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vom: 17.11.2014
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 16.01.2015 B3
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Förderrichtlinie
ESF-Bundesprogramm
„Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“
(Förderperiode 2014 bis 2020 der EU)
Inhaltsverzeichnis
1 Zuwendungszweck
2 Rechtsgrundlagen
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Querschnittziele
6.2 Prüfung
6.3 Belegaufbewahrung
6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung
6.5 Datenerfassung/Evaluation
6.6 Liste der Vorhaben
6.7 Publizitätsvorschriften
7 Verfahren
7.1 Interessenbekundungsverfahren (IBV)
7.2 Bewilligungsverfahren
8 Aufgaben der Zuwendungsempfänger
9 Inkrafttreten
1 Zuwendungszweck
In Deutschland existiert nach wie vor ein großes unerschlossenes Erwerbspotenzial bei Frauen, aber auch bei Männern, die ihre Erwerbstätigkeit nach einer familienbedingten Erwerbspause wieder aufnehmen oder ausdehnen wollen. Hierzu zählen neben Nicht-Erwerbstätigen (klassische „Stille Reserve“) insbesondere geringfügig Beschäftigte.
Viele Mütter, die in geringer Teilzeit arbeiten und ihre Erwerbstätigkeit gern ausdehnen würden, würden nach eigenen Angaben mit Unterstützung durch haushaltsnahe Dienstleistungen mehr Wochenstunden arbeiten und früher aus der Elternzeit zurückkehren.
Vor diesem Hintergrund werden für das Programm folgende Ziele in den Blick genommen:
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Förderung des substanziellen und nachhaltigen beruflichen Wiedereinstiegs sowie der Potenziale geringfügig beschäftigter Frauen; Verbesserung der Chancengleichheit am Arbeitsmarkt;
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Steigerung der Erwerbspartizipation und des Arbeitszeitvolumens: Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, insbesondere von nicht erwerbstätigen oder geringfügig beschäftigten Frauen.
Die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs nach familienbedingter Erwerbsunterbrechung hat sich in der ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 als erfolgreiches Mittel erwiesen, um das Erwerbspersonenpotenzial von Frauen besser zu erschließen. Häufig wird der berufliche Wiedereinstieg zunächst in geringfügiger Beschäftigung geplant und realisiert – in der Hoffnung, später wieder „richtig“ einzusteigen. Dies gilt in besonderem Maße für Frauen, die Angehörige oder ein behindertes Kind pflegen. Sie bedürfen daher einer intensiven Unterstützung – insbesondere bei der Organisation der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Daher sollen Potenziale von Frauen in geringfügiger Beschäftigung gezielt gefördert und besonderes Augenmerk auf den Wiedereinstieg mit Pflegeaufgaben gelegt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen erleichtern den beruflichen Wiedereinstieg und die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben.
Das spezifische Unterstützungsmanagement mit Basiscoaching und passgenauen Beratungs- und Qualifizierungsangeboten soll daher fortgeführt werden. Zu den geplanten Maßnahmetypen gehören u. a.:
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Unterstützung im familiären Umfeld (Einbeziehung der Partner, familienbezogene Angebote);
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zeitliche Entlastung durch haushaltsnahe Dienstleistungen (Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Nutzung und Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen);
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Erschließen von Beschäftigungsmöglichkeiten im Feld der personen- und haushaltsnahen Dienstleistungen jenseits von Minijob und Zeitarbeit;
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Maßnahmen zur beruflichen Orientierung sowie zur Qualifizierung bzw. beruflichen Weiterbildung, auch durch niedrigschwellige und familienfreundliche Online-Qualifizierungen in Kombination mit Selbstlernmodulen;
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Sensibilisierung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für ein nachhaltiges Wiedereinstiegsmanagement und Unterstützungsangebote, die Ausstiege z. B. bei anstehenden Pflegeaufgaben vermeiden bzw. eine Erhöhung des Arbeitsvolumens bei bestehendem Pflege- oder Betreuungsbedarf ermöglichen;
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intensive Ansprache von Unternehmen mit dem Ziel, die Potenziale der Zielgruppe zu fördern und zur Sicherung des eigenen Fachkräftebedarfs zu nutzen. Damit soll auch ein Beitrag zur Erschließung von Erwerbspotenzialen geleistet werden.
Näheres ist dem Dokument „Programmbeschreibung“ zu entnehmen, das auf der Internetseite http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/perspektive-wiedereinstieg.html veröffentlicht ist.
2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zu den gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie jeglicher delegierter Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der EU-Strukturförderung stehen und erlassen wurden oder noch erlassen werden in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI:2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem thematischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Verordnung (EU) 1304/2013 „Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte“ und der Interventionspriorität Artikel 3 Absatz 1 a) iv „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Arbeit“ zugeordnet.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Das Zuwendungsverfahren (z. B. Bewilligung, Verwendungsnachweisprüfung, Aufhebung, Rückforderung) richtet sich nach den Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für das ESF-Bundesprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ auf Grundlage dieser Richtlinie sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die eigenständig oder in Kooperation mit Partnerinstitutionen
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über Erfahrungen und Kenntnisse mit den gewählten Zielgruppen verfügen, die bei Antragstellung nachzuweisen sind (Projektbeschreibungen, Referenzen etc.);
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über Kenntnisse hinsichtlich der Beschäftigungssituation insbesondere von Wiedereinsteigerinnen/-einsteigern in der Region verfügen sowie Standards und Praxis des Case-Managements verfügen und eine entsprechende Nachfrage auf dem regionalen Arbeitsmarkt nachweisen können;
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als kompetente Partnerinstitution bei ihrer örtlichen Agentur für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung akzeptiert werden. Dies ist durch eine entsprechende Kooperationsvereinbarung nachzuweisen;
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die regionalen Netzwerke kennen und nutzen sowie über gute Kontakte zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verfügen;
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bereits erfahrene Träger, die tutoriell begleitete Lernangebote für Wiedereinsteigerinnen umgesetzt bzw. zusätzliche PWE-Online Module in der Förderperiode 2007 bis 2013 entwickelt haben.
Erfahrungen in der Entwicklung von E-Learning-Szenarien zur beruflichen Weiterbildung sind grundsätzlich erwünscht.
Nicht antragsberechtigt sind Träger, die von Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern im Förderzeitraum des Aktionsprogramms mit einer Maßnahme nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt worden sind:
Parallel zu dem ESF-Bundesprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ hat die Bundesagentur für Arbeit eine standardisierte Maßnahme „Perspektive Wiedereinstieg“ nach § 45 SGB III zur Verfügung gestellt. Diese kann bundesweit von den Arbeitsagenturen und Jobcentern genutzt werden. Die Maßnahme richtet sich an Personen beider Rechtskreise, die ihre Erwerbsbiographie aufgrund einer Familienphase (z. B. durch Übernahme von Haushaltspflichten, Erziehungs- oder Pflegezeiten) unterbrochen haben und nun eine bedarfsgerechte, individuelle und zielgerichtete Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben benötigen.
Die Bundesagentur für Arbeit wird Agenturen und Jobcentern vor Ort rechtzeitig über die Schwerpunkte des Programms „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ sowie die Zeitschiene bis zum geplanten Projektbeginn informieren.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Nachweise
Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist der Nachweis zu erbringen, dass
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die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist;
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der/die Antragsteller/in Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet;
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die Maßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. den Träger der Grundsicherung in ihrem Einzugsgebiet unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage von der Geschäftsführung nachzuweisen;
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der Träger mit der/dem örtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeitet. Dies ist durch eine Kooperationsvereinbarung nachzuweisen.
Die Kofinanzierungs- und Kooperationszusagen für die Projektlaufzeit müssen bei der Antragstellung vorliegen.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsgrundlagen gibt.
Projekte, die vor der Bewilligung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Ausgaben außerhalb des Bewilligungszeitraums sind nicht zuwendungsfähig.
Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Rabatte, Skonti, Sollzinsen, Investitionen in abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter/Ausrüstungen/Immobilien und Grundstücke, Ausgaben für Baumaßnahmen, Kautionen, Rückstellungen, Gesellschaftseinlagen sowie Provisionen.
Die Einzelheiten zu den zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der Kofinanzierungsmöglichkeiten und Kofinanzierungsregeln werden in einem finanztechnischen Förderleitfaden zu diesem Programm gesondert erläutert.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die maximale Zuschusshöhe (Interventionssatz) für eine Förderung aus dem ESF beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in stärker entwickelten Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, ohne die Region Lüneburg), 60 % in der Übergangsregion Lüneburg und 80 % in allen anderen Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig).
Die nationale Kofinanzierung kann grundsätzlich durch Eigenmittel oder Drittmittel, z. B. auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale Mittel, Landesmittel sowie Mittel der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem Europäischen Sozialfonds oder anderen EU-Fonds entstammen. Näheres dazu wird im finanztechnischen Förderleitfaden geregelt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht.
Weiterleitungen der Zuwendung gemäß Nummer 12 VV zu § 44 BHO an Dritte sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Weiterleitung ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger ein öffentlicher Träger ist und die Zustimmung des Zuwendungsgebers vorliegt. Eine Weiterleitung wird grundsätzlich nur genehmigt, wenn der Antragstellende über hinreichende Erfahrungen auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts verfügt.
Abweichend von den in den ANBest-P und ANBest-Gk genannten Zeiträumen sind die jährlichen Zwischennachweise sowie der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens bei der programmbegleitenden Servicestelle vorzulegen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung für einen Bedarf von sechs Wochen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.1 Querschnittsziele
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung „Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“ zu achten.
6.2 Prüfung
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sowie von den oben genannten Institutionen Beauftragte prüfberechtigt
6.3 Belegaufbewahrung
Gemäß Artikel 140 AGVO in Verbindung mit dem nationalen Zuwendungsrecht sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben fünf Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, indem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.
6.5 Datenerfassung/Evaluation
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I ESF-VO als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
6.6 Liste der Vorhaben
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (AGVO) in Verbindung mit Anhang XII mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:
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Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
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Bezeichnung des Vorhabens;
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Zusammenfassung des Vorhabens;
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Datum des Beginns des Vorhabens;
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Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
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Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
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Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Bundesland;
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Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
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Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.
6.7 Publizitätsvorschriften
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten (Nummer 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (AGVO)) zu entsprechen und in geeigneter Form auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.
7 Verfahren
Das Förderverfahren ist als zweistufiges Verfahren angelegt:
Im ersten Schritt erfolgt die Einreichung von Interessenbekundungen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, der Anfang November 2014 veröffentlicht wird. Im zweiten Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Antragstellung etwa Mitte Dezember 2014 aufgefordert.
Die Bewertung und Auswahl der im Teilnahmewettbewerb eingereichten Interessenbekundungen erfolgt auf Grundlage von Projektauswahlkriterien, welche zusammen mit dem Teilnahmeaufruf veröffentlicht werden. Das Auswahlergebnis wird den Absendern der Interessenbekundungen schriftlich mitgeteilt.
Träger, die zum 31. Dezember 2014 im Programm „Perspektive Wiedereinstieg“ am eLearning-Kurssystem „PWEOnline“ als Anbieter beteiligt waren, können ihren Förderantrag ohne Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren direkt stellen.
7.1 Interessenbekundungsverfahren (IBV)
In der ersten Stufe sind der ESF-Regiestelle
bis spätestens 9. Januar 2015 |
Interessenbekundungen in elektronischer Form über die bereitgestellten beschreibbaren Dateien (PDF) einzureichen, die unter dem Internetportal http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/perspektive-wiedereinstieg.html verfügbar sind.
Bitte senden Sie die ausgefüllten pdf-Daten an perspektive-wiedereinstieg@bafza.bund.de.
Zusätzlich müssen die Interessenbekundungen in schriftlicher Form mit rechtsverbindlicher
Unterschrift bei der bewilligenden Stelle:
Referat 403 – Geschäftszimmer
Stichwort: Perspektive Wiedereinstieg
Sibille-Hartmann-Straße 2 – 8
50969 Köln
bis spätestens 12. Januar 2015, 16.00 Uhr, |
eingereicht werden.
Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang bei der bewilligenden Stelle maßgeblich. Der Zeitpunkt des Eingangs wird durch den Posteingangsstempel dokumentiert. Es gilt nicht der Poststempel des Briefunternehmens.
Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung abgeleitet werden.
Zusammen mit dem Interessenbekundungsformular inklusive Finanzierungsplan sind vorzulegen:
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Nachweise über die bisherige Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit bzw. dem örtlichen Träger der Grundsicherung;
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ein „Letter of Interest“ des eventuell benannten Kooperationspartners.
Die Bewertung der Anträge erfolgt durch eine Jury. Nach Abschluss der Bewertung werden die Bewerber und Bewerberinnen über das Auswahlergebnis informiert.
7.2 Bewilligungsverfahren
In der zweiten Stufe werden die Bewerberinnen und Bewerber positiv bewerteter Interessenbekundungen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form bei der ESF-Regiestelle im BAFzA vorzulegen. Nach abschließender Prüfung entscheidet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Bewilligung der Förderanträge erfolgt anschließend durch die ESF-Regiestelle im BAFzA.
Das Programm und der Förderzeitraum beginnen am 1. Januar 2015 und enden am 31. Dezember 2021.
Der Förderzeitraum gliedert sich in eine erste Förderphase (bis 31. Dezember 2018) und eine zweite Förderphase (bis 31. Dezember 2021).
Die Anträge inklusive der Kalkulation der Finanzierungspläne beziehen sich im Jahr 2014/2015 auf die erste Förderphase und im Jahr 2018 auf die zweite Förderphase.
Die Anträge werden vom BAFzA beschieden.
Der Stichtag für das Einreichen der Zuwendungsanträge wird mit der Aufforderung zur Antragstellung bekannt gegeben.
Die Anträge müssen über das Internetportal* des BAFzA und gleichzeitig in schriftlicher Form im Original beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten eingereicht werden. Als Eingangsdatum gilt der Posteingang des von der berechtigten Person unterschriebenen Originalantrags beim BAFzA.
Weitere Formblätter mit Erläuterungen stehen zum Antragsverfahren im Internet unter http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/perspektive-wiedereinstieg.html zur Verfügung.
Weitere Voraussetzungen und Anforderungen können dem Dokument „Programmbeschreibung“ entnommen werden.
8 Aufgaben der Zuwendungsempfänger
Durch das Programm sollen weitere Potenziale vor Ort aktiviert werden. Der Zuwendungsempfänger übernimmt eine Mittlerfunktion zwischen den Akteuren vor Ort und gibt übergreifende Orientierung. Daher ist es unabdingbar, dass die Zuwendungsempfänger neben den Agenturen für Arbeit, den Grundsicherungsstellen und den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten mit weiteren Institutionen (Jugendamt, Amt für Wirtschaftsförderung etc.) und Organisationen zusammenarbeiten.
Vorgegeben ist die Weiterführung bzw. Einrichtung eines Beirats, in dem alle wichtigen, kooperierenden Organisationen vertreten sind. Aufgabe des Beirats ist die Diskussion der im Rahmen der jeweiligen Maßnahmen durchgeführten Projekte und Initiativen. Gleichzeitig dienen seine Sitzungen dem Informationsaustausch der Beiratsmitglieder untereinander und der Verabredung bilateraler Kooperationen und tragen so zur Nachhaltigkeit der entwickelten Lösungen bei. Vorhandene Strukturen sind dabei zu berücksichtigen.
Kommunikation
Die Öffentlichkeitsarbeit im Einzugsgebiet der Träger sollte mit geeigneten Maßnahmen gemeinsam mit der Agentur für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung durchgeführt werden. Die örtlichen Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung werden im Rahmen des ESF-Bundesprogramms „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Das BAFzA führt regelmäßig Beratungstreffen durch. Sie dienen dem Erfahrungsaustausch zwischen den Projekten. Die Teilnahme der Träger an diesen Veranstaltungen ist verbindlich.
Datenerfassung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch die weiteren programmrelevanten Daten verbindlich zu erheben und zu den mit der ESF-Verwaltungsbehörde vereinbarten Zeitpunkten zu liefern. Die Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission.
Evaluation und Monitoring
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid beschriebenen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben. Dem Team der wissenschaftlichen Begleitforschung ist regelmäßig Auskunft zu erteilen. Die entsprechenden Materialien sind zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus müssen dem BAFzA die notwendigen Monitoring-Daten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung müssen regelmäßig in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System eingegeben werden. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Thomas Fischer
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- Bei dem Onlineportal handelt es sich um den Zugang zum dialoggesteuerten Zuwendungsprogramm „E2“ des BAFzA. Nähere Informationen zur Benutzung werden zum Antragverfahren zur Verfügung gestellt.