Suchergebnis
vom: 25.08.2021
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BAnz AT 29.09.2021 B6
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Bekanntmachung
zu den Grundsätzen der Bundesregierung
zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen
und rüstungsrelevanten Gütern
Die Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) angepasst und neu gefasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsrecht kann gemäß § 8 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers abhängig gemacht werden. Zu den persönlichen Voraussetzungen zählt die außenwirtschaftsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese wird durch die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25. Juli 2001 (BAnz. S. 17 177) konkretisiert. Die Grundsätze sehen vor, dass für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung ein Ausfuhrverantwortlicher gegenüber dem BAFA benannt wird. Dies betrifft Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die von
- –
-
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung),
- –
-
Anlage 1 (Ausfuhrliste AL) der Außenwirtschaftsverordnung oder
- –
-
Anlage Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfasst werden.
Das Erfordernis der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen wird durch diese Bekanntmachung festgelegt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich im Vergleich zu der bisherigen Bekanntmachung vom 15. September 2020 (BAnz AT 19.10.2020 B3) nicht. Insbesondere bleibt es weiterhin dabei, dass in Bezug auf Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung die Grundsätze nicht für Ausfuhren in die Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung und Verbringungen innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union gelten.
Die Neufassung der Bekanntmachung tritt zeitgleich mit der Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung mit Wirkung vom 9. September 2021 in Kraft.
I. Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen
Der Ausfuhrverantwortliche muss Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der antragstellenden Organisation und nach der internen Geschäftsverteilung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung genehmigungspflichtiger Ausfuhren und Verbringungen tragen. Die Benennung von Personen mit Prokura ist nicht ausreichend.
Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen erfolgt mittels des Formulars AV 1. Das Formular ist per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu senden. Die Urschrift ist für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen des BAFA vorzulegen.
Die Benennung bleibt bis zu ihrem Widerruf gegenüber dem BAFA wirksam. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens sind verpflichtet, das BAFA unverzüglich zu informieren, wenn der Ausfuhrverantwortliche aus dem vertretungsberechtigten Organ des Unternehmens ausscheidet oder ein Wechsel in der Person des Ausfuhrverantwortlichen stattfindet.
II. Aufgaben des Ausfuhrverantwortlichen
Der Ausfuhrverantwortliche ist persönlich für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften in seiner Organisation verantwortlich und hat alle hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Es obliegt ihm, ein funktionierendes internes Compliance-Programm (ICP) zu installieren. Dieses sollte folgende Kriterien angemessen berücksichtigen:
- 1.
-
Bekenntnis der Unternehmensleitung zu den Zielen der Exportkontrolle;
- 2.
-
Risikoanalyse;
- 3.
-
Aufbauorganisation/Verteilung von Zuständigkeiten;
- 4.
-
Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel;
- 5.
-
Ablauforganisation;
- 6.
-
Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen;
- 7.
-
Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen;
- 8.
-
Prozessbezogene Kontrollen/Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit)/Korrekturmaßnahmen/Hinweisgebersystem;
- 9.
-
Physische und technische Sicherheit.
III. Delegation der Zeichnungsbefugnis
Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr bzw. Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich durch den Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA zu stellen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausfuhrverantwortliche die Zeichnungsbefugnis delegiert hat und dem BAFA die Erklärung AV 2 übersandt wurde. Das Formular ist per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu senden. Die Urschrift ist für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen des BAFA vorzulegen. Die AV 2-Erklärung ist für ein Jahr gültig.
Die durch die AV 2-Erklärung bestätigte Delegation der Befugnis zur Zeichnung von Anträgen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen berührt nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Ausfuhrverantwortlichen.
IV. Rechtsfolgen bei Verstößen oder Unzuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausfuhrverantwortliche gegen außenwirtschaftsrechtliche oder sonstige einschlägige Vorschriften verstoßen hat, führt das BAFA eine Zuverlässigkeitsprüfung durch. Dies gilt nicht, sofern es sich lediglich um einen Bagatellverstoß handelt. Bis zur Aufklärung des Sachverhalts kann von der Entscheidung über Anträge abgesehen werden.
V. Formulare
Die Formulare „Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1)“ und „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)“ sind auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.
VI. Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung
Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 15. September 2020 (BAnz AT 19.10.2020 B3), die hiermit vollständig aufgehoben wird.
VII. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung wird mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und tritt mit Wirkung vom 9. September 2021 in Kraft.
Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eingereichte AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf Grundlage der mit der Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 sowie mit der Bekanntmachung vom 15. September 2020 veröffentlichten Formulare erfolgt sind, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.
2, 22, 223
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Pietsch