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vom: 07.05.2020
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BAnz AT 27.05.2020 B1
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Richtlinie
über die Förderung von Vorhaben
zur verbraucherbezogenen Forschung und Entwicklung zu
„Verbraucherteilhabe – Grundlagen, Praktiken und Instrumente
für eine aktive Teilhabe an Konsum, Gesellschaft und Digitalisierung“
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz
in Recht und Wirtschaft
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Teilhabechancen sind ein Gradmesser für Lebensqualität und Selbstbestimmung. Der Grad der Teilhabe gilt als ein wichtiger Indikator für den Wohlstand eines Landes. Geringe Teilhabechancen wiederum gefährden nicht nur soziale Grundwerte und persönliche Entwicklungschancen, sondern auch gesellschaftlichen Zusammenhalt bis hin zu demokratischen Fundamenten.
Im Alltag von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben sich sozio-kulturelle Verhaltensweisen rund um den Konsum herausgebildet, die wesentlich sind für Gemeinschaft, Identität und Persönlichkeitsbildung. Insbesondere in der Lebensphase Jugend spielt Studien zufolge der realisierte Konsum als Teil der Selbstpositionierung eine immer wichtigere Rolle und wird als Ausdruck für das Eingebundensein in die Gesellschaft wahrgenommen (Rohrer 2017, Tully 2016)1. Aber nicht nur in jungen Altersgruppen stellt die Einbindung in die Konsumgesellschaft einen wichtigen Teil sozialer Integration dar.
Die Digitalisierung mit ihren technologischen Veränderungen, der demografische Wandel sowie immer schnellere Entwicklungszyklen durch neue Produkte und Dienstleistungen bedingen stetige Veränderungs- und Anpassungserfordernisse an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verwirklichung von Verbraucherteilhabe ist vor diesem Hintergrund nicht statisch, sondern eine komplexe und kontinuierliche Gestaltungsaufgabe. Dies zeigen auch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Verbraucheralltag, wodurch Teilhabemöglichkeiten erheblich eingeschränkt bzw. neu justiert werden.
Verbraucherteilhabe hat eine Reihe von Facetten. Konstitutiv für den Verbraucheralltag ist zunächst die Partizipation an der Bedürfnisbefriedigung. Dies setzt Zugang zu Angeboten und Dienstleistungen an den Verbrauchermärkten voraus. In einer sich immer stärker diversifizierenden Angebots- und Anbietervielfalt benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher Orientierung für selbstbestimmte Entscheidungen. Verbraucherrechte spielen dabei eine ebenso wesentliche Rolle wie Informationen und individuelle Kompetenzen. Teilhabe bedeutet aber auch die effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Gerichte, Behörden oder alternative Formen der Streitbeilegung.
Verbraucherteilhabe zeigt sich zudem in den Möglichkeiten, an Wandlungsprozessen und Trendentwicklungen zu partizipieren. Dies muss nicht immer eine aktive Mitgestaltung bedeuten, sondern kann sich auch bei der Nutzung neuer Angebote und Dienstleistungen zeigen. Wichtig ist mithin beispielsweise bei technologischen Entwicklungen darauf zu achten, dass keine Zugangs- und Nutzungsbarrieren entstehen, die zu gesellschaftlicher Spaltung führen. Studien im Zuge der Bundestagswahl 2017 haben herausgearbeitet, dass sich in Deutschland eine neue Spannungslinie sozio-kultureller Art auftut, die sich als Gegensatz zwischen Modernisierungsbefürwortern und -skeptikern beschreiben lässt.2 Die Digitalisierung gilt dabei als beispielhafte Demarkationslinie: digital affine und digital aktive Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite, skeptische und zum Teil von neuen Technologien überforderte Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite. Unter Letzteren herrscht die Sorge vor, als Verlierer der technologischen Entwicklung auch gesellschaftliche Teilhabe einzubüßen.
Schließlich bedeutet Verbraucherteilhabe auch die Chance zur Interessenartikulation und zur Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft sowie die Mitgestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse. Menschen sind durch Bindungen miteinander verknüpft und in Gemeinschaften eingebettet. Wenn sich Verbraucher zusammentun und gemeinsam handeln, können sie Einfluss auf unternehmerische oder staatliche Entscheidungen nehmen und mitunter Verbrauchermacht ausüben. Dem „Consumer citizen“ wird das Potenzial zugeschrieben, durch bestimmte Formen von Konsum und Konsumverhalten Gesellschaft zu verändern (z. B. „Political Consumerism“/Stolle, Micheletti 20133, „Politik mit dem Einkaufswagen“/Baringhorst 20074). Entscheidend ist dabei ihre Mobilisierung für das Gemeinwesen bzw. Teilhabe innerhalb des Gemeinwesens. In diesem Zusammenhang wird auch vom „Verbraucherbürger“ bzw. von „Verbraucherdemokratie“ gesprochen (Lamla 2013)5. Teilhabe gilt dabei als wesentlicher Bezugspunkt.
Wie schnell sich die Bedingungen von Verbraucherteilhabe verändern können, macht die COVID-19-Pandemie deutlich. Viele soziale Kontakte können nicht im üblichen Rahmen aufrechterhalten werden, stationäre Informations- und Unterstützungsangebote nicht aufgesucht werden, Waren und Dienstleistungen nicht mehr oder nur eingeschränkt offline bezogen werden. Die damit verbundenen Herausforderungen führen mitunter zu neuen Vulnerabilitätssituationen und -mustern. Die teilweise erforderliche Umorganisation der alltäglichen Versorgung und Nutzung digitaler Zugangswege und -angebote auch durch weniger digital affine Verbraucherinnen und Verbraucher und verschiedene, allerdings häufig ehrenamtlich entwickelte Ideen für eine digitale Selbsthilfe zeigen das Potenzial der Digitalisierung in der Krise, aber auch für die Gestaltung einer fairen Teilhabe in einer digitalen Gesellschaft. In diesem Sinne sind mutige und ungewöhnliche Antworten zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherteilhabe gefragt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigt, Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie auf Grundlage seines Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft zu fördern, die wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verbraucherteilhabe hervorbringen und Vorschläge entwickeln, um Verbraucherteilhabe zu stärken.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (samt Verwaltungsvorschriften) gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI), in denen die Erarbeitung von Forschungserkenntnissen auf Basis wissenschaftlich anerkannter Forschungsmethoden angestrebt wird.
Die Forschungsprojekte sollen eine kritische Bestandsaufnahme vornehmen, gesellschaftliche Entwicklungen und Marktlagen kritisch reflektieren sowie Orientierungs- und Handlungswissen über und für die Verbrauchergesellschaft bereitstellen. Die Projekte sollen dementsprechend dazu beitragen, durch empirische Grundlagenforschung das Verständnis über die Dimensionen der Verbraucherteilhabe zu verbessern, bestehende Problemlagen und Wege zu ihrer Überwindung aufzuzeigen, methodische Konzepte und verbraucherpolitische Instrumente für eine bessere Verbraucherteilhabe zu entwickeln und damit die Lebensqualität von Verbraucherinnen und Verbrauchern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Folgende Themenbereiche sind in dieser Hinsicht von Bedeutung:
- a)
-
Teilhabepraktiken von Verbraucherinnen und Verbrauchern
- –
-
Ausdrucks- und Artikulationsformen (Wie wird Teilhabe wahrgenommen? Wodurch zeichnet sich Teilhabe aus? Welche Praktiken finden Anwendung?);
- –
-
Motive und Anreize (z. B. unter Berücksichtigung verhaltenswissenschaftlicher Erkenntnisse);
- –
-
Auswirkungen von Veränderungen der Konsumgesellschaft auf Teilhabechancen und gesellschaftlichen Zusammenhalt (z. B. Teilhabe an Trendentwicklungen: Wer setzt neue Trends? Wer nutzt neue Angebote?);
- –
-
gesellschaftsverändernde Potenziale oder hemmende Faktoren z. B. im Hinblick auf kritischen, nachhaltigen oder ethischen Konsum;
- –
-
Verhalten bzw. Verhaltensänderungen in Krisensituationen (z. B. Pandemien) (Welche Praktiken fanden Anwendung? Wie beständig sind Verhaltensänderungen nach Überwindung von Krisenphänomenen?).
- b)
-
Soziale Einflüsse: Inklusions- bzw. Exklusionsprozesse
- –
-
Soziale Unterschiede als Determinanten von Teilhabe und Selektion (z. B. sozial-strukturell, sozio-ökonomisch, sozio-kulturell, regional, Stadt-Land, milieubezogen);
- –
-
Einfluss von Lebensstilen, z. B. hierarchische Strukturen (Welche Lebensstile sind prägend und wirken sich auf Teilhabechancen anderer Lebensstile aus? Gibt es z. B. eine Hierarchie von Konsum-/Lebensstilen, eine Art „Leitlebensstil“?);
- –
-
Teilhabechancen und Teilhabegrenzen an Konsum- bzw. Nutzungsprozessen;
- –
-
Konsumgesellschaft als gesellschaftlicher Integrationsmechanismus;
- –
-
Spezifika vulnerabler Verbrauchergruppen (z. B. situative, systemische oder strukturelle Faktoren, die bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen benachteiligen);
- –
-
besondere Bedürfnisse von Verbraucherinnen und Verbrauchern bzw. bestimmter Gruppen in Krisensituationen wie z. B. der Corona-Pandemie.
- c)
-
Instrumente zur Verbraucherteilhabe
- –
-
Voraussetzungen für gute Verbraucherinformationen als Grundlage für Teilhabe;
- –
-
Zugang zu unabhängigen und qualitativ hochwertigen Angeboten der Verbraucherberatung;
- –
-
Überwindung von Informationsasymmetrien;
- –
-
Stärkung von Verbraucherteilhabe mit Mitteln des Verbraucherrechts;
- –
-
Formen und Wege wirksamer Rechtsdurchsetzung, Zugänge zum Recht und deren Nutzung;
- –
-
Steigerung von Verbraucherkompetenzen (z. B. digitale Kompetenzen/Medienkompetenzen);
- –
-
Instrumente zur Wahrung bzw. Stärkung von Verbraucherteilhabe in Krisensituationen.
- d)
-
Verbraucherteilhabe und (organisierte) Zivilgesellschaft
- –
-
Erscheinungsformen der Mobilisierung und Partizipation von und durch Verbraucherinnen und Verbraucher (Wie lassen sich diese klassifizieren und im Hinblick auf ihre Erfolge beurteilen?);
- –
-
zivilgesellschaftliche Potenziale zur Mobilisierung von Verbrauchern neben Markt und Staat (bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt), Grenzen und Hinderungsgründe;
- –
-
Nutzen und Wirkung bürgerschaftlichen Engagements für verbraucherbezogene Ziele;
- –
-
Gestaltung von Infrastrukturen der Verbraucherpartizipation, Entwicklung bzw. Verstärkung von diskursiven Möglichkeitsräumen;
- –
-
Rolle von (verbraucherbezogenen) Organisationen und Einrichtungen;
- –
-
Potenziale der Verbraucheraktivierung durch (informelle) Verbrauchernetzwerke (Verbraucherkooperationen, informelle Beziehungen zu Gleichgesinnten wie z. B. Zusammenschlüsse, Interessengemeinschaften zur Artikulation und Durchsetzung von Rechten, Verbrauchergenossenschaften: kooperatives Wirtschaften/Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften).
- e)
-
Verbraucherteilhabe und Digitalisierung
- –
-
Potenziale neuer Technologien für Teilhabe in der digitalen Gesellschaft (z. B. Blockchain, Künstliche Intelligenz);
- –
-
Potenziale solcher Technologien in Vorbereitung auf bzw. in Krisensituationen wie z. B. die Corona-Pandemie;
- –
-
Entwicklungen und Veränderungen von Teilhabechancen und (neue) Teilhabehemmnisse durch Digitalisierung („Zwang zum Digitalen“);
- –
-
neue Wege der Verbraucherkommunikation und -einflussnahme (z. B. horizontale Kommunikation über soziale Medien, Gruppenbildungen, neue Interaktionsformen und Ausdrucksmöglichkeiten);
- –
-
Auswirkungen neuer digitaler Methoden (z. B. Individualisierung von Angeboten, dynamische Preissetzung, Profiling).
Die Auflistung ist beispielhaft und als Anregung anzusehen. Davon abweichende Vorschläge, deren Relevanz, Tragfähigkeit und verbraucherbezogene Bedeutung überzeugend dargelegt werden, können gefördert werden, solange die Lösungsansätze einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung und Thematik der Förderrichtlinie leisten.
Der methodische Zugang zu den Fragestellungen ist offen, interdisziplinäre Ansätze sind erwünscht. Förderfähig sind sowohl theorieorientierte als auch empirische Untersuchungen bzw. eine Mischung verschiedener Ansätze. Auch die Möglichkeiten der aktiven Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Forschung (z. B. Citizen-Science, Reallabore) können genutzt werden.
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in Deutschland haben.
„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 7).
Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden können Projekte unterschiedlicher Größenordnung, wobei die maximale Fördersumme pro Projekt, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder ein Verbundprojekt handelt, bis zu 200 000 Euro beträgt. Die maximale Förderdauer beträgt 24 Monate.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMJV begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Antragstellung wird die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers erklärt, an zwei Workshops im BMJV teilzunehmen, um das Projekt zu Beginn vorzustellen und zum Ende die Projektergebnisse zu präsentieren und zu diskutieren.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMJV die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (http://www.ble.de).
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 − Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner:
Herr Dr. Roß
Telefon: 02 28/68 45-32 21
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de
7.2 Vorlage von Förderanträgen
In Abweichung von Nummer 7.2.1 (Call-Verfahren) des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft erfolgt das Verfahren in einem einstufigen Verfahren.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Förderanträgen beurteilt.
Das Einreichen der Förderanträge erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.
Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.
Anträge sind bis spätestens
10. September 2020, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist)
beim Projektträger einzureichen (Eingang bei der BLE). Neben der elektronischen Einreichung über easy-Online muss der komplette Antrag auch auf dem Postweg (Anschrift siehe oben) fristgerecht vorgelegt werden.
Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Frist möglich. Einreichungen per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Vorhabenbeschreibungen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten sowie dem nachfolgend genannten Format entsprechen, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Anträge, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden. Die Vorhabenbeschreibung darf maximal 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung, Finanzierungstabellen, Anlagen [siehe unten] und Literaturverzeichnis; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,2) umfassen und soll folgendermaßen gegliedert sein:
- A.
-
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Projektskizze):
- –
-
Titel/Thema des Projekts und Akronym,
- –
-
Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben,
- –
-
Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person), bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person),
- –
-
bei Verbünden ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, aus der eine eindeutige zeitliche und inhaltliche Aufteilung der Arbeitspakete auf die einzelnen Teilvorhaben ersichtlich ist. Neben der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung erstellt jeder Verbundteilnehmer ein separates Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
- –
-
geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
- –
-
Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und bei Verbünden der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.
- B.
-
Inhaltsverzeichnis
- C.
-
Beschreibung der Projektinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben:
- –
-
Kurze Zusammenfassung sowie bei Verbünden eine kurze Beschreibung des Gegenstands der einzelnen Teilvorhaben auf Grundlage des Arbeitsplans (insgesamt maximal eine Seite).
- I.
-
Ziele:
- –
-
Zielstellung/Fragestellung des Vorhabens
- –
-
Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeitsziele des Vorhabens
- –
-
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm)
- –
-
Relevanz für die Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. die Verbraucherpolitik
- II.
-
Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld:
- –
-
Stand der Wissenschaft
- –
-
bisherige Arbeiten des Antragstellers
- III.
-
Beschreibung des Arbeitsplans:
- –
-
theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n)
- –
-
Projektdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
- –
-
Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele
- IV.
-
Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributions-/Verwertungskonzepts
- –
-
Möglichkeiten zur breiten Nutzung sowie Verwertung der Ergebnisse in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die Darstellung hat gemäß der Vorlage „Verwertungsplan“ zu erfolgen.
- V.
-
Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten:
- –
-
Angaben, die nur bei gegebenem Inhalt notwendig sind (innerhalb des angegebenen Gesamtumfangs): bei Verbundvorhaben und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden ist (jeweils) eine Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und eine Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert vorzulegen.
- VI.
-
Angaben zum Finanzbedarf:
- –
-
Tabellarische Darstellung der Ausgaben bzw. Kosten sowie des Gesamtzuwendungsbedarfs (bei Verbundvorhaben aufgeschlüsselt nach Teilvorhaben). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen sollten.
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung
- D.
-
Anlagen (außerhalb des oben genannten Gesamtumfangs der Vorhabenbeschreibung):
- I.
-
CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- II.
-
Eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):
- –
-
einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn),
- –
-
erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
- –
-
laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).
- III.
-
Literaturverzeichnis
7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Förderanträge werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- –
-
wissenschaftlicher Innovationsgrad; inwiefern geht die im Projekt adressierte Forschungsleistung über den aktuellen Stand der Forschung hinaus,
- –
-
Orientierung an den Bedarfen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und gegebenenfalls praktische Relevanz der Ergebnisse für den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher,
- –
-
Qualität des Projektdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Methoden,
- –
-
Struktur des Arbeitsplans,
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen und Ressourcen,
- –
-
Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundvorhaben inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
- –
-
Angemessenheit der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung,
- –
-
Verwertungskonzept.
Das BMJV und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Experten hinzuzuziehen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel vom BMJV entschieden. Der Projektträger informiert die Antragsteller über das Ergebnis.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Springeneer
- 1
- Matthias Rohrer: Junge Konsumwelten. Wie konventionell sind junge Verbraucherinnen und Verbraucher? Institut für Jugendkulturforschung – die Schnittstelle zu jungen Zielgruppen, Hamburg, 2017. Tully, Claus: Jugend – Konsum – Digitalisierung, Über das Aufwachsen in digitalen Konsumwelten, Wiesbaden 2016.
- 2
- Robert Vehrkamp und Klaudia Wegschaider: Populäre Wahlen: Mobilisierung und Gegenmobilisierung der sozialen Milieus bei der Bundestagswahl 2017, Bertelsmann-Stiftung 2017.
- 3
- Dietlind Stolle, Michele Micheletti: Political Consumerism Global Responsibility in Action, Cambridge University Press 2013.
- 4
- Sigrid Baringhorst, Veronika Kneip, Annegret März, Johanna Niesyto (Hrsg.): Politik mit dem Einkaufswagen: Unternehmen und Konsumenten als Bürger in der globalen Mediengesellschaft, transcript Verlag 2007.
- 5
- Jörn Lamla: Verbraucherdemokratie − Politische Soziologie der Konsumgesellschaft, Suhrkamp 2013.