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Dritte Verordnung
zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Vom 21. April 2021
Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021
V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „und Absatz 2“ werden gestrichen.
bb)
Die Wörter „vier Wochen“ werden durch die Wörter „bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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