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vom: 12.06.2013
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BAnz AT 24.06.2013 A1
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Öffentliche Ausschreibung
„Evaluierung des Gesetzes zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr – Button-Lösung“
1 Auftraggeber
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
2 Vergabestelle
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 123 (ZV-BMELV)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: thomas.ludwig@ble.de
Telefax: 02 28/68 45-33 79
3 Angaben zur Leistung
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Art der Leistung:Dienstleistung
- b)
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Umfang/Beschreibung der Leistung:Auftragsgegenstand ist die Evaluierung des „Gesetzes zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach Inkrafttreten zum 1. August 2012 aus juristischer Sicht unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Anwendungspraxis. Neben der Auswertung von Literatur und Rechtsprechung sind im Rahmen des Gutachtens auch Praxisbefragungen und deren statistische Auswertung durchzuführen. Auf Grundlage des Gutachtens muss es im Ergebnis möglich sein, eine Aussage darüber zu treffen, ob Änderungen der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben erforderlich sind.Im Rahmen des Gutachtens sind insbesondere die folgenden Fragestellungen umfassend zu klären:
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Wurden die rechtlichen Vorgaben der „Button-Lösung“ korrekt in die Praxis umgesetzt?Es ist zu untersuchen, inwiefern die „Button-Lösung“ in der Praxis tatsächlich und rechtskonform umgesetzt wurde. Hierfür ist insbesondere eine Praxisbefragung durchzuführen, die auch Antwort auf die Frage gibt, welche Probleme sich bei der Realisierung der gesetzlichen Vorgaben ergeben haben. In die Untersuchung ist auch aufzunehmen, inwieweit Verbraucher/-innen Kenntnis von den sie schützenden Regelungen der „Button-Lösung“ haben sowie darüber, wie bei Verstößen zu agieren ist.Darüber hinaus ist belastbar zu prüfen, ob es Unterschiede bzw. spezifische Probleme bei der Umsetzung der „Button-Lösung“ bei den verschiedenen Erscheinungsformen der elektronischen Geschäftsabwicklung (E-Commerce) gegeben hat: Die gesetzliche Regelung geht von einer Technikneutralität der „Button-Lösung“ aus und ist aus diesem Grund auch für alle Formen des E-Commerce verbindlich; egal, ob es sich um einen klassischen Online-Shop handelt, einen Web-Seiten-Aufruf über den Smartphone-Browser oder einen In-App-Kauf im Rahmen der mobilen elektronischen Geschäftsabwicklung (M-Commerce).Zudem ist zu evaluieren, ob bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der „Button-Lösung“ und einer dadurch bedingten Unwirksamkeit des Vertrages unseriöse Unternehmen versuchen, über Inkassodienstleistungsunternehmen oder in anderer Form nicht bestehende Forderungen einzutreiben.
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Bestehen seit Einführung der „Button-Lösung“ Umgehungstendenzen?In der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung zeigten sich nach erster Einschätzung Anhaltspunkte für die Entwicklung von Umgehungsstrategien zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher. Insbesondere das sog. „Geschäfts- oder Großkundenmodell“ machte sich den auf das Unternehmens-Verbraucher-Verhältnis beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift zu eigen und lockte Aussagen zufolge – unter der ausdrücklichen Vorgabe, sich nur an Gewerbetreibende zu richten – eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern in eine Abo-Falle. Daneben sind Fälle bekannt geworden, bei denen im Rahmen einer Vielzahl gleichartig gestalteter Anmeldemasken durch die geschickte Platzierung einer an sich ordnungsgemäß beschrifteten Schaltfläche Verbraucherinnen und Verbrauchern ein kostenpflichtiger Vertrag „untergeschoben“ wurde (sog. „Multi-Button-Modell“). Es ist zu untersuchen, ob weitere Umgehungsstrategien entwickelt wurden (z. B. eine unterschiedliche Gestaltung der Webseiten an unterschiedlichen Wochentagen bzw. Tageszeiten).Diesbezüglich ist im Rahmen des Gutachtens kritisch zu hinterfragen, ob es sich bei diesen Umgehungsstrategien um Einzelfälle oder die „Etablierung neuer Geschäftsmodelle“ unseriöser Anbieter handelt, und ob neben den oben skizzierten Modellen weitere Umgehungsvarianten am Markt zu verzeichnen sind.Im Zusammenhang mit Umgehungsstrategien ist auch zu analysieren, wie diese von der Rechtsprechung bewertet werden und ob und in welchem Umfang die unseriösen Betreiber von Webseiten mit Umgehungsmodellen ihre Forderungen erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich geltend machen konnten sowie ob strafrechtliche Sanktionen gegen die Seitenbetreiber verhängt wurden.
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Wie bewerten Literatur und Rechtsprechung die „Button-Lösung“?Im Gutachten ist zu untersuchen, wie die gesetzlichen Vorgaben zur „Button-Lösung“ von der Literatur bewertet werden und wie sie in der Praxis von der Rechtsprechung umgesetzt werden.
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Orte der Leistung:Beim Auftraggeber in Bonn und im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Berlin
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Ausführungsfrist:Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft (Beginn des Vorhabens) und als Laufzeit ist ein Zeitraum von zwölf Monaten vorgesehen.
4 Losaufteilung
Die Leistung wird nicht in Lose aufgeteilt.
5 Nebenangebote
Nebenangebote werden nicht zugelassen.
6 Anforderung und Übersendung von Vergabeunterlagen/Auskünfte
Die Vergabeunterlagen werden auf www.ble.de/zv unterhalb dieser Bekanntmachung zum Download bereitgestellt. Das Passwort zum Öffnen der Dateien wird von der unter Nummer 2 genannten Kontaktperson auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch hin, werden die Unterlagen in Papierform versandt.
Anforderung, Bereitstellung und ggf. Übersendung der Vergabeunterlagen sind kostenlos.
Fragen sind schriftlich, per E-Mail oder Fax, ausschließlich an die unter Nummer 2 benannte Kontaktperson zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber ist nicht gestattet. Eventuelle Fragen sowie deren Beantwortung und ggf. ergänzende Dokumente werden allen potenziellen Bietern ausschließlich auf www.ble.de/zv unterhalb dieser Bekanntmachung zur Verfügung gestellt und sind bei der Erstellung des Angebotes zu beachten.
Um etwaige Fragen zum Vergabeverfahren oder der zu erbringenden Leistung umfänglich beantworten zu können, wird darum gebeten, die Vergabeunterlagen und ggf. weitere Auskünfte rechtzeitig, also mindestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, anzufordern.
7 Einreichen der Angebote
Angebotsfrist: 24. Juli 2013, 12.00 Uhr
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Form: Schriftlich auf dem Postweg oder persönliche Abgabe. Fernschriftliche (Telefax) oder elektronische Angebote sind nicht zugelassen.
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Anschrift: siehe Nummer 2 (Vergabestelle) und Vergabeunterlagen
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Bindefrist: 25. Oktober 2013
8 Wesentliche Zahlungsbedingungen/Sicherheitsleistungen
Wesentliche Zahlungsbedingungen sind in den Vergabeunterlagen genannt.
Sicherheitsleistungen werden nicht gefordert.
9 Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen
- a)
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Eignung:
- 1.
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Eine Eigenerklärung des Bieters gemäß § 6 Absatz 5 VOL/A, die u. a. beinhaltet, dass der Bieter sich nicht in einem Insolvenz- oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
- 2.
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Einen Nachweis des/der namentlich zu benennenden Projektleiters/in über einen in der EU anerkannten Hochschulabschluss an einer juristischen Fakultät: Dieser ist zumindest anhand einer Eigenerklärung zu belegen.
- 3.
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Einen Nachweis über interdisziplinäre Kenntnisse und Erfahrungen des/der Projektleiters/in mit Evaluierungen von gesetzgeberischen Maßnahmen unter Einbindung der Praxis im verbraucherschutzbezogenen Bereich: Dieser Nachweis ist anhand von gesonderten Kurzdarstellungen (u. a. Darstellung der Aufgabe, Ziel, Ergebnis, Fazit, Aufbau, Methodik und Laufzeit) von mindestens zwei vergleichbaren Projekten aus den letzten sechs Jahren zu erbringen.Der Nachweis ist ausschließlich und vollumfänglich für die Person des/der Projektleiters/in zu erbringen.
- 4.
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Eine namentliche Auflistung aller am Projekt beteiligter Personen (inkl. Kooperationspartnern).
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Einen Nachweis für alle weiteren vorgesehenen und zu benennenden wissenschaftlichen Bearbeiter/innen über Kenntnisse und Erfahrungen im verbraucherschutzbezogenen Bereich: Dies ist anhand von Aufstellungen der bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen der vorgesehenen Bearbeiter/innen nachzuweisen. Aus den Aufstellungen muss hervorgehen, dass jeder Bearbeiter/in in den letzten sechs Jahren mindestens zwei in diesem Themenbereich angesiedelte Arbeiten oder Publikationen durchgeführt oder angefertigt hat bzw. daran beteiligt war.Für die Anerkennung o. a. Nachweise ist Folgendes zu beachten:Die Nachweise sind für die jeweiligen namentlich zu benennenden Personen einzeln vorzulegen. Ein bloßer Hinweis, dass das Projekt bzw. die Arbeit oder Publikation in der jeweiligen Institution realisiert wurde, ist nicht ausreichend.Für Bietergemeinschaften gilt: Jedes am Projekt beteiligte wissenschaftlich tätige Mitglied der Bietergemeinschaft, welches nicht die Projektleitung innehat, muss o. a. Nachweise für „weitere Bearbeiter“ (5. Unterpunkt) namentlich einzeln erbringen.
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Sonstiges:Ein Angebotskonzept (Details siehe Vergabeunterlagen)
10 Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
11 Sonstiges
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Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 19 VOL/A.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
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BietergemeinschaftenIm Angebot sind jeweils die Mitglieder sowie eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Eine Darlegung der einzelnen Zuständigkeiten ist dem Angebot beizufügen.Die Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 VOL/A ist von allen beteiligten Mitgliedern zu machen. Fachliche Eignungsnachweise (sofern gefordert) sind mindestens von demjenigen Mitglied zu erbringen, das die betreffende (Teil-)Leistung ausführen soll. Sofern beabsichtigt ist, eine Bietergemeinschaft zu bilden, ist das Formular „Erklärung zur Gründung einer Bietergemeinschaft“ auf www.ble.de/zv vollständig auszufüllen und dem Angebot beizufügen.Die nachträgliche Bildung einer Bietergemeinschaft oder Veränderung ihrer Zusammensetzung wird nicht zugelassen.
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Ab einem Auftragswert von 30 000 Euro wird die ZV-BMELV beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Absatz 1 Nummer 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Abforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
123 - 02.05 - 20.0107/13 - I - L
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Hake