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Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Anspruch
auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 11. September 2020

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

Artikel 1

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise. Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiete veröffentlicht hat. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Absatz 3 gilt ent­sprechend.“

2.
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Testung asymptomatischer Personen, die
a)
auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder
b)
sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.“
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2020 in Kraft.

Bonn, den 11. September 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn