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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer
für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
von landwirtschaftlichen Produkten
Vom 6. Januar 2021
Die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen
zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung
und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015
B1) wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„Projektskizzen nach Nummer 8.2 müssen spätestens am letzten Werktag vor dem Auslaufen
der Geltungsdauer dieser Richtlinie ordnungsgemäß bei der BLE eingegangen sein. Der
jeweilige Termin wird auf der Seite www.bundesprogramm.de bekannt gegeben.“
2.
Nummer 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung
(EU) Nr. 702/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis
zum 30. Juni 2021 befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ohne die Beihilferegelung
betreffende inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit
dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2024 hinaus.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht verlängert und durch eine Nachfolge-Verordnung
ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der jeweiligen beihilferechtlichen
Grundlage vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen
entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit einer Laufzeit bis 30. Juni 2024 in Kraft
gesetzt werden.“
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft.
Bonn, den
6. Januar 2021
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
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