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Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
für das Jahr 2015
Vom 21. Oktober 2014
Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium
für Gesundheit bekannt:
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2015
beträgt
0,9 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung
mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises
vom 14. und 15. Oktober 2014 festgelegt.
Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge
der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in
der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
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