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Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins
„Nationaler Widerstand Dortmund“

Vom 5. Oktober 2012

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom ­Ministerium für Inneres und Kommunales am 10. August 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
4.
Der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. ­Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
6.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ tritt auch unter den Namen „Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und „AN/Autonome Nationalisten Dortmund“ auf. Die Nummern 1 bis 5 gelten auch für die „Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und „AN/Autonome Nationalisten Dortmund“.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 5. Oktober 2012

402 - 57.07.12

Ministerium
für Inneres und Kommunales

Im Auftrag
Ciemiga