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vom: 03.12.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 03.02.2021 B2
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 beschlossen,
die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 18.01.2021 B6) geändert worden ist,
die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B2) geändert worden ist,
die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 12.12.2018 B2), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Juni 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B1) geändert worden ist,
die Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) in der Fassung vom 18. Oktober 2012 (BAnz AT 07.11.2012 B1), die zuletzt durch Beschluss vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 11.08.2020 B2) geändert worden ist,
die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) in der Fassung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 13.03.2018 B1), die zuletzt durch Beschluss vom 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.06.2020 B5) geändert worden ist,
die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B2) geändert worden ist,
die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. S. 1706), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B2) geändert worden ist,
die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. Nr. 89a), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B2) geändert worden ist, und
die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), die zuletzt durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 16.12.2020 B2) geändert worden ist,
wie folgt zu ändern:
Die DeQS-RL wird wie folgt geändert:
Teil 1 § 27 wird wie folgt geändert:
Die QFR-RL wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Vorgaben zur Dokumentation in Anlage 2 Nummer I.2.2. Absatz 9 sowie Nummer II.2.2 Absatz 9 finden bis zum 31. März 2021 keine Anwendung.“
Die MD-QK-RL wird wie folgt geändert:
Dem § 17 Teil A wird angefügt:
„In dem Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 werden in den Krankenhäusern keine Qualitätskontrollen des medizinischen Dienstes gemäß dieser Richtlinie durchgeführt.“
Die FKH-R werden wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „neun Monate“ werden durch die Wörter „zwölf Monate“ ersetzt.
Die QP-RL-Z wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für das Kalenderjahr 2020 berichten die KZVen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Juli 2021. Im Kalenderjahr 2021 stellt die KZBV den Bericht abweichend von Absatz 2 bis zum 30. September 2021 zur Verfügung.“
Die MHI-RL wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 18 werden nach dem Wort „quarantänebedingten“ die Wörter „, in unabdingbaren Sonderfällen höchster Patientenauslastung eines Krankenhauses, die durch anderweitigen Personaleinsatz nicht anders abgefangen werden können, auch nothilfebedingten“ eingefügt.
Die QBAA-RL wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 5 werden nach dem Wort „quarantänebedingten“ die Wörter „, in unabdingbaren Sonderfällen höchster Patientenauslastung eines Krankenhauses, die durch anderweitigen Personaleinsatz nicht anders abgefangen werden können, auch nothilfebedingten“ eingefügt.
Die KiHe-RL wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 13 werden nach dem Wort „quarantänebedingten“ die Wörter „, in unabdingbaren Sonderfällen höchster Patientenauslastung eines Krankenhauses, die durch anderweitigen Personaleinsatz nicht anders abgefangen werden können, auch nothilfebedingten“ eingefügt.
Die KiOn-RL wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 7 werden nach dem Wort „quarantänebedingten“ die Wörter „, in unabdingbaren Sonderfällen höchster Patientenauslastung eines Krankenhauses, die durch anderweitigen Personaleinsatz nicht anders abgefangen werden können, auch nothilfebedingten“ eingefügt.
Die Änderungen der Richtlinien und Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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