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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
eines Reizstoffsprühgeräts Modell „Take Down Pepper Gun“

Vom 17. Juli 2013

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, erging am 10. Juni 2013 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand des Antrags ist die Beurteilung nach § 2 Absatz 5 WaffG der von der Firma kh-security GmbH & Co. KG, Heidenrod vorgelegten Reizstoffsprühgeräts:

Hersteller:
MACE Personal Defence Inc.
Modellbezeichnung:
Take Down Pepper Gun
Waffenart:
Reizstoffsprühgerät
Gesamtlänge:
10,6 cm
Verschlusskonstruktion:
Kippverschluss

Abb. 1: Mace Pepper Gun, Ansicht rechte Seite

Abb. 1: Mace Pepper Gun, Ansicht rechte Seite

Abb. 2: Mace Pepper Gun, Ansicht linke Seite

Abb. 2: Mace Pepper Gun, Ansicht linke Seite

In die Vorderseite des Abzugbügels ist eine Lichtquelle eingebaut. Beim Betätigen des am Gerät befindlichen Abzugs wird die Lichtquelle eingeschaltet. Über dem Griffrücken befindet sich ein Sicherungshebel.

Um das Gerät zu benutzen wird eine Reizstoffsprühdose in das obere Gehäuse eingesetzt und der Kippverschluss verriegelt. Durch das Betätigen des Abzugs wird die Spraydose nach vorne geschoben und das an der Gehäusewandung anliegende Ventil wird geöffnet.

Das Mustergerät wurde verpackt in einer Kunstoffverpackung mit zwei Sprühdosen, eine gefüllt mit Wasser und eine gefüllt mit Pfeffer „OC“, vorgelegt.

Abb. 3: Mace Pepper Gun, Ansicht links mit zwei Kartuschen

Abb. 3: Mace Pepper Gun, Ansicht links mit zwei Kartuschen

Die Firma kh-security GmbH & Co. KG beabsichtigt, das oben genannte Reizstoffsprühgerät noch mit einem Zusatz „Nur zur Tierabwehr bestimmt“ zu kennzeichnen und dann im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben.

Das vorgelegte Gerät hat kein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder des Bundeskriminalamtes für die Zulassung als Reizstoffsprühgerät.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Das oben genannte Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma kh-security GmbH & Co. KG anerkannt.
3.
Sofern das Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ mit dem Zusatz „nur zur Tierabwehr bestimmt“ versehen ist, fällt es nicht unter das WaffG.
4.
Ohne diesen Zusatz handelt es sich bei dem Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ um eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 – Waffenliste – Unterabschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.5.
5.
Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ handelt es sich um eine Anscheinswaffe gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6.2.

Hinweise:

1.
Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
2.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildeten Reizstoffsprühgeräte, die dementsprechend gekennzeichnet sind, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc.
3.
Durch diesen Bescheid bleibt die evtl. Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 17. Juli 2013

SO 11 - 5164.01 - Z - 251

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt