Suchergebnis
vom: 11.12.2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 24.12.2019 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Förderbekanntmachung
zu den Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0
(„Wärmenetze 4.0 − Bundesförderung effiziente Wärmenetze“)
1 Einleitung
Mit der Förderbekanntmachung „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ werden die Planung und der Bau hochinnovativer multivalenter Wärmenetzsysteme der vierten Generation gefördert, wenn diese weitere Anforderungen erfüllen, die eine hocheffiziente und umweltschonende Bereitstellung von Wärme und Kälte sicherstellen. Ziel ist es, Modellvorhaben von unterschiedlicher Auslegung und Größenordnung anzureizen, die als Entwicklungsvorhaben eine Brücke zwischen der Energieforschung und der Praxis bilden und eine breitere Markteinführung von Wärmenetzsystemen 4.0 vorbereiten. Hiermit sollen klimafreundliche Wärme mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien und Abwärme perspektivisch ebenso kostengünstig bereitgestellt werden wie im Rahmen einer konventionellen Erzeugung auf Basis fossiler Energien.
Wärmenetze der vierten Generation mit Temperaturen, die im Regelfall im Bereich von 20 °C bis 95 °C liegen, weisen eine Vielzahl von Vorteilen gegenüber der konventionellen Wärmeversorgung auf. Dazu gehören typischerweise hohe Anteile an erneuerbaren Energien und eingekoppelter Abwärme, die Einbindung saisonaler Großwärmespeicher, die Bereitstellung von Flexibilitätsoptionen für den Strommarkt und die Ermöglichung von effizienten Quartierslösungen in der Wärme- und Kälteversorgung. Zugleich können solche Systeme konkurrenzfähige Wärmegestehungskosten aufweisen, indem sie bislang nicht nutzbare erneuerbare Wärmequellen, bspw. am Stadtrand oder auf dem Nachbargebäude erschließen und mit der Wärmesenke verbinden, eine effektive Einbindung von günstiger gewerblicher Abwärme ermöglichen beziehungsweise als Entwicklungsvorhaben in der Branche Lernkurven- und Skaleneffekte zur Vorbereitung einer Markteinführung solcher Systeme befördern. Ferner wird die Bereitstellung von Flexibilität durch den Wärmemarkt für den Strommarkt erhöht, indem die Kombination von (Groß-)Wärmepumpen und saisonalen Großwärmespeichern oder auch anderen power-to-x-Lösungen die Sektorkopplung unterstützt und befördert. Ein Untersegment der Wärmenetzsysteme 4.0 mit Vorlauftemperaturen von über 60 °C kann zudem die Versorgung nicht oder schwer dämmbarer Gebäudebestände mit hohen Anteilen perspektivisch nahezu klimaneutraler, CO2-armer Wärme ermöglichen.
Die Entwicklung der Förderbekanntmachung „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ setzt einen Auftrag aus der Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG) der Bundesregierung um, der dort als Maßnahme „Schaufenster Erneuerbare Energien in Niedertemperaturwärmenetzen“ aufgenommen wurde.
2 Rechtsgrundlage
Zur Durchführung der Pilotprojekte gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-Gk) und des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung erfolgt nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
3 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel dieser Förderbekanntmachung ist es, die Machbarkeit des Neubaus von bzw. die Transformation bestehender Wärmenetze zu Wärmenetzsystemen 4.0 zu untersuchen, die nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich unter den gegebenen Rahmenbedingungen in Deutschland einen erfolgreichen Betrieb ermöglichen. Die Maßnahme dient damit der Vorbereitung einer breiteren Markteinführung innovativer Wärmenetzsysteme 4.0. Sie soll auch dazu beitragen Erkenntnisse aus erfolgreichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten anzuwenden, zu innovativen Gesamtsystemen weiterzuentwickeln und die Überführung in einen Massenmarkt vorzubereiten.
Geförderte Vorhaben sollen einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung leisten. Sie sollen dazu sowohl zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältemarkt, als auch zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung durch Einkoppelung von Abwärme beitragen. Die Projekte sollen daher erneuerbare Energien und Abwärme u. a. aus gewerblichen Quellen für bestehende oder geplante Siedlungen unterschiedlichster Struktur, Alter und Größe nutzbar machen. Dabei sollen sie im Rahmen von hocheffizienten Gesamtsystemen auf die räumlich jeweils unterschiedlichen Strukturen, verfügbaren Wärmequellen und Wärmebedarfe zugeschnitten sein. Im Ergebnis sollen die geförderten Vorhaben für die energieeffiziente Bereitstellung von Wärme zu möglichst geringen Kosten bei Anteilen von erneuerbaren Energien in Höhe von mindestens 50 % und CO2-freier Abwärme sorgen.
Die Fördermaßnahme trägt damit insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der ESG eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands (minus 80 % nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis 2050), des Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz, des Ziels des 1.-Juli-Pakets bis 2020 eine zusätzliche CO2-Einsparung von insgesamt 5,5 Mio. t, des Klimaschutzplans 2050 die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich auf 70 bis 72 Mio. t CO2-Äquivalente bis 2030 zu mindern und zur Erreichung des Ziels des § 1 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bis zum Jahr 2020 den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte auf 14 % zu erhöhen, sowie zur Erreichung der europäischen Klima- und Energieziele bei.
Mit der Förderbekanntmachung „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ sollen insbesondere die folgenden Ziele erreicht werden:
- –
-
eine möglichst große Anzahl unterschiedlicher, relevanter Akteure zu erreichen, die dekarbonisierte Wärmenetze planen und realisieren;
- –
-
Wärmenetze unterschiedlichster Größenklassen zu adressieren;
- –
-
Wärmenetze mit einer möglichst großen Bandbreite an unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten anzustoßen;
- –
-
innovative Ansätze und Technologien in der Praxis zum Einsatz zu bringen;
- –
-
eine breite Integration von erneuerbarer Wärme zu realisieren.
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Fördermodule
Gegenstand der Förderung sind die Planung und Vorbereitung sowie die Entwicklung und Realisierung von „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“. Hierzu enthält die Förderbekanntmachung im Wesentlichen zwei zentrale Module:
- –
-
Im Modul I werden mittels Zuschussförderung vorbereitende Machbarkeitsstudien gefördert.Diese sollen den Marktteilnehmern erlauben, die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines Wärmenetzsystems 4.0 gutachterlich zu prüfen und vorbereiten zu lassen, das durch Neubau oder auch durch Transformation erfolgen kann. Die Transformation kann dabei sowohl ein vollständiges, bereits bestehendes Netz betreffen, oder auch nur einen räumlich abgrenzbaren Teilbereich davon („Teilnetz“).
- –
-
Im Modul II wird die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0 durch Neubau oder Transformation eines Netzes oder eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bereits bestehenden Wärmenetzes („Teilnetz“) mittels Investitionszuschüssen gefördert. Für Einzelkomponenten, die noch der industriellen Forschung zuzuordnen sind, wird eine erhöhte Zuschussförderung gewährt. Um die erforderlichen Kostensenkungen und eine hohe Anschlussquote an das Wärmenetzsystem zu erreichen, sollen Informationsmaßnahmen für die Anwohner sowie Kooperationen mit den lokalen und regionalen Fachhochschulen und Universitäten zur Kostensenkung zusätzlich angereizt und bezuschusst werden. Im Falle einer Transformation eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bestehenden Wärmenetzes können nur die Kosten der Transformation für dieses Teilnetz in Ansatz gebracht werden.
4.2 Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0
Ein förderfähiges Modellvorhaben eines Wärmenetzsystems 4.0 ist ein Gesamtsystem, das den nachfolgend genannten Kriterien entspricht, sowie den Anforderungen, welche zu dieser Förderbekanntmachung von der Bewilligungsstelle bei Bedarf in einem Merkblatt noch weiter konkretisiert werden können.
Ein Wärmenetzsystem 4.0 im Sinne dieser Förderbekanntmachung umfasst die Wärmequellen, Wärmenetzleitungen, Wärmespeicher, Anpassung der Wärmesenken und die erforderliche Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik, sowie optional auch Sektorkopplungs-(power-to-x)-Anlagen. Ein Wärmenetzsystem 4.0 muss mindestens den folgenden Kriterien entsprechen:
- –
-
klimaschonender, innovativer Energieträger:Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme an der jährlichen Wärmeeinspeisung von mindestens 50 %, maximal die Hälfte des Anteils darf durch Biomasse bereitgestellt werden und der im Antrag angegebene Anteil muss im Durchschnitt über die Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren gehalten werden; Höchstanteil von 10 % für fossile Energie an der jährlichen Wärmeeinspeisung, die nicht durch KWK-Anlagen eingespeist wird;
- –
-
Mindestgröße:mindestens 100 Abnahmestellen (Netzanschlüsse) oder Mindestabnahme von 3 GWh pro Jahr; Ausnahmen sind u. a. bei Nachbarschafts- oder Quartierskonzepten möglich;
- –
-
Temperaturniveau:Erfasst sind niedrig temperierte Wärme- oder Kältenetzverbindungen mit 20 °C bis maximal 95 °C im Vorlauf. Ausgenommen von der Einhaltung der genannten Temperaturniveaus sind Wärmenetze mit maßgeblichen Einspeisungen von erneuerbaren Quellen (z. B. Tiefengeothermie) und/oder Abwärme höherer Temperatur, sofern bei diesen Netzen das geforderte Temperaturniveau nur durch eine künstliche Temperatursenkung eingehalten werden könnte.
- –
-
Wärmespeicher:saisonale Großwärmespeicher, soweit nicht begründet dargelegt wird, dass der Einsatz unwirtschaftlich wäre; beim Einsatz von KWK-Anlagen für Flexibilisierung ausreichend dimensionierte Wärmespeicher;
- –
-
Sektorkopplung und Strommarktdienlichkeit:Die angeschlossenen Stromverbraucher und -erzeuger weisen mindestens eine Schnittstelle für einen markt- oder netzdienlichen Betrieb ohne manuelle Eingriffe des Betreibers auf und sind auf eine Einbindung in ein intelligentes Stromnetz vorbereitet;
- –
-
Zusatzanforderungen:Der Anschluss der Kunden des Wärmenetzsystems über Hausübergabestationen wird effizient ausgestaltet und das gesamte Wärmenetzsystem wird vollständig durch ein Online-Monitoring des Betreibers überwacht, mit dem sämtliche relevanten Daten zum Betrieb des Wärmenetzsystems 4.0 erfasst, gespeichert und auf Nachfrage der Bewilligungsstelle, den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragten Evaluatoren sowie dem vom BMWi unterstützten Forschungsnetzwerk Energie in Gebäuden und Quartieren zur Verfügung gestellt werden; und die erfassten Daten zum Betrieb des Wärmenetzsystems 4.0 sowie die wesentlichen weiteren technischen Erkenntnisse des Vorhabens werden vom Betreiber jährlich in den ersten zehn Jahren des Betriebs in einer geeigneten Form verbreitet, die den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii AGVO entspricht.
- –
-
InnovationEin Wärmenetz gilt als innovativ im Sinne der Förderbekanntmachung, wenn die eingesetzten Wärmeerzeugungsanlagen geo-, solarthermische Anlagen oder Wärmepumpen sind (vgl. Erwägungsgrund Nummer 49 der Renewable Energy Directive 2018/2001). Bei der überwiegenden Nutzung von Abwärme und Biomasse ist das Vorhandensein mindestens eines weiteren Innovationsindizes erforderlich.
Dies können sein:
- –
-
Flexibilisierung von Wärmenetzen (z. B. Entkopplung von Verbrauch und Erzeugung durch (saisonale) Wärmespeicher, sonstige Speicherkonzepte, Laststeuerung, Einbindung fluktuierender Wärmeerzeuger bzw. Energieträger),
- –
-
Netzausgestaltung und -betrieb (z. B. räumliche Anordnung und Netzeinbindung verschiedener Erzeuger, Art des Leitersystems, niedriges Temperaturniveau: maximale Vorlauftemperatur < 60 °C),
- –
-
Digitalisierung/IKT-Lösungen in einem intelligenten Netz zum Management des Betriebs (z. B. Optimierung der Netzüberwachung und des -betriebs, betriebswirtschaftliche Prozessoptimierung, virtuelles Kraftwerk, Blockchain-Technologie, sicherheitsrelevante Kommunikation relevanter Prozesse),
- –
-
integriertes Energiesystem/Sektorkopplung (z. B. strommarktoptimierte Fahrweise der Wärmeerzeuger, netzdienlicher Betrieb (stromseitig) der Wärmeerzeuger, Systemdienstleistungen im Stromnetz, Power-to-X),
- –
-
institutionelle Neuerungen (z. B. neuartige Vermarktungsmöglichkeiten/-Modelle).
Systemische Neuerungen stellen dann eine Innovation dar, wenn ihr Nutzen in modellhaften Wärmenetzsystemen 4.0 dargestellt werden kann. Systemisch bedeutet hierbei, dass nicht lediglich innovative Einzelkomponenten betrachtet werden, sondern dass durch die Nutzung der Einzelkomponenten das gesamte Konzept des Wärmenetzsystems 4.0 den Grad der Innovativität erreicht.
Zusätzlich zu dem systemischen Ansatz der Förderung werden im Konzept umgesetzte hochinnovative Einzelkomponenten der industriellen Forschung bei der Förderquote gesondert betrachtet. Eine Implementierung solcher Einzelkomponenten gilt alleine nicht als Erfüllung des Innovationskriteriums.
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen, kommunale Betriebe, Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine, sowie eingetragene Genossenschaften, wenn sie eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, sowie Konsortien, wenn sie geführt und vertreten werden von einem Antragsberechtigten der vorgenannten Gruppen, soweit die Antragsberechtigung nicht nach Nummer 5.2 ausgeschlossen ist. Ebenfalls antragsberechtigt sind Contractoren, die die in dieser Förderbekanntmachung genannten Vorhaben im Rahmen eines Contracting-Vertrags mit den in Satz 1 genannten Antragsberechtigten durchführen.
5.2 Ausschluss der Antragsberechtigung
Nicht antragsberechtigt sind:
- –
-
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
- –
-
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
- –
-
Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- –
-
Antragsteller, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO bzw. gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung von der Förderung ausgeschlossen sind.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Das Modellvorhaben ist zumindest überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu realisieren. Die geförderte Anlage muss für mindestens zehn Jahre, berechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme, entsprechend der Mindestanforderungen eines Wärmenetzsystems 4.0 gemäß Nummer 4.2 betrieben werden. Der Betreiber muss in diesem Zeitraum der Bewilligungsstelle jährlich bestätigen, dass diese Mindestvoraussetzungen eingehalten und die der Berechnung der Förderhöhe zugrunde liegenden Angaben zum Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme für die Wärmebereitstellung eingehalten werden. Eine Unterschreitung der im Antrag angegebenen Werte in diesen Zeiträumen führt zu einer Rückberechnung und einer anteiligen Rückforderung der gewährten Zuwendung.
Für das Modellvorhaben muss der Antragsteller eine Kostenrechnung führen, die geeignet ist, die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO separiert von anderen Kosten und Ausgaben zu erfassen. Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss mit Einreichen der Verwendungsnachweisunterlagen testieren bzw. bestätigen, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben um förderfähige Ausgaben des Vorhabens gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO handelt.
6.2 Voraussetzungen für Contractoren
Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:
- –
-
Vorlage des Entwurfs des Contractingvertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 4.2 geregelte Nutzungsdauer abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten. Der abgeschlossene Contractingvertrag ist spätestens mit dem ersten Zwischennachweis vorzulegen;
- –
-
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
- –
-
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.2 dieser Richtlinie zustimmen;
- –
-
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst u. a., dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
Soweit für die Umsetzung des Projekts behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.
7 Art der Förderung, Voraussetzungen und Höhe der Förderung
7.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind Ausgaben gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO, die sich unmittelbar auf die Planung und Vorbereitung sowie die Entwicklung und den Bau des beantragten Modellvorhabens beziehen, die notwendig und angemessen sind und die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden können.
7.2 Voraussetzungen und Höhe der Förderung
Um die im Rahmen der Förderung der „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ intendierten Innovationen und Kostensenkungen sowie neuartige technische Systeme inkl. des erforderlichen Wissenstransfers gewährleisten zu können, sind folgende Vorhabenelemente förderfähig:
- –
-
Machbarkeitsstudienzur gutachterlichen Prüfung sowie Vorplanung der technischen Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Baus neuer Wärmenetzsysteme 4.0, oder der Transformation bestehender Netze zu einem Wärmenetzsystem 4.0, unter Berücksichtigung der für den Antragsteller jeweils relevanten konkreten lokalen Gegebenheiten vor Ort; die Förderung erfolgt nach den Vorgaben gemäß Nummer 7.2.1.
- –
-
Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0durch Neubau oder Transformation eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bereits bestehenden Wärmenetzes („Teilnetz“).Hierbei wird eine Förderung für die gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Ausgaben der Realisierung des Gesamtsystems gewährt. Bei der Berechnung der Förderhöhe wird gegebenenfalls eine Prämie für Nachhaltigkeit berücksichtigt, sowie eine erhöhte Förderung für Ausgaben für Einzelkomponenten, die als Prototypen im Rahmen einer industriellen Forschung für das Wärmenetzsystem 4.0 entwickelt wurden; die Förderung erfolgt nach den Vorgaben gemäß Nummer 7.2.2.Ergänzend wird die Information des potenziellen Nutzerkreises zur Erreichung der erforderlichen Anschlusszahlen an das Wärmenetzsystem 4.0 gefördert gemäß Nummer 7.2.3, sowie die regionale wissenschaftliche Kooperation vor Ort zur Kostensenkung, energetischen Optimierung und Begleitung durch unabhängige wissenschaftliche Überprüfungen vor Ort und beschleunigtem Wissenstransfer von regionalen Hochschulen zu lokaler Wirtschaft in der jeweiligen Region gemäß Nummer 7.2.4.
Hierzu gilt im Einzelnen:
7.2.1 Förderung von Machbarkeitsstudien
Gefördert werden Machbarkeitsstudien, mit denen im Auftrag des Antragstellers die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines Wärmenetzsystems 4.0 für einen konkreten Einzelfall eines Neubaus oder einer Transformation eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bereits bestehenden Wärmenetzes („Teilnetz“) gutachterlich geprüft und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammengefasst werden. Die Mindestinhalte und Struktur der Studie können seitens der Bewilligungsstelle in einem Merkblatt konkretisiert werden.
Diese Machbarkeitsstudien können entsprechend Artikel 25 Absatz 7 AGVO mit bis zu 60 % der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Hierbei können nur solche Ausgaben als förderfähig anerkannt werden, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden. Die Förderung ist begrenzt auf eine maximale Fördersumme von 600 000 Euro. Die Bewilligung einer Förderung wird nur befristet erteilt; die Dauer der Befristung beträgt zwölf Monate. Die Bewilligung kann von der Bewilligungsstelle auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
7.2.2 Förderung der Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0
Voraussetzung für die Förderung der Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0 ist die vorherige Durchführung einer Machbarkeitsstudie entsprechend der Anforderungen der Nummer 7.2.1, die der Planung der Realisierung des Wärmenetzsystems 4.0 zugrunde gelegt worden sein muss.
Die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0 kann maximal mit bis zu 50 % der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Hierbei können nur solche Ausgaben als förderfähig anerkannt werden, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden. Gemeinkosten sind pauschaliert mit 10 % der förderfähigen Personalkosten anzusetzen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Die Bewilligung einer Förderung wird nur befristet erteilt; die Dauer der Befristung beträgt 48 Monate. Die Förderung ist begrenzt auf eine maximale Fördersumme von 15 Mio. Euro pro Vorhaben.
Für die Berechnung der jeweiligen Förderquote eines Vorhabens gilt Folgendes:
- –
-
Grundförderung für die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung eines Wärmenetzsystems 4.0 als experimentelles Entwicklungsvorhaben entsprechend der Mindestanforderungen nach Nummer 4.2 bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben; falls ein „kleines oder mittleres Unternehmen“ (KMU im Sinne von Anhang 1 AGVO) Antragsteller oder Teil eines antragstellenden Konsortiums ist, bis zu 40 %.
- –
-
Nachhaltigkeitsprämie für hohe Anteile erneuerbarer Energien und AbwärmeÜbersteigt innerhalb der ersten zehn Jahre der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme an der jährlichen Wärmeeinspeisung in das Wärmenetzsystem 4.0 einen Anteil von 50 %, wird als leistungsabhängiger, gleitender Bonus eine Erhöhung der Förderquote um bis zu 10 Prozentpunkte gewährt.Dabei wird für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme die Mindestanforderung von 50 % übersteigt, die Förderquote um 0,2 Prozentpunkte erhöht.Ergibt sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Auszahlung der Förderung aus der jährlichen Meldung des Betreibers an die Bewilligungsstelle zur Einhaltung der Mindestvoraussetzungen und der Berechnung der Förderhöhe zugrunde liegenden Angaben eine Unterschreitung der im Antrag angegebenen Werte, führt dies zu einer Rückberechnung und einer anteiligen Rückforderung der gewährten Zuwendung.
- –
-
Einzelkomponenten der industriellen ForschungSoweit im Vorhaben Einzelkomponenten enthalten sind, die als Prototypen der industriellen Forschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b einzuordnen sind und die darauf abzielen, die Marktdurchsetzung, Nutzerakzeptanz, Systemdienlichkeit oder Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzsystemen 4.0 weiter zu erhöhen, werden die hierfür entstandenen förderfähigen Ausgaben separat betrachtet. Die Förderquote nur für die Ausgaben dieser Komponenten erhöht sich dabei auf 65 %, falls ein „KMU“ (KMU im Sinne von Anhang 1 AGVO) Antragsteller oder Teil eines antragstellenden Konsortiums ist, auf 75 %.
Nach Berechnung der Grundförderung nebst der Nachhaltigkeitsprämie sowie der gesondert zu berechnenden Förderhöhe von Einzelkomponenten der industriellen Forschung, errechnet die Bewilligungsstelle im Hinblick auf die förderfähigen Ausgaben eine Gesamtförderquote. Die Gesamtförderquote beträgt maximal 50 % der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Ausgaben.
7.2.3 Ergänzende Förderung von Informationsmaßnahmen zur Erzielung der erforderlichen Anschlussquote und Wirtschaftlichkeit
Um potenzielle Nutzer über die Anschlussmöglichkeit an das Wärmenetzsystem 4.0 zu informieren, muss dieses bei den potenziellen Kunden bekannt gemacht, der Bedarf abgefragt und müssen Lieferangebote unterbreitet werden.
Hierfür sind – als De-minimis-Förderung und zusätzlich zu den anderen Fördertatbeständen – Ausgaben für die Verbesserung der Projektvermarktung, Information und Kundenakquise in Höhe von bis zu 200 000 Euro pro Vorhaben über einen Zeitraum von drei Jahren förderfähig.
7.2.4 Ergänzende Förderung regionaler wissenschaftlicher Kooperationen zur Kostensenkung, wissenschaftlichen Begleitung und Kommunikation der Erkenntnisse vor Ort in der Region („Capacity Building“)
Um das erforderliche Know-how für die kostensenkende Projektentwicklung und den Betrieb solcher technisch komplexen Gesamtsysteme lokal am Modellprojekt und in der Region zu entwickeln („Capacity Building“) und dauerhaft zu etablieren, können Modellvorhaben von Wärmenetzsystemen 4.0 durch eine wissenschaftliche Kooperation mit Hochschulen und Universitäten oder vergleichbaren Instituten vorbereitet, begleitet und die Ergebnisse zurück in die Wirtschaft kommuniziert werden.
Soweit Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Leistungen im Sinne von Rz. 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erbringen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall mit bis zu 100 % förderfähig.
Zudem können Innovationsbeihilfen zu Gunsten von KMU unter den Voraussetzungen von Artikel 28 AGVO gewährt werden. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nach Artikel 28 Absatz 2 AGVO nicht überschreiten.
Die Ausgaben hierfür dürfen nicht mehr als 10 % der für die Förderung nach Nummer 7.2.2 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben und maximal 1 Mio. Euro betragen.
7.3 Kumulierungsverbot
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich nicht auf dieselben förderfähigen Ausgaben. Ausgenommen hiervon ist die Inanspruchnahme einer Vergütung für die Erzeugung von Strom oder für erneuerbar erzeugte Wärme nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200 000 Euro in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren. De-minimis-Beihilfen dürfen auch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Ausgaben gewährt werden und keinen solchen Ausgaben zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Die Höhe der nach Maßgabe dieser Richtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilferecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sowie der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 (UEBLL, 2014/C 200/01) maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden sowohl die Sonderregelungen für KMU, als auch die Zuschläge zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt. Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt die Bewilligungsbehörde.
8 Verfahren/Allgemeine Verfahrensvorschriften
8.1 Bewilligungsstelle
Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Hausanschrift:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: www.bafa.de
8.2 Verfahren
Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Für den Förderantrag müssen die von der Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem BMWi für dieses Förderprogramm erstellten Antragsformulare verwendet, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle verfügbar. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Zugang einer Förderzusage der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
Anträge müssen mindestens folgende Unterlagen enthalten und rechtsverbindlich unterschrieben sein:
- a)
-
vollständig ausgefülltes Antragsformular
- b)
-
Projektbeschreibung
- c)
-
Machbarkeitsstudie
- d)
-
Kalkulation auf Ausgabenbasis
- e)
-
Zeit- und Ressourcenplan
Die Bewilligungsbehörde informiert in einem Merkblatt über gegebenenfalls erforderliche weitere für die Antragstellung erforderliche Unterlagen und konkretisiert darin, im Einvernehmen mit dem BMWi, auch die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die geforderten Unterlagen und an den Antrag.
8.3 Bewilligungsverfahren
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Förderanträge. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit der Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen.
8.4 Verwendungsnachweis und Auszahlung
Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nach Vorlage der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen durch den Antragsteller. Der Verwendungsnachweis ist nach vollständiger Inbetriebnahme des Modellvorhabens, jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde informiert, im Einvernehmen mit dem BMWi, in Merkblättern über Art, Umfang und konkrete Inhalte der für die Verwendungsnachweisprüfung jeweils erforderlichen Unterlagen.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Überprüfung der Zwischennachweise. Die Zwischennachweise können quartalsweise vorgelegt werden.
9 Allgemeine Verfahrensvorschriften
9.1 Auskunft
Die Antragsteller haben dem BMWi, der Bewilligungsstelle oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten. Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Antragsteller – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten dem BMWi, der Bewilligungsstelle und dem mit der Evaluierung vom BMWi beauftragten Dritten zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.
Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen stichprobenartig überprüft. Den Beauftragten des BMWi oder der Bewilligungsstelle, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich in seinem Förderantrag damit einverstanden erklären, dass
- –
-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen der Bewilligungsstelle und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen,
- –
-
die Grunddaten des Fördervorgangs in die Wahlkreisauswertung zur Verwendung von Fördermitteln aufgenommen werden,
- –
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der Bewilligungsstelle, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
- –
-
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt.
9.2 Anforderungen an den Datenschutz und die IT-Sicherheit (bei Nutzung digitaler Mess- oder Steuertechnik)
Im Fall der Nutzung von Smart Meter Gateways sind die maßgeblichen Bestimmungen, enthalten in den §§ 19 bis 28 und 73 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie in den zugehörigen Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit (abzurufen unter: www.bsi.bund.de), einzuhalten. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die teilnehmenden Endkunden bei Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigen, dass diese gemäß § 73 MsbG einwilligen, dass die gemessenen Daten unter Wahrung der Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes, die u. a. anderen Nutzern in anonymisierter Form als Informationsgrundlage bereitgestellt werden können, zur weiteren Bearbeitung an den Antragsteller sowie den Fördergeber und dessen Auftragnehmer übermittelt werden können.
9.3 Subventionsgesetz (SubvG)
Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren sind Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG hinzuweisen, sowie entsprechend den Verwaltungsvorschriften Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO ihnen die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen. Der Hinweis einschließlich der Positivliste der subventionserheblichen Tatsachen ist von der Bewilligungsstelle in das Antragsformular aufzunehmen und dort eine Bestätigung des Antragstellers über seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs sowie der für die Prüfung seines Antrags subventionserheblichen Tatsachen aufzunehmen.
10 Inkrafttreten/Laufzeit
Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist befristet auf den Zeitraum vom
XX.Dezember 2019 bis 31. Dezember 2022.
Die Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 („Wärmenetze 4.0“) vom 27. Juni 2017 (BAnz AT 30.06.2017 B4) wird hiermit aufgehoben.
Alle Anträge der Module I und II, die im Rahmen der zeitlichen Geltung der Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 („Wärmenetze 4.0“) vom 27. Juni 2017 (BAnz AT 30.06.2017 B4) beantragt und beschieden wurden, behalten auch unter dieser Förderbekanntmachung ihre Wirksamkeit und können weiterhin Grundlage für Folgeanträge nach der neu gefassten Förderbekanntmachung sein.
Für bewilligte Anträge aus Modul II kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Förderbekanntmachung durch schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde die Anpassung des Zuwendungsbescheids auch nach Eintritt der Rechtskraft beantragt werden, wenn das Vorhaben auf Grundlage der Novellierungen neu zu bewerten ist. Eine Anpassung von Amts wegen findet nicht statt.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Deller