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vom: 03.07.2013
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und Paul-Ehrlich-Institut Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
BAnz AT 07.08.2013 B10
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Einführung
Gemäß § 11 Absatz 1b und § 11a Absatz 1 Satz 9 AMG werden die folgenden Standardtexte bekannt gemacht, die in die Fachinformation und Packungsbeilage der betroffenen Arzneimittel zu implementieren sind. Die Einreichung der hierfür notwendigen Änderungsanzeigen/Variations soll gemäß den Vorgaben auf den Webseiten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (www.BfArM.de) und dem Paul-Ehrlich-Institut Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (PEI) (www.PEI.de) erfolgen. Auf die Übergangsvorschrift des § 146 Absatz 2 und 3 AMG wird hingewiesen. Die Standardtexte geben Informationen zum Berichten von Nebenwirkungen sowie für Arzneimittel, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen. Die Liste der Arzneimittel, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, wurde von der EMA gemäß Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 am 25. April 2013 unter http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/04/WC500142453.pdf veröffentlicht.
Standardtexte
Standardtext für Arzneimittel unter besonderer Überwachung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AMG:
„
Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine
schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Sie können dabei
helfen, indem Sie jede auftretende Nebenwirkung melden. Hinweise zur Meldung von Nebenwirkungen,
siehe Ende Abschnitt 4.“
Die Platzierung dieses Standardtextes erfolgt vor dem Satz „Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, bevor Sie mit der <Einnahme> <Anwendung> dieses Arzneimittels beginnen, denn sie enthält wichtige Informationen.“
Die Größe des schwarzen Symbols ist proportional zu der Schriftgröße des darauf folgenden standardisierten Texts, wobei jede Seite des Dreiecks eine Länge von mindestens 5 mm hat.
Standardtext für Arzneimittel unter besonderer Überwachung gemäß § 11a Absatz 1 Satz 5
AMG:
„
Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine
schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Angehörige von Gesundheitsberufen
sind aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden. Hinweise zur
Meldung von Nebenwirkungen, siehe Abschnitt 4.8.“
Die Platzierung dieses Standardtextes erfolgt vor dem Abschnitt „1. BEZEICHNUNG DES ARZNEIMITTELS“.
Die Größe des schwarzen Symbols ist proportional zu der Schriftgröße des darauf folgenden standardisierten Texts, wobei jede Seite des Dreiecks eine Länge von mindestens 5 mm hat.
Standardtext zur Meldung von Nebenwirkungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AMG:
„Meldung von Nebenwirkungen
Wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, wenden Sie sich an Ihren <Arzt> <oder> <,> <Apotheker> <oder das medizinische Fachpersonal>. Dies gilt auch für Nebenwirkungen, die nicht in dieser Packungsbeilage angegeben sind. Sie können Nebenwirkungen auch direkt dem [BfArM bzw. PEI] anzeigen. Indem Sie Nebenwirkungen melden, können Sie dazu beitragen, dass mehr Informationen über die Sicherheit dieses Arzneimittels zur Verfügung gestellt werden.“
Der Platzhalter [BfArM bzw. PEI] ist zu ersetzen durch die Kontaktinformation der für das betreffende Arzneimittel/den betreffenden Impfstoff zuständigen Bundesoberbehörde:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abt. Pharmakovigilanz, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, D-53175 Bonn, Website: www.bfarm.de
bzw.
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-Ehrlich-Institut, Paul-Ehrlich-Straße 51 – 59, 63225 Langen, Telefon: +49 6 10 37 70, Telefax: +49 61 03 77 12 34, Website: www.pei.de
Die Platzierung dieses Standardtextes erfolgt am Ende des Abschnitts 4 der Packungsbeilage.
Standardtext zur Meldung von Nebenwirkungen gemäß § 11a Absatz 1 Satz 3 AMG:
„Meldung des Verdachts auf Nebenwirkungen
Die Meldung des Verdachts auf Nebenwirkungen nach der Zulassung ist von großer Wichtigkeit. Sie ermöglicht eine kontinuierliche Überwachung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels. Angehörige von Gesundheitsberufen sind aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung dem [BfArM bzw. PEI] anzuzeigen.“
Der Platzhalter [BfArM bzw. PEI] ist zu ersetzen durch die Kontaktinformation der für das betreffende Arzneimittel/den betreffenden Impfstoff zuständigen Bundesoberbehörde:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abt. Pharmakovigilanz, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, D-53175 Bonn, Website: www.bfarm.de
bzw.
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-Ehrlich-Institut, Paul-Ehrlich-Straße 51 – 59, 63225 Langen, Telefon +49 6 10 37 70, Telefax: +49 61 03 77 12 34, Website: www.pei.de
Die Platzierung dieses Standardtextes erfolgt am Ende des Abschnitts 4.8 der Fachinformation.
Bonn, den 3. Juli 2013
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger
Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
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