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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten
Vom 20. November 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. November 2020 beschlossen, die Regelungen
zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 15. Mai 2020 (BAnz
AT 29.05.2020 B8) wie folgt zu ändern:
I.
1.
In § 15 Satz 3 wird nach der Angabe „1. April bis 30. Juni 2020“ die Angabe „sowie vom 1. November 2020 bis 31. März 2021“ eingefügt.
2.
In § 20 Satz 3 wird nach der Angabe „1. April bis 30. Juni 2020“ die Angabe „sowie vom 1. November 2020 bis 31. März 2021“ eingefügt.
II.
Die Änderungen der Regelungen treten mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
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