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vom: 18.01.2021
Bundesministerium der Finanzen
BAnz AT 29.01.2021 B1
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(1) Personen, die nach der Richtlinie der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 Einmalleistungen erhalten haben, können nach dieser Richtlinie eine weitere Einmalleistung in Höhe von 2 400 Euro zur Abmilderung des pandemiebedingten Mehrbedarfs erhalten. Gleiches gilt für durch NS-Unrecht geschädigte Personen, die Einmalleistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 28. März 2011 erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, die laufende Leistungen nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Richtlinien erhalten oder erhalten haben.
(2) Die Einmalleistung nach Absatz 1 wird in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 1 200 Euro in den Jahren 2021 und 2022 ausgezahlt.
Die Leistung nach § 1 erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Leistung nach § 1 wird nur auf Antrag gewährt.
(2)
Der Antrag kann in einem formlosen Schreiben gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen.
(4) Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) zu stellen.
(5) Die Richtlinie wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt.
Die Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Erben von ehemaligen Beilhilfeempfängern haben kein Antragsrecht. Verstirbt der Antragsteller nach Antragstellung, so kann eine Leistung nach § 1 nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten bzw. für den Fall, dass dieser verstorben ist, seinen hinterbliebenen Kindern ausgezahlt werden, sofern der Tod von einem Hinterbliebenen innerhalb von 6 Monaten nach dem Versterben angezeigt wird.
(1) Nicht leistungsberechtigt ist, wer dieser Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist insbesondere, wer Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat.
(2) Die Leistung ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat oder notwendige Dokumente trotz Aufforderung nicht vorlegt.
(3) Die Leistung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert werden.
Die Richtlinie tritt am 20. Januar 2021 in Kraft.
Bundesministerium der Finanzen
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