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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Anpassung und Verlängerung der Ausnahmeregelung
zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Vom 21. April 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Beschlussverfahren beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Rückwirkend ab dem 20. April 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch ein­gehende telefonische Befragung erfolgen; das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. April 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. April 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken