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vom: 26.03.2020
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BAnz AT 30.04.2020 B1
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Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) erlasse ich folgende
1. | Die Tätigkeit der Vereinigung Hizb Allah (deutsch: „Partei Gottes“, auch „Hisbollah“, „Hezbollah“ oder „Hizbullah“) läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
2. | Die Betätigung der Hizb Allah ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. | |
3. | Es ist verboten, Kennzeichen der Hizb Allah für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen | |
Abbildung 1: Flagge der Hizb Allah: Die Flagge der Hizb Allah besteht in der Regel aus dem grünen Logo der Organisation auf gelbem Hintergrund mit Text ober- und unterhalb des Logos in Rot oder Grün. Das Logo selbst zeigt einen erhobenen Arm, der ein AK-47 Sturmgewehr greift. Insgesamt stellt das Logo eine stilisierte Darstellung des arabischen Wortes „hizb allah“ dar. Der Text über dem Logo lautet auf Arabisch „fa-inna ḥizb allah hum al-ġâlibûn“ und bedeutet „dann sind die, die triumphieren werden, die Partei Gottes“. Unter dem Logo stehen die Wörter „al-muqâwama al-islâmîya fî lubnân“ und bedeuten „Der islamische Widerstand im Libanon“. | ||
Abbildung 2: Symbol der „Imam al-Mahdi Scouts“: Die Imam al-Mahdi Scouts ist die 1985
gegründete Jugendbewegung der Hizb Allah. Die iranischen Revolutionsgarden waren an
der Gründung der Bewegung beteiligt, mit dem Ziel eine Generation von Jugendlichen
zu erziehen, die mit der Ideologie von Imam KHOMEINI vertraut ist. Auch sollen sich
die Jugendlichen künftig dem militärischen Arm der Hizb Allah anschließen und sich
am bewaffneten Kampf gegen Israel beteiligen. |
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4. | Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Hizb Allah wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. | |
5. | Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an Hizb Allah deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. | |
6. | Forderungen Dritter gegen Hizb Allah werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Hizb Allah darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Hizb Allah zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte. | |
7. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen. |
ÖS II 2 - 20106/24#1
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
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