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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
über die Förderung von Forschung und Entwicklung
zur kosten- und energieeffizienten Nutzung von Biomasse
im Strom- und Wärmemarkt „Energetische Biomassenutzung“

Vom 9. Juli 2015

Vorbemerkungen

Eine der aktuell größten politischen Herausforderungen besteht in der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende, die neben dem Atomausstieg den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz umfasst. Mit der Energiewende soll die Energieversorgung klima- und umweltverträglicher gestaltet werden und die Abhängigkeit von Energieimporten reduziert werden. Gleichzeitig soll die Energieversorgung bezahlbar und verlässlich bleiben.

Für den Ausbau der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung ambitionierte Ziele gesetzt. Im Strommarkt soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 erhöht werden. Hierzu soll dieser Anteil bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 % und bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 % gesteigert werden. Bis zum Jahr 2020 soll zudem nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Wärmeversorgung auf 14 % erhöht werden.

Die hochwertige energetische Verwertung von Biomasse, insbesondere von Reststoffen für die effiziente Erzeugung von Bioenergie, nimmt eine wichtige Rolle zum Erreichen dieser Ziele ein. Sie stärkt außerdem den nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und leistet einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich fluktuierender erneuerbarer Energien.

Biomasse leistet bisher einen bedeutenden Anteil an der Strom- und Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien. 2013 entfielen 25,3 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien auf Biomasse. Da die Stromerzeugung aus Biomasse bedarfsgerecht erfolgen kann und Biomasse damit auch vielfältige Systemdienstleistungen erbringen kann, gewinnt die Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biomasse bei dem zunehmenden Anteil fluktuierender Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie an Bedeutung.

Zur Wärmebereitstellung leistet die Bioenergie bereits heute einen signifikanten Anteil und sie wird auch in einem zukünftig klimafreundlicheren Wärmemarkt eine unverzichtbare Rolle einnehmen. Derzeit beträgt ihr Anteil an den erneuerbaren Energien zur Wärmenutzung ca. 88 %. Kurz- und mittelfristig werden insbesondere Biomasseeinzel­feuerungen weiterhin die Nutzung der EE im Wärmemarkt stützen. Im Hinblick auf den zunehmend klimaneutralen Gebäudebestand werden größere Versorgungslösungen und neue effizientere Verbrennungstechniken eine steigende Bedeutung erfahren.

Aufgrund der begrenzten Biomassepotenziale ist es zunehmend notwendig, den Fokus auf eine möglichst effiziente Nutzung zu legen, zukunftsfähige und wirtschaftliche Anwendungsfelder zu identifizieren und erfolgversprechende Nutzungspfade weiterzuentwickeln. Darüber hinaus spiegelt sich die Bedeutung von Biomasse für die Energiewende in der alle Wirtschaftsbereiche umfassenden Politikstrategie Bioökonomie der Bundesregierung1 wider.

Deshalb müssen Innovationen und verbesserte Energietechnologien im Bereich der energetischen Biomassenutzung vorangetrieben werden. Zudem können damit im europäischen und internationalen Markt die Wettbewerbsfähigkeit und der Vorsprung deutscher Unternehmen mit dieser Technologie- und Forschungsförderung gestärkt werden.

Das Förderprogramm „Energetische Biomassenutzung“ trägt mit seinen Vorhaben zur Förderung von innovativen Technologien, welche die effiziente, versorgungssichere, wirtschaftliche und nachhaltige Nutzung von Bioenergie ermöglichen, unmittelbar zur Umsetzung des Handlungsfeldes „Energieträger auf Basis von Biomasse ausbauen“ der Nationalen Forschungsstrategie „BioÖkonomie 2030“2 bei. Insbesondere durch die Vernetzung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Forschungseinrichtungen soll die Innovationsfähigkeit dieser Unternehmen gestärkt und die Umsetzung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte erleichtert werden.

Im Zuge der Entwicklungen in der Energie- und Forschungspolitik wird die vorliegende Bekanntmachung ergänzend zu den laufenden BMWi-Vorhaben3 des Förderprogramms „Energetische Biomassenutzung“ und weiterer Förder­aktivitäten anderer Ressorts neu ausgerichtet. Im Fokus der Förderung stehen vorrangig die praxistaugliche Erprobung und Validierung von zukunftsweisenden, effizienten und kostengünstigen Technologien zur Strom-, Wärme- und gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung sowie Verfahrens- und Prozessoptimierungen mit Demonstrations- und Pilotcharakter.

Das Förderprogramm verfolgt damit das Ziel, die energetische Nutzung von Biomasse im Strom- und Wärmemarkt kostengünstiger und energieeffizienter zu machen. Dazu sollen Untersuchungen sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben gefördert werden, die den gegenwärtigen Stand der Technik im Hinblick auf den Einsatz neuer kostengünstiger Biomassen, die Erhöhung der Energieeffizienz, die kostengünstige Minderung von Emissionen und die Wertsteigerung der Strom- und Wärmebereitstellung beispielsweise durch Flexibilisierung der Bereitstellung weiterentwickeln.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird das Förderprogramm „Energetische Biomassenutzung“ evaluieren und ein Jahr nach Auslaufen des Programms einen Evaluierungsbericht vorlegen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der Bioenergiesektor und die energetische Nutzung von Biomasse nehmen eine zentrale Rolle im Übergang zu einem nachhaltigen, flexiblen Energieversorgungssystem und dem Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland ein. Vorteile sind unter anderem die gute Speicherbarkeit von Biomasse über lange Zeiträume, die hohe Flexibilität von Biomasse für die Umwandlung in Strom, Wärme und die Kombinierbarkeit mit anderen erneuerbaren Energien.

Das BMWi fördert mit diesem Förderprogramm Projekte zur praxistauglichen Weiterentwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger Technologien, systemflexibler Anlagenkonzepte und Produkte für eine nachhaltige und effiziente Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse und biogenen Rest- und Abfallstoffen. Projekte, welche die land- und forstwirtschaftliche Primärproduktion von Biomasse zur energetischen Nutzung zum Gegenstand haben, sind nicht förderfähig. Ziel der Fördermaßnahme ist es, hohe Risiken bei der Übertragung von FuEuI-Ergebnissen in die Praxis abzufedern und die Implementierung zu beschleunigen.

1.2 Rechtsgrundlage

Zuwendungen werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu er­lassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ nach Maßgabe dieser Bekanntmachung gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung erfolgen auf Basis der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Weiteren kurz: AGVO), (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) mit Pilot- und Demonstrationscharakter zu folgenden Schwerpunkten:

1)
Entwicklung von Technologien zur effizienten Erzeugung von Wärme aus Biomasse insbesondere durch
energetische und wirtschaftliche Optimierung von Anlagenkonzepten und beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial,
Anpassung der Anlagentechnik an den rückläufigen Wärmebedarf infolge der energetischen Sanierung des Gebäudebestands,
optimale Einbindung der Wärmeerzeugung aus Biomasse in größere Versorgungseinrichtungen und Hybrid­anlagen sowie die Ausrichtung im Hinblick auf einen zukünftig klimaneutralen Gebäudebestand,
Konzepte zur Prozesswärmeerzeugung.
2)
Forschung, Entwicklung und Innovation zur effizienten Erzeugung von Strom aus Biomasse und dessen Integration ins Stromsystem u. a. durch
Optimierung von Anlagenkonzepten und ökonomisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial (Repowering, Upgrading),
Forschung, Entwicklung und Innovation zur Flexibilisierung von Anlagen im Kontext des zukünftigen Strom­systems, einschließlich Systemdienstleistungen,
Kostenreduktion sowie Brennstoffflexibilisierung an Vergasungsanlagen,
effiziente Kombination mit anderen erneuerbaren Energien im Energiemix.
3)
Erschließung kostengünstiger Biomasserest- und Abfallstoffe außerhalb der Forst- und Landwirtschaft für die energetische Nutzung im Wärme- und Strombereich durch
Erschließung von Biomassereststoff- und Abfallpotenzialen einschließlich Klärgas und
innovative Verfahren zur energetischen Nutzung dieser Stoffe.
4)
Entwicklung und Demonstration neuer und fortschrittlicher Technologien zur effizienten Nutzung von Biomasse in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen u. a. durch
Optimierung von Anlagenkonzepten und ökonomisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial,
Forschung, Entwicklung und Innovation zu Konzepten für die Flexibilisierung von KWK-Prozessen im Kontext des zukünftigen Energiesystems (beispielsweise Power-to-Heat-Anwendungen und Gebäudeeffizienzsteigerungsmaßnahmen).
5)
Validierung des Marktpotenzials von Forschungsergebnissen durch
systematische Validierung neuester Forschungsergebnisse, Best Practice-Ansätze sowie Technologiekonzepte im Bereich der Bioenergietechnologien,
Konzepte zur Überwindung von Hemmnissen.
6)
Studien und Konzepte für die Energieerzeugung aus Biomasse u. a. durch
Untersuchungen zur Rolle von Bioenergie in zukünftigen Energiemärkten (Strom- und Wärmemarkt),
Untersuchungen zur Rolle der Bioenergie auf dem Weg zu einem zukünftig klimaneutralen Gebäudebestand,
Verbesserung der Datenlage bei der Wärmenutzung.

Die genannten Themenfelder sollen dabei durch die zu beantragenden Forschungsvorhaben dahingehend weiterentwickelt werden, dass die erzielbaren Effizienzsteigerungen durch die Bioenergiebereitstellung und -nutzung im Vergleich zum heutigen Stand der Technik signifikant verbessert und verstetigt werden und eine verbesserte Akteurs­vernetzung erfolgt. Begleitende Aktivitäten sollen das Umsetzungspotenzial über das einzelne Projekt hinaus erhöhen.

Mit dieser Bekanntmachung möchte das BMWi in erster Linie Unternehmen zu verstärkten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit großem Anwendungs- und Marktpotenzial anreizen. Zu den Adressaten gehören insbesondere auch jene Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die noch nicht Teilnehmer des laufenden Forschungsnetzwerks sind.

Die wissenschaftliche Begleitung und Organisation von Vernetzungsprozessen, Methodenabstimmungen, Arbeits­gruppen, Transfer- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb des gesamten Förderprogramms wird in enger Abstimmung durch das Deutsche Biomasseforschungszentrum (DBFZ) in Kooperation mit dem Projektträger Jülich realisiert. Informationen zu laufenden Projekten, Arbeitsgruppen und Programmmaßnahmen sind im Programm-Portal www.energetische-biomassenutzung.de zu finden.

Vorhaben, die in den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Bereitstellung von Biomasse einschließlich der dazugehörigen Anbau- und Landnutzungssysteme fallen, werden nicht von der Förderung umfasst sein. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen es um die Produktions- und Verwertungsmöglichkeiten von Algen sowie um weitere Fragenstellungen der Grundlagenforschung geht. Pilotanlagen im industriellen bzw. kommerziellen Maßstab sowie Logistikketten der Biomassebereitstellung sind ebenfalls nicht für eine Förderung vorgesehen. Im Bereich der Validierung des Marktpotenzials (siehe Nummer 5) werden Marktforschung sowie Unternehmensberatung nicht Gegenstand des Förder­programms sein.

3 Zuwendungsempfänger

Anträge können von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, Einrichtungen der Kommunen und Länder einschließlich kommunaler Unternehmen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen, Gebietskörperschaften sowie sonstigen Einrichtungen (z. B. Verbände, Vereine und Stiftungen) mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland gestellt werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU, gemäß Anhang I AGVO) ist ausdrücklich erwünscht.

Die Antragsteller müssen die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung der Vorhaben besitzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren in der Regel nicht überschreiten. Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Verwertungsmöglichkeiten müssen konkret dargestellt werden. Die Vorhaben sollen auf eine rasche Markteinführung und breite Anwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zielen.

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Für die Bewilligung von Beihilfen nach dieser Bekanntmachung sind alle einschlägigen Regelungen der AGVO anzuwenden.

Förderausschlüsse:

Beihilfen können nicht an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher nicht nachgekommen sind.
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
Beihilfen, die einen Tatbestand des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO erfüllen.
Vorhaben, die die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und l AGVO überschreiten.

Im Falle von Verbundprojekten und Kooperationen ist das Ziel des Gesamtprojekts, die Ziele der Einzelbeiträge sowie deren Zusammenwirken darzustellen. Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einem Koopera­tionsvertrag zu regeln. Einzelheiten können dem „Merkblatt4 für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ entnommen werden.

Bei der Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen/Forschungsinfrastrukturen ist Nummer 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) hinsichtlich der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Abschlusses von Vereinbarungen zu beachten.

Die Projektteilnehmer müssen sich bereiterklären, das übergreifende Begleitprojekt (siehe Nummer 2) des Förder­programms zu unterstützen, um so zu einer effektiven Zusammenarbeit der Verbundprojekte, Methodenentwicklung und Ergebnisverbreitung beizutragen. Im Rahmen des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist die Durchführung von jährlichen Statusseminaren vorgesehen.

Projektteilnehmer müssen zusichern, dass sie sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitstellen.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen bestätigen, dass das beabsichtigte Vorhaben nicht vorrangig spezifische europäische Komponenten aufweist und damit keine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens und Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung, vergleiche Nummer 7.2.2.

Hinweis: Deutschland ist europarechtlich verpflichtet, die in Anhang III AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR zu veröffentlichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die in der Regel bis zu 75 % unter Berücksichtigung eines hohen Anwendungsbezuges mit angemessener Eigenbeteiligung gefördert werden können. Sofern eine öffentlich finanzierte Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung oder vergleichbare Institution sowohl wirtschaftliche als auch und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss diese Einrichtung die Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Über diese Trennung ist ein Nachweis zu führen.

Soweit die Gewährung einer Zuwendung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, richten sich die förderfähigen Kosten und die Beihilfeintensitäten nach den Voraussetzungen der folgenden Artikel der AGVO:

a)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25;
b)
Beihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten, Beihilfen für die Abordnung hochqualifizierten Personals sowie Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienst­leistungen nach Artikel 28 AGVO.

Alle in Nummer 2 dieser Bekanntmachung genannten Themenfelder können grundsätzlich unter den jeweiligen Anwendungsbereich der unter den Buchstaben a und b genannten Artikel 25 und 28 AGVO fallen.

Die Beihilfeintensität richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten zu den Forschungskategorien entsprechend Artikel 25 Nummer 2 AGVO. FuE-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung können entsprechend Artikel 25 Nummer 5 AGVO mit bis zu 50 %, FuE-Vorhaben im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % und FuE-Vorhaben im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten bezuschusst werden. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer der Forschungskategorien zugeordnet. Ist ein Teil gleichzeitig mehreren Forschungskategorien zuzuordnen, wird die maximal zulässige Beihilfeintensität für diesen Teil nach dem gewogenen Mittel berechnet. Gemäß Artikel 25 Nummer 6 und 7 AGVO sind für KMU und Kooperationen differenzierte Aufschläge möglich, die ggf. zu einer höheren Beihilfeintensität führen können. Die Beihilfehöchstintensität unter Berücksichtigung dieser Aufschläge liegt bei maximal 80 %.

Die Beihilfeintensität für Innovationsbeihilfen nach Artikel 28 Nummer 3 AGVO darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen können gemäß Artikel 28 Nummer 4 AGVO unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen bis zu 100 % gefördert werden.

Beihilfen nach Buchstabe b stehen nur solchen Unternehmen offen, die die diesbezügliche Definition aus Anhang I AGVO erfüllen.

Bei Verbundvorhaben wird die Beihilfeintensität für Zuwendungen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AGVO fallen, für jeden Empfänger getrennt ermittelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie – falls die Zuwendung im Abrufverfahren bereitgestellt wird – die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF.

Der Antragsteller muss sich bei seinem Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke der Evaluierung vom BMWi oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann.

Die nach dieser Bekanntmachung zu erbringenden Nachweise können im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluierung verwendet und ausgewertet werden.

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderanträge und die Vorhaben in der Zuwendungsdatenbank bzw. Koordinierungsdatenbank des Bundes erfasst werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Betreuung der Fördermaßnahmen hat das BMWi den Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit (UMW)
Außenstelle Berlin
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartnerin:

Frau Lena Panning
Telefon: 0 30-20 1 99 31 32
Telefax: 0 30-20 1 99 31 04
E-Mail: l.panning@fz-juelich.de
Webseite: http://www.ptj.de/bioenergie
beauftragt.

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen bis zu folgenden Stichtagen vorzulegen: 30. September 2015, 30. September 2016.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) sind durch den vorge­sehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Fördermaßnahme: kosten- und energieeffiziente Nutzung von Biomasse im Strom- und Wärmemarkt

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung sollte selbsterklärend sein, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Struktur aufweisen (Umfang maximal 10 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

Deckblatt
(mit Kontaktdaten des Koordinators und der Verbundpartner, Projekttitel, kurzer Zusammenfassung)
Ziele
(u. a. Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, wissenschaftlich-technische Arbeitsziele, Bezug zu den förder­politischen Zielen der Bekanntmachung)
Stand von Wissenschaft und Technik
(Problembeschreibung, Neuheitsgrad, angestrebte Innovationen, Vorteil gegenüber konkurrierenden Lösungs­ansätzen, bisherige Arbeiten, bestehende Schutzrechte, Abgrenzung zu relevanten FuE-Vorhaben und Förder­aktivitäten anderer Ressorts)
Arbeits- und Ressourcenplan
(u. a. partnerspezifische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung, Lösungsansätze, geschätzter Gesamtaufwand einschl. Mengengerüst und Eigenmitteln/Drittmitteln, Qualifikation und Expertise des Antragstellers, Arbeitsteilung)
Verwertungsplan
(partnerspezifische wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten mit Marktrelevanz, projektübergreifende Verwertungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, Investitionsentscheidungen)
Notwendigkeit der Förderung
(wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, bei Großunternehmen: Begründung der Anreizfunktion der Beihilfe)

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte bei Einhaltung der Seitenzahl hinzuzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und es ist vorgesehen, sie nach folgenden Kriterien zu bewerten:

fachlicher Bezug und Relevanz zur Bekanntmachung und Beitrag zu den Kriterien für eine effiziente und nachhaltige Bioenergienutzung (ökonomisch, technisch, ökologisch und gesellschaftlich),
wissenschaftlich-technische und methodische Qualität des Lösungsansatzes und Arbeitsplans, Realisierungschancen,
Innovationshöhe bzw. Neuigkeitsgrad; Risiko,
Breitenwirksamkeit, Pilot- und Demonstrationswirkung, Modellcharakter,
Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von Unternehmen, Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung,
Exzellenz des Antragstellers bzw. des Konsortiums.

Die Interessenten werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Aufforderung zur Vorlage eines Antrags begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.

Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger fristgerecht auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten (siehe Nummer 7.1) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Gemäß Kapitel II „Monitoring“ Artikel 11 und 12 AGVO ist die Kommission zur regelmäßigen Überprüfung der Bei­hilfemaßnahmen sowie zur Information durch die Mitgliedstaaten berechtigt. Für die Gewährleistung der Berichts­pflichten des BMWi im Sinne der AGVO ist das BMWi zur Erhebung und Weitergabe beihilferelevanter Daten des geförderten Vorhabens bzw. Unternehmens berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese Bekanntmachung bleibt gültig bis zum 31. Dezember 2021. Projektskizzen sind gemäß Nummer 7.2 zu den genannten Stichtagen formal einzureichen.

Berlin, den 9. Juli 2015

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan
1
http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Nachwachsende-Rohstoffe/BiobasiertesWirtschaften/_texte/BioOekonomiestrategie.html
2
http://www.bmbf.de/de/biooekonomie.php
3
https://www.energetische-biomassenutzung.de/de/vorhaben.html
4
BMWi-Vordruck 0110/10.08: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=170