Suchergebnis
vom: 17.02.2016
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 29.02.2016 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen
zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen
1 Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Für den Ausbau der erneuerbaren Energien sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz anspruchsvolle Ziele verankert. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll im Jahr 2025 auf 40 bis 45 % gesteigert und im Jahr 2035 zwischen 55 und 60 % betragen. Beim Ausbau der erneuerbaren Energien stehen Wind- und Sonnenenergie im Vordergrund. Der damit verbundene Anstieg fluktuierender Einspeisung von Strom aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen in die Stromnetze erfordert Verbesserungen bei der System- und Marktintegration und eine Flexibilisierung des gesamten Stromsystems. Speichertechnologien sind eine Flexibilitätsoption und können für die Integration der erneuerbaren Energien einen wichtigen Beitrag leisten.
Dezentrale Batteriespeichersysteme werden infolge des Ausbaus kleiner und mittlerer Photovoltaikanlagen und der mit fortschreitender Technologieentwicklung einhergehenden Kostensenkungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Dies umso mehr, da Stromspeichertechnologien auch weiterhin über ein erhebliches technologisches und kostenseitiges Entwicklungspotenzial verfügen.
Um einerseits die Marktentwicklung von stationären Batteriespeichersystemen zur Speicherung von elektrischer Energie und die systemdienliche Einspeisung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen zu fördern und andererseits die Technologieentwicklung stationärer Batteriespeichersysteme dahingehend zu etablieren und zu beschleunigen, bedarf es gezielter Anreize. Deswegen werden nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Investitionen in stationäre Batteriespeichersysteme zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen durch Tilgungszuschüsse zu KfW1-Krediten im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien-Speicher gefördert.
Ein zentrales Ziel der Förderung nach dieser Förderbekanntmachung ist es, den Absatz von systemdienlichen Batteriespeichertechnologien zu erhöhen und zur Kostensenkung und zu weiteren technologischen Entwicklungen sowie zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die mit dieser Zielsetzung entwickelten Produkte und die installierten Speicherkapazitäten in der Verteilnetzebene bieten bei systemdienlicher Betriebsweise ein hohes Potenzial zur verbesserten Integration steigender Einspeisung von Solarenergie in das Stromnetz.
1.2 Anpassungsmaßnahmen
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Inhalte der Bekanntmachung regelmäßig überprüft. Notwendige Anpassungen der Förderbekanntmachung, insbesondere eine Anpassung der Fördersätze an die Marktentwicklung und eine Anpassung der Anforderungskriterien geförderter Anlagen, erfolgen zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten.
1.3 Gewährung von Tilgungszuschüssen
Förderungen aus Bundesmitteln können bei Erfüllung der in dieser Bekanntmachung dargestellten Voraussetzungen in Form von Tilgungszuschüssen für KfW-Kredite gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung eines Tilgungszuschusses besteht nicht. Die KfW entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung des Tilgungszuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
1.4 Mittelausstattung
Für Tilgungszuschüsse für KfW-Kredite im Rahmen des Programms werden drei jährliche Teilbudgets bereitgestellt. Über das jeweils jährlich zur Verfügung stehende Budget informiert die KfW im Rahmen der KfW-Information Banken.
2 Förderung
2.1 Begriffsbestimmung
Ein Batteriespeicher im Sinne dieser Förderbekanntmachung ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie. Das Batteriespeichersystem umfasst den Batteriespeicher, das Batteriemanagementsystem sowie alle zum bestimmungsgemäßen Betrieb in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage auftretenden systemtechnisch notwendigen Komponenten, die nicht auch in gleicher Weise bei der Investition und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nötig sind.
Eine Photovoltaikanlage ist eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Mehrere Photovoltaikanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage, wenn
- –
-
sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- –
-
innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Die installierte Leistung einer Photovoltaikanlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Investition in ein stationäres Batteriespeichersystem zur Nutzung in Verbindung mit einer an das elektrische Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage. Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein System beschränkt. Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage darf 30 kWp nicht überschreiten. Batteriespeichersysteme zur Nutzung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp sind nicht förderfähig. Das stationäre Batteriespeichersystem ist nur förderfähig, wenn die Inbetriebnahme der mit dem Batteriespeichersystem betriebenen Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2012 erfolgte. Es wird nur die Investition in ein Batteriespeichersystem und nicht die Investition in eine Photovoltaikanlage gefördert. Nicht gefördert werden Eigenbausysteme und Prototypen2 sowie gebrauchte Systeme und Systeme mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Weitere Fördervoraussetzungen sind in Nummer 5 dieser Förderbekanntmachung geregelt.
2.3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- a)
-
in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
- b)
-
Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind,
- c)
-
freiberuflich Tätige,
- d)
-
natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller,
die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.
Nicht antragsberechtigt sind
- e)
-
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
- f)
-
der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
- g)
-
Hersteller von nach dieser Bekanntmachung förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3 Allgemeine Verfahrensvorschriften
3.1 Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung des Tilgungszuschusses, die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung des gewährten Tilgungszuschusses gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Prüfungsrecht des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
Zuwendungen erfolgen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, De-Minimis-VO).
3.2 Auskunft und Monitoring
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses damit einverstanden erklären, dass
- a)
-
die KfW dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Namen und die Anschrift des Antragstellers, sowie Höhe und Zweck des Tilgungszuschusses bekannt gibt,
- b)
-
das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung in anonymisierter Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
- c)
-
die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Tilgungszuschüsse zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
Um ein Monitoring zur Nutzung im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderter Batteriespeichersysteme zu ermöglichen, verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung. Seine Mitwirkung besteht darin, das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem im Rahmen der Inbetriebnahme bei einem Monitoring-Portal zu registrieren, eine gültige E-Mail-Adresse sowie postalische Anschrift anzugeben und bei Bedarf dem BMWi oder einer von ihm benannten Institution ausschließlich zum Zweck der anonymisierten wissenschaftlichen Analyse notwendige Daten der Nutzung des kombinierten Batteriespeicher-Photovoltaiksystems zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligung des Antrags wird davon abhängig gemacht, dass die Bereitschaft zur dargelegten Mitwirkung bei Antragstellung erklärt wird. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten wird als verbindliche Auflage Bestandteil der Bewilligung.
3.3 Subventionserheblichkeit
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
3.4 Weitere Vorschriften
Die geförderten stationären Batteriespeichersysteme müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein gefördertes System unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb des Systems nachgewiesen wird.
4 Förderhöchstgrenzen
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Nummer 6 dieser Förderbekanntmachung. Sofern die Förderung die nach der De-minimis-VO zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt.
Die Förderungen nach dieser Bekanntmachung sind untereinander und mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, als es nach der De-minimis-VO zulässig ist und soweit das Zweifache der Förderung aus diesem Förderprogramm für jedes geförderte Batteriespeichersystem nicht überschritten wird.
5 Fördervoraussetzungen
Förderfähig im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Investition in ein stationäres Batteriespeichersystem zur Nutzung in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die nach dem 31. Dezember 2012 im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Betrieb genommen wurde und eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet. Bei Nachrüstung eines stationären Batteriespeichersystems zu einer schon in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage muss der Inbetriebnahmezeitpunkt der Photovoltaikanlage bei Antragstellung nachgewiesen werden. Folgende Voraussetzungen sind des Weiteren zu erfüllen:
- 1.
-
Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt beträgt 50 % der installierten Leistung der Photovoltaikanlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber 20 Jahre, und erstreckt sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage nach Außerbetriebnahme des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten gegeben.
- 2.
-
Die Wechselrichter3 der im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Systeme verfügen
- a)
-
über eine geeignete elektronische und offengelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung, durch die eine Neueinstellung der Kennlinien für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von den Netzparametern Spannung und Frequenz bei Bedarf möglich ist.
- b)
-
über eine geeignete und offengelegte Schnittstelle zur Fernsteuerung.
- 3.
-
Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher sind durch die geförderten Anlagen einzuhalten.4
- 4.
-
Die elektronischen Schnittstellen des Batteriemanagementsystems und die verwendeten Protokolle sind zum Zweck der Kompatibilität mit Austauschbatterien des gleichen oder anderer Hersteller offenzulegen.
- 5.
-
Für die Batterien des Batteriespeichersystems liegt eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Hierbei wird bei Defekt der Batterien der Zeitwert der Batterien ersetzt. Der Zeitwert berechnet sich anhand einer über den Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme linear angenommenen jährlichen Abschreibung. Die Zeitwertersatzgarantie ist vom Verkäufer dem Käufer des Batteriesystems gegenüber zu garantieren oder über eine geeignete Versicherungslösung, deren Kosten der Verkäufer trägt, zu gewährleisten. Weitergehende Garantieerklärungen der Zwischenhändler/Hersteller können selbstverständlich abgegeben werden.
- 6.
-
Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung geeigneter Normen zu gewährleisten. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Darüber hinaus wird dem Anlagenbesitzer empfohlen, die versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu prüfen.
Die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4 sind durch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird für die Nummern 1 bis 4 auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Nummer 5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch eine Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme (Nummer 6) ist durch eine geschulte Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber vorzulegen.
6 Berechnung der Förderhöhe
Nach dieser Bekanntmachung wird als Förderung ein Zuschuss zur Tilgung des für die Investition bei der KfW in Anspruch genommenen Kredits gewährt. Dieser Zuschuss berechnet sich als Anteil an den förderfähigen Kosten gemäß nachfolgender Aufstellung abhängig vom Eingang eines vollständigen und prüffähigen Antrags bei der KfW sowie von der Verfügbarkeit von Fördermitteln im Rahmen der jährlichen Budgets für Tilgungszuschüsse:
Antragszeitraum | Anteil an förderfähigen Kosten |
---|---|
ab 1. März 2016 (Programmbeginn) bis 30. Juni 2016 | 25 % |
ab 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 | 22 % |
ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 | 19 % |
ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 | 16 % |
ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 | 13 % |
ab 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (Programmende) | 10 % |
Die förderfähigen Kosten berechnen sich als Produkt der spezifischen förderfähigen Kosten und der förderfähigen Leistung der Photovoltaikanlage.
6.1 Berechnung der spezifischen förderfähigen Kosten
- a)
-
Investition in ein kombiniertes Batteriespeicher-PhotovoltaikanlagensystemDie spezifischen förderfähigen Kosten werden auf Basis der Gesamtnettoinvestitionskosten in ein kombiniertes Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem inklusive der Installationskosten errechnet. Hierbei werden von den Gesamtnettoinvestitionskosten die Kosten der Photovoltaikanlage in Abzug gebracht. Der anzusetzende Wert der Kosten der Photovoltaikanlage pro kWp wird als Berechnungsgrundlage in der Regel einmal jährlich aktualisiert und durch die KfW bekannt gegeben. Die Differenz zwischen den Gesamtnettoinvestitionskosten inklusive der Installationskosten und den Kosten der Photovoltaikanlage wird durch die installierte Leistung der Photovoltaikanlage dividiert und als spezifische förderfähige Kosten bezeichnet.Übersteigen die spezifischen förderfähigen Kosten die maximalen spezifischen förderfähigen Kosten, so werden Letztere als spezifische förderfähige Kosten angesetzt. Die maximalen spezifischen förderfähigen Kosten bei einer Investition in ein kombiniertes Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem betragen 2 000 Euro/kWp.
- b)
-
Investition in ein Batteriespeichersystem zur Nachrüstung zu einer bestehenden PhotovoltaikanlageWird ein Batteriespeichersystem zu einer bestehenden Photovoltaikanlage nachgerüstet, so ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bei Antragstellung nachzuweisen. Hierbei gilt ein Batteriesystem als nachgerüstet, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liegt. Die spezifischen förderfähigen Kosten berechnen sich in diesem Fall als Quotient der nachgewiesenen Investitionskosten inklusive der Installationskosten für das nachgerüstete Batteriespeichersystem und der installierten Leistung der mit dem Speichersystem betriebenen Photovoltaikanlage. In diesem Fall betragen die maximalen spezifischen förderfähigen Kosten 2 200 Euro/kWp.
6.2 Berechnung der förderfähigen Leistung
Die förderfähige Leistung ist durch die installierte Leistung der Photovoltaikanlage gegeben, welche zusammen mit dem Batteriespeichersystem betrieben wird.
7 Förderverfahren
7.1 Vorhabensbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung
Anträge können mit Beginn des Programms ab dem 1. März 2016 über die örtlichen Kreditinstitute bei der KfW eingereicht werden (siehe Nummer 7.2). Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Bekanntmachung sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
7.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt bei der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Speicher. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten einzureichen und sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW oder können bei der KfW angefordert werden.
Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung zu erbringen:
- a)
-
vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- b)
-
Nachweis über die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, für die die Nutzung eines Batteriespeichersystems geplant ist,
- c)
-
Angebot für das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem oder bei Nachrüstung das Angebot für das Batteriespeichersystem inklusive der jeweiligen Installationskosten,
- d)
-
Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Nummer 5 dieser Bekanntmachung benannten Fördervoraussetzungen,
- e)
-
gegebenenfalls Erklärung zu allen De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-VO in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.
- f)
-
gegebenenfalls weitere von der KfW vorgeschriebene Unterlagen.
7.3 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen der Kredit bei der KfW nach der Kreditzusage abgerufen werden muss, beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird. Die Installation des Batteriespeichersystems muss spätestens 18 Monate nach der Kreditzusage fachgerecht erfolgt und gegenüber der Hausbank nachgewiesen sein.
7.4 Einreichungsfrist
Der Verwendungsnachweis ist der Hausbank innerhalb von sechs Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits vorzulegen. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Einreichungsfrist bei der KfW über die Hausbank beantragt wird.
7.5 Verwendungsnachweis
Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind der Hausbank folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:
- a)
-
Rechnung für das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem oder bei Nachrüstung die Rechnung für das Batteriespeichersystem inklusive der jeweiligen Installationskosten.
- b)
-
Nachweis der fachgerechten, sicheren und einer der Förderbekanntmachung entsprechenden Inbetriebnahme des Batteriesystems in Verbindung mit der Photovoltaikanlage.
- c)
-
Nachweis über die Registrierung auf dem Portal für das Monitoring.
- d)
-
Gegebenenfalls weitere von der KfW vorgeschriebene Unterlagen.
7.6 Verminderung der Kreditschuld
Der Tilgungszuschuss wird bei der KfW auf die Kreditschuld des bei der KfW für die Gesamtinvestition in Anspruch genommenen Kredits angerechnet. Es erfolgt keine Auszahlung des Tilgungszuschusses. Die Minderung der Kreditschuld erfolgt durch die KfW nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegender Unterlagen durch die Hausbank. Die KfW informiert die Hausbank über die Minderung der Kreditschuld und die Hausbank reduziert unverzüglich die Kreditschuld des von ihr gewährten Kredits entsprechend.
8 Anwendungsbestimmungen
Diese Förderbekanntmachung ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Änderungen werden vorbehalten.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Dr. Urban Rid
- 1
- KfW: Kreditanstalt für Wiederaufbau
- 2
- Als Prototypen gelten Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
- 3
- Bei einer DC-Kopplung des Batteriespeichersystems an die Photovoltaikanlage betrifft das den Wechselrichter des Gesamtsystems. Bei einer AC-Kopplung des Batteriespeichersystems betrifft das sowohl den Wechselrichter der Photovoltaikanlage als auch den Wechselrichter des Batteriespeichersystems.
- 4
- Bestehen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine technischen Regelwerke für Batteriespeicher, so sind die Regelwerke für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz entsprechend anzuwenden.