Abscheidegrad von mindestens 70 % aufweisen;
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Aufrüstung durch Einbau von Schwebstofffiltern (HEPA - H 13 oder H 14) in vorhandene Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil.
5.1.2 Umbauten an der RLT-Anlage
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Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils (Außenluftzufuhr), inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. adäquate Innenraumtemperatur) bei Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils;
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Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen, sofern die Umbauten in Summe zu einer Erhöhung des Frischluftvolumenstroms in Höhe von mindestens 20 % in Bezug auf den Nennvolumenstrom der Bestandsanlage führen, inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. Innenraumtemperatur);
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Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen und/oder durch Zubau einer Anlage zur Luftdesinfektion. Es sind die im technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben zur Sicherheit und Funktionalität zwingend einzuhalten und umzusetzen;
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Erweiterung der bestehenden RLT-Anlage durch Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume, die bisher nicht durch die RLT-Anlage versorgt werden. Notwendige Nebenräume müssen der Nutzung des von der bestehenden RLT-Anlage versorgten Hauptraums dienen und im unmittelbaren Funktionszusammenhang mit der Nutzungsart des Hauptraums stehen wie etwa Zugangsflure, WC-Räume, Foyers für Theatersäle oder Umkleidekabinen für Sport- oder Schwimmhallen;
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Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage insbesondere mit CO2-Sensoren;
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Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im technischen Merkblatt.
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In Kombination mit den technischen Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 ist auch die Erstellung eines Konzepts für die Um- und Aufrüstung bereits bestehender RLT-Anlagen förderfähig.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in der Anlage „Technisches Merkblatt“ andere geeignete förderfähige Maßnahmen festzulegen.
5.2 Förderfähige Begleitmaßnahmen
Begleitmaßnahmen sind nur im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme nach Nummer 5.1 förderfähig. Als Begleitmaßnahmen sind unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage „Technisches Merkblatt“ förderfähig:
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bauliche Maßnahmen, wie Decken- und Wanddurchbrüche;
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Ergänzung von Lüftungskanalstücken;
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Ergänzung von Reinigungs- und Revisionsöffnungen;
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Anpassungen an der vorhandenen Steuerung und Regelung der RLT-Anlage;
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Anpassungen der Motoren- und Ventilatorleistungen;
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Ergänzung technischer Anlagen zur Luftentfeuchtung;
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thermische Dämmung, insb. zur Vermeidung von Kondensat- oder Tauwasserbildung;
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Schalldämpfer;
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Wetterschutzgitter;
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Beratungs- und Planungsleistungen;
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Baubegleitung und Bauleitung;
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Ersatz von RLT-Zentralgeräten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Luftvolumenstroms, sofern für die Umsetzung notwendiger Begleitmaßnahmen erforderlich;
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Hygienemanagement nach Nummer 8.2;
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Erstellung der geforderten Nachweise nach Nummer 9 dieser Richtlinie;
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Brandschutzklappen in Lüftungskanälen;
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Abdichtungsmaßnahmen zur Erhöhung der Luftdichtigkeit des Luftkanalsystems.
Das BAFA wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem BMWi in der Anlage „Technisches Merkblatt“ weitere förderfähige Begleitmaßnahmen festzulegen.
5.3 Nicht Gegenstand der Förderung
Nicht gefördert werden Investitionen in folgende Maßnahmen:
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Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen; Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume mit Ausnahme der in Nummer 5.1.2 genannten notwendigen Nebenräume;
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Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen;
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Instationäre, (tragbare oder mobile) RLT-Anlagen;
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Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden;
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Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht als förderfähige Begleitmaßnahme in der Anlage „Technisches Merkblatt“ erfasst sind.
6 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- a)
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Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen;
- b)
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staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft sowie sonstige allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft;
- c)
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medizinischen Einrichtungen: Krankenhäuser gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Einrichtungen zur teilstationären Behandlung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 SGB V, Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Absatz 1 SGB V, ambulante ärztliche Leistungserbringer, zugelassene Leistungserbringer von Heilmitteln gemäß § 124 Absatz 1 SGB V, ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach § 111c SGB V abgeschlossen wurden sowie Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V;
- d)
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Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Heime gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Heimgesetzes;
- e)
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Inklusionsbetriebe gemäß § 215 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie Werkstätten gemäß § 219 Absatz 1 SGB IV, Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne von § 119a Satz 1 SGB V, medizinische Behandlungszentren im Sinne von § 119c Absatz 1 SGB V und Blindenwerkstätten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes;
- f)
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Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (beispielsweise Kindertagesstätten).
Nicht antragsberechtigt ist der Bund.
7 Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Investitionen in Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der geförderten Investition zu tragen. Die Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen kann zum Widerruf der Zuwendung führen.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 vier Monate und für Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 zwölf Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.
Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung einer Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten auf Grundlage der am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gestellt haben, können vor dem Beginn der Maßnahme (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags) einen erneuten Antrag auf Verbescheidung nach Maßgabe der Vorschriften der am 2. April 2021 in Kraft getretenen Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen unter Rücknahme des zuletzt eingereichten Antrags stellen. Die Rücknahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem erneuten Antrag stattgegeben wird. In diesem Fall ist der Zuwendungsbescheid, der aufgrund der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten vom 20. Oktober 2020 ergangen ist, gegenstandslos.
8 Gesundheitsschutz und Hygienemanagement
8.1 Gesundheitstechnische Anforderungen
Bei Planung und Umsetzung von Um- und Aufrüstungsmaßnahmen müssen die rechtlichen, normativen und nutzungsspezifischen Anforderungen an die Raumluft berücksichtigt werden. RLT-Anlagen sollen eine gesundheitlich unbedenkliche Raumluftqualität sicherstellen und gleichermaßen zum behaglichen Raumklima beitragen. Bei der Umsetzung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme sind unter anderem die Anforderungen an Arbeitsstätten im Sinnes des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung bzw. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR sowie die hygienischen Anforderungen der Richtlinie VDI 6022 einzuhalten.
8.2 Hygienemanagement und Wartungsarbeiten
Zur Sicherstellung der Hygiene in RLT-Anlagen wird ein Hygienemanagement bereits während der Umsetzung der Um- oder Aufrüstung empfohlen. Dieses begünstigt das Gelingen der Hygieneerstinspektion gemäß VDI 6022 zur Abnahme nach Fertigstellung. Unter Hygienemanagement ist die Überwachung und Kontrolle wesentlicher Ausführungsschritte im Rahmen der Installation von RLT-Anlagen und deren Komponenten zu verstehen. Dabei werden unter anderem Sichtkontrollen, z. B. in Luftleitungen oder luftführenden Doppelböden durchgeführt. Ebenso werden die Anforderungen an Transport, Lagerung und Montage raumlufttechnischer Komponenten überprüft.
Über die Installation von Raumlufttechnik hinaus wird empfohlen, bei Um- oder Aufrüstung von RLT-Anlagen einen Qualitätssicherungsprozess (Planung, Installation, Betrieb) zu durchlaufen, um die beabsichtigte Funktionalität im Praxisbetrieb sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang wird auf die unverzichtbare Notwendigkeit einer qualifizierten Wartung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Einhaltung der Hygienevorschriften hingewiesen.
9 Fachunternehmererklärung
Für eine Förderung nach Nummer 5.1 ist die jeweilige Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage von einem Fachunternehmen auszuführen und durch eine nach vorgeschriebenem Muster des BAFA erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen.
10 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen
11.1 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung für den Erwerb von Anlagenteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten (einschließlich Nebenkosten und Kosten für Begleitmaßnahmen nach Nummer 5.2) zur zweckentsprechenden Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden.
Maßnahmen nach Nummer 5 können nach Wahl des Antragstellers entweder nach den Regelungen der De-minimis-VO oder der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefördert werden. Förderfähige Ausgaben sind bei einer Förderung nach der De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO nicht den Schwellenwert von 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten. Soweit Beihilfen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden, darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Förderungen den Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro nicht übersteigen.1 Ferner muss der Antragsteller im Wege des Erklärverfahrens2 darlegen, dass er infolge der Corona-Pandemie im Sinne eines kausalen Ereignisses Umsatzeinbußen erlitten hat.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3 (AGVO), dürfen keine Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der AGVO) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen4 noch Umstrukturierungsbeihilfen5 erhalten haben.
Förderungen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen nur während ihres Geltungszeitraums gewährt werden.
11.2 Höhe der Förderung
Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf 200 000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt, sofern es sich nicht um einen Antragsteller handelt, der im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist. Für diesen darf bei Anwendung der De-minimis-Verordnung die Förderung in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
Als Bagatellgrenze, ab der eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 sowie für Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und für Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr nach Nummer 5.1.2 gewährt werden kann, gelten förderfähige Ausgaben in Höhe von 2 000 Euro. Für alle zuvor nicht genannten Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 erhöht sich die Bagatellgrenze auf förderfähige Ausgaben von 5 000 Euro.
11.3 Kumulierungsverbot
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus.
Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union entsprechend Nummer 11.1 gefördert werden, sind nicht förderfähig.
Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.
12 Verfahren
12.1 Bewilligungsstelle
Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi das BAFA beauftragt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
12.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die antragsberechtige Einrichtung ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare.
Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
12.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Maßnahmenbeginn
Die Antragstellung kann bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.
Die Antragstellung unter Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 kann nur bis einschließlich den 15. Dezember 2021 erfolgen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.
12.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen.
12.5 Auszahlung/Verwendungsnachweis
Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA einzureichen.
Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.
Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:
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Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage gemäß Zuwendungsbescheid,
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Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Ausgaben,
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Erklärung des Antragstellers über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel zur Förderung der Maßnahme,
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Im Falle der Inanspruchnahme von Fördermitteln gemäß den Vorschriften der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 der Nachweis der Umsatzeinbuße aufgrund der Corona-Pandemie,
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Fachunternehmererklärung nach Nummer 9.
Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Soweit die Förderung auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt wird, hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle vor Gewährung der Förderung in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Bundesregelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in Nummer 11 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
12.6 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.
12.7 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring
Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi zur Verfügung stehen;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
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er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte gibt;
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das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
Zur Qualitätssicherung werden die geförderten um- oder aufgerüsteten RLT-Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.
12.8 Belegaufbewahrung
Alle Belege sind zu Prüfzwecken im Original zehn Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember eines Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen oder EU-Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
12.9 Veröffentlichungspflicht von Einzelbeihilfen
Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass die nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erforderliche Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Einzelbeihilfen eingehalten wird.
13 Geltungsdauer
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten vom 13. Oktober 2020 (BAnz AT 19.10.2021 B1) und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Bei vorzeitiger Ausschöpfung der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel ist eine frühere Beendigung der Laufzeit möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Wierig
- 1
- Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors darf die Kleinbeihilfe 270 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse 225 000 Euro nicht übersteigen.
- 2
- Der Antragsteller bestätigt, dass die entsprechenden Vorgaben des Förderprogramms eingehalten werden.
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- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
- 4
- Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
- 5
- Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.