Suchergebnis

 

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL):
Versorgung von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen und Menschen mit mehrfachen Behinderungen
sowie Versorgung mit Übertragungsanlagen

Vom 19. Juli 2018

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2018 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 24. November 2016 (BAnz AT 16.02.2017 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „gegebenenfalls“ durch das Wort „erforderlichenfalls“ ersetzt und das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Nach dem dritten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2“
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Hörgeräteversorgung ist es“ werden die Wörter „unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe a werden das Wort „beidohrigen“ und die Wörter „unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts“ gestrichen und das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
Nach dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe eingefügt:
„b)
durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern,“
dd)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
ee)
Dem neuen Buchstaben c wird folgender Satz angefügt:
„Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zielsetzung der Versorgung mit Übertragungsanlagen ist es, durch Verbesserung des Nutzschall/Störschall­abstands zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens beizutragen.“
3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übertragungsanlagen sind (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfenversorgung oder CI-Versorgung verordnungsfähig, zum Beispiel
für die Sprachentwicklung oder Sprachförderung oder soweit dies für das Sprachverstehen in Kindergarten oder Schule bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung erforderlich ist,
zur Verbesserung des Sprachverstehens in jedem Alter, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Übertragungsanlagen sind ebenfalls verordnungsfähig, wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht. Diese muss durch einen Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie diagnostiziert werden. Bei Erwachsenen kann die Diagnose auch durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erfolgen.“
4.
§ 26 dritter Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „auditiver“ wird durch das Wort „auditive“ ersetzt.
b)
Die Wörter „bei Kindern“ werden gestrichen.
c)
Die Wörter „wenn eine umfassende fachärztlich pädaudiologische Diagnostik nicht durchgeführt wurde“ werden durch die Wörter „ohne dass eine bestätigende Diagnose gemäß § 25 Absatz 2 vorliegt“ ersetzt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Juli 2018

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken