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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase)
– Hochschulpakt II –

Vom 9. Januar 2014

Am 13. Juni 2013 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anhang).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Homepage der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 9. Januar 2014

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
Dr. V. Meckel
Anhang

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase)

vom 24. Juni 2009 (BAnz. S. 2419),
zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 die folgende ergänzende, den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (zweite Programmphase) umfassende Verwaltungsvereinbarung. Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren, den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern und die Innovationskraft in Deutschland zu erhöhen.

Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der demografischen Entwicklung, der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge steigenden Zahl von Studienberechtigten in den Jahren 2011 bis 2020 ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden.

Zudem soll die mit der ersten Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt begonnene Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die DFG fortgesetzt und damit die Forschung insbesondere an Hochschulen weiter gestärkt werden.

Bund und Länder beschließen daher:

Artikel 1

Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger

§ 1

Ziel und Grundlage der Förderung

(1) Der Bund und die Länder streben ein bedarfsgerechtes Studienangebot bis zum Jahre 2020 an. In der zweiten Programmphase 2011 bis 2015 soll das zu erwartende Potenzial von 623 787 zusätzlichen Studienanfängern im ersten Hochschulsemester an den Hochschulen, das sich rechnerisch durch den Vergleich mit den in der Hochschulstatistik ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 ergibt, ausgeschöpft werden. Grundlage hierfür ist – unter Einbeziehung der Endmeldung für das Studienjahr 2011 sowie der Schnellmeldung für das Studienjahr 2012 des Statistischen Bundesamtes – die Vorausberechnung der KMK vom 24. Januar 20121. Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach § 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von Studienanfängern bzw. die Referenzlinie gemäß § 5 Absatz 1 für die Folgejahre entsprechend anzupassen.2

(2) Bund und Länder finanzieren die aus dem Förderzeitraum 2007 bis 2010 (erste Programmphase) entstandenen offenen Forderungen im Rahmen dieser Vereinbarung aus. Diese Ansprüche werden mit den Ansprüchen für die zweite Programmphase verrechnet.

(3) Bund und Länder halten in der zweiten Programmphase einen Betrag von 26 000 Euro pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Mit diesem im Vergleich zur ersten Programmphase erhöhten Durchschnittswert wird auch ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrats geleistet.

(4) Der Bund beteiligt sich bis zu der in Absatz 1 genannten Zahl an Studienanfängern an den erforderlichen Maßnahmen mit 13 000 Euro, die er verteilt auf vier Jahre bereitstellt, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfängern, sowie mit einem Betrag in Höhe von 179,023 Mio. Euro für die Erhaltung der Studienkapazitäten in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Grundsätze der Verteilung werden in § 5 Absatz 3 geregelt.

(5) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium. Damit stellen die einzelnen Länder die Gesamtfinanzierung sicher und erbringen finanzielle Leistungen, die denen des Bundes vergleichbar sind.

(6) Grundlage für die Berechnung des Bundesbudgets sind die gegenüber der Studienanfängerzahl 2005 nach Hochschulstatistik und unter Berücksichtigung einer Anpassung nach Absatz 1 Satz 4 nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger eines jeden Jahres im bundesweiten Saldo.

(7) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Den Ausbau der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zu steigern, ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen und den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen.

§ 2

Finanzbereitstellung bis zum Jahre 2015

(1) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, zur Ausfinanzierung der ersten Programmphase und zur Erreichung der Ziele nach § 1 in der zweiten Programmphase 2011 bis 2015 insgesamt bis zu 7,031 Mrd. Euro bereit. Davon dienen 1,470 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der Studienanfänger der ersten Programmphase in den Jahren 2011 bis 2013 und bis zu 5,561 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote für die erwarteten zusätzlichen Studienanfänger der Jahre 2011 bis 2015 sowie der Erreichung der weiteren Ziele, die nach § 1 der Verwaltungsvereinbarung für die zweite Programmphase vereinbart wurden.

(2) Unabhängig von der Fortschreibung des Programms finanziert der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, ab 2016 die Finanzraten für die zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß § 1 Absatz 4 aus und stellt hierfür bis zu 2,727 Mrd. Euro bereit.

(3) Entsprechend § 1 Absatz 5 verpflichten sich die einzelnen Länder, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, über die gesamte Laufzeit der beiden Programmphasen von 2007 bis 2015 einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018 finanzielle Leistungen zu erbringen, die den ihnen zugewiesenen Bundesmitteln vergleichbar sind.

(4) Die westdeutschen Flächenländer erbringen im Rahmen der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zusätzliche finanzielle Leistungen, die den erhaltenen Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen.

(5) Die Stadtstaaten und die neuen Länder sind von der Verpflichtung ausgenommen, für Bundesmittel, die sie gemäß der vereinbarten Regelungen über Pauschalen in der ersten und zweiten Programmphase erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen.

(6) In der zweiten Programmphase erbringen die neuen Länder im Rahmen der Gesamtfinanzierung Leistungen in Höhe der diesen Ländern zufließenden Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger oberhalb der vereinbarten Referenzlinien.

(7) Die Stadtstaaten verpflichten sich, für Studienanfänger der Jahre 2011 bis 2013 finanzielle Leistungen zu erbringen, die den Bundesmitteln entsprechen, die sie für zusätzliche Studienanfänger der zweiten Programmphase oberhalb der Anfängerzahl von 2005 laut Hochschulstatistik erhalten. Für zusätzliche Studienanfänger der Jahre 2014 und 2015 oberhalb der vereinbarten Referenzlinien gemäß § 5 Absatz 1 erbringen sie finanzielle Leistungen, die denen des Bundes entsprechen.

(8) In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern, vorbehaltlich der Mittelbereit­stellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, für die Jahre 2007 bis 2015 einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018 insgesamt bis zu 8,940 Mrd. Euro bereitgestellt.

§ 3

Ansprüche der ersten Programmphase

(1) Die offenen Forderungen zwischen Bund und Ländern aus der ersten Programmphase ergeben sich aus dem Saldo der für diese zusätzlichen Studienanfänger resultierenden Jahresraten gemäß Abrechnung und den Vorauszahlungen des Bundes bis 2010. Die die Gesamtzahl von 91 370 überschreitenden zusätzlichen Studienanfänger des Jahres 2010 werden in die Abrechnung einbezogen.

(2) Die Höhe des Betrags pro zusätzlichen Studienanfänger, die Höhe der Pauschalen und die Verteilung der Pauschalen auf die Länder folgen den für die erste Programmphase vereinbarten Regelungen. Die neuen Länder und die Stadtstaaten waren in der ersten Programmphase im Rahmen der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung von der Verpflichtung ausgenommen, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen.

(3) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten aus den Bundesmitteln die für die erste Programmphase vereinbarten Pauschalen abzüglich eventueller Minderungen gemäß § 3 Absatz 3, 4 und 5 der Vereinbarung vom 20. August 2007.

(4) Ansprüche aus Mehr- und Minderleistungen der Länder werden jahresgerecht mit den Ansprüchen aus der Abrechnung der zweiten Programmphase in den Jahren 2011 bis 2013 verrechnet.

§ 4

Vorauszahlungen und Abrechnung

(1) Der Bund stellt den Ländern die für das laufende Jahr erforderlichen Mittel als Vorauszahlungen zur Verfügung. Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die abgerechneten Ansprüche der ersten Programmphase sowie die Ansprüche aus der voraussichtlichen Studienanfängerentwicklung des laufenden Jahres gemäß KMK-Vorausberechnung von 20083 – korrigiert durch den Erfüllungsgrad dieser Vorausberechnung durch die Studienanfängerentwicklung der letzten beiden Jahre, für die die Hochschulstatistik nach dem HStatG vorliegt – und die Ansprüche aus Pauschalen nach § 5 Absatz 3 und 4 sowie durch die Abrechnung nach Absatz 2.

(2) Die Bundesmittel werden zeitnah abgerechnet. Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik im Herbst eines jeweiligen Studienjahres werden die sich daraus ergebenden Ansprüche zu drei Vierteln im übernächsten Haushaltsjahr verrechnet. Die Verrechnung des verbleibenden Viertels erfolgt, wie auch die Abrechnung der Ansprüche, die sich aus der endgültigen Studienanfängerstatistik ergeben, im dritten Jahr nach dem jeweiligen Studienjahr.

§ 5

Grundsätze der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder für die zweite Programmphase

(1) Für die Verteilung der Bundesmittel werden Referenzlinien für die einzelnen Länder festgelegt, von denen aus die zusätzlichen Studienanfänger des jeweiligen Jahres berechnet werden. Die Referenzlinien sind ausgehend von der Studienanfängerzahl 2005 gemäß § 1 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der besonderen Ausgangslage der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen gebildet. Die Referenzlinien sind in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt. Die Anlage ist verbindlicher Teil dieser Vereinbarung.

(2) Für die Berechnung der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder gelten unbeschadet der Regelungen nach Absatz 3 ff. die zusätzlichen Studienanfänger eines jeden Jahres gegenüber der Referenzlinie des jeweiligen Landes.

(3) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten als Sonderfinanzierung des Bundes für die zweite Programmphase bis zum Jahr 2018 eine Pauschale in Höhe von 179,023 Mio. Euro. Aufgrund seiner überproportional in der Medizinausbildung vorgehaltenen Studienplätze partizipiert das Land Berlin an der Pauschale für die neuen Länder und erhält aus diesem Betrag insgesamt 10 Mio. Euro. Die Verteilung dieser Pauschale auf die einzelnen Länder und Jahre wird in der Anlage festgelegt.

(4) Darüber hinaus erhalten die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Jahre 2011 bis 2018 eine Pauschale in Höhe von 324,369 Mio. Euro aus den an die Länder ausgeschütteten Bundesmitteln für die zweite Programmphase. Es werden bereitgestellt für 2011: 9,38 Mio. Euro, für 2012: 18,86 Mio. Euro, für 2013: 76,64 Mio. Euro, für 2014: 91,13 Mio. Euro, für 2015: 75,46 Mio. Euro, für 2016: 30,52 Mio. Euro, für 2017: 15,48 Mio. Euro und für 2018: 6,91 Mio. Euro. Die Aufteilung dieser Mittel erfolgt nach den jährlich tatsächlich in den einzelnen Ländern erreichten Studienanfängerzahlen. Die Verrechnung mit bereits erhaltenen Pauschalmitteln erfolgt ab 2015.

(5) Die gemäß Absatz 3 und 4 zur Verfügung gestellten Mittel mindern sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die KMK-Vorausberechnung von 2008 unterschritten wird. Die Minderung pro Studienanfänger liegt in der Höhe des Durchschnittswerts der Bundesmittel pro zusätzlichen Studienanfänger.

(6) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Kapazität für Studienanfänger im 1. Hochschulsemester weitgehend aufrechterhalten.

(7) Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten.

§ 6

Zuweisung der Bundesmittel

(1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach § 1. Die Länder führen das Programm administrativ durch.

(2) Die gemäß § 1 Absatz 4 entstandenen Erstattungsansprüche für die Ausfinanzierung der zweiten Programmphase werden ab 2016 mit den Bundesmitteln verrechnet und in die Fortschreibung des Programms ab 2016 einbezogen. Zinsen für Über- oder Unterzahlungen werden gegenseitig nicht erhoben.

(3) Die Länder belegen für das jeweils vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel dem Bund bis zum 30. Juni. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Höhe der Vorauszahlungen und der Erstattungsansprüche werden vom Bund und den Ländern in einer hierzu einzusetzenden Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) festgestellt.

§ 7

Berichtspflicht

(1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms wird der GWK ein Abschlussbericht vorgelegt.

(2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der ersten und zweiten Phase des Hochschulpaktes von 2007 bis 2015, einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt und wird auf Grundlage der jährlichen Länderberichte fortgeschrieben.

§ 8

Fortsetzung des Programms

Auf der Grundlage der Berichte nach § 7 werden Bund und Länder im Jahre 2014 gemeinsam das Programm überprüfen, Gespräche über die dritte Programmphase ab 1. Januar 2016 aufnehmen und rechtzeitig über die weitere Ausgestaltung entscheiden. Auf Verlangen des Bundes oder von vier Ländern erfolgt im Falle unvorhergesehener Entwicklungen, insbesondere bei erheblicher Abweichung von den Annahmen nach § 1 Absatz 1 eine Überprüfung.

Artikel 2

Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen
für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben

§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen

Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind. Diese Ausgaben werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung in die Gemeinschaftsfinanzierung von Bund und Ländern einbezogen.

§ 2

Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen

(1) Die Programmpauschale beträgt 20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel.4 Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung.

(2) Die Mittel für die Förderung werden bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen einer Sonderzuwendung vom Bund getragen.

(3) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden.

§ 3

Evaluation

Die DFG legt der GWK bis zum 31. Oktober 2013 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Gewährung von Programmpauschalen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüfen Bund und Länder das Instrument der Programmpauschale in Hinsicht auf seine Wirkung auf das Hochschul- und Forschungssystem sowie die Angemessenheit der Höhe der Pauschale und entscheiden über die weitere Ausgestaltung mit dem Ziel der Verstetigung der Förderung und der Beteiligung der Länder an der Finanzierung.

Artikel 3

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird für eine zweite Programmphase bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Programme für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 erfolgt nach Maßgabe des Artikel 1 § 8 und des Artikel 2 § 3.

(2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.

Anlage 1

Anpassung der Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und der Referenzlinien 2011 bis 2015
bei den Ländern BW, BB, HB, HH, NI, SL und SH1

Land Studienanfänger
2005
Referenzlinien
2011 2012 2013 2014 2015
BW2, 3 49 578 56 133 56 051 56 051 56 051 56 051
BY 50 518 50 518 50 518 50 518 50 518 50 518
BE 20 704 19 669 19 669 19 669 19 669 19 669
BB4  7 552  7 312  7 412  7 212  6 962  6 912
HB5  5 256  4 859  4 859  4 859  4 859  4 859
HH5 11 864 11 300 11 300 11 300 11 300 11 300
HE 30 059 30 059 30 059 30 059 30 059 30 059
MV  6 284  5 992  5 842  5 592  5 542  5 592
NI6 25 292 25 470 25 470 25 470 25 470 25 470
NW 80 903 80 903 80 903 80 903 80 903 80 903
RP 17 535 17 535 17 535 17 535 17 535 17 535
SL7  3 740  4 053  4 053  4 053  4 053  4 053
SN 19 940 17 520 17 120 16 920 16 820 16 920
ST  8 765  7 933  7 633  7 433  7 333  7 333
SH8  8 123  8 094  8 094  8 094  8 094  8 094
TH  9 325  8 413  8 163  7 963  7 863  7 913
1
Anlage entsprechend Artikel 1 § 5 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase).
2
Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 6 555 erhöht, da die früheren Berufsakademien seit 2008 in der neu errichteten „Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ erfasst sind. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
3
Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 82 verringert, da die Internationale Hochschule Calw (12) und die International University Bruchsal (70) im Jahr 2011 geschlossen wurden. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2012 angepasst.
4
Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 28 verringert, da die staatliche Anerkennung der privaten Kunsthochschule „German Film School (Elstal)“ zum 31. August 2007 ausgelaufen ist. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
5
Gemäß Protokollerklärung der Länder Bremen und Hamburg in der Sitzung der GWK vom 22. April 2009 zum bilateralen Austausch. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
6
Die Zahl der Studienanfänger 2005 (25 930) wurde zunächst um 638 verringert, da die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zum 30. September 2007 in vier Nachfolgeeinrichtungen umgewandelt wurde, die nur noch teilweise von der Hochschulstatistik erfasst werden. 2011 erfolgte eine Erhöhung um 178, da die ehemalige Berufsakademie Weserbergland (2005: 81 Studienanfänger) und die Leibniz-BA Hannover (2005: 97 Studienanfänger) in Hochschulen umgewandelt wurden. Damit ergibt sich im Saldo eine ab dem Jahr 2011 anzuwendende Absenkung der Studienanfängerzahl 2005 um 460 auf 25 470. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
7
Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 313 erhöht, da die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, Saarbrücken, (vormals BSA-Private Berufsakademie GmbH) seit 1. April 2008 den Status einer staatlich anerkannten Hochschule GmbH in privater Trägerschaft hat. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
8
Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 29 verringert, da das Land irrtümlich 29 Teststudenten dem Statistischen Bundesamt gemeldet hatte. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst.
Anlage 2

Sonderzahlung des Bundes an die neuen Länder und Berlin für die zweite Phase des Hochschulpakts
gemäß § 5 Absatz 3 in Euro
länderspezifische Darstellung nach Jahren

  2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2011 bis 2018
BB   427 397    625 792  1 134 820  1 775 029  1 852 034  1 653 639  1 144 611   504 402  9 117 724
MV   552 212  1 248 168  2 328 683  3 153 397  3 158 767  2 462 810  1 382 295   557 581  14 843 912
SN 4 576 548  9 016 815 13 732 354 17 200 154 15 056 982 10 616 715  5 901 176 2 433 376  78 534 119
ST 1 574 370  3 357 562  5 438 177  7 030 364  6 610 236  4 827 044  2 746 429 1 154 242  32 738 425
TH 1 725 661  3 556 090  5 683 548  7 309 079  6 721 545  4 891 116  2 763 658 1 138 127  33 788 825
Neue Länder 8 856 187 17 804 427 28 317 582 36 468 023 33 399 564 24 451 324 13 938 169 5 787 728 169 023 004
BE   523 963  1 053 373  1 675 369  2 157 578  1 976 037  1 446 627    824 631   342 422  10 000 000
Anlage 3

Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (erste und zweite Programmphase)

  Ist Soll  
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Summe 2007 bis 2018
Zus. Studien­anfänger1 6 058 34 700 61 932 82 334 156 321 130 247 126 773 106 073 104 373 808 811
  Bereitgestellte Mittel (T €) Bereitgestellte Mittel (T €) Summe (T€)
Landesmittel
Summe (T€)
Bundesmittel
nachr.: nicht mitzufinanzierende Bundesmittel2 (T€)
Bund3 35 200,00 102 600,00 176 600,00 251 300,00 607 506,88 1 165 349,00 1 852 456,52 1 861 248,35 1 544 565,10 1 249 418,95 1 131 930,80 345 342,40 8 978 336,69 10 323 518,00 1 383 786,48
Länder ges. 24 956,10 134 495,68 328 507,17 502 751,75 700 987,73 891 398,89 1 262 388,26 1 482 635,45 1 392 718,40 1 051 701,78 872 475,28 333 320,20
darunter:          
BW4 7 213,48 40 000,00 65 000,00 113 000,00 138 653,40 188 200,00 204 780,00 204 780,00 204 780,00 73 700,00 67 600,00 20 900,00 1 328 606,88 1 328 505,03
BY5 0,00 45 344,00 167 851,00 252 533,00 229 688,00 134 363,00 105 423,00 139 192,00 171 587,00 192 823,00 179 331,00 68 179,00 1 686 314,00 1 684 356,69
BE 60 643,87 62 330,00 86 010,00 106 480,00 100 270,00 69 120,00 45 450,00 24 970,00 555 273,87 891 436,91 353 510,30
BB 6 570,00 12 980,00 17 560,00 21 770,00 20 150,00 13 740,00 9 150,00 4 940,00 106 860,00 227 789,71 120 932,90
HB 9 900,00 11 700,00 12 400,00 22 710,00 24 590,00 19 409,27 13 799,27 8 399,27 122 907,81 191 038,48 68 134,10
HH 28 093,91 31 440,00 43 390,00 54 910,00 51 840,00 37 220,00 25 280,00 13 760,00 285 933,91 444 712,75 163 460,24
HE 2 641,00 4 284,00 15 137,00 20 214,00 24 469,00 71 330,00 114 971,00 105 000,00 133 269,00 108 094,00 75 178,00 43 950,00 718 537,00 718 537,44
MV 4 842,50 7 676,50 9 977,50 9 258,98 8 502,27 6 250,90 4 290,76 2 364,90 53 164,30 146 951,42 93 787,11
NI 3 500,00 9 909,26 16 766,22 23 858,17 44 292,00 98 579,00 84 018,00 119 095,56 104 598,36 94 184,85 88 293,64 28 185,61 715 280,67 715 311,67
NW 7 545,62 23 202,50 39 405,80 56 074,05 75 737,85 133 895,61 398 781,16 520 250,62 408 786,68 304 074,55 250 145,31 73 455,27 2 291 355,02 2 291 355,02
RP 4 056,00 9 991,00 17 941,00 29 062,00 33 344,00 40 726,00 70 734,00 66 179,00 65 701,00 62 447,00 60 669,00 19 507,00 480 357,00 480 358,33
SL 0,00 1 764,92 2 261,89 3 218,69 4 900,26 16 176,03 20 031,52 18 700,00 17 400,00 16 000,00 15 900,00 4 600,00 120 953,31 120 948,53
SN 12 864,00 21 037,00 21 778,00 22 596,00 13 074,00 3 615,00 2 517,00 1 698,00 99 179,00 388 466,94 289 287,74
ST 9 629,75 16 565,25 21 333,00 20 045,17 18 743,87 13 234,22 9 172,73 4 879,07 113 603,07 260 076,18 146 445,87
SH 0,00 0,00 4 144,26 4 791,84 8 600,44 28 608,75 29 114,08 23 285,88 23 019,98 18 415,74 12 620,56 6 749,33 159 350,86 158 788,19
TH 8 758,75 15 791,75 22 087,00 28 382,25 26 406,25 19 373,25 13 078,00 6 782,75 140 660,00 274 884,72 148 228,22
1
Gegenüber dem Basisjahr 2005; bis 2011: Ist-Zahlen; 2012: Berechnet auf Grundlage der Schnellmeldung des StatBA; ab 2013: Berechnet auf Grundlage der KMK-Prognose 2012
2
2007 bis 2010: Pauschalen an neue Länder (nL) und Stadtstaaten (StSt), Bundesmittel für zStA an StSt; 2011 bis 2015: Sonderfinanzierung des Bundes an nL und BE, Pauschale an nL; 2011 bis 2013: Bundesmittel für zStA zwischen Referenzlinie und Basislinie 2005 an StSt.
3
Die „Ergänzung: Bundesmittel nach Ländern und Jahren“ ist Bestandteil dieser Tabelle (S. 2)
4
Die Landesmittel Baden-Württembergs im Rahmen des Hochschulausbaus betragen insgesamt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 204 780 T €. In der Tabelle sind davon abweichend nur die Beträge dargestellt, die sich rechnerisch zur Ausfinanzierung der zStA bis 2015 ergeben.
5
Die Landesmittel Bayerns im Rahmen des Hochschulausbaus betragen insgesamt im Jahr 2017 207 271 T € und im Jahr 2018 336 138 T €. In der Tabelle sind davon abweichend nur die Beträge dargestellt, die sich rechnerisch zur Ausfinanzierung der zStA bis 2015 ergeben.
Anlage 4

Ergänzung: Bundesmittel nach Ländern und Jahren

  Ist Soll  
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Summe
2007 bis 2018
Zus. Studienanfänger* 6 058 34 700 61 932 82 334 156 321 130 247 126 773 106 073 104 373 808 811
  Bereitgestellte Mittel (T €) Ansprüche auf Bundesmittel (T €) Summe (T €)
Gesamt 35 200,00 102 600,00 176 600,00 251 300,00 607 506,88 1 165 349,00 1 852 456,52 1 861 248,35 1 544 565,10 1 249 418,95 1 131 930,80 345 342,40 10 323 518,00
davon an:      
BW 4 640,91 13 527,21 23 283,68 33 132,43 43 182,25 137 474,33 259 076,42 261 818,12 207 060,47 156 962,40 143 955,21 44 391,60 1 328 505,03
BY 5 451,52 15 889,95 27 350,53 38 919,53 123 318,60 213 625,03 315 586,33 254 113,21 228 418,45 206 482,28 192 033,87 63 167,38 1 684 356,69
BE 1 408,00 4 104,00 7 064,00 10 052,00 127 317,62 132 776,10 148 385,55 137 150,30 106 910,93 95 245,19 95 711,79 25 311,42 891 436,91
BB 1 003,39 2 924,64 5 034,03 7 163,38 13 691,37 25 490,09 41 573,20 42 820,01 34 745,81 23 991,00 22 754,63 6 598,16 227 789,71
HB 496,74 1 447,89 2 492,18 3 546,35 22 154,17 29 539,47 28 787,87 26 565,19 25 798,15 22 378,33 20 980,38 6 851,77 191 038,48
HH 735,26 2 143,11 3 688,82 5 249,15 62 840,09 78 395,77 69 341,64 65 188,56 53 105,72 45 384,10 44 884,31 13 756,22 444 712,75
HE 2 624,70 7 650,39 13 168,22 18 738,24 24 469,54 73 550,87 122 745,53 116 121,64 113 795,33 104 186,69 94 731,91 26 754,38 718 537,44
MV 680,27 1 982,82 3 412,93 4 856,57 9 744,77 18 429,64 31 609,33 25 209,86 21 017,13 13 988,02 12 239,38 3 780,70 146 951,42
NI 3 341,85 9 740,74 16 766,22 23 858,17 48 843,77 80 555,85 107 574,33 109 368,28 104 598,36 94 184,85 88 293,64 28 185,61 715 311,67
NW 7 854,38 22 893,74 39 405,80 56 074,05 9 554,31 173 648,51 425 211,81 520 250,62 408 786,68 304 074,55 250 145,31 73 455,27 2 291 355,02
RP 1 730,49 5 043,99 8 681,95 12 354,32 49 133,07 57 127,70 71 783,08 66 179,19 65 700,67 62 447,39 60 669,00 19 507,49 480 358,33
SL 450,84 1 314,08 2 261,86 3 218,60 4 900,26 16 457,99 19 749,56 18 743,02 17 384,82 16 033,25 15 906,41 4 527,84 120 948,53
SN 1 687,00 4 917,21 8 463,74 12 043,82 27 586,25 52 161,62 86 257,55 94 307,35 53 670,72 24 202,47 16 691,58 6 477,64 388 466,94
ST 982,03 2 862,39 4 926,87 7 010,89 14 595,43 27 548,23 49 922,02 54 231,71 38 725,53 27 435,52 24 595,38 7 240,18 260 076,18
SH 1 185,31 3 454,90 5 946,74 8 462,16 11 978,30 21 738,81 22 687,77 19 007,88 20 508,77 18 751,83 18 316,40 6 749,33 158 788,19
TH 927,32 2 702,93 4 652,42 6 620,35 14 197,07 26 829,00 52 164,53 50 173,42 44 337,58 33 671,10 30 021,57 8 587,44 274 884,72
*
Gegenüber dem Basisjahr 2005; bis 2011: Ist-Zahlen; 2012: Berechnet auf Grundlage der Schnellmeldung des StatBA; ab 2013: Berechnet auf Grundlage der KMK-Prognose 2012
1
„Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2012 bis 2025 – Fortschreibung – (Stand: 24. Januar 2012)“ der Kultusministerkonferenz (KMK), deren Verwendung als Beratungsunterlage für die Weiterentwicklung des Hochschulpaktes die GWK am 16. November 2012 zugestimmt hat.
2
Nach Ausbeziehung von Einrichtungen berichten die Länder über die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in diesen Einrichtungen. Im Falle einer Reduzierung erhöhen sich die Referenzlinien.
Redaktionelle Anmerkung:
Die angepassten Referenzlinien sind den jährlichen Umsetzungsberichten zum Hochschulpakt 2020 zu entnehmen.
3
„Vorausberechnung der Zahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester“ der Kommission für Statistik der KMK, deren Verwendung als Beratungsunterlage für die Weiterentwicklung des Hochschulpaktes die 195. AK am 18. September 2008 zugestimmt und die Eingang in die Qualifizierungsinitiative und den Beschluss der Regierungschefs von Bund und Ländern am 22. Oktober 2008 gefunden hat (KMK-Rundschreiben 331/2008 vom 11. September 2008).
4
Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen.