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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Förderbekanntmachung
„Pilotprogramm Einsparzähler“

Vom 20. Mai 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Einleitung

Um Energie bestmöglich und kostengünstig einzusparen, müssen die eigenen Energieverbräuche und Benutzungsstunden gerätescharf bekannt sein.

Unternehmen, die bei ihren Endkunden innovative Pilotprojekte zur Einsparung von leitungsgebundenen Energien wie Strom, Gas, Wärme und Kälte auf Basis verschiedener IT-Technologien und in verschiedenen Sektoren und Anwendergruppen erproben, demonstrieren und in den Markt einführen wollen, werden mit dieser Förderbekanntmachung gefördert.

1.2 Ziel der Förderbekanntmachung

Ziel dieser Förderbekanntmachung ist es, den Trend zur „Digitalisierung“ auch für Energieeffizienz nutzbar zu machen,

indem eine neue Kategorie von besonders kostengünstigen Energiespar-Beratungsangeboten dem Endkunden zugänglich gemacht werden (individualisierte Informationsangebote für optimierten Betrieb und Wartung),
dafür die technischen und methodischen Grundlagen und die Quantifizierung von Energieeinsparungen zu verbessern sowie damit verbundene Transaktionskosten zu senken
und darauf aufbauend innovative Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Markteinführung von neuartigen Energieeffizienzdienstleistungen und Erprobung von Mehrwertdiensten für Effizienz zu ermöglichen.

Die Pilotprojekte sollen erstens Folgendes leisten:

eine mindestens gerätegruppen- oder anlagengruppenscharfe Messung und Darstellung der Energieverbräuche beim Kunden,
darauf basierend die Bereitstellung individualisierter Energiespartipps,
die Motivation des Endkunden zur Umsetzung der Energiespartipps,
die Wirkungsanalyse nach Durchführung einer Energiesparmaßname,
die Quantifizierung der Energieeinsparung („vorher-nachher“-Messung),
die displaygestützte Darstellung der eingesparten Energiemengen und -kosten,
die Erprobung von innovativen Mehrwertdiensten für Energieeffizienz,
die Erfassung etwaiger Rebound-Effekte sowie gegebenenfalls Hinweise zu deren Verringerung.

Idealerweise in einem zweiten Schritt darauf aufbauend

die Entwicklung und Demonstration von Anwendungen (Softwarelösungen u. a.) für intelligente Messsysteme gemäß BSI1-Standard (Schutzprofile und Technische Richtlinien für Smart Meter Gateways) zur Veranschaulichung und nachhaltigen Hebung der in Schritt eins aufgezeigten Potentiale.

Am Markt befindliche Technologien konzentrieren sich gegenwärtig vor allem auf Komfort-, Steuerungs- und Sicherheits-Lösungen, z. B. im Haushaltsbereich (Smart Home, Smart Meter). Sie werden hingegen in aller Regel nicht als Instrument zur Identifizierung und Realisierung von Energieeinsparungen eingesetzt.

Mit den geförderten Pilotvorhaben soll deshalb ein erweitertes Anwendungsspektrum erschlossen werden. Es geht darum, Energieverbrauchsdaten geräte- und anlagenscharf zu erfassen und auf dieser Basis Energieeinsparpotentiale IT-gestützt und individualisiert zu ermitteln. Darauf aufbauend sollen innovative Energiedienstleistungen erprobt werden, die die erhobenen Informationen „übersetzen“ in Beratungs- und Informationsangebote, gegebenenfalls in Verbindung mit ergänzenden Dienstleistungen für die Realisierung von Effizienzmaßnahmen. Zusätzlich ermöglichen die Einsparzähler für die Endverbraucher eine unmittelbare Erfolgskontrolle (welche Maßnahme trägt in welchem Umfang zur Verbrauchsminderung bei?) und können somit zur Aktivierung bislang nicht genutzter Einsparpotentiale beitragen.

Um eine Förderung erhalten zu können, müssen die Projekte gewährleisten, dass die Kunden freiwillig teilnehmen und die Verfügungsgewalt über die erhobenen persönlichen Daten bei diesen verbleibt.

1.3 Rechtsgrundlage

Zur Durchführung der Pilotprojekte gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen und des Gesetzes über die Einrichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuwendungen erfolgen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013).

1.4 Begriffsbestimmung

Eine „Effizienzmaßnahme“ im Sinne dieser Förderbekanntmachung ist die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltens- oder betriebsbezogener Änderungen (beispielsweise Gerätetausch, optimierte Steuerung und Regelung, Wartung) im Vergleich zu einer Baseline („vorher“-Messung) bei Zugrundelegung einer unveränderlichen Systemgrenze.

Eine „Energieeinsparung“ ist die eingesparte Energiemenge, die durch Messung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Effizienzmaßnahmen ermittelt wird, wobei den Energieverbrauch beeinflussende äußere Bedingungen zu berücksichtigen sind.

Ein „Einsparzähler“ (ESZ) ist ein Überbegriff für alle Pilotprojekte, welche die definierten Anforderungen gemäß Nummer 4 „Fördervoraussetzungen“ erfüllen. Einsparzähler müssen Energieeinsparungen messen und visualisieren. Ein Pilotprojekt Einsparzähler dient dazu, Einsparungen von Strom, Gas, Wärme und Kälte kontinuierlich zu messen, für den Verbraucher sichtbar zu machen und methodisch belastbar zu quantifizieren. Ein Kernstück eines Pilotprojekts Einsparzähler ist die Quantifizierung von Energieeinsparungen infolge von Effizienzmaßnahmen mittels einer geeigneten „vorher-nachher“-Messung. Hierbei erheben messtechnische und gegebenenfalls zusätzlich mathematisch optimierte Verfahren die Differenz („vorher-nachher“-Messung“) unter Berücksichtigung der beeinflussenden äußeren Bedingungen, soweit diese wesentlich sind (vergleiche hierzu das technische Merkblatt). Technologisch muss der Einsparzähler in der Lage sein, mindestens einzelne Geräte- oder Anlagengruppen zu erfassen und die Einsparung durch eine Effizienzmaßnahme entsprechend mindestens gerätegruppen- oder anlagengruppenscharf zu bestimmen und darzustellen.

Eine „Baseline“ ist die „vorher“-Messung, die den Energieverbrauch vor der Durchführung einer Energiesparmaßnahme ermittelt. Anforderungen an die Ermittlung einer Baseline und das Messkonzept regelt ein technisches Merkblatt.

Pilotprojekte im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind alle Projekte, die die Anforderungen gemäß Nummer 4 „Fördervoraussetzungen“ erfüllen.

2 Gegenstand der Förderung

Zur Entwicklung smarter Dienste für Energieeffizienz und Mehrwertdienste auf Grundlage von smarten Software-/Hardware-Kombinationen und intelligenten Energiezählern werden in vorliegender Förderbekanntmachung Pilotprojekte ­gefördert, die unter Zuhilfenahme von ESZ und Mehrwertdiensten Energieeinsparungen bei einem oder mehreren ­privaten, öffentlichen oder gewerblichen Kunden initiieren, wobei diese Energieeinsparungen im Rahmen des ESZ-Pilotprojekts gemessen und quantifiziert werden.

Darüber hinaus werden mit der Förderbekanntmachung die Entwicklung und Anwendung von Modulen für „Lastmanagement-ready“ sowie als Mehrwertdienste/Open Source-Produkte gefördert und entsprechend mit einer beschleunigten Auszahlung der bewilligten Fördergelder („leistungsabhängige Komponente“ gemäß Nummer 5.3) vergütet.

Nicht gefördert werden Projekte:

bei denen die Energieeinsparung nicht durch ESZ messbar ist oder nicht für den Kunden veranschaulicht bzw. verständlich gemacht wird;
die mit anderen Zuwendungen des Bundes (teil-)finanziert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen und Unternehmenskonsortien, soweit sie nicht nach Nummer 3.2 ausgeschlossen sind.

3.2 Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO;
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder gemäß § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Fördervoraussetzungen

Das Pilotprojekt ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu realisieren.

Für das Pilotprojekt muss der Antragsteller eine Kostenrechnung führen, die geeignet ist, die förderfähigen Kosten des Pilotprojekts separiert von anderen Kosten zu erfassen. Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss mit Einreichen der Verwendungsnachweisunterlagen testieren bzw. bestätigen, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Kosten um förderfähige Kosten im Sinne dieser Förderbekanntmachung handelt.

Pilotprojekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Ermittlung der „Baseline“
2.
Sicherstellung einer belastbaren Messmethodik und Systemgrenze
3.
Geräteerkennung
4.
Individualisierte Nutzer-Information
5.
Erfolgskontrolle
6.
IT-Sicherheit und Datenschutz

Die Anforderungen werden von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BMWi2 im technischen Merkblatt „Allgemeine Fördervoraussetzungen (gemäß Artikel 4)“ festgelegt.

Um eine Förderung erhalten zu können, müssen die Projekte gewährleisten, dass die Teilnahme der Kunden freiwillig erfolgt und die Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten bei diesen verbleibt.

Die Messdaten sollen in anonymisierter Form über eine IT-Schnittstelle dem Fördermittelgeber zur wissenschaftlichen Analyse zur Verfügung gestellt werden.

Diese Anforderungen werden durch technische Merkblätter im Sinne dieser Förderbekanntmachung konkretisiert und gegebenenfalls durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BMWi angepasst und weiterentwickelt.

5 Art und Höhe der Zuwendung, Kumulierungsverbot

5.1 Förderfähige Projektkosten

Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung zu den förderfähigen Kosten. Förderfähig sind nur Kosten, die sich unmittelbar auf das beantragte Pilotprojekt beziehen, die notwendig und angemessen sind und die durch eine Kostenrechnung nachgewiesen werden können.

Einnahmen der Antragsteller aus bilateralen Verträgen zwischen den ESZ bereitstellenden Unternehmen bzw. Unternehmenskonsortien einerseits und den Nutzern eines ESZ-Projekts andererseits sind im Projektantrag anzugeben und bei der Berechnung der förderfähigen Kosten zu berücksichtigen.

Gemeinkosten sind pauschal mit 20 % der förderfähigen Personalkosten anzusetzen.

Förderfähig sind folgende Projektkosten:

Kosten für die im Pilotprojekt anfallende Hard- und Softwareweiterentwicklung sowie die hierfür kontinuierlich zu liefernden Inhalte;
Kosten für die Investition und Installation notwendiger Messtechnik einschließlich von Feedback-Technik. Ist bereits installierte Messtechnik (beispielsweise Smart Home- oder Smart Meter-Hardware) vorhanden oder ist der Betrieb von Messtechnik ordnungsrechtlich vorgeschrieben, ist diese nicht mehr förderfähig.
Kosten für die Weiterentwicklung des ESZ einschließlich Kosten für die Steigerung der Funktionsfähigkeit und notwendiger Anpassungen des ESZ.

Förderfähige Projektkosten für Pilotprojekte dienen der Vorbereitung der Markteinführung und Erprobung sowie Weiterentwicklung mit dem Ziel der breiten Einführung in den Massenmarkt und weisen demzufolge einen geringen Forschungsanteil (< 50 %) auf. Die Projektförderung umfasst die Demonstration und Durchführung der Pilotvorhaben und kann nur im begründeten Einzelfall auch ergänzende Forschungsaspekte beinhalten.

Die Förderung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatz­bedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Nicht förderfähige Projektkosten:

routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

5.2 Förderhöchstgrenze

Antragsteller erhalten generell eine Zuwendung in Höhe von bis zu 25 % der förderfähigen Kosten. Dieser Betrag kann unter folgenden Bedingungen erhöht werden:

ist der Antragsteller ein KMU3 oder im antragstellenden Konsortium ein KMU beteiligt, erhöht sich die Förderhöchstgrenze um 10 %,
stellt ein Antragsteller Teile oder Ergebnisse seines Vorhabens der Allgemeinheit als Open-Source-Produkt oder als Beitrag hierzu zur Verfügung, erhöht sich die Förderhöchstgrenze um weitere 15 %.

Projektanträge sind mit einer minimalen Fördersumme von 10 000 Euro bis zu einer maximalen Fördersumme von 1 Mio. Euro zuzüglich einer etwaigen Förderung für die verbesserte Projektvermarktung nach Nummer 5.4 dieser ­Förderbekanntmachung förderfähig.

Für die Auszahlungsmodalitäten gelten folgende Bedingungen:

a)
die eine Hälfte der Zuwendung – nachfolgend als ESZ-Ermöglichungskomponente bezeichnet – wird bei Durchführung des Pilotprogramms nach Vorlage der Nachweise der zuwendungsfähigen Kosten ausgezahlt.
b)
Die verbleibende andere Hälfte der Zuwendung – nachfolgend als leistungsabhängige Komponente bezeichnet – wird abhängig von den während der Dauer des Pilotprojekts gemessenen und eingesparten Energiemengen gemäß des in Nummer 5.3 dargestellten Vergütungsschlüssels ausgezahlt.

Der Förderhöchstbetrag wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen Energieeinsparungen erreicht und nachweist.

5.3 Auszahlungsschlüssel für die leistungsabhängige Komponente

Die zweite Hälfte der beantragten Projektförderung – die leistungsabhängige Komponente gemäß Nummer 5.2 – wird auf Grundlage des folgenden Auszahlungsschlüssels ausgeschüttet. Hierbei werden auf Grundlage der übermittelten eingesparten Energiemengen bei Vorlage des (Zwischen-)Verwendungsnachweises folgende Beträge auf Grundlage der „vorher-nachher“-Messung eines Energiemengen-Messgeräts mit einem festen Vergütungsschlüssel bis in Höhe des Förderhöchstbetrags ausgezahlt:

für alle messtechnisch nachgewiesenen Einsparungen wird der zweite Teil der Projektkosten als leistungsabhängige Komponente für Stromeinsparungen in Haushalten in Höhe von 28 ct/kWh und im gewerblichen Bereich mit 15 ct/kWh gewährt,
bei anderen Energieträgern wie Gas, Wärme und Kälte wird der zweite Teil der Projektkosten als leistungsabhängige Komponente in Höhe von pauschal 5 ct/kWh gewährt.

Die Vergütung dieser leistungsabhängigen Komponente erhöht sich um jeweils 2 ct/kWh pro realisierter Zusatzoption, sofern eine oder mehrere der folgenden Zusatzoptionen im Rahmen des Pilotprojekts realisiert sind:

für Verwendung eines Smart Meter Gateway als Kommunikationsschnittstelle,
für Bereitstellung oder Weiterentwicklung eines Moduls „Lastmanagement-ready“: Der Förderbonus wird ausgezahlt, soweit die Anforderungen des technischen Merkblatts erfüllt sind,
für Modul „Mehrwertdienste/Open Source“: Der Förderbonus wird ausgezahlt, soweit die Anforderungen des technischen Merkblatts erfüllt sind.

Bei Endkunden, die infolge einer gesetzlichen Verpflichtung ein Smart Meter Gateway einführen müssen, sind lediglich die förderfähigen Mehrkosten im Sinne dieser Förderbekanntmachung förderfähig, nicht jedoch die Kosten für die ordnungsrechtlich vorgeschriebenen Smart Meter Gateways.

Bei Unternehmen, die infolge einer gesetzlichen Verpflichtung Audit- oder Energiemanagementsysteme einführen, sind lediglich die förderfähigen Mehrkosten im Sinne dieser Förderbekanntmachung von durchgeführten Einsparmaßnahmen förderfähig, nicht jedoch die Kosten für die Einführung des Systems.

5.4 Projektvermarktung

Zusätzlich zu den Förderhöchstgrenzen nach Nummer 5.2 sind Kosten/Ausgaben für die Verbesserung der Projektvermarktung, Information und Kundenakquise in Höhe von bis zu 200 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren förderfähig. Der Fördersatz hierfür beträgt 80 %.

5.5 Kumulierungsverbot

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Hausanschrift:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

oder

Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: www.bafa.de

6.2 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen. Anträge sind vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der erste Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit einem Endkunden als Nutzer eines „Einsparzähler-Produktes“ im Sinne dieser Förderbekanntmachung.

Anträge müssen mindestens folgende Unterlagen enthalten:

a)
vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. Messkonzept,
b)
Projektskizze,
c)
Kostenplan.

Die Bewilligungsbehörde informiert gegebenenfalls in einem technischen Merkblatt über weitere für die Antragstellung erforderliche Unterlagen.

6.3 Bewilligungsverfahren

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Förderanträge. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit der Projektanträge insbesondere anhand der im Technischen Merkblatt dargelegten Kriterien.

Der Zeitraum zur Durchführung der bewilligten Maßnahme (Bewilligungszeitraum) beträgt fünf Jahre.

6.4 Verwendungsnachweis und Auszahlung

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nach Vorlage der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen durch den Antragsteller. Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Pilotprojekts, jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein Zwischen-Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf jeden Kalenderjahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde informiert in Merkblättern über Art, Umfang und konkrete Inhalte der für die Verwendungsnachweisprüfung jeweils erforderlichen Unterlagen.

Die Auszahlung erfolgt mindestens einmal jährlich für das zurückliegende Förderjahr auf Basis des Zwischen-Verwendungsnachweises bzw. abschließend nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (Abschluss-Verwendungsnachweis) jeweils nach Überprüfung der Verwendungsnachweisunterlagen im beschriebenen zweistufigen Verfahren.

7 Allgemeine Verfahrensvorschriften

7.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.2 Auskunft

Die Antragsteller haben dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.

Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Antragsteller – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.

7.3 Anforderungen an den Datenschutz und die IT-Sicherheit

Bei der Nutzung von Smart Meter Gateways sind die maßgeblichen Bestimmungen enthalten in den §§ 21e, 21f und 21g EnWG4 sowie in den zugehörigen Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des BSI (abzurufen unter: www.bsi.bund.de).

Die Gewährleistung von IT-Sicherheit und des Datenschutzes obliegt weiterhin den antragstellenden Unternehmen.

Der Antragsteller hat das Einverständnis der Nutzer zur Erhebung, Speicherung und Weiterleitung ihrer Verbrauchsdaten in anonymisierter Form zur Bestimmung der Einsparungen, wissenschaftlichen Auswertung und Generierung von Vergleichskennzahlen und Benchmarks einzuholen.

Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die teilnehmenden Endkunden bei Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigen, dass diese gemäß § 21g Absatz 2 EnWG einwilligen, dass die gemessenen Daten unter Wahrung der Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes, die u. a. anderen Nutzern von ESZ-Projekten in anonymisierter Form als Informationsgrundlage bereitgestellt werden können, zur weiteren Bearbeitung an den Antragsteller sowie den Fördergeber und dessen Auftragnehmer übermittelt werden können.

7.4 Subventionsgesetz

Für Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Förderbekanntmachung eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben sind im Zuschussantrag als subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen.

7.5 Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

8 Befristung

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2018.

Berlin, den 20. Mai 2016

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Stefan Besser
1
BSI = Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
2
BMWi = Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
3
KMU = kleine und mittlere Unternehmen
4
EnWG = Energiewirtschaftsgesetz