Suchergebnis

 

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen
aufgrund der COVID-19-Pandemie

Vom 5. Juni 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 5. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie des G-BA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (BAnz AT 06.04.2020 B4), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlagen 1.1 und 2 der Richtlinie werden wie folgt geändert:

1.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
2.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren“ Nummer 6 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
3.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 3: urologische Tumoren“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
4.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 4: Hauttumoren“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
5.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2019“ ein Komma und die Wörter „ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ eingefügt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01426 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
6.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
7.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
8.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe a „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
9.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe b „Mukoviszidose“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
10.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe c „Hämophilie“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
11.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe e „schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2019“ ein Komma und die Wörter „ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ eingefügt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01426 folgende Zeilen angefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
12.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe h „Morbus Wilson“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
13.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe k „Marfan-Syndrom“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
14.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe l „pulmonale Hypertonie“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
15.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe o „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde und in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt“ ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Die Änderungen gemäß den Nummern 5 und 11 treten mit Wirkung vom 7. April 2020 in Kraft.

III.

Die Änderungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 5. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken