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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV)

Vom 8. November 2021

Hiermit werden die folgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bekannt gemacht:

I.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 26. November 2018 (BAnz AT 30.11.2018 B3) geändert worden sind, vereinbart:

1.
Nummer 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschließlich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.“

2.
Nummer 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter „das Bundeskriminalblatt und“ gestrichen.
c)
In Absatz 2 wird das Leerzeichen zwischen dem Wort „Anlage“ und der Angabe „B“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
3.
Nummer 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Leerzeichen zwischen der Angabe „§“ und der Angabe „131“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Schengen-assoziierten Staaten1 und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverhältnismäßig ist. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa), ist zu prüfen (vgl. Nummer 4 Anlage F). Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.“

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist § 131 Absatz 2 Satz 2 StPO zu beachten.“

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Leerzeichen nach der Angabe „§“ jeweils durch geschützte Leerzeichen ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen.
e)
In Absatz 6 wird die Paragraphenkette wie folgt geändert:

„§ 116 Absatz 1 Satz 2“

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

„Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F).“

4.
Nummer 42 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Paragraphenkette wie folgt geändert:

„§ 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 131b Absatz 2 und 3, § 131c StPO“

b)
In Satz 2 wird die Angabe „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen, das Leerzeichen nach der Angabe „Anlage“ wird durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
5.
Nummer 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Leerzeichen nach der Angabe „Nr.“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt, die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt, das danach folgende Leerzeichen wird durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt, ebenso wird das Leerzeichen nach der Angabe „Satz“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
b)
Absatz 2 wird um den folgenden Satz ergänzt:

„Dies schließt die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS nicht aus, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen.“

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle in Absatz 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung können zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen. Befindet sich die gesuchte Person in einem der in Nummer 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten in Haft und steht eine Haftentlassung nicht zeitnah bevor, soll ohne internationale Ausschreibung auf dem justiziellen Geschäftsweg ein gezieltes Auslieferungsersuchen gestellt oder ein Europäischer Haftbefehl übersandt werden. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.“

d)
In Absatz 5 wird das Leerzeichen nach der Angabe „Anlage“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

II.

Die nachstehenden Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere im Schengener Informationssystem (SIS) und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls, werden als Anlage F zu den Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) für den Bund in Kraft gesetzt:

Anlage F

Richtlinien
über die internationale Fahndung nach Personen,
insbesondere im Schengener Informationssystem (SIS)2
und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls

I. Allgemeines

Nummer 1

Die internationale Fahndung nach Personen kann im SIS, durch INTERPOL und durch gezielte Mitfahndungsersuchen an andere Staaten veranlasst werden. Die Regelungen für die Fahndung zur Strafverfolgung gelten für die Strafvollstreckung entsprechend. Voraussetzung der internationalen Fahndung ist die nationale Fahndung im Informationssystem der Polizei (INPOL).

Nummer 2

International sind Ausschreibungen zur

a)
Festnahme zwecks Auslieferung, insbesondere auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (vgl. Abschnitt II)
b)
Aufenthaltsermittlung von Zeugen und Beschuldigten (vgl. Abschnitt III)
c)
verdeckten Kontrolle bzw. polizeilichen Beobachtung (vgl. Abschnitt IV)

möglich.

Nummer 3

Das SIS ist ein computergestütztes Fahndungssystem, das als Ausgleichsmaßnahme zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten errichtet wurde. Durch einen einheitlichen, grenzüberschreitenden Fahndungsraum soll ein mögliches Sicherheitsdefizit durch den Grenzabbau so gering wie möglich gehalten werden. Eine Beschränkung der Fahndung auf einen oder mehrere Staaten ist im SIS technisch nicht möglich (vgl. aber Abschnitt II Kapitel B Nummer 11 Absatz 2).

Nummer 4

Soweit eine Fahndung nicht im gesamten Schengenraum oder über diesen hinaus erfolgen soll, wird international durch INTERPOL gefahndet. Die Fahndung kann auf Staaten oder Fahndungsräume (vgl. Vordruck Nummer 40a ­RiVASt) beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung der INTERPOL-Zone, in der gefahndet werden soll, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Nummer 13 RiVASt zu beachten.

Nummer 5

Staaten, die INTERPOL nicht angehören (vgl. Länderteil RiVASt), werden vom Bundeskriminalamt um Mitfahndung ersucht, wenn die betreibende Behörde dies ausdrücklich verlangt und Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die gesuchte Person in diesem Staat aufhält.

II. Fahndungsausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung

A. Einleitung der internationalen Fahndung

Nummer 6

Um internationale Fahndung ist unter Verwendung des Vordrucks Nummer 40a RiVASt und des Vordrucks für den Europäischen Haftbefehl (Vordruck Nummer 40 RiVASt) in deutscher Sprache sowie, falls in dem betreffenden ­Bundesland erforderlich, des Vordrucks KP 21/24 zu ersuchen. Das Ersuchen ist auf dem jeweils vorgesehenen Geschäftsweg über das Landeskriminalamt bzw. in Fällen, in denen Zollbehörden oder die Bundespolizei die nationale Fahndung veranlassen, über das Zollkriminalamt oder die jeweilige Bundespolizeidirektion an das Bundeskriminalamt zu richten. In Verfahren, die das Bundeskriminalamt selbst führt, ist das Ersuchen unmittelbar an das Bundeskriminalamt zu richten. Der Europäische Haftbefehl soll in elektronischer Form übermittelt werden, die es dem Nutzer ermöglicht, den Text elektronisch zu durchsuchen und einzelne Datenfelder zu selektieren und zu kopieren. Eine beglaubigte Mehrfertigung des nationalen Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie Identifizierungsunterlagen, soweit erforderlich und nicht im Europäischen Haftbefehl enthalten, sind beizufügen (vgl. Nummer 41 Absatz 1 RiStBV). Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich in INPOL bereitzustellen.

In das Formular des Europäischen Haftbefehls ist eine verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch jede Einzeltat unverwechselbar und rechtlich eindeutig subsumierbar beschreibt, aufzunehmen. Auf Anlagen soll nicht Bezug genommen werden.

Nummer 7

In dringenden Fällen übermittelt die verfahrensleitende Justizbehörde gleichzeitig mit der Einleitung der nationalen Fahndung das Ersuchen um internationale Fahndung unter begründeter Darlegung der besonderen Dringlichkeit unmittelbar dem Bundeskriminalamt und zugleich dem zuständigen Landeskriminalamt bzw. dem Zollkriminalamt oder der zuständigen Bundespolizeidirektion.

Nummer 8

Bei der Einleitung der Fahndung ist im Vordruck Nummer 40a RiVASt der Fahndungsraum zu bezeichnen. Unter der Voraussetzung der Nummer 41 Absatz 2 RiStBV ist zumindest im Fahndungsraum I zu fahnden. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in INTERPOL-Zone 2, ist zu prüfen. Bei der Bestimmung des Fahndungsraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Nummer 9

Die Löschung der Fahndung soll erst nach der Übernahme der gesuchten Person durch die deutschen Behörden veranlasst werden.

Nummer 10

Wird bei bestehender Interpolfahndung die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.) zu unterrichten, damit von dort aus die bestehende internationale Fahndung widerrufen werden kann.

B. Besonderheiten der Fahndung in den EU-Staaten und den Schengen-assoziierten Staaten

Nummer 11

Bei den im Formular des Europäischen Haftbefehls (vgl. Vordruck Nummer 40 RiVASt) bezeichneten Deliktsgruppen ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Im Übrigen kann von der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit in einem oder mehreren Staaten oder beabsichtigt die ausschreibende Behörde, in einem oder mehreren Staaten im Falle der Festnahme die Auslieferung nicht zu betreiben, so hat sie hierauf in ihrem Anschreiben nach Vordruck Nummer 40a RiVASt ausdrücklich hinzuweisen.

Eine Ausschreibung im SIS ist auch bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zulässig. In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, sodass diese Staaten von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Gebrauch machen können.

Die Einleitung einer Fahndung im SIS kann in dringenden Fällen auch ohne Vorliegen eines nationalen Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls erfolgen. Gleichzeitig müssen der nationale und der Europäische Haftbefehl beantragt werden. Nach deren Erlass wird der Europäische Haftbefehl dem Bundeskriminalamt zugeleitet. Erfolgt die Zuleitung nicht binnen neun Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht zählen) nach Einleitung der Fahndung, ist die Fahndung zurückzunehmen.

Nummer 12

Wenn der Fahndungserfolg durch eine gezielte, örtlich begrenzte Fahndung erzielt werden kann, bleibt es unbenommen, bilaterale Ersuchen um vorläufige Festnahme auf der Grundlage der im Auslieferungsrecht vorgesehenen Verfahrenswege ohne Ausschreibung im SIS zu stellen. Eine Ausschreibung im SIS kann gleichwohl in Betracht kommen, um möglichen unerwarteten Bewegungen der gesuchten Person zuvorzukommen oder eine Beschleunigung der ­Bearbeitung des Ersuchens zu erreichen.

Nummer 13

Die ausschreibende Behörde hat mindestens bei der alle drei Jahre erforderlichen Überprüfung, ob die nationale Fahndung zu verlängern ist, auch die SIS-Fahndung auf deren Aktualität zu überprüfen. Entsprechende Verfügungen um Verlängerung der bestehenden Ausschreibung sind noch vor Fristablauf an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu leiten; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung. Besteht nur eine nationale Fahndung, so ist bei deren Überprüfung immer auch zu erwägen, ob zusätzlich eine SIS-Fahndung zu veranlassen ist. Zudem ist die Ausweitung auf die INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa) zu prüfen.

III. Fahndungsausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Zeugen und Beschuldigten

A. Fahndung im SIS

Nummer 14

Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur Aufenthaltsermittlung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden.

Nummer 15

Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Dateneingabe zuständige Stelle, andernfalls erfolgt die Löschung der Ausschreibung durch Fristablauf. Die ausschreibende Stelle ist angehalten, die bestehenden Fahndungen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Bei festgestellter ladungsfähiger Anschrift ist die Fahndung in der Regel zurückzunehmen.

B. Fahndung durch INTERPOL

Nummer 16

Das Ersuchen um Fahndung zur Aufenthaltsermittlung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszone und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.

Nummer 17

Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt über die für die Dateneingabe zuständige Stelle gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. festgestellte ladungsfähige Anschrift, Verfahrensbeendigung) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende Fahndung zu widerrufen ist.

C. Fahndung im SIS und durch INTERPOL

Nummer 18

Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zwecks Weiterleitung an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.

IV. Fahndungsausschreibung zur verdeckten Kontrolle bzw. polizeilichen Beobachtung

A. Fahndung im SIS

Nummer 19

Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur verdeckten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden. Die Entscheidung für die Einleitung einer Fahndung zur verdeckten Kontrolle obliegt der zuständigen Justizbehörde und fällt nicht in die Anordnungskompetenz von § 163e StPO.

Nummer 20

Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Dateneingabe zuständige Stelle, andernfalls erfolgt die Löschung der Ausschreibung durch Fristablauf.

B. Fahndung durch INTERPOL

Nummer 21

Das Ersuchen um internationale Fahndung zur polizeilichen Beobachtung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit ­erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.

Nummer 22

Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bun­deskriminalamt gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.

C. Fahndung im SIS und durch INTERPOL

Nummer 23

Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.

V. Festnahme im Rahmen einer Nacheile

Nummer 24

Wird die verfolgte Person im Rahmen einer Nacheile aufgegriffen, muss der zuständigen ausländischen Behörde innerhalb von sechs Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen) ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zugehen (Artikel 41 Absatz 6 SDÜ).

VI. Inkrafttreten

Nummer 25

Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

III.

Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Berlin, den 8. November 2021

BMJV - RB3 – 4208/25 - R5 227/2020

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Gabriele Nieradzik
1
Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand 1. Dezember 2021).
2
Rechtsgrundlagen der Fahndung im SIS sind der SIS II-Beschluss (Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) und ab einem von der EU Kommission bis zum 28. Dezember 2021 zu bestimmenden Termin die SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312/56 vom 7.12.2018, S. 56).