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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Erlass
über die Stiftung
des Deutschen Musikinstrumentenpreises

Vom 30. März 2015

Zur Förderung deutscher Musikinstrumente stiftet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Fortführung des Erlasses vom 15. September 2006 (BAnz. S. 6 684) den „Deutschen Musikinstrumentenpreis“ (Preis). Mit dem Preis werden besonders gute Produkte aus der industriellen und handwerklichen Fertigung ausgezeichnet.

Der „Deutsche Musikinstrumentenpreis" wird – beginnend mit der Verleihung 2016 – für weitere drei Jahre – mit der Op- tion einer Verlängerung um weitere zwei Jahre – jährlich anlässlich der Internationalen Frankfurter Musikmesse verliehen.

I. Verleihung des Preises

(1) Ein Kuratorium entscheidet auf Vorschlag eines Preisrichterausschusses (Abschnitt IV) über die Verleihung des Preises.

(2) Dem Kuratorium gehören das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Deutsche Musikrat, die Messe Frankfurt GmbH, der Bundesverband der Deutschen Musikinstrumenten-Hersteller und der Bundesinnungsverband für das Musikinstrumenten-Handwerk an.

An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen außerdem mit Stimmrecht je eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektdurchführers und des Musikinstrumenten-Museums, Berlin, teil.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums ein. Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Entscheidungen können nicht gegen die Stimme des Vorsitzes getroffen werden.

(4) Das Kuratorium legt die Geschäftsordnung des Preisrichterausschusses, die Instrumente/Produktgruppen, für die der Wettbewerb durchgeführt wird, und die für deren Beurteilung geltenden Prüfkriterien fest.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Preises besteht nicht.

II. Der Preis

(1) Der Preis ist ein Ehrenpreis. Er wird als Urkunde und Medaille an den Hersteller des Musikinstrumentes überreicht.

(2) Der Preisrichterausschuss kann – wenn die ausgewählten Instrumente eine nahezu gleiche Bewertung erhalten – dem Kuratorium auch mehrere Preisträger vorschlagen. Jeder Preisträger erhält den Deutschen Musikinstrumentenpreis; eine gewichtete Reihenfolge gibt es dabei nicht.

(3) Solange der Hersteller sein Produkt, das mit dem Preis ausgezeichnet ist, in unveränderter Form vermarktet, kann er es mit einem auf den Gewinn des Deutschen Musikinstrumentenpreises hindeutenden Kennzeichen versehen, das auch die Jahreszahl der Preisverleihung trägt.

III. Der Wettbewerb

(1) Der Wettbewerb wird jährlich für bis zu zwei Instrumente/Produktgruppen ausgeschrieben.

(2) Am Wettbewerb können Hersteller teilnehmen, deren Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt und bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Wettbewerb im Handel oder Direktverkauf angeboten werden. Einzelanfertigungen (Unikate) sind vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Die Namen der Teilnehmer unterliegen der Vertraulichkeit, nur die Preisträger werden öffentlich genannt.

(3) Die Beurteilung der am Wettbewerb teilnehmenden Instrumente erfolgt jeweils in einem dreigeteilten Verfahren:

1.
Messung der akustischen Eigenschaften auf objektive Weise. Die Messmethode wird durch den Projektdurchführer – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen – festgelegt und dokumentiert.
2.
Spielen der Instrumente und deren Bewertung durch jeweils fünf unabhängige, fachkundige Persönlichkeiten (Musikerinnen/Musiker)
3.
Begutachtung der handwerklichen Verarbeitung durch jeweils einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachterin/Gutachter).

Jedem Hersteller wird das zusammengefasste Gesamturteil für sein am Wettbewerb teilnehmendes Instrument mitgeteilt. Diese Information ist nur zum internen Gebrauch bestimmt.

(4) Die Benennung der fünf Musikerinnen/Musiker und der Gutachterin/des Gutachters, die im jeweiligen Beurteilungsverfahren tätig werden, erfolgt auf Vorschlag des Musikinstrumenten-Museums, das diesen gemeinsam mit dem ­Projektdurchführer erarbeitet, durch das Kuratorium.

(5) Weitere Modalitäten des Wettbewerbsverfahrens legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einer jährlichen Ausschreibung im Bundesanzeiger fest.

IV. Entscheidungsfindung

(1) Ein Preisrichterausschuss schlägt dem Kuratorium die auszuzeichnenden Instrumente vor. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
je ein Vertreter des Projektdurchführers und des Musikinstrumenten-Museums; die Mitarbeit im Kuratorium steht der Benennung für den Ausschuss nicht entgegen
auf Vorschlag des Projektdurchführers: einer der fünf Musikerinnen/Musiker, die an der Bewertung der Instrumente jeweils mitgewirkt haben, und
einem handwerklichen Sachverständigen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft den Preisrichterausschuss ein und führt den Vorsitz; es hat kein Stimmrecht.

(3) Der Preisrichterausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.

V. Sonstiges

(1) Der Auftrag zur Durchführung der Wettbewerbe für die Verleihungen in den Jahren 2016 bis einschließlich 2018 – mit der Option einer Verlängerung um weitere zwei Jahre – wird im Jahr 2015 im Rahmen einer Ausschreibung neu vergeben.

(2) Die für die Bewertung/Begutachtung der Instrumente bzw. in den Preisrichterausschuss berufenen unabhängigen Personen (Abschnitt III Absatz 3 und Abschnitt IV Absatz 1 2. bis 4. Anstrich) erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung gemäß Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus wird eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegte Sitzungsvergütung gewährt.

(3) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. März 2015

IV A 3 - 087 205

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Pieper