Unsere Servicenummer: 0 800 – 1 23 43 39Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz
Aus dem Ausland:+49 221 – 9 76 68-0kostenpflichtig
Bei Problemen finden Sie wertvolle Hinweise im Bereich Fragen & Antworten.
Fragen & Antworten
Was ist der Bundesanzeiger?
Der Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Nähere Informationen zum geschichtlichen Hintergrund und zu den Aktivitäten des Bundesanzeigers finden Sie auf den Webseiten des Verlags unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ueber-uns/.
Wo finde ich was?
Ein vollständiges Inhaltsverzeichnis des Bundesanzeigers wird Ihnen angezeigt, wenn Sie in der Fußzeile auf „Sitemap“ klicken. Alle Teile und Rubriken des Bundesanzeigers finden Sie unter „So geht’s – Inhalte“ oder über die Suchfunktion.
Wie kann ich suchen?
Wir bieten eine Volltextsuche und eine erweiterte Suche an. Sie können den gesamten Bundesanzeiger nach bestimmten Begriffen durchsuchen. Eine Volltextsuche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Bei der erweiterten Suche haben Sie die Möglichkeit, die Suche nach bestimmten Kriterien, wie zum Beispiel Veröffentlichungszeitraum oder Bereich, weiter einzuschränken.
Wie kann ich optimal drucken?
Stellen Sie im Druckmenü das Seitenlayout auf Querformat ein. Sie können Suchergebnisse oder Dokumente über Ihren Browser drucken. Es steht meist eine Druckversion zur Verfügung.
Warum kann ich kein Lesezeichen/Bookmark setzen?
Wenn Sie auf unseren Seiten suchen, bewegen Sie sich aus Sicherheitsgründen in einer so genannten „Session“. Diese ist 30 Minuten gültig, wenn Sie keine weiteren Eingaben tätigen. Dies gilt auch für ein Lesezeichen, das Sie auf eine gefundene Veröffentlichung setzen. Es wird nach 30 Minuten ungültig.
Verordnung
zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen
(Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung – MiLoDokV)
Vom 18. Dezember 2014
Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des
Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2
oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von
Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des
Satzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 958 Euro überschreitet und
für die der Arbeitgeber seine nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes bestehenden
Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen
tatsächlich erfüllt. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet
ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20
des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers
zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. In Bezug auf
die in Satz 1 genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat deren Arbeitgeber diejenigen
Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten, aus denen sich die Erfüllung
der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir setzen Statistik-Cookies ein, um unsere Webseiten optimal für Sie zu gestalten und unsere Plattformen für Sie zu verbessern. Sie können auswählen, ob Sie neben dem Einsatz technisch notwendiger Cookies der Verarbeitung aus statistischen Gründen zustimmen oder ob Sie nur technisch notwendige Cookies zulassen wollen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit, Ihre Auswahl jederzeit zu ändern und erteilte Einwilligung zu widerrufen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Mit einem Klick auf Allen zustimmen willigen Sie in die Verarbeitung zu statistischen Zwecken ein.