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vom: 23.02.2018
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BAnz AT 16.03.2018 B2
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt
1 Zuwendungszweck
1.1 Die Bundesregierung hat sich die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Schutz und nachhaltige Nutzung zum Ziel gesetzt und hierzu die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN), gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Durchführung von Vorhaben, denen im Rahmen der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt eine gesamtstaatlich repräsentative Bedeutung zukommt oder die diese Strategie in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen.
Die geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Rückgang der biologischen Vielfalt in Deutschland zu stoppen und mittel- bis langfristig in einen positiven Trend umzukehren. Sie müssen dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung sowie der Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen und über die rechtlich geforderten Standards hinausgehen.
Das Bundesprogramm trägt zur Umsetzung der Nationalen Strategie bei und soll für ihre Umsetzung Impulse setzen. Zugleich soll es Multiplikatorwirkung entfalten. Akzeptanzbildende Maßnahmen der Information und Kommunikation sollen dazu beitragen, das gesellschaftliche Bewusstsein für die biologische Vielfalt zu stärken. Das Programm soll die Kooperation unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung der Ziele der Nationalen Strategie fördern. Es soll Vorhaben zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt umfassen.
1.2 Zuwendungen zur Finanzierung von Vorhaben nach Nummer 1.1 können nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Vorhaben ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt in den Förderschwerpunkten:
2.1.1 Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands,
2.1.2 Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland,
2.1.3 Sichern von Ökosystemleistungen und
2.1.4 weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie.
Zu Nummer 2.1.1
„Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands“ sind Arten, für die Deutschland international eine besondere Verantwortung hat, weil sie nur hier vorkommen oder weil ein hoher Anteil der Weltpopulation hier vorkommt. Ihr Schutz hat einen hohen Stellenwert im Artenschutz. Eine Liste der Arten, für die Projekte gefördert werden können, findet sich unter http://biologischevielfalt.bfn.de/verantwortungsarten.html.
Mit den Maßnahmen in diesem Förderschwerpunkt sollen diese Arten direkt geschützt und dabei auch zur Erhaltung und zur Renaturierung von deren Lebensräumen beigetragen werden, um langfristig überlebensfähige Populationen dieser Arten zu gewährleisten.
Zu Nummer 2.1.2
„Hotspots der biologischen Vielfalt“ sind Regionen in Deutschland mit einer besonders hohen Dichte und Vielfalt charakteristischer Arten, Populationen und Lebensräumen.
Mit den Maßnahmen in diesem Förderschwerpunkt sollen die naturschutzfachlichen Qualitäten der Hotspots erhalten und optimiert werden. Gleichzeitig soll die Identifikation der Menschen in der Region mit ihren Hotspots und ein modellhaftes, zielgerichtetes Zusammenwirken unterschiedlicher Akteure im Rahmen der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt gefördert werden.
Bei Skizzeneinreichungen in diesem Förderschwerpunkt sind die fachlich-administrativen Hinweise aus dem Förderaufruf von 2012 gemäß der spezifischen Mustergliederung für Projektskizzen im Förderschwerpunkt Hotspots zu berücksichtigen (siehe Nummer 7.2.1).
Zu Nummer 2.1.3
Die biologische Vielfalt ist Basis für vielfältige Dienstleistungen der Natur, die oft Existenzgrundlage für Mensch und Wirtschaft sind. Dazu zählen etwa die Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrungsmitteln und Energieträgern, die Kohlenstoffspeicherung als Beitrag zum Klimaschutz, die Bereitstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel und von Naturräumen für Gesundheit und Erholung sowie die Sicherung der Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel und der Schutz vor Naturkatastrophen wie Hochwasser. Diese Ökosystemleistungen haben auch einen hohen wirtschaftlichen Wert. Für die Sicherung dieser Ökosystemleistungen spielt eine nachhaltige Nutzung oft eine wichtige Rolle.
Mit den Maßnahmen in diesem Förderschwerpunkt sollen zur Umsetzung der Ziele der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt Ökosysteme und deren biologische Vielfalt gesichert, verbessert und wiederhergestellt werden und durch die Maßnahmen soll deren Fähigkeit zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen erhalten bzw. gestärkt werden. Zugleich soll demonstriert werden, welchen Nutzen Investitionen in die biologische Vielfalt und in Ökosystemleistungen mit sich bringen.
Zu Nummer 2.1.4
Angesichts der Breite der Ziele und Maßnahmen der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt soll die Förderung aus dem Bundesprogramm Biologische Vielfalt über die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Förderschwerpunkte hinaus ausgewählte Projekte erfassen, deren Durchführung von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Umsetzung der Strategie ist.
2.2 Maßnahmen der Information und Kommunikation sollen bei allen Vorhaben dazu beitragen, das gesellschaftliche Bewusstsein für die biologische Vielfalt zu stärken. Sie sind daher bei der Projektplanung und -umsetzung als verbindliche Bestandteile zu berücksichtigen. Planung und Umsetzung können in getrennten Projekten erfolgen.
2.3 Vorhaben, die in eine lokale oder regionale Strategie zur biologischen Vielfalt eingebunden sind oder zur Entwicklung einer solchen Strategie beitragen, werden bevorzugt gefördert.
2.4 Für mehrere gleichartige oder ähnliche Vorhaben können Zuwendungen gewährt werden, soweit dies notwendig ist. Bei der Entscheidung hierüber sind naturräumlich unterschiedliche Bedingungen zu berücksichtigen.
2.5 Die Evaluationen der Vorhaben sind nach Maßgabe des „Leitfaden Evaluation von Projekten im Bundesprogramm Biologische Vielfalt“ zu planen und durchzuführen. Das BfN behält sich im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung eigene Evaluationen vor.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sein.
Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer. Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind einzelfallbezogene Sonderregelungen möglich.
Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Beschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) bzw. im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland (z. B. Erfassung und Ursachenanalyse von wandernden Tierarten) ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von deutlich untergeordneter Bedeutung sind.
4.2 Die Vorhaben sollen nach spätestens sechs Jahren Laufzeit abgeschlossen sein. Die Evaluation kann die Dauer des Vorhabens überschreiten.
4.3 Die Naturschutzziele des Projekts sind für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene Grundstück durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz, im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstücks ist ein eventueller Erstattungs- und Zinsanspruch mindestens in Höhe der für die betreffende Fläche bewilligten Bundesmittel zugunsten des Bundes grundbuchlich zu sichern.
4.4 Es können Einzel- und Verbundvorhaben gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung von Verbundvorhaben ist, dass eine Kooperationsvereinbarung unter Beachtung des Merkblatts für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten abgeschlossen wird.
4.5 Es ist eine projektbegleitende Arbeitsgruppe einzurichten, die während der Projektlaufzeit jährlich tagt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 75 % finanziert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann davon nach oben abgewichen werden.
Auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. Grundlage für die Fehlbedarfsfinanzierung ist neben der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers ein außerordentliches Bundesinteresse an der Durchführung des Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 75 % finanziert werden.
Eine angemessene Eigenbeteiligung wird bei allen Finanzierungsarten vorausgesetzt. Die Finanzierung kann darüber hinaus grundsätzlich auch anteilig durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erfolgen.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bei Fördermaßnahmen, bei denen auch Tätigkeiten von wirtschaftlicher Natur durchgeführt werden und mithin der Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist, erfolgt die Förderung nach dem DAWI-Beschluss. Im Betrauungsakt der Bewilligungsbehörde gegenüber dem betrauten Unternehmen werden Gegenstand und Dauer der Tätigkeiten von wirtschaftlichem Interesse, gegebenenfalls das betreffende Gebiet, gegebenenfalls die Art etwaiger dem Unternehmen gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, die Höhe der Beihilfe und der Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung und zur Rückforderung festgelegt und es wird darin auf den DAWI-Beschluss verwiesen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten
Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, der bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Vorhaben notwendigerweise anfällt, für
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das für die Vorhabendurchführung erforderliche Personal,
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Aufträge an Dritte (insbesondere für Planungsleistungen, Evaluationen),
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sächliche Verwaltungsausgaben (inkl. Ausgaben für Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks sinnvoll und erforderlich sind),
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Gegenstände und Investitionen,
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Dienstreisen,
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Pacht unbeweglicher Sachen,
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Ausgleichszahlungen und Entschädigungen,
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Maßnahmen der Information und Kommunikation, die dazu beitragen, das gesellschaftliche Bewusstsein für die biologische Vielfalt zu stärken.
Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten der Antragserarbeitung sowie die üblichen Grundausstattungen der teilnehmenden Institutionen sowie Folgeaufwendungen bzw. -kosten, die durch das Vorhaben entstehen.
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, werden sie nicht gefördert. Gefördert werden lediglich Maßnahmen, die zu einem verbesserten Zustand der biologischen Vielfalt über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinaus führen. Die Kofinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P-Gk) zu Grunde gelegt. Die Förderung von Kostenvorhaben erfolgt auf Basis der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P-Kosten).
6.2 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach diesen Richtlinien schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber werden bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung des Bundes berücksichtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere Zuwendungen und Einnahmen, die mit Durchführung des Vorhabens erzielt werden – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem BfN mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BfN derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger „Leben, Natur, Vielfalt“
Programmbüro für das BfN
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Przibilla (aktuelle Kontaktdaten auch der Kolleginnen und Kollegen siehe http://biologischevielfalt.bfn.de/verfahren.html)
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Das Bewilligungsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse Bundesprogramm@BfN.de einzureichen. Mustergliederungen für die Einreichung von Skizzen im Bundesprogramm Biologische Vielfalt stehen im Internet unter http://biologischevielfalt.bfn.de/verfahren.html zur Verfügung. Bei Projektskizzen im Förderschwerpunkt Hotspots ist eine spezifische Mustergliederung zu verwenden, die die Spezifika der Anforderungen an Skizzen im Förderschwerpunkt Hotspots regelt. Die eingegangenen Projektskizzen werden vom Programmbüro gemeinsam mit BfN auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit hin anhand der Nachvollziehbarkeit des dargelegten besonderen Bundesinteresses und der Bezüge zu den Zielen der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt im jeweiligen Förderschwerpunkt bewertet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Bei Verbundvorhaben sind aufeinander abgestimmte Förderanträge vorzulegen.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.
Mit dem Antrag sind nachvollziehbare und belastbare Zusagen für die Eigen- und Drittmittel sowie ein Konzept vorzulegen, wie die Projektziele nach Beendigung der Bundesförderung weiterverfolgt werden sollen. Weiter ist ein (Grob-)Konzept zur Evaluation (siehe Handreichung im Internet) vorzulegen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
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Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Bundesmittel ist das BfN als Bewilligungsbehörde bzw. soweit dazu ermächtigt das beauftragte Programmbüro zuständig.
Den Beauftragten des BfN vom Programmbüro sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf Zuwendung damit einverstanden, dass zum Zwecke einer Evaluierung vom BfN oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann. Das BfN behält sich auch gegebenenfalls wiederkehrende Überprüfungen der Projekte vor.
Den Antragstellern kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (z. B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts) vorzulegen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das mittelbare Abrufverfahren über „profi online“.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Die Verwendungsnachweise werden über „profi online“ eingereicht.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. August 2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 27. November 2015 (BAnz AT 04.12.2015 B5) außer Kraft.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Dr. Delbrück