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vom: 20.10.2020
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BAnz AT 28.10.2020 B3
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bekanntmachung
der Begründung zur Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Nachstehend wird die Begründung zur Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) bekannt gegeben (Anlage).
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Christian Meyer-Seitz
Begründung
zur Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(GesRGenRCOVMVV)
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) wurden vorübergehende, substantielle Erleichterungen zur Erhaltung der Beschluss- und Handlungsfähigkeit für unterschiedliche Rechtsformen geschaffen. Diesen Regelungen kommt ein Ausnahmecharakter zu. Sie haben dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten zahlreiche Versammlungen rechtssicher durchgeführt werden konnten.
§ 7 GesRuaCOVBekG bestimmt als Übergangsregelung, dass die Erleichterungen nur für das Jahr 2020 Anwendung finden. § 8 GesRuaCOVBekG enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der Regelungen aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verlängern, wenn dies geboten erscheint. Auch wenn der Höhepunkt der Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland vorerst überschritten zu sein scheint, ist diese noch nicht überwunden und es ist nach wie vor nicht klar, zu welchem Zeitpunkt wieder Präsenzversammlungen auch in größerem Kreis möglich sein werden. Es ist derzeit nicht absehbar, ob sich das Infektionsgeschehen insbesondere in den Wintermonaten 2020 und 2021 erneut ausweiten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend erweiterten Reisemöglichkeiten. Es ist nicht auszuschließen, dass im Jahr 2021 weitere Wellen der Pandemie auftreten, Einschränkungen fortbestehen oder es gar erneut zu weitergehenden Einschränkungen kommen wird. Damit bestehen weiterhin große Unsicherheiten betreffend die Versammlungsmöglichkeiten.
Vor diesem Hintergrund soll für die betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit geschaffen werden. Sie sollen weiterhin in der Lage sein, im Falle fortbestehender oder erweiterter Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Beschlussfassungen vorzunehmen und damit handlungsfähig zu bleiben. Aufgrund der fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erscheint es daher geboten, von der Verordnungsermächtigung des § 8 GesRuaCOVBekG vollumfänglich Gebrauch zu machen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorübergehenden Regelungen über Erleichterungen für die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und die Europäische Gesellschaft (SE) (Ermöglichung der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Satzungsermächtigung, Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage, Ermächtigung des Vorstands, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn auch ohne Satzungsregelung vorzunehmen, sowie Ermöglichung der Durchführung der Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Gleiches erfolgt für die Regelungen über Erleichterungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), im Recht der Genossenschaften, im Umwandlungsrecht sowie im Vereins- und Stiftungsrecht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung in § 8 GesRuaCOVBekG.
Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Regelungsvorschlag ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Insbesondere die Verlängerung der vorübergehenden Erleichterungen für die Beschlussfassung von Versammlungen führt dazu, dass für den Verlängerungszeitraum weiterhin optionale Vereinfachungen für die betroffenen Rechtsformen bei der Durchführung von Versammlungen zur Verfügung stehen.
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Rechts- und VerwaltungsvereinfachungEine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ergibt sich nicht.
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NachhaltigkeitsaspekteDer Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
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Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandKeine.
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ErfüllungsaufwandDas Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich allenfalls einmalig in geringem Umfang. Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft hat dieses Vorhaben nicht.
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Weitere KostenDer Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Weitere RegelungsfolgenKeine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 befristet. Die Verordnung selbst sieht eine Evaluierung aufgrund der Befristung nicht vor. Die Erfahrungen mit den pandemiebedingten Sonderregelungen sollen aber mit Blick auf etwaige spätere gesetzgeberische Maßnahmen ausgewertet werden.
Besonderer Teil
Zu § 1 (Verlängerung von Maßnahmen)
Seit Inkrafttreten des GesRuaCOVBekG haben zahlreiche Unternehmen von den in dessen § 1 zur Verfügung gestellten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die in § 1 Absatz 1 bis Absatz 5 des Gesetzes enthaltenen Regelungen stellen Handlungsoptionen für den Vorstand dar, der von diesen mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen kann. Es handelt sich um vorübergehende Regelungen mit Ausnahmecharakter, die in der konkreten Pandemiesituation gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Mit der Verlängerung werden den betroffenen Rechtsformen diese Handlungsoptionen auch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Hauptversammlungen zur Verfügung gestellt. Insbesondere können Unternehmen also weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen, Hauptversammlungen nach § 1 Absatz 2 GesRuaCOVBekG als virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Damit entscheidet der Vorstand auch weiterhin nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen über die Beantwortung der Fragen und kann vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Auch wenn Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen somit noch im gesamten Kalenderjahr 2021 als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden können, sollten die Unternehmen von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Durch die Verlängerung soll daher insbesondere für diejenigen Unternehmen Planungssicherheit geschaffen werden, die ihre ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen. Sollten Großveranstaltungen wieder möglich sein, sind die Gesellschaften keineswegs zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung gezwungen, sondern können wieder zur Präsenzversammlung zurückkehren oder hybride zweigleisige Formate wählen. Sie sollten auch Gelegenheiten zur entsprechenden Anpassung ihrer Satzungen oder Statute nutzen.
Wenn ein Unternehmen sich im Einzelfall für die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, stellt der Umgang mit der den Aktionären zustehenden Fragemöglichkeit ein zentrales Element der Gestaltung der Versammlung dar. Die Unternehmen sollten bezüglich dieser Fragemöglichkeit, insbesondere bei der vorherigen Einreichung der Fragen, weiterhin möglichst aktionärsfreundlich verfahren. Hier besteht für den Vorstand in erster Linie die Möglichkeit, nicht von der Vorgabe Gebrauch zu machen, dass die Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Es sollte – im Rahmen der im Einzelfall zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten – gegebenenfalls ermöglicht werden, dass Fragen auch noch während der Hauptversammlung eingereicht werden können. Zudem sollte der Vorstand das ihm zustehende pflichtgemäße und freie Ermessen dahingehend ausüben, möglichst viele der eingereichten Fragen auch zu beantworten. Es ist davon auszugehen, dass den Unternehmen nach Abhaltung der ersten virtuellen Hauptversammlungen und den dabei gesammelten Erfahrungen nun ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, sich noch besser auf den Umgang mit Aktionärsfragen einzustellen.
Auch die Regelung zur Erleichterung für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH in Textform wird verlängert, damit derartige Gesellschafterbeschlüsse weiterhin möglich sind, ohne dass sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
Zahlreiche Genossenschaften haben von den in § 3 GesRuaCOVBekG zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung gestellten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und insbesondere statt einer Präsenzversammlung ganz oder teilweise eine virtuelle Generalversammlung oder ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren durchgeführt. In der Hoffnung, dass infolge des nachlassenden Infektionsgeschehens alsbald wieder gewohnte Präsenzversammlungen möglich sein würden, haben dabei die meisten Genossenschaften darauf verzichtet, eine Satzungsänderung zu beschließen, um gemäß § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes dauerhaft zu ermöglichen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden können. Die Geltung der Handlungsmöglichkeiten nach § 3 GesRuaCOVBekG soll daher für das Kalenderjahr 2021 verlängert werden, damit diese Genossenschaften nicht noch im Kalenderjahr 2020 eine außerordentliche Generalversammlung einberufen müssen, um eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.
Auch wenn von den Handlungsmöglichkeiten nach § 3 Absatz 3 bis 5 GesRuaCOVBekG in der Praxis nicht unbedingt Gebrauch gemacht werden musste, da die erforderlichen Beschlüsse durch eine virtuelle Generalversammlung oder ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren gefasst werden konnten, soll sich die Verlängerung auf alle Handlungsmöglichkeiten erstrecken, da es im konkreten Fall ein Bedürfnis für deren Anwendung geben kann. Auch die Möglichkeit virtueller Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen nach § 3 Absatz 6 GesRuaCOVBekG soll verlängert werden.
Mit § 4 GesRuaCOVBekG ist die in § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) geregelte, rückwärts zu berechnende Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers von acht Monaten (Achtmonatsfrist) vor dem Tag der Anmeldung auf zwölf Monate verlängert worden. Die Vorschrift betrifft Verschmelzungen und wegen der Verweisung in § 125 UmwG auch Spaltungen. Mit § 4 GesRuaCOVBekG ist für Unternehmen, die solche Umwandlungen während der Geltung der Regelung vornehmen, die von der Achtmonatsfrist ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate verschoben worden. Damit wurden die Erleichterungen, die in den §§ 1 und 2 GesRuaCOVBekG – auch für den Zeitpunkt einer Hauptversammlung – vorgesehen sind, ergänzt. Dies gewährleistet, dass von diesen Erleichterungen in vollem Umfang, also auch für Versammlungen, in denen Beschlüsse über Umwandlungen getroffen werden, Gebrauch gemacht werden kann. Dieses Regelungsziel gilt unverändert auch für die Verlängerung des Geltungszeitraums der Vorschriften der §§ 1 und 2 GesRuaCOVBekG für das Jahr 2021. Dementsprechend wird auch der Geltungszeitraum von § 4 GesRuaCOVBekG gemäß § 7 Absatz 4 GesRuaCOVBekG verlängert, so dass er für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 2021 gilt.
Die Geltung der für Vereine und Stiftungen getroffenen Sonderregelungen in § 5 GesRuaCOVBekG über die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und die Erleichterungen für die Mitgliederversammlung der Vereine soll bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Es kann aufgrund der bisherigen Pandemieentwicklung nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Jahr 2021 noch Versammlungsbeschränkungen gelten, die die rechtzeitige Neuwahl von Vorstandsmitgliedern oder die Zusammenkunft der Mitglieder an einem Versammlungsort hindern. Deshalb soll von der Möglichkeit der Verlängerung dieser Sonderregelungen, die derzeit nur bis zum Ablauf des Jahres 2020 gelten, Gebrauch gemacht werden.
Durch die Verlängerung der Geltung des § 5 Absatz 1 GesRuaCOVBekG wird sichergestellt, dass die Vereine und Stiftungen auch 2021 handlungsfähig bleiben, wenn die Vereinsmitglieder oder die Stiftungsorgane aufgrund von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gehindert sind Vorstandsmitglieder zu bestellen, bevor die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ausläuft.
Die Verlängerung der Geltungsdauer des § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG ermöglicht Vereinen Mitgliederversammlungen auch 2021 abzuhalten, ohne dass die teilnehmenden Mitglieder oder die Mitglieder, die nur an einzelnen Abstimmungen mitwirken wollen, alle an einem Versammlungsort anwesend sein müssen. Darauf kann vor allem für große Vereine mit vielen Mitgliedern aufgrund der nicht vorhersehbaren Pandemieentwicklung nicht verzichtet werden. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer des § 5 Absatz 3 GesRuaCOVBekG soll es den Vereinsmitgliedern auch weiterhin möglich sein, leichter Beschlüsse auch außerhalb von Mitgliederversammlungen zu fassen. Die Sonderregelungen in § 5 Absatz 2 und 3 GesRuaCOVBekG, durch die § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzt und modifiziert wird, sind nach § 28 BGB auch auf die Beschlussfassung der Vereinsvorstände und Stiftungsvorstände anzuwenden. Auch die Vorstände werden 2021 weiterhin von diesen Sonderregelungen bei ihrer Beschlussfassung Gebrauch machen können, soweit die Vereins- oder Stiftungssatzung nichts Abweichendes regelt.
Zu § 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, so dass Rechtssicherheit bezüglich der geregelten Zeitraumverlängerung geschaffen wird. Entsprechend der zeitlichen Reichweite der Verordnungsermächtigung tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.