Suchergebnis
vom: 07.07.2020
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 31.07.2020 B2
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinie
zum Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“
1 Ziel und Rechtsgrundlagen des Programms
1.1 Ziel des Programms
Mit dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ will das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland leisten.
Mit diesem Programm sollen Arbeitgeber konkrete Anreize erhalten, sich für die Kinderbetreuung ihrer Beschäftigten zu engagieren, indem sie betriebliche Betreuungsangebote einrichten. Das Programm „Betriebliche Kinderbetreuung“ richtet sich an Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten bei der Umsetzung von individuellen Lösungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen wollen. Zudem richtet sich das Programm an Träger der Kindertagesbetreuung, die in eine Kooperation mit Arbeitgebern treten und diese bei ihrem Vorhaben unterstützen.
Das Programm besteht aus vier Modulen, die verschiedene Formen der betrieblich unterstützten Kinderbetreuung abbilden:
- –
-
Modul 1: Förderung betrieblich unterstützter Betreuungsplätze in der Kindertagesbetreuung
- –
-
Modul 2: Förderung betrieblich unterstützter Betreuungsplätze in der Kindertagespflege
- –
-
Modul 3: Förderung von betrieblich unterstützten Plätzen zur Betreuung in Ausnahmefällen
- –
-
Modul 4: Förderung von betrieblich unterstützter Ferienbetreuung
1.2 Rechtsgrundlagen
Die vom Bund gewährten Zuwendungen aus dem Programm erfolgen auf Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und dieser Förderrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereitgestellten Bundesmittel. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf eine künftige Förderung.
2 Gegenstand der Förderung, Zuwendungszweck
Modul 1:
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze unter Beteiligung von Arbeitgebern. Die Förderung erfolgt für Betreuungsformen in Kindertageseinrichtungen.
Eine Förderung kann erfolgen, wenn mindestens vier Betreuungsplätze geschaffen werden. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Förderung bei der Schaffung von weniger als vier Plätzen erfolgen.
Gefördert werden neue und damit zusätzlich entstehende Plätze in Kindertageseinrichtungen. Die Plätze können in betriebseigenen Einrichtungen (Betriebskitas) sowie in anderen Tageseinrichtungen (Belegplätze) gefördert werden.
Die Betreuungsplätze müssen für Kinder von Beschäftigten geschaffen werden, die bei Aufnahme der Betreuung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Schaffung neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen wird ein pauschalierter finanzieller Beitrag zu den monatlichen Betriebsausgaben gewährt.
Modul 2:
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze unter Beteiligung von Arbeitgebern. Die Förderung erfolgt für Betreuungsformen in der Kindertagespflege.
Eine Förderung kann erfolgen, wenn mindestens vier Betreuungsplätze geschaffen werden. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Förderung bei der Schaffung von weniger als vier Plätzen erfolgen.
Die Förderung von Betreuungsplätzen in Form der Kindertagespflege ist auf die Betreuung in geeigneten Räumlichkeiten beschränkt. Die Betreuung kann entsprechend der vor Ort geltenden Regelungen und Gesetze in Form einer Tagespflegestelle mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen (Großtagespflegestelle) erfolgen. Die Betreuung in privaten Räumlichkeiten der Eltern oder Tagespflegepersonen ist von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung von neuen Plätzen in der Kindertagespflege erfolgt ausschließlich, wenn das betreuende Personal beim Zuwendungsempfänger in Form eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird.
Gefördert werden neue und damit zusätzlich entstehende Plätze in der Kindertagespflege. Dies bezieht sich auch auf Belegplätze, die in bestehenden Großtagespflegestellen eingerichtet werden.
Die Betreuungsplätze müssen für Kinder von Beschäftigten geschaffen werden, die bei Aufnahme der Betreuung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Schaffung neuer Plätze in der Kindertagespflege wird ein pauschalierter finanzieller Beitrag zu den monatlichen Betriebsausgaben gewährt.
Modul 3:
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze zur Betreuung in Ausnahmefällen unter Beteiligung von Arbeitgebern. Die Förderung erfolgt für Betreuungsplätze, die für Kinder von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und/oder in der Kindertagespflege vorgehalten werden, wenn z. B. die Regelbetreuung bzw. die eigentliche Betreuungsperson einmal ausfällt oder ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Dienstleistungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Träger der Betreuungseinrichtung besteht bzw. abgeschlossen wird.
Eine Förderung kann erfolgen, wenn mindestens vier Betreuungsplätze geschaffen werden. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Förderung bei der Schaffung von weniger als vier Plätzen erfolgen.
Gefördert werden neue und damit zusätzlich entstehende Plätze zur Betreuung in Ausnahmefällen. Die Plätze können in betriebseigenen Einrichtungen (Betriebskitas) sowie in anderen Tageseinrichtungen (Belegplätze) gefördert werden. Dies bezieht sich auch auf Belegplätze, die in bestehenden Großtagespflegestellen eingerichtet werden. Die Betreuung in Ausnahmefällen erfolgt in eigens dafür eingerichteten Gruppen.
Die Plätze müssen für Kinder von Beschäftigten geschaffen werden, die bei Aufnahme der Betreuung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Schaffung der neuen Plätze wird ein pauschalierter finanzieller Beitrag zu den monatlichen Betriebsausgaben gewährt.
Modul 4:
Gegenstand der Förderung ist die Bereitstellung neuer betrieblich unterstützter Plätze in standortnahen Ferienbetreuungsangeboten während der Schulferien durch Arbeitgeber.
Gefördert werden Ferienbetreuungsangebote, die Arbeitgeber selbst für Kinder ihrer Beschäftigten anbieten. Möglich ist auch die Beteiligung an Ferienbetreuungsangeboten anderer Träger (vergleichbar mit der Einrichtung von Belegplätzen in den Modulen 1 bis 3). Kooperationen zwischen Unternehmen sowie von Unternehmen mit Trägern von Ferienbetreuungsangeboten, insbesondere der öffentlichen und/oder freien Jugendhilfe vor Ort, werden angeregt.
Die Ferienbetreuungsangebote müssen sich an Grundschulkinder richten (in der Regel im Alter zwischen 6 und 12 Jahren).
Eine Förderung kann erfolgen, wenn mindestens vier neue und damit zusätzlich entstehende Plätze in der Ferienbetreuung bereitgestellt werden. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Förderung bei der Bereitstellung von weniger als vier Plätzen erfolgen.
Für die Bereitstellung von Plätzen in Ferienbetreuungsangeboten wird ein Zuschuss zu den anfallenden Ausgaben gewährt.
3 Zuwendungsempfänger
Module 1 bis 3:
Antragsberechtigt ist der Träger der Betreuungseinrichtung (Tageseinrichtungen oder Tagespflegestelle), in der die neuen Betreuungsplätze entstehen. Dies können öffentliche Träger sowie gemeinnützige oder privat-gewerbliche, freie Träger sein, aber auch Initiativen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zivilgesellschaftliche Initiativen und Arbeitgeber selbst, wenn sie Träger der Einrichtung sind. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl Unternehmen als auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts. Unmittelbare und mittelbare Bundesbehörden sowie unmittelbare Landesbehörden und Kommunen sind nicht antragsberechtigt.
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht antragsberechtigt.
Modul 4:
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die selbst Anbieter des Ferienbetreuungsangebots sind sowie Träger der Ferienbetreuungsangebote, bei denen die neuen Plätze bereitgestellt werden. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl Unternehmen als auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts. Unmittelbare und mittelbare Bundesbehörden sowie unmittelbare Landesbehörden und Kommunen sind nicht antragsberechtigt.
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht antragsberechtigt.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Modul 1 und 2:
Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen monatlichen Betriebsausgaben.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Pauschale (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 400 Euro je neu geschaffenem Ganztagesplatz und Monat gewährt. Die Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen ist ebenfalls möglich. In diesen Fällen wird die Pauschale entsprechend verringert. Die Abgrenzung zwischen Vollzeit-, Teilzeit und Halbtagsplatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung im Bundesland, in dem der Betreuungsplatz eingerichtet wird.
Modul 3:
Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen monatlichen Betriebsausgaben.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Pauschale (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 400 Euro je neu geschaffenem Ganztagesplatz und Monat gewährt. Die Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen ist ebenfalls möglich. In diesen Fällen wird die Pauschale entsprechend verringert. Die Abgrenzung zwischen Vollzeit-, Teilzeit und Halbtagsplatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung im Bundesland, in dem der Betreuungsplatz eingerichtet wird.
Es erfolgt keine Einschränkung auf die reale Nutzung, da es sich um das Vorhalten einer Betreuung in Ausnahmefällen handelt. Der Zuwendungsempfänger weist den Förderanspruch durch den zwischen dem Träger der Betreuungseinrichtung und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag sowie die finanzielle Arbeitgeberbeteiligung nach.
Modul 4:
Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben des Ferienbetreuungsangebots.
Die Zuwendung wird in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung in Höhe von bis zu 25 Euro pro Ganztagesplatz und Tag gewährt.
Für alle Module gilt:
Die Zuwendung wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Modul 1:
Es werden Kinderbetreuungsplätze in Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geschaffen.
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 250 Euro pro Monat und Ganztagesplatz betragen.
Erfolgt eine anteilige Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen, verringert sich die geforderte Arbeitgeberbeteiligung entsprechend.
Öffentliche Mittel der Länder und Kommunen dürfen gleichzeitig zur Deckung der Betriebsausgaben der Plätze eingesetzt werden, sofern diese nicht insgesamt zu einer Überfinanzierung der Plätze führen.
Die Unternehmen und Betreuungseinrichtungen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
Die für den Betrieb der Einrichtung nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse liegen zu Beginn der Betreuungsphase vor.
Modul 2:
Es werden Kinderbetreuungsplätze in der Kindertagepflege im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB VIII geschaffen.
Die Betreuung der neu geschaffenen Plätze in Form der Kindertagespflege erfolgt durch festangestelltes, qualifiziertes Personal (gemäß der Bestimmungen des örtlichen Jugendamts).
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 250 Euro pro Monat und Ganztagesplatz betragen.
Erfolgt eine anteilige Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen, verringert sich die geforderte Arbeitgeberbeteiligung entsprechend.
Öffentliche Mittel der Länder und Kommunen dürfen gleichzeitig zur Deckung der Betriebsausgaben der Plätze eingesetzt werden, sofern diese nicht insgesamt zu einer Überfinanzierung der Plätze führen.
Die Unternehmen und Betreuungseinrichtungen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
Die Pflegeerlaubnis liegt zu Beginn der Betreuungsphase vor.
Modul 3:
Die Förderung erfordert ein Konzept für die Betreuung in Ausnahmefällen. Das Konzept ist vor Aufnahme der Betreuung vorzulegen.
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 250 Euro pro Monat und Ganztagesplatz betragen.
Erfolgt eine anteilige Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen, verringert sich die geforderte Arbeitgeberbeteiligung entsprechend.
Öffentliche Mittel der Länder und Kommunen dürfen gleichzeitig zur Deckung der Betriebsausgaben der Plätze eingesetzt werden, sofern diese nicht insgesamt zu einer Überfinanzierung der Plätze führen.
Die Unternehmen und Betreuungseinrichtungen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
Die für den Betrieb der Betreuung in Ausnahmefällen nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse liegen vor.
Modul 4:
Die Förderung erfordert ein Konzept für das Ferienbetreuungsangebot, in dem dargestellt wird, welche Inhalte und Leistungen die Ferienbetreuung umfasst. Das Konzept ist vor Aufnahme der Betreuung vorzulegen.
Die Ferienbetreuung wird für mindestens eine komplette Woche (in der Regel Montag bis Freitag) durchgeführt. Angebote für einzelne Tage sind nicht förderfähig.
Die Ferienbetreuung findet in Standortnähe des Arbeitgebers statt, mit der Möglichkeit einer täglichen Rückkehr (ohne Übernachtung).
Die Ferienbetreuung erfolgt durch geeignete Betreuungspersonen, die mindestens ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis sowie aktuellen Erste-Hilfe-Kurs vorweisen und über den Anbieter/Träger der Ferienbetreuung haftpflichtversichert und unfallversichert sind.
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 15 Euro pro Ganztagesplatz und Tag betragen.
Öffentliche Mittel der Länder und Kommunen dürfen gleichzeitig zur Deckung der Ausgaben der Ferienbetreuung eingesetzt werden, sofern diese nicht insgesamt zu einer Überfinanzierung der Ferienbetreuungsplätze führen.
Die Unternehmen und Betreuungseinrichtungen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
Die für die Ferienbetreuung nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse liegen vor.
6 Verfahren
6.1 Antrag
Für die Bewilligung einer Förderung ist ein schriftlicher Antrag bei der mit der Umsetzung des Programms vom BMFSFJ beauftragten Servicestelle einzureichen:
Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung
c/o gsub mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin
Telefon: 08 00/0 00 98 38
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
E-Mail: kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de
Internet: www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung
Module 1 bis 3:
Die Antragstellung erfolgt durch den Träger der Betreuungseinrichtung. Antragsberechtigt sind die in Nummer 3 dieser Förderrichtlinie aufgeführten juristischen Personen.
Der Antragssteller muss seinem Antrag eine Erklärung beifügen, mit der er versichert, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und dass es sich um neu geschaffene, zusätzliche Betreuungsplätze handelt.
Dem Antrag ist eine verbindliche Erklärung der beteiligten Arbeitgeber über die gemäß den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 dieser Förderrichtlinie erforderlichen Arbeitgeberbeteiligungen beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger muss mit der Antragstellung ein Konzept für die weitere Finanzierung der Betreuungsplätze nach Auslaufen der Förderung durch dieses Programm vorlegen.
Modul 4:
Die Antragsstellung erfolgt durch den Arbeitgeber oder durch den Träger des Ferienbetreuungsangebots (vgl. Nummer 3 dieser Förderrichtlinie).
Der Antragssteller muss seinem Antrag eine Erklärung beifügen, mit der er versichert, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und dass es sich um neue bzw. zusätzlich bereitgestellte Plätze in einem Ferienbetreuungsangebot während der Schulferien handelt.
Dem Antrag ist eine verbindliche Erklärung der beteiligten Arbeitgeber über die gemäß den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 dieser Förderrichtlinie erforderlichen Arbeitgeberbeteiligungen beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger soll mit der Antragstellung Überlegungen für weitere Möglichkeiten der Finanzierung zukünftiger Ferienbetreuungsangebote nach Auslaufen der Förderung durch dieses Programm vorlegen. Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und/oder freien Jugendhilfe vor Ort werden angeregt.
6.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Über die Anträge entscheidet grundsätzlich die durch das BMFSFJ mit der Durchführung des Programms beauftragte Servicestelle. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMFSFJ.
6.3 Zwischennachweise / Verwendungsnachweis
Module 1 bis 3:
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die neu geschaffenen Plätze, einem Nachweis über die bestimmungsgemäße Belegung der Plätze mit Kindern von Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber sowie einer Erklärung, dass der Träger die Arbeitgeberbeiträge für die Betreuungsplätze vereinnahmt hat. Der Sachbericht muss insbesondere Ausführungen zur weiteren Finanzierung der neu geschaffenen Plätze nach Auslaufen der Förderung enthalten (Nachhaltigkeit).
Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheids verwendet worden sind.
Abweichend von den in Nummer 6.1 ANBest-P genannten Zeiträumen von sechs Monaten ist der Gesamtverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Bewilligungs- und das Auszahlungsverfahren entsprechen den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO.
Modul 4:
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die neu bereitgestellten Plätze im geförderten Ferienbetreuungsangebot, einem zahlenmäßigen Nachweis über die entstandenen Ausgaben sowie einer Erklärung, dass die Arbeitgeberbeiträge für die Ferienbetreuungsplätze geleistet wurden bzw. der Träger die Arbeitgeberbeiträge für die Ferienbetreuungsplätze vereinnahmt hat. Der Sachbericht soll Überlegungen zu Möglichkeiten der zukünftigen Finanzierung des Ferienbetreuungsangebots nach Auslaufen der Förderung enthalten (Nachhaltigkeit).
Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheids verwendet worden sind.
Abweichend von den in Nummer 6.1 ANBest-P genannten Zeiträumen von sechs Monaten ist der Gesamtverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Bewilligungs- und das Auszahlungsverfahren entsprechen den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der BHO, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen und dieser Förderrichtlinie.
8 Ausnahmeklausel
Das BMFSFJ kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beziehungsweise dem Bundesrechnungshof von den Förderrichtlinien des BMFSFJ zum Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ abweichen.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. September 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 30. April 2023.
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wieseler