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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für das Jahr 2021

Vom 21. Oktober 2020

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2021 beträgt

1,3 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2020 festgelegt.

Der hiermit bekannt gemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die ­Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 21. Oktober 2020

228 - 21635/003

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Thomas Braun