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vom: 11.07.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 12.07.2021 V1
FNA: neu: 2126-13-31
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Aufgrund des § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Nach Satz 1 meldepflichtig sind neben dem im Krankenhaus feststellenden Arzt auch der leitende Arzt des Krankenhauses oder in einem Krankenhaus mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt.
(2) Die namentliche Meldung durch eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:
§ 9 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch, wenn der Verdacht der Erkrankung oder die Erkrankung in Bezug auf COVID-19 bereits gemeldet wurde. Für die Meldung kann das Musterformular nach der Anlage dieser Verordnung genutzt werden, soweit keine Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt und die Länder keine anderen Vorgaben machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 13. Juli 2022 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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