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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Änderung
der Bekanntmachung
der Richtlinie
über die vorübergehende Gewährung von
Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen in der Reisebusbranche
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Richtlinie Ausgleich für die Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche“)

Vom 29. Juli 2020

Die Richtlinie Ausgleich für die Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche vom 14. Juli 2020 (BAnz AT 17.07.2020 B6) wird wie folgt geändert:

I.

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird das Wort „gesamten“ gestrichen.
2.
In Satz 6 werden die Wörter „und Vorleistungskosten“ gestrichen.
3.
Der folgende Satz 7 wird angefügt:
„Vorleistungskosten werden für alle Fahrzeuge im Sinne von § 4 Absatz 3 erstattet.“
II.

In § 4 Absatz 4 werden nach dem Wort „Berücksichtigungsfähig“ die Wörter „für die Geltendmachung von Vorhaltekosten“ eingefügt.

III.

§ 6 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Ferner hat der Antrag folgende Angaben des Antragsberechtigten zu enthalten:
a)
Vorname und Familienname bzw. Name der Firma,
b)
bei natürlichen Personen Tag der Geburt,
c)
zuständiges Finanzamt sowie
d)
Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.
Die Bewilligungsbehörde weist die Antragsteller darauf hin, dass die Billigkeitsleistung zu versteuern ist und der Finanzverwaltung unter Angabe der vorgenannten Daten mitgeteilt wird.“
2.
Der folgende Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung der Unternehmen/der Unternehmer zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde teilt den zuständigen Finanzbehörden von Amts wegen die auf das ­Unternehmen/den Unternehmer entfallende Billigkeitsleistung unter Angabe der in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Daten mit; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung sowie der Mitteilungsverordnung zu beachten.“

IV.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 2020

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Zielke