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vom: 12.09.2014
Bundesinstitut für Risikobewertung
BAnz AT 19.09.2014 B6
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bekanntmachung
der Satzung
des Bundesinstituts für Risikobewertung
(Stand: März 2014)
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstituts für Risikobewertung (BfRG) vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) ist für das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Satzung zu erlassen. Diese Satzung führt die Vorschriften des BfRG näher aus; sie wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).
Bundesinstitut für Risikobewertung
Im AuftragIde
Bezeichnung, Rechtsform, Aufbau und Organisation
(1) Das Bundesinstitut trägt die Bezeichnung Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Es hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Das BfR ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).
(3) Das BfR gliedert sich in folgende Abteilungen:
Abteilung Verwaltung
Abteilung für Risikokommunikation
Abteilung für Exposition
Abteilung für Biologische Sicherheit
Abteilung für Lebensmittelsicherheit
Abteilung für Sicherheit von Pestiziden
Abteilung für Chemikalien- und Produktsicherheit
Abteilung für Sicherheit in der Nahrungskette
Abteilung für Experimentelle Toxikologie und ZEBET
Die Abteilungen sind in Fachgruppen strukturiert, die Abteilung Verwaltung gliedert sich in Referate. Die Abteilungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt.
Die der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellten Stabsstellen sollen die Arbeit der Institutsleitung unterstützen.
Tätigkeiten und Aufgabendurchführung
(1) Das BfR greift im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig Themen insbesondere zur Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf und betreibt hierzu Forschung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 BfRG.
(2) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das BfR vorbehaltlich des § 8 Absatz 1 BfRG weisungsunabhängig.
Organe
Organe des BfR sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium.
Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des BfR in eigener Verantwortung nach Maßgabe des BfRG, dieser Satzung und der Weisungen der Aufsicht führenden Bundesministerien in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang. Sie oder er hat die Leitung im wissenschaftlichen und administrativen Bereich und führt die Aufsicht über den Dienstbetrieb.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das BfR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident arbeitet vertrauensvoll mit dem Direktorium zusammen, unterrichtet es regelmäßig über wichtige Vorgänge und stellt bedeutende Angelegenheiten vor der Entscheidung dem Direktorium zur Beratung vor.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte und Forschungsschwerpunkte des BfR nach Beratung mit dem Direktorium.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die Geschäftsordnung.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter
(1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet ihre oder seine Abteilung unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter koordiniert und vertritt die Arbeit für ihren oder seinen Bereich nach innen und außen und sorgt für die Abstimmung mit anderen Abteilungen.
(3) Im Rahmen der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter über den Einsatz des zugewiesenen Personals und der Sachmittel und nimmt Aufgaben der Personalführung wahr.
Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern. Die Leiterinnen oder Leiter der Stabsstellen nehmen beratend an den Direktoriumssitzungen teil.
(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des BfR zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
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der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
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der Planung, Vergabe und Evaluierung von Forschungsvorhaben,
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der Einsetzung von Kommissionen sowie der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
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der Aufstellung des Haushaltsplans,
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den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung,
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Regelungen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
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der Beratung zur Schwerpunktsetzung in der gesamten wissenschaftlichen Tätigkeit des BfR und der Prioritätensetzung bei der Risikobewertung,
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der Behandlung grundsätzlicher Fragen zur Risikokommunikation,
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der Erarbeitung von Vorschlägen zur Einsetzung von internen Arbeitsgruppen und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
Zeichnungsbefugnis
Grundsätzlich zeichnet die Präsidentin oder der Präsident Schriftstücke des BfR. Sie oder er kann die Zeichnungsbefugnis delegieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Beratungsgremien
(1) Das BfR wird durch einen externen wissenschaftlichen Beirat, wissenschaftliche Kommissionen und interne Gremien beraten.
(2) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt das BfR in seiner wissenschaftlichen Weiterentwicklung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten erlassen wird.
(3) Kommissionen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen und Themenkomplexen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 BfRG eingerichtet werden. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung der Kommission, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten erlassen wird.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die für den jeweiligen Aufgabenbereich vorgesehenen externen Sachverständigen als Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates und der wissenschaftlichen Kommissionen des BfR. Die Mitglieder der Kommissionen und des wissenschaftlichen Beirates erhalten Abfindungen nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 2001 (GMBl. 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Als interne Beratungsgremien richtet die Präsidentin oder der Präsident unabhängig von gesetzlichen Organen einen Forschungsrat und ein Präsidialkolleg ein. Der Forschungsrat setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des BfR zusammen, berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten oder und das Direktorium in Fragen der Forschung, diskutiert Forschungsvorhaben und Projekte und erstellt Vorschläge zu deren Bewertung für das Direktorium. Das Präsidialkolleg setzt sich neben den Mitgliedern des Direktoriums aus den Leiterinnen und Leitern der Fachgruppen zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Mitglieder benennen und Beschäftigte des BfR zu einzelnen Sitzungen einladen.
Aufgaben des Präsidialkollegs sind die Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten in wissenschaftlichen Fragestellungen der Risikobewertung, der Risikokommunikation und der Forschung sowie der gegenseitige Informationsaustausch und die Erörterung übergreifender wissenschaftlicher Themen.
Qualitätsmanagement
Das BfR orientiert sich in seinen Tätigkeiten an den einschlägigen ISO-Normen und anerkannten Standards für das Qualitätsmanagement.
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Verwaltung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 der Bundeshaushaltsordnung.
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums beschlossen werden. Die Änderungen bedürfen jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums.
Veröffentlichung
Die Satzung sowie deren Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie setzt damit die Satzung (Stand: Februar 2010) vom 23. Februar 2010 (BAnz. S. 997) außer Kraft.