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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbotes gegen „Millatu Ibrahim“

Vom 29. Mai 2012
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende Verfügung:
Verfügung
1.
Die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Millatu Ibrahim“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Millatu Ibrahim“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung „Millatu Ibrahim“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung „Millatu Ibrahim“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisation zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Berlin, den 29. Mai 2012

ÖS II 3 - 619 314 - 6/0

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Dr. Romann