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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Allgemeiner Teil1, 2

Vom 11. März 2019
1
„Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“
2
Notifiziert unter 2018/480/D

Abkürzungsverzeichnis

ADI/TDI Acceptable Daily Intake (akzeptierte tägliche Aufnahme)/Tolerable Daily Intake (tolerierbare tägliche Aufnahme)
c0 Gehalt der Substanz im Fertigerzeugnis/Produkt in mg/kg Polymer
cgemessen analysierte Konzentration im Migrationswasser in µg/l
ctap am Wasserhahn zu erwartende Konzentration in µg/l (wird mit Hilfe des Konversionsfaktors Fc und cgemessen berechnet)
D Dichte des Polymers in kg/cm3
ID Innendurchmesser in mm
EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority)
Fc Konversionsfaktor in d/dm (siehe Begriffsdefinitionen)
FNU Formazine Nephelometric Units – Streulichtmessung (Winkel 90°) entsprechend DIN EN ISO 7027
G Parameter der Grundanforderung
KM Körpermasse (Mensch) in kg
Lp Dicke des Produktes in dm
LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
M Molekülmasse in Dalton (Da)
MTCtap maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn in µg/l
MTCTAPTOC maximal tolerierbare Konzentration für den Parameter TOC am Wasserhahn in mg/l
N Anforderung für nicht gelistete Ausgangsstoffe
NPOC nicht ausblasbarer organischer Kohlenstoff (Non Purgeable Organic Carbon) in mg/l
O/V Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen in dm–1
Pt Platin-Cobalt-Farbzahl (kurz Pt/Co), auch APHA-Hazen-Farbzahl
QM Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer in mg/kg
QMA Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer bezogen auf die benetzte Oberfläche des Produktes in mg/dm2
R rezepturspezifische Einzelstoffanforderung
SCF Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss der EU-Kommission (Scientific Committee on Food)
SML spezifischer Migrationsgrenzwert in mg/kg (gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien)
TOC Gesamtorganischer Kohlenstoff (Total Organic Carbon)
TON Geruchsschwellenwert (Threshold Odour Number)
TPE Thermoplastisches Elastomer
TrinkwV Trinkwasserverordnung
UBA Umweltbundesamt
WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization)
Z Parameter der Zusatzanforderung
z. B. zum Beispiel
% (m/m) prozentualer Masseanteil

Begriffsdefinition

Additiv Additiv ist ein Zusatzstoff, der absichtlich dem organischen Material zugesetzt wird, um während der Herstellung oder im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen. Ein Additiv ist dazu bestimmt, im Endprodukt vorhanden zu sein. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Ausgangsstoff Ausgangsstoff ist ein Stoff, der zur Herstellung eines organischen Materials verwendet wird (Monomer, Additiv, Hilfsstoff).
(Entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Bauteil Ein Bauteil kann ein Teil eines Produktes sein, das selbst gehandelt wird oder als Aus­rüstungsgegenstand für die Verwendung in einem oder mehreren Produkten hergestellt wird.
Endprodukt Endprodukt ist ein Produkt aus einem organischen Material oder ein mehrschichtig aufgebautes Produkt, das außer einer möglichen mechanischen Bearbeitung nicht weiter verändert wird.
Anmerkung: Im Rahmen der Konformitätsbestätigung kann dies auch ein Bauteil eines zusammengesetzten Produktes sein.
Funktionelle Barriere Funktionelle Barriere ist eine Materialschicht, die die Diffusion der migrierenden Stoffe verzögert aber nicht unterbindet.
(Entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Grundanforderungen Grundanforderungen sind Parameter, die für Produkte aus allen organischen Materialien gelten.
Hilfsstoff (Polymer
Production Aids, PPA)
Hilfsstoff ist ein Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von organischen Materialien verwendet wird. Er kann im Endprodukt vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Konversionsfaktor (Fc) Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf Annahmen zu Stagnationszeiten des Wassers in den jeweiligen Produkten und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen.
Mehrschichtig aufgebautes Produkt Mehrschichtig aufgebautes Produkt ist ein Produkt, das aus mehreren fest miteinander verbundenen Schichten aufgebaut ist.
Migration Migration ist der Stoffübergang der zu beurteilenden Stoffe aus dem Produkt in das Trinkwasser.
Monomer Monomer ist
1. ein Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird, oder
2. ein natürlicher oder synthetischer makromolekularer Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder
3. ein Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Polymer Polymer ist ein makromolekularer Stoff, der durch
1. ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren; oder
2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle gewonnen wird.
(Teildefinition aus Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Polymerisationshilfsmittel
(Aid to Polymerisation, AtP)
Polymerisationshilfsmittel ist ein Stoff, der die Polymerisation initiiert und/oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert.
(Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Produkt Produkt ist ein eindeutig zu identifizierendes hergestelltes Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist.
Produktgruppe Eine Produktgruppe fasst unterschiedliche Produkte oder Bauteile mit dem gleichen Konversionsfaktor zusammen, die bezüglich ihrer Einsatzhäufigkeit bei der Trinkwasserverteilung und ihres Oberfläche-/Volumenverhältnisses vergleichbar sind.
Prüfkörper Prüfkörper ist ein Produkt oder ein speziell hergestelltes Muster, das stellvertretend für ein Produkt oder mehrere Produkte geprüft und bewertet wird.
Rezepturspezifische Einzelstoffanforderung Rezepturspezifische Einzelstoffanforderung ist eine Anforderung, die nur zu überprüfen ist, wenn ein entsprechender Ausgangsstoff in der Rezeptur enthalten ist.
Rezeptur Rezeptur ist die Auflistung der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Produktes und dessen Vorprodukte verwendet werden und deren Anteile.
Totale Barriere Totale Barriere ist eine Sperrschicht, die eine Diffusion jeglicher Stoffe in Richtung zur Trinkwasserkontaktseite verhindert.
Trinkwasser-Installation Siehe Begriffsbestimmungen der TrinkwV
Zusammengesetztes Produkt Zusammengesetztes Produkt ist ein Produkt, das aus verschiedenen Bauteilen besteht und in diese Bauteile zerlegt werden kann.
Zusatzanforderung Zusatzanforderung ist ein Parameter, der für ein bestimmtes Polymer (polymerspezifisch) grundsätzlich zu überprüfen ist.

1 Einleitung

Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht

a)
den nach der TrinkwV vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
b)
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
c)
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten organischen Materialien die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.

Organische Materialien im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung (also ab dem 21. März 2021) verbindlich. Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungs­anlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche organischen ­Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen.

Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann z. B. durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden. In der Empfehlung „Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten“ wird die Zertifizierung hinsichtlich der Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage konkretisiert.

Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann mit Hilfe der UBA-Empfehlung „Beurteilung materialbürtiger Kontaminanten des Trinkwassers“3 erbracht werden.

3
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/beurteilung-materialbuertiger-kontaminationen-des

Mit der Regelung in § 17 Absatz 3 TrinkwV und den konkreten Anforderungen nach dieser Bewertungsgrundlage setzt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um, der die Mitgliedstaaten

der Europäischen Union verpflichtet, die Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu regeln. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gibt es derzeit keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MS) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Die vorliegende Bewertungsgrundlage setzt den gemeinsam erarbeiteten Regelungsvorschlag für die organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser4 um. Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen.

4
https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative

2 Anwendungsbereich

Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:

Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

Elastomere
Thermoplastische Elastomere (TPE)
Silikone

Für diese organischen Materialien gelten derzeit noch Übergangsregelungen (Elastomerleitlinie5, TPE-Übergangsempfehlung6, Übergangsempfehlung für Silikone7), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV haben.

5
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-hygienischen-beurteilung-von-0
6
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/empfehlung-zur-hygienischen-beurteilung-von
7
Veröffentlichung in Vorbereitung

Zementgebundene Werkstoffe mit organischen Anteilen unter 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Für diese Werkstoffe wird eine separate Bewertungsgrundlage erarbeitet.

Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen mit organischen Anteilen über 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen in den Geltungsbereich der Anlage B des spezifischen Teils dieser Bewertungsgrundlage.

Ionenaustauscherharze fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.

Zusammengesetzte Produkte, beispielweise eine Küchenarmatur, können aus verschiedenen Materialien und Werkstoffen bestehen. Die Bauteile sind jeweils materialspezifisch zu beurteilen. Bestehen Bauteile aus einem organischen Material, fallen diese in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.

3 Prinzip der Bewertung von Produkten/Bauteilen aus organischen Materialien

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien müssen produkt- bzw. bauteilspezifisch bewertet werden, da der Produktionsprozess (insbesondere Extrusion, Spritzgießen und Vernetzung) einen großen Einfluss auf die trinkwasserhygienischen Eigenschaften des Endproduktes haben kann.

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien werden auf Grundlage der eingesetzten Ausgangsstoffe bewertet, die zu ihrer Herstellung verwendet werden. Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet die Ausgangsstoffe nach den Prinzipien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA), die für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten. Die Bewertung umfasst den möglichen Stoffübergang und die toxikologischen Eigenschaften des zu bewertenden Ausgangsstoffes, dessen mögliche Verunreinigungen sowie der Reaktions- und Abbauprodukte. Die bewerteten Ausgangsstoffe sind in materialspezifischen Positivlisten in den Anlagen dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien sind hinsichtlich des Stoffübergangs ins Trinkwasser zu bewerten. Hierzu ist in der Regel eine Migrationsprüfung notwendig, mit der Ausgangsstoffe mit Beschränkungen und Zusatzanforderungen (mögliche Reaktions- und Abbauprodukte) zu erfassen sind. Außerdem ist das Migrationswasser auf eine Beeinträchtigung des Geruchs und der Optik zu bewerten.

Zusätzlich sind die Produkte oder Bauteile hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums zu beurteilen.

Der Prüf- und Beurteilungsaufwand zur Feststellung der trinkwasserhygienischen Eignung ist risikobasiert. Entscheidend für den Aufwand ist die Verwendung der Materialien für einzelne Produkte und Bauteile und das damit verbundene Risiko einer Beeinträchtigung der Trinkwasserbeschaffenheit.

4 Bewertung von Ausgangsstoffen

4.1 Verfahren

Das UBA bewertet die Ausgangsstoffe zur Herstellung von organischen Materialien auf Antrag eines Herstellers oder Verbandes (Antragsteller). Das Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser8 geregelt.

8
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/geschaeftsordnung-des-umweltbundesamtes-fuehren-der

Die Bewertung erfolgt nach den Prinzipien der EFSA für die Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Diese sind im „Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials“9 beschrieben.

9
https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/rn-21

Für die Bewertung der Ausgangsstoffe werden nicht nur die Reinsubstanzen sondern auch die Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte betrachtet.

Für die Bewertung der Ausgangsstoffe ist eine Migrationsprüfung durchzuführen, um Aussagen zu einem möglichen Stoffübergang in das Trinkwasser zu erhalten. Diese sollte möglichst nach den Prüfbedingungen dieser Bewertungsgrundlage durchgeführt werden und nicht nach den Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien. Außerdem ist der Parameter „TOC“ (Total Organic Carbon) entsprechend den Prüfvorgaben dieser Bewertungsgrundlage zu ermitteln.

Ausgehend von der ermittelten Migration hat der Antragsteller für die Bewertung der Migrationsstoffe von Trinkwasserkontaktmaterialien folgende toxikologischen Untersuchungen vorzulegen:

Bei einer Migration, die zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) bis 2,5 µg/l führt, ist zu zeigen, dass die Substanz nicht genotoxisch ist.
Bei einer Migration, die zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) von über 2,5 µg/l und bis 250 µg/l führt, ist zusätzlich eine orale 90-Tage-Fütterungs-Studie notwendig und es ist zu zeigen, dass die Substanz nicht bioakkumuliert. Die Bewertung der Studien durch das UBA kann ergeben, dass MTCtap-Werte von über 2,5 µg/l festgelegt werden.
Führt die Migration zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) über 250 µg/l, ist der volle toxikologische Datensatz erforderlich. Falls die toxikologischen Studien es erlauben, wird das UBA einen TDI-Wert ableiten.

Die entsprechend erforderlichen Studien sind im „Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials“ benannt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller zusätzliche toxikologische Untersuchungen, die neben den geforderten Studien vorliegen, mit einer Quellenangabe zu benennen.

Sollte bereits eine EFSA-Bewertung für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt vorliegen, vereinfacht sich das Antragsverfahren entsprechend der Geschäftsordnung und eine Migrationsprüfung ist in der Regel nicht erforderlich.

Das UBA akzeptiert Stoffbewertungen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese nach den Vorgaben des Grundlagendokuments der 4MS-Kooperation für organische Materialien erfolgt sind10. Diese bewerteten Substanzen werden ebenfalls in die entsprechenden Positivlisten aufgenommen.

10
http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/4ms-initiative.htm

4.2 Beschränkungen

Aus der Bewertung des jeweiligen Ausgangsstoffs können sich verschiedene Beschränkungen ergeben:

a)
Migrationsbasierte Beschränkung in Form der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn MTCtap: Die MTCtap wird aus dem Tolerable Daily Intake (TDI-Wert) oder Acceptable Daily Intake (ADI-Wert) abgeleitet. Dies erfolgt unter den Annahmen einer täglichen Aufnahme von 2 l Trinkwasser, einem Körpergewicht von 60 kg und eines 10 %igen Anteils der Gesamtexposition für den jeweiligen Stoff über das Trinkwasser (4MS-Konzept11).
11
https://www.umweltbundesamt.de/en/document/4ms-common-approach-positive-lists-for-organic
Für Stoffe, die auch aus anderen Quellen ins Trinkwasser gelangen können, beispielsweise Aufbereitungsstoffe oder geogene Bestandteile des Rohwassers, wird ein zusätzlicher Allokationsfaktor von 10 % angewendet.
Für Stoffe, die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) belegt sind, gilt Die maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn ergibt sich aus einem zwanzigstel der spezifischen Migrationsbegrenzung einer Substanz im Lebensmittel.
Tabelle 1: Herleitung der MTCtap
Herleitung der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn.
b)
Restgehalte eines Ausgangsstoffs im Polymer: Dabei wird unterschieden zwischen QM, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Masse des Polymers (in mg Ausgangsstoff/kg Polymer), und QMA, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Kontaktfläche (in mg Ausgangsstoff bezogen auf 6 dm2).
c)
Spezifikationen an den bzw. Reinheiten des Ausgangsstoff(s): Die Anforderungen gelten für den verwendeten Ausgangsstoff und können am Endprodukt nicht überprüft werden.
Beispiel: Polydimethylsiloxan (Ref.-Nr. 76721) mit der Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011
d)
Beschränkte Verwendung im Polymer: Dies ist eine Verwendungsbeschränkung des Ausgangsstoffes zur Herstellung eines bestimmten Polymers oder zur Verwendung mit einer bestimmten Funktion.
Beispiele: Eisenphosphid (Ref.-Nr. 62245) oder [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan (Ref.-Nr. 21498) mit den Verwendungsbeschränkungen nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011

4.3 Positivlisten

Bewertete Ausgangsstoffe werden in den materialspezifischen Positivlisten (siehe Anlagen) aufgeführt. Die Positivlisten werden regelmäßig entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 4 TrinkwV aktualisiert.

In den Positivlisten wird in der Regel zwischen Monomeren, Additiven, Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids – PPA) und Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation – AtP) für die Herstellung der organischen Materialien unterschieden. In der Positivliste für organische Beschichtungen, die reaktive Komponenten enthalten, wird von der oben genannten Unterscheidung abgewichen, um die materialspezifischen Besonderheiten besser abbilden zu können. Dies ist im polymerspezifischen Teil der Anlage B beschrieben. Weiter enthalten die Positivlisten Beschränkungen, die sich aus der Bewertung ergeben haben.

Die Positivlisten liegen in Tabellenform vor.

In Spalte 1 ist die „EWG Verpackungsmaterial-Referenznummer (Ref.-Nr.)“ der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

Spalte 2 enthält die CAS-Nummer (Registriernummer des Chemical Abstracts Service).

Die Substanz ist in Spalte 3 aufgeführt.

In der Spalte 4 sind bei vielen Stoffen MTCtap-Werte als Beschränkung angegeben, die als Prüfkriterien in der Migrationsprüfung anzuwenden sind (vgl. 5.5).

In Spalte 5 „Andere Beschränkungen“ bedeutet die Begrenzung „QM“ die Bestimmung des Restgehaltes in dem ­organischen Material, „QMA“ beinhaltet eine Restgehaltsbestimmung des organischen Materials, die auf 6 dm2 Oberfläche bezogen wird (flächenbezogener Restgehalt).

5 Trinkwasserhygienische Anforderungen an organische Materialien

5.1 Allgemeines

Diese Bewertungsgrundlage legt Anforderungen an die hygienische Eignung von Produkten oder Bauteilen aus organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser fest. Sie enthält keine Vorgaben zur technischen Eignung. Produkte oder Bauteile müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein. Entsprechende Anforderungen sind z. B. im Technischen Regelwerk aufgeführt.

Die trinkwasserhygienischen Anforderungen (Tabelle 2) ergeben sich entsprechend dem risikobasierten Ansatz aus der Verwendung der Materialien in einzelnen Produkten oder Bauteilen. Als Grundlage für die Einteilung dienen die Konversionsfaktoren (Tabelle 7) der zu beurteilenden Produkte oder Bauteile.

Bei Produkten oder Bauteilen, für die angegeben ist, dass die Anforderungen für Prüfkörper der Rezeptur gelten, ist die Beurteilung dieser Prüfkörper ausreichend. Produkte oder Bauteile, die aus der gleichen Rezeptur an verschiedenen Standorten oder durch verschiedene Hersteller produziert werden und die zur gleichen Gruppe gemäß risikobasierter Anforderungen gehören, brauchen nicht zusätzlich geprüft und beurteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Vorgaben der Produktions- bzw. Verarbeitungsbedingungen eingehalten werden.

Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen

Gruppe Konversionsfaktor FC in d/dm
(Siehe Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren)
Beispiele für Produkte
(Siehe Tabelle 8: Zuordnung
der Produkte zu den Produktgruppen)
Anforderung
an die
Zusammensetzung
Grundanforderungen Rezepturspezifische
Einzelstoffanforderungen
Zusatzanforderungen Mikrobiologische
Anforderungen
(Bei Rohren mit
Fc ≤ 10 d/dm gelten
die mikrobiologischen
Anforderungen für
Prüfkörper aus Rezeptur)
P1 ≥ 0,5 Rohre Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ausrüstungsgegenstände Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Prüfkörper aus Rezeptur
P2 0,05 ≤ Fc < 0,5 Bauteile von Ausrüstungsgegenständen Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
P3 0,005 ≤ Fc < 0,05 Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen Nein Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Nein Nein Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
P4 < 0,005 Derzeit keine Produkte/Bauteile Nein Nein Nein Nein Nein

5.2 Anforderungen an die Zusammensetzung

5.2.1 Bewertete Ausgangsstoffe

Die zur Herstellung eines organischen Materials verwendeten Ausgangsstoffe müssen entsprechend ihrer technologischen Funktion in der gültigen materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe (siehe Anlagen) aufgeführt sein.

Zusätzlich können die Positivlisten (Core List und Combined List)12, die im Rahmen der 4MS-Zusammenarbeit erstellt werden, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden.

12
https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positive-lists-for-organic-materials-in-contact

Die Ausgangsstoffe müssen darüber hinaus über eine technische Qualität und Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung des Produktes geeignet sind.

5.2.2 Nicht gelistete Ausgangsstoffe

In folgenden Fällen ist in Abweichung zu den Anforderungen in Nummer 5.2.1 die Verwendung von Ausgangsstoffen möglich, auch wenn diese nicht auf der materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe aufgeführt sind:

a)
Geringer Einsatz
Stoffe, deren Zugabe unter 0,02 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material bzw. auf das mehrschichtig aufgebaute Produkt ist, brauchen nicht bewertet und auf der anzuwendenden Positivliste aufgeführt zu sein. Dies gilt nur, wenn gleichzeitig die Summe der Gehalte der auf diese Art zugegebenen Stoffe unter 0,1 % (m/m) ist.
Anmerkung:
Bei zusammengesetzten Produkten ist die Zugabe auf jedes einzelne Bauteil zu beziehen.
Lösemittel, die unter Abschätzung der Flüchtigkeit und Berücksichtigung der Herstellungsbedingungen nicht im Endprodukt zu erwarten sind, werden für die Beurteilung und die Ermittlung des Gehalts der Bestandteile nicht berücksichtigt.
b)
Der Ausgangsstoff, dessen Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte migrieren nicht in das Trinkwasser
Ausgangsstoffe von organischen Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser mit Ausnahme von Monomeren bedürfen keiner toxikologischen Bewertung und damit keiner Listung in einer Positivliste, wenn sie und deren Verunreinigungen einschließlich der Reaktions- und Abbauprodukte nicht aus dem Produkt in das Trinkwasser übergehen („kein nachweisbarer Stoffübergang“) und keine nach CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 eingestuften kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder Stoffe mit Nanostruktur sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Migrationsbeschränkung von MTCtap = 0,1 µg/l für die jeweilige Produktgruppe eingehalten wird (vgl. Nummer 6.3). Sollten Produkte, die aus diesem Ausgangsstoff hergestellt werden, auch für die Warm- oder Heißwasseranwendung vorgesehen sein, ist dies auch für diese Anwendungen zu zeigen.
Folgende Möglichkeiten bestehen, um die Einhaltung der Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l nachzuweisen. In allen Fällen sind die berechneten oder ermittelten Konzentrationen in die maximal am Wasserhahn zu erwartenden Konzentrationen ctap (vgl. Nummer 6.3.3) umzurechnen:
Berechnung des Totalübergangs (100 %) der bei der Herstellung eingesetzten Substanzmenge des betrachteten Stoffes aus dem Produkt in das Migrationswasser (entsprechend „Note for Guidance“):
cberechnet = c0 x O/V x Lp x D
cberechnet = maximal mögliche Migration der Substanz in das Migrationswasser aus dem Produkt in µg/l
c0 = Gehalt der Substanz im Fertigerzeugnis/Produkt in mg/kg Polymer
O/V = Verhältnis benetzte Oberfläche des Prüfkörpers zu Wasservolumen in dm–1 entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04
Lp = Dicke des Produktes in dm
D = Dichte des Produktes in g/cm3
Berechnung des Stoffübergangs mit Hilfe der Modellierungsleitlinie13,
13
Modellierungsleitlinie: Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser, Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2009:52(11): 1105-1112, https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
Analytische Bestimmung der Substanz in den Prüfwässern der Migrationsprüfung als Einzelstoffmigration mit einer geeigneten Analysenmethode, deren Nachweisgrenze mindestens 0,1 µg/l ausschließlich der Analysentoleranz beträgt.
Beispiel:
Lösemittel werden als Hilfsstoffe für die Herstellung von organischen Materialien benötigt. Aufgrund ihrer hohen Flüchtigkeit verschwinden sie in der Regel bei Prozesstemperaturen oberhalb des Siedepunkts aus dem Produkt und sind im Endprodukt nur noch in sehr geringen Mengen enthalten. Die Migration ist in diesem Fall nicht zu bestimmen.
c)
Salze von gelisteten Säuren, Phenolen oder Alkoholen
Salze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der auf den materialspezifischen Positivlisten aufgeführten Säuren, Phenole oder Alkohole können zusätzlich als Ausgangsstoffe verwendet werden. Für die genannten Kationen gelten als Migra­tionsbeschränkung 10 % der Grenzwerte der TrinkwV und folgende zusätzliche Beschränkungen als MTCtap-Werte:
Aluminium 20 µg/l
Ammonium 50 µg/l
Barium 70 µg/l (10 % des WHO-Leitwertes)
Kobalt 1,0 µg/l (10 % des LAWA-Leitwertes)
Kupfer 200 µg/l
Eisen 20 µg/l
Lithium 30 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 2016/1416)
Mangan 5 µg/l
Zink 250 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 2016/1416)
d)
Mischungen von Substanzen
Mischungen, die durch Mischung gelisteter Ausgangsstoffe ohne chemische Reaktionen gewonnen werden, können verwendet werden.
e)
Additive mit einer Molekülmasse > 1 000 Da
Stoffe mit einer Molekülmasse von mehr als 1 000 Da werden normalerweise im menschlichen Körper nicht resorbiert. Aus diesem Grund ist das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko als gering einzustufen. Eine zusätzliche Bewertung dieser Stoffe ist nicht notwendig, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe bewertet sind und eine Abschätzung der niedermolekularen Anteile an Oligomeren mit einer Molekülmasse unter 1 000 Da erfolgt ist.
f)
Vorpolymerisate aus gelisteten Ausgangsstoffen
Vorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe und deren Mischungen bedürfen keiner gesonderten Listung, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe gelistet sind. Entstehen bei der Polymerisation jedoch Zwischenstrukturen, die nicht vollständig polymerisiert sind und in das Trinkwasser migrieren können, bedürfen diese einer Bewertung entsprechend dem in Nummer 4.1 beschriebenen Verfahren.
Beispiel:
Für organische Beschichtungen sind die Vorpolymerisate in Tabelle B-2 der Positivliste für Beschichtungen „Zwischenprodukte“ mit den möglichen monomeren Ausgangsstoffen aufgeführt.
g)
Farbmittel
Farbmittel (einschließlich Farbpigmente) werden in der Positivliste nicht aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass diese nicht in das Trinkwasser übergehen. Bei der Verwendung von Farbmitteln gelten jedoch Zusatzanforderungen (siehe Nummer 5.4.3).
Weitere Bestandteile von Farbmittelzubereitungen müssen bewertet werden, falls kein anderes Ausnahmekriterium erfüllt ist.
h)
Keramische Füllstoffe
Keramische Füllstoffe brauchen nicht in den materialspezifischen Positivlisten aufgeführt sein, wenn diese der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe entsprechen. Der entsprechende Nachweis ist am Endprodukt zu erbringen (siehe Nummer 5.4.2).
i)
Zementgebundene Füllstoffe
Zementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (siehe Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung.

5.3 Grundanforderungen

5.3.1 Allgemeines

Die Migrationswässer sind auf die Parameter Geruch, Trübung, Färbung und Schaumbildung zu untersuchen. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 1420: 2016-05 herzustellen, dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 4).

Zu den Grundanforderungen gehört auch, dass die Migrationswässer auf den Parameter TOC zu untersuchen sind. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 herzustellen. Dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 4).

Die zu untersuchenden Migrationswässer sind in der Tabelle 5 und der Tabelle 6 festgelegt.

5.3.2 Anforderungen an den Geruchsschwellenwert

Produkte in Wasserversorgungsanlagen außerhalb von Gebäuden (ausschließlich Kaltwassereinsatz, Produktgruppe Rohre und deren Bauteile in der Regel mit ID ≥ 80 mm)

Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON ≤ 2
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Rohre der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)

Für die Kalt-, Warm- und Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON ≤ 8
für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
TON ≤ 8
für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Bauteile oder Produkte der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)

Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON ≤ 2
für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Für die Warm- bzw. Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON ≤ 4
für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 8 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Zusätzlich dürfen die Geruchsschwellenwerte bei der Prüfung nach DIN EN 1420: 2016-05 keine steigende Tendenz14 aufweisen.

14
Bei der Beurteilung der Tendenz werden vor allem die letzten Messwerte und mögliche analytische Schwankungsbreiten berücksichtigt.

5.3.3 Anforderungen an die Trübung und Färbung

Die Bestimmung des Parameters Trübung erfolgt nach der DIN EN ISO 7027: 2016-11 mittels Nephelometrie (Streustrahlung) und des Parameters Färbung nach DIN EN ISO 7887: 2012-04 mittels des Verfahrens C.

Für die Kaltwasserprüfung gelten die Trübungs- und Färbungswerte:

Trübung ≤ 0,5 FNU für die 3. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 9. Migrationsperiode.
Färbung ≤ 10 mg/l Pt

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

Trübung ≤ 0,5 FNU für die 7. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 22. Migrationsperiode.
Färbung ≤ 10 mg/l Pt

5.3.4 Schaumbildung

Die Schaumbildung soll augenscheinlich an den Migrationswässern nach DIN EN 1420: 2016-05 beurteilt werden.

Anmerkung:
Die Untersuchung auf den Parameter Schaumbildung kann Hinweise auf unerwünschte Stoffübergänge in das Trinkwasser geben.

5.3.5 Anforderungen an den TOC

Die Migrationswässer werden entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 hergestellt. Der Parameter TOC wird dabei als nichtflüchtiger organischer Kohlenstoff (NPOC) nach DIN EN 1484: 1997-08 bestimmt.

Für die Abgabe von organischen Substanzen, gemessen als gesamtorganischer Kohlenstoff, gilt für die

Kaltwasserprüfung:

Die maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn für den Parameter TOC beträgt Null Komma fünf Milligramm pro Liter.

Die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration muss kleiner gleich der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn für den Parameter TOC sein. für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten hat.

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

Die maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn für den Parameter TOC beträgt Null Komma fünf Milligramm pro Liter.

Die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration muss kleiner gleich der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn für den Parameter TOC sein. für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten hat.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung:
Eine steigende Tendenz der gemessenen TOC-Werte im Migrationswasser liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
die gemessene TOC-Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 0,1 mg/l und
die gemessene TOC-Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.

5.4 Zusatzanforderungen

5.4.1 Zusatzanforderungen an die Migration

Die Zusatzanforderungen sind materialspezifisch (siehe Anlagen) festgelegt.

Anmerkung:
Bei der Herstellung von organischen Materialien können unbeabsichtigt Stoffe, wie Reaktions- und Abbauprodukte oder Verunreinigungen im Endprodukt enthalten sein. Bekannte Reaktions- und Abbauprodukte sowie Verunreinigungen werden in Form der Zusatzanforderung materialspezifisch geregelt.

Falls der zu überprüfende Parameter der Zusatzanforderung eine Migrationsbeschränkung in Form eines MTCtap-Wertes (vgl. Nummer 6.3.3) ist, muss die Migration nach Nummer 6.3.1 untersucht und hinsichtlich des angegebenen MTCtap-Wertes überprüft werden. Dabei werden die Migrationswässer entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 hergestellt.

Für die Kaltwasserprüfung gilt:

ctap ≤ MTCtap
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode.

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

ctap ≤ MTCtap
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung:
Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der Zusatzanforderungen liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 1/10 der Migra­tionsbeschränkung und
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.

5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe

Für die in den Positivlisten aufgeführten Füllstoffe sind folgende Reinheitsanforderungen einzuhalten:

Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile der Füllstoffe, ermittelt nach DIN 53 77015 Teile 1, 2, 3, 5, 6 und 13, dürfen für

Blei 0,01 %
Arsen 0,01 %
Quecksilber 0,0005 %
Cadmium 0,01 %
Antimon 0,005 %

nicht überschreiten.

15
Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile

Reinheitsanforderungen für Bariumsulfat: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile an Barium, ermittelt nach DIN 53 770 Teile 1 und 4, dürfen 0,01 % nicht überschreiten. Die wasserlöslichen Bestandteile für Bariumsulfat, ermittelt nach DIN ISO 787-316, dürfen 0,4 % nicht überschreiten.

16
Allgemeine Prüfverfahren für Pigmente und Füllstoffe, Bestimmung der wasserlöslichen Anteile, Heißextraktionsverfahren

Keramische Füllstoffe, die nicht in den anzuwendenden materialspezifischen Positivlisten enthalten sind, sind entsprechend der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe17 zu beurteilen. Die Migrationsanforderungen sind am Endprodukt zu überprüfen.

17
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/bewertungsgrundlage-fuer-emails-keramische

Zementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung.

5.4.3 Anforderungen für Farbmittel

Farbmittel sind in den materialspezifischen Positivlisten nicht aufgeführt. Weitere Additive und Hilfsstoffe müssen in der jeweiligen materialspezifischen Positivliste aufgeführt sein.

Anmerkung:
Es wird davon ausgegangen, dass mit den Parametern der Grundanforderung (Färbung und Trübung) ein möglicher Übergang der Farbmittel nachweisbar ist.

Folgende Reinheitsanforderungen sind für die verwendeten Farbmittel einzuhalten:

Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile dürfen (bezogen auf das Farbmittel) für

Blei 0,01 %
Arsen 0,01 %
Quecksilber 0,005 %
Selen 0,01 %
Barium 0,01 %
Chrom 0,1 %
Cadmium 0,01 %
Antimon 0,05 %

nicht überschreiten.

Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53 770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 und 16 ermittelt.

Die Freisetzung primärer aromatischer Amine aus dem Produkt (z. B. mit Azopigmenten), welches in Kontakt mit Trinkwasser kommt, darf MTCtap = 0,1 µg/l nicht überschreiten.

Azofarbstoffe, die in primäre aromatische Amine zerfallen können, die als mutagene, kanzerogene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, dürfen nicht verwendet werden.

5.5 Rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen

5.5.1 Unterschiedliche Anforderungen

Die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen ergeben sich aus der Prüfung der Anforderungen an die Zusammensetzung nach Nummer 5.2. In Abhängigkeit von den Ausgangsstoffen sind die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen in Form von

a)
migrationsbasierten Anforderungen,
b)
maximalen Restgehalten,
c)
Spezifikationen, Reinheiten der verwendeten Ausgangsstoffe,
d)
Verwendungsbeschränkungen des Ausgangsstoffs oder des damit hergestellten Produktes

festgelegt.

Für einige Substanzen ist sowohl eine Migrationsbeschränkung als auch eine Anforderung an den Restgehalt (QM- oder QMA-Wert) angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung der MTCtap sollte bevorzugt werden.

5.5.2 Migrationsbasierte Anforderungen

Sind für bestimmte Ausgangsstoffe Migrationsbeschränkungen in Form von MTCtap-Werten festgelegt, sind diese zu überprüfen.

Für Kunststoffe entsprechend Anlage A gelten die Positivlisten der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für Stoffe, die in dieser Verordnung mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) belegt sind, gilt Die maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn MTCtap ergibt sich aus einem zwanzigstel der spezifischen Migrationsbegrenzung eines Stoffes im Lebensmittel SML.. Für Sub­stanzen mit einer spezifischen Migrationsbegrenzung (SML) in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, deren SML-Wert multipliziert mit dem Molmassenverhältnis der Kohlenstoffmolmasse der Substanz (Mc) zur Gesamtmolmasse (Mgesamt) größer oder gleich 10 mg/l ist:

Für Substanzen mit einer spezifischen Migrationsbegrenzung in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, deren SML Wert multipliziert mit dem Molmassenverhältnis der Kohlenstoffmolmasse der Substanz zur Gesamtmolmasse größer oder gleich 10 mg/l ist.

brauchen die migrationsbasierten Anforderungen nicht überprüft werden. Die Migrationsbegrenzung ist in diesen Fällen durch die Überprüfung des Parameters TOC der Grundanforderung abgedeckt.

Ist in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ein SML-Wert mit „nicht nachweisbar“ festgelegt, z. B. für Acrylnitril, gilt eine Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l für Trinkwasserkontaktmaterialien.

Die Überprüfung der Migrationsbeschränkung kann mit Hilfe

a)
einer analytischen Migrationsprüfung nach Nummer 6.3 oder
b)
einer Modellierung des Stoffübergangs mit Hilfe der Modellierungsleitlinie18 (vgl. Nummer 6.3.2)

erfolgen.

18
Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration

Die ermittelte Konzentration wird nach Nummer 6.3.3 in die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration ctap umgerechnet.

Die Anforderungen sind:

Für die Kaltwasserprüfung gilt:

ctap ≤ MTCtap
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode.

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

ctap ≤ MTCtap
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung:
Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der rezepturspezifischen Anforderungen liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 1/10 der Migra­tionsbeschränkung und
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.

5.5.3 Maximale Restgehalte

Bei Stoffen mit einer QM- bzw. QMA-Begrenzung ist eine Überprüfung des Restgehaltes des Stoffes im Produkt erforderlich. Die QM- und QMA-Begrenzungen gelten unabhängig von der Produktgruppe des organischen Materials.

Wenn eine Substanz mit QMA-Begrenzung im Migrationswasser bestimmt werden kann, ist die Überprüfung der Anforderung auch mit Hilfe einer Migrationsprüfung möglich. Hierzu wird mit der Annahme, dass 1 kg Lebensmittel in einem Würfel mit 6 dm2 Oberfläche verpackt wird, ein SML-Wert aus dem QMA-Wert abgeleitet, aus dem wiederum entsprechend Tabelle 1 die MTCtap abgeleitet wird:

MTCtap = 1/20 x QMA x 6 dm2/1 kg

Für einige Ausgangsstoffe ist eine Beschränkung sowohl als MTCtap (abgeleitet entsprechend Nummer 5.5) als auch ein QM- oder QMA-Wert angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung des MTCtap-Wertes ist zu bevorzugen.

5.5.4 Sonstige Anforderungen

Neben den Anforderungen an die Migration oder des Restgehaltes können auch Anforderungen zu Spezifikationen oder Reinheiten des Ausgangsstoffs oder Anwendungsbeschränkungen für den Ausgangsstoff in einem Produkt gestellt werden (vgl. Nummer 4.2).

5.6 Anforderungen hinsichtlich Förderung des mikrobiellen Wachstums

5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren

Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums erfolgt nach DIN EN 16421: 2015-05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.

Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.

Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z. B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung in Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.

Mehrschichtverbundprodukte (z. B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.

5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotenzial (BPP), gemessen als ATP19 (Verfahren 1)

19
ATP: Adenosintriphosphat

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a)
Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotenzial (BPP) ≤ 1 000 pg ATP/cm2 ist.
b)
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.

5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a)
Produkte dürfen in allen untersuchten Prüfperioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs ≤ (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 aufweisen.
b)
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.

Tabelle 3: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05

Art des Materials/Produktes 1-Monatsproben 2-Monatsprobe
Probe 2a
3-Monatsprobe
Probe 3a
Probe 1a Probe 1b Probe 1c
Alle Materialien für den generellen Einsatz im Trinkwasserbereich Alle Werte ≤ (0,05 + 0,02) ml/800 cm2

5.7 Anforderungen an mehrschichtig aufgebaute Produkte

Mehrschichtig aufgebaute Produkte sind aus verschiedenen Schichten/Lagen aufgebaut, die fest miteinander verbunden sind.

Zusammengesetzte Produkte werden in ihre Komponenten/Bauteile getrennt und materialspezifisch auf ihre trinkwasserhygienische Eignung beurteilt. Dies ist bei mehrschichtig aufgebauten Produkten nicht möglich.

Die einzelnen Schichten eines mehrschichtig aufgebauten Produktes sind materialspezifisch entsprechend der Anlagen dieser Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Es sind die Migrationsbeschränkungen aller Schichten zu beurteilen. Ausnahmen bilden mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer totalen Barriere. In diesem Fall sind nur die dem Trinkwasser zugewandten Schichten zu beurteilen. Die totale Barriere selbst ist als Material nicht zu beurteilen.

Es kann sein, dass die Schichten eines Produktes aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Die Zusammensetzung der einzelnen Schichten muss der jeweiligen materialspezifischen Positivliste entsprechen.

Beispiel:
Ein Schlauch, wie er typischerweise zur Versorgung mit Trinkwasser auf Volksfesten verwendet wird, hat folgenden Aufbau: Kunststoff-Inliner, Klebstoff, gewebeverstärktes Elastomer.
Die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommende Schicht ist ein Kunststoff-Inliner und entsprechend Anlage A zu beurteilen. Die äußere Schicht ist entsprechend der Elastomerleitlinie zu beurteilen. Der Klebstoff, der beide Schichten verbindet, wird abhängig von der chemischen Struktur (beispielsweise entsprechend der Anlage B) beurteilt.

Für die Überprüfung der Migrationsbeschränkungen der nicht direkt mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Schicht gibt es folgende Möglichkeiten:

Betrachtung des totalen Masseübergangs (100 %iger Stoffübergang) oder
mathematische Abschätzung der Migration in das Trinkwasser der verlängerten Warmwasserprüfung nach einer Lagerzeit von 30 Tagen bei Raumtemperatur oder
die Durchführung der Warmwasserprüfung mit 22 Migrationsperioden unabhängig vom Einsatzbereich nach einer Lagerzeit von mindestens 30 Tagen bei Raumtemperatur oder
separate Beurteilung und gegebenenfalls Prüfung der einzelnen Schichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Addition der Migrationsergebnisse der einzelnen Schichten dem mehrschichtig aufgebauten Produkt entspricht. Gleiche Migranten aller zu beurteilenden Schichten sind für die Beurteilung des MTCtap zu addieren.

Anmerkungen:
Es ist zu beachten, dass eine Lagerung von mindestens 30 Tagen bei Raumtemperatur des mehrschichtig aufgebauten Produktes notwendig ist, um eine Verteilung der zu betrachtenden Migranten im Produkt zu erhalten. Auch bei Produkten, die nur mit Kaltwasser eingesetzt werden, kann als eine Option die verlängerte Warmwasserprüfung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Migrationsbegrenzungen von Ausgangsstoffen aus den hinteren Schichten eingehalten werden.
Bei Anwendungen im Heißwasserbereich ist die verlängerte Heißwasserprüfung anstelle der Warmwasserprüfung durchzuführen.
Bei der Migrationsprüfung ist darauf zu achten, dass bei der Warmwasser-/Heißwasserprüfung keine Extraktion von Stoffen aus den Materialien stattfindet.
Für Rohre oder Fittings mit einer farbigen Kennzeichnung beispielsweise in Streifenform, die ausschließlich im Kaltwasser eingesetzt werden, ist die Kaltwasserprüfung mit den entsprechenden Parametern ausreichend, wenn für die äußere Schicht eine trinkwasserhygienische Eignung vorliegt. Diese kann an einem stellvertretenden Prüfkörper (z. B. Prüfplatte), der aus dem Vorprodukt (Granulat) hergestellt wurde, nachgewiesen werden.

6 Prüfung

6.1 Rezepturüberprüfung

Für die Rezepturüberprüfung sind folgende Informationen notwendig:

Beschreibung des genauen Aufbaus des Produktes/Bauteils,
Benennung des Materialtyps/der Materialtypen und
Aufführung aller Ausgangsstoffe für die Herstellung des Produktes (Monomere, Additive, Hilfsstoffe und sonstige Ausgangsstoffe) mit der Zusammenstellung der chemischen Bezeichnungen, der Handelsnamen, der CAS-Nr., der technologischen Funktionen, der Einsatzmengen, der Lieferanten und der Sicherheitsdatenblätter.

Mit der Rezepturüberprüfung ist festzustellen, ob die Anforderungen an die Zusammensetzung (Nummer 5.2) erfüllt sind. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Verwendungsbeschränkungen, z. B. hinsichtlich der technologischen Funktion und Spezifikationen der gelisteten Stoffe, eingehalten sind.

Für die Rezepturüberprüfung von mehrschichtig aufgebauten Produkten erfolgt die Rezepturprüfung für jede Schicht einzeln.

Für mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer Barriere gelten die Vorgaben in Nummer 5.7.

Mit der Rezepturprüfung wird auch festgelegt, welche Parameter in der Migrationsprüfung (vgl. Nummer 6.3) oder weiteren Prüfungen zu bestimmen sind. Dies sind:

Stoffe mit einer Migrationsbeschränkung z. B. in Form einer MTCtap oder eines QMA usw. (Zusatz- und rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen (vgl. die Nummern 5.4 und 5.5)),
nicht bewertete Substanzen (vgl. Nummer 5.2.2).

6.2 Anforderungen an die Prüfkörper

Es ist das tatsächliche Produkt aus einem Material bzw. das mehrschichtig aufgebaute Produkt zu prüfen.

Bei Produkten und Bauteilen, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, sind auch Prüfungen von speziellen Prüfkörpern möglich (siehe Tabelle 2). In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Prüfkörper in ihrer Zusammensetzung und Herstellung den tatsächlich gefertigten Produkten entsprechen. Dies ist im Prüfbericht nachvollziehbar zu hinterlegen. Die Dicke des Materials beeinflusst die Migration und ist bei der Auswahl der Geometrie des Prüfkörpers zu beachten. Aus diesem Grund sind Folien als Prüfkörper nicht geeignet.

Bei der Auswahl der zu prüfenden Prüfkörper sind die Vorgaben der Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 sowie DIN EN 16421: 2015-05 zu beachten. Der Prüfkörper sollte eine im Vergleich zu den tatsächlichen Produkten hohe Stoffabgabe aufweisen (z. B. ist dies bei Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern das Rohr mit dem kleinsten Durchmesser).

Bei Beschichtungen soll das Trägermaterial dem der Anwendung der Beschichtung in der Praxis entsprechen und in der Applikationsvorschrift vorgesehene Untergrundbehandlungen (z. B. Primer, Unterschichten) sind auch bei den Prüfkörpern anzuwenden. Es gelten die Anforderungen für mehrschichtig aufgebaute Produkte (vgl. Nummer 5.7). Als Prüfkörper für Beschichtungen zur Rohrinnensanierung sind beschichtete Rohre zu verwenden.

Anmerkung:
Bei der Konformitätsbestätigung hat die Zertifizierungsstelle besonders die Auswahl der Prüfkörper zu beachten. Diese müssen den auf den Markt gelangenden Produkten in ihren Eigenschaften entsprechen (siehe auch Empfehlung zur Konformitätsbestätigung).

6.3 Prüfung der Migration

6.3.1 Durchführung der Migrationsprüfung

Die Migrationsprüfung erfolgt nach den Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04. Die Migrationsprüfung zur Bestimmung des Geruchsschwellenwertes, der Färbung, der Trübung und der Neigung zur Schaumbildung erfolgt nach DIN EN 1420: 2016-05. Entsprechend dem Anwendungsbereich des Produktes ist die Migrationsprüfung als Kaltwasserprüfung bei 23 °C ± 2 °C (alle Produkte) und eventuell als Warmwasserprüfung 60 °C ± 2 °C (Produkte der Trinkwasser-Installation) oder Heißwasserprüfung 85 °C ± 2 °C (spezielle Heißwasseranwendungen) durchzuführen.

Unabhängig vom Anwendungsbereich des Produktes ist grundsätzlich immer eine Kaltwasserprüfung durchzuführen. Den Produktgruppen werden die Prüfbedingungen in Tabelle 4 zugeordnet.

Es gilt die folgende Präzisierung der genormten Prüfungen:

Für die Prüfung nach DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 ist ungechlortes Prüfwasser zu verwenden.

Die entsprechend den Normen für die Prüfung einzustellenden Oberfläche-/Volumenverhältnisse sind in der Tabelle 4 zusammengefasst.

Tabelle 4: O/V-Verhältnis für die Prüfungen

Prüfansatz
Einsatzbereich
Migration nach DIN EN 12873-1: 2014-09
oder DIN EN 12873-2: 2005-04
bei 23 °C/ 60 °C/ 85 °C
Geruch, Färbung, Trübung, Neigung
zur Schaumbildung nach DIN EN 1420: 2016-05
bei 23 °C/ 60 °C/ 85 °C
Rohre
ID < 80 mm
O/V > 5 dm–1
(füllen)
O/V > 5 dm–1
(füllen)
Rohre
80 mm ≤ ID < 300 mm
O/V ≥ 5 dm–1
(füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten)
O/V ≥ 2,5 dm–1
(füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten)
Rohre
ID ≥ 300 mm
O/V ≥ 5 dm–1
(füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 2,5 dm–1
(füllen mit Einstellzylinder oder von Rohr­segmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
Ausrüstungsgegenstände
(Fittinge)
O/V ≥ 5 dm–1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 1,5 dm–1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
Dichtungen, Schmierstoffe O/V ≥ 5 dm–1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 0,2 dm–1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
Behälter, Reparatursysteme O/V ≥ 5 dm–1
(eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
O/V ≥ 2,5 dm–1
(eintauchen von speziellen Prüfkörpern)

Es werden mindestens zwei gleiche Prüfkörper im Versuchsansatz verwendet und zwei Blindversuche durchgeführt.

Die zur Analyse vorgesehenen Migrationswässer sind auf die Parameter zu untersuchen, die sich aus den Grundanforderungen, Zusatzanforderungen und rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen sowie den nicht gelisteten Ausgangsstoffen für die vorgesehene Produktgruppe ergeben. In Tabelle 5 und Tabelle 6 sind die zu untersuchenden Migrationswässer spezifiziert.

Die Prüfung dauert zehn Tage (Kaltwasserprüfung: drei Migrationsperioden, Warm- bzw. Heißwasserprüfung: sieben Migrationsperioden).

Anmerkung:
Im Unterschied zu DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 ist die Warm- und Heißwasserprüfung grundsätzlich auf sieben Migrationsperioden verlängert. Der Grund hierfür ist, dass die Untersuchung der ersten drei Migrationsperioden bei der Warm- und der Heißwasserprüfung in der Regel nicht ausreicht, um die Einstellung des Gleichgewichts zwischen der Materialoberfläche und dem Prüfwasser zu erreichen. Die beurteilungsrelevante Migrationsperiode ist daher nach zehn Tagen Kontaktzeit festgelegt. Damit entspricht die Dauer der Warm- bzw. Heißwasserprüfung der Dauer der Kaltwasserprüfung.

Die Prüfung kann entsprechend Tabelle 5 und Tabelle 6 für eine verlängerte Prüfdauer durchgeführt werden, wenn die Anforderungen (siehe die Nummern 5.3, 5.4, 5.5) nicht eingehalten werden.

Tabelle 5: Migrationszyklen der Kaltwasserprüfung

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit
in Tagen
Ende der
Migrationsperiode
Kontaktzeitraum
in Tagen
pro Migration
Analyse
1 Vorbehandlung 1 Dienstag 1 Nein
1 1 4 Freitag 3 G, Z, R, N
2 2 7 Montag 3 G, Z, R, N
2 3 10 Donnerstag 3 G, Z, R, N
3 4 14 Montag 4 Nein
3 5 17 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)
4 6 21 Montag 4 Nein
4 7 24 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)
5 8 28 Montag 4 Nein
5 9 31 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)

Tabelle 6: Migrationszyklen der Warm- oder Heißwasserprüfung

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit
in Tagen
Ende der
Migrationsperiode
Kontaktzeitraum
in Tagen
pro Migration
Analyse
1 Vorbehandlung 1 Dienstag 1 Nein
1 1 2 Mittwoch 1 G, Z, R, N
1 2 3 Donnerstag 1 G, Z, R, N
1 3 4 Freitag 1 G, Z, R, N
2 4 7 Montag 3 Nein
2 5 8 Dienstag 1 Nein
2 6 9 Mittwoch 1 Nein
2 7 10 Donnerstag 1 G, Z, R, N
2 8 11 Freitag 1 Nein
3 9 14 Montag 3 Nein
3 10 15 Dienstag 1 Nein
3 11 16 Mittwoch 1 Nein
3 12 17 Donnerstag 1 (G), (Z), (R), (N)
3 13 18 Freitag 1 Nein
4 14 21 Montag 3 Nein
4 15 22 Dienstag 1 Nein
4 16 23 Mittwoch 1 Nein
4 17 24 Donnerstag 1 (G), (Z), (R), (N)
4 18 25 Freitag 1 Nein
5 19 28 Montag 3 Nein
5 20 29 Dienstag 1 Nein
5 21 30 Mittwoch 1 Nein
5 22 31 Donnerstag 1 (G), (Z), (R) ), (N)

Für die Untersuchungen der Migrationswässer sind grundsätzlich validierte Analysenverfahren anzuwenden. Gibt es für einen bestimmten Stoff gegenwärtig noch keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung der ausgewiesenen Konzentration ermöglicht, angewendet werden. Steht keine Analysenmethode für einzelne Stoffe zur Verfügung, ist eine Abschätzung der Migration für diesen Stoff durchzuführen, z. B. Berechnung des vollständigen Übergangs oder Modellierung (vgl. Nummer 6.3.2).

Wenn bei der Prüfung von Rohren größerer Dimensionen (als der mit dem kleinsten Durchmesser) die normierte Konzentration ctap die MTCtap überschreitet und gleichzeitig die gemessene Konzentration cgemessen die doppelte MTCtap nicht überschreitet, kann der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an einem Rohr mit größerem O/V-Verhältnis wiederholt werden.

6.3.2 Modellierung

Anstatt der experimentellen Untersuchung kann die Migration für die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen auch mit Hilfe der Modellierungsleitlinie20 abgeschätzt werden.

20
Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration

Die Voraussetzung hierfür ist, dass in der Modellierungsleitlinie die material- oder produktspezifischen Kennwerte zur Modellierung aufgeführt sind.

Zusätzlich ist die Bestimmung der Konzentration des betreffenden Stoffes in dem zu bewertenden Produkt (co) notwendig. Alternativ kann co aus der Einsatzmenge berechnet werden, sofern sich die Substanz bei der Herstellung und der Verarbeitung des Produktes nicht verändert.

Die Modellierung muss die jeweiligen Prüfbedingungen (Prüftemperatur und Prüfzyklus) (vgl. Nummer 6.3.1) berücksichtigen. Dabei wird für die Berechnung der Migration der folgenden Prüfperiode das Konzentrationsprofil der vorherigen Prüfperiode verwendet. Dies ist in der Modellierungsleitlinie ausführlich beschrieben.

Wenn für ein Produkt das Ergebnis der Modellierung den Anforderungen nicht entspricht, kann der Nachweis trotzdem noch durch experimentelle Prüfung erfolgen. Die Ergebnisse der experimentellen Untersuchungen sind höher zu gewichten als die der Modellierung.

6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zu erwartenden Konzentration (ctap)

Die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration (ctap) unterscheidet sich für die verschiedenen Produktgruppen entsprechend den in Tabelle 7 angegebenen Konversionsfaktoren Fc:

Die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration für eine Substanz wird berechnet aus dem Konversionsfaktor nach Tabelle 7 multipliziert mit der im Migrationswasser gemessenen oder nach Nummer 6.3.2 abgeschätzten Konzentration dividiert durch das Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen und der Dauer der Migrationsperiode.

Mit:

Fc: Konversionsfaktor nach Tabelle 7
cgemessen: In dem Migrationswasser nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 gemessene oder nach Nummer 6.3.2 abgeschätzte Konzentration
O/V: Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 entsprechend dem Prüfansatz
t: Dauer der Migrationsperiode nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04

In der Tabelle 7 werden die Produktgruppen Rohre, Behälter und Ausrüstungsgegenstände unterschieden, wobei die Anforderungen in Abhängigkeit vom Einsatzort innerhalb des Wasserverteilungssystems weiter abgestuft werden. Die Produktgruppen der Ausrüstungsgegenstände und der Dichtungen werden den entsprechenden Rohrdimensionen zugeordnet.

Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren

  Produktgruppe Konversionsfaktor
FC in d/dm
Rohre (P1)
siehe Tabelle 2: Risikobasierte ­Anforderungen



 
mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20
mit 80 mm ≤ ID < 300 mm 10
mit ID ≥ 300 mm 5
Ausrüstungsgegenstände (P1) für Rohre mit ID < 80 mm 2
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm 1
für Rohre mit ID ≥ 300 mm 0,5
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P2) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm 0,1
für Rohre mit ID ≥ 300 mm 0,05
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P3) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand  für Rohre mit ID < 80 mm 0,02
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm 0,01
für Rohre mit ID ≥ 300 mm 0,005
Behälter (P2) in der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen 4
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen 1
Reparatursysteme (P3) für Behälter in der Trinkwasser-Installation, bei denen insgesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist 0,04
für Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation, bei denen insgesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist 0,01

In der Tabelle 8 erfolgt für die typischen Produkte eine Zuordnung zu den in Tabelle 7 angegebenen Produktgruppen.

6.3.4 Prüfbericht

Die Prüfberichte sind entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 anzufertigen. Aus den Angaben des Prüfberichtes muss insbesondere eindeutig hervorgehen, welche Produkte durch den Prüfbericht erfasst werden.

6.4 Prüfung der Förderung des mikrobiellen Wachstums

Die Prüfung der Förderung des mikrobiellen Wachstums wird oft unabhängig von der Migrationsprüfung des Produktes durchgeführt. Der Prüfbericht muss Informationen enthalten, welche Produkte mit dieser Prüfung erfasst und beurteilt wurden.

Es ist ein Prüfbericht nach den Vorgaben der DIN EN 16421: 2015-05 zu erstellen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren bekannt, um die Prüfung zur Förderung des mikrobiellen Wachstums durchzuführen.

7 Inkrafttreten

Diese Bewertungsgrundlage tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 11. März 2019

Umweltbundesamt

Die Präsidentin
M. Krautzberger
Anhang

Beispielhafte Übersicht der verschiedenen Produkte in der Produktgruppe

Tabelle 8: Zuordnung der Produkte zu den Produktgruppen

Produktgruppe Produkte
Rohre (P1):
Siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen




 
Rohre und Schläuche aus Kunststoffen
Rohrauskleidungen aus Kunststoffen, Rohrbeschichtungen
Rohre aus Verbundwerkstoffen
Klebstoffe für mehrschichtig aufgebaute Schläuche
Klebstoffe für Inliner
Schläuche in der Trinkwasser-Installation (außer Wasch- und Spülmaschinenanschlussschläuche)
Schläuche für den zeitweilig befristeten Transport von Trinkwasser
Ausrüstungsgegenstände (P1): Ventile
Hähne
Zähler
Fittings
Filtergehäuse für Filter in der Trinkwasser-Installation
Zuleitungskabel (z. B. für Unterwasser-Pumpen)
Auskleidungen von Schiebergehäusen
Membrane für Ausdehnungsgefäße (ID < 80 mm)
Beschichtungen und Imprägnierharze für Ausrüstungsgegenstände
Anschlussschläuche für Waschmaschinen und Spülmaschinen
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2): Dichtungen für Rohre und Schläuche
Dichtungen für Ausrüstungsgegenstände
Klebstoffe für Rohre und Schläuche zum Verbinden, Klebstoffe für Ausrüstungsgegenstände
sonstige Bauteile
Schmierstoffe für Sanitärarmaturen
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand (P3): Dichtungen
sonstige Bauteile
Behälter (P2): Behälter und Behälterauskleidungen/-beschichtungen im Trinkwasser-Versorgungssystem aus Kunststoffen
Behälter in der Trinkwasser-Installation und deren Beschichtungen
Behälter in Wasserwerken und deren Beschichtungen
Reparatursysteme für Behälter im Wasserwerk
Reparatursysteme für Behälter mit 1/100 der Oberfläche des Behälters (P3): Rissverpressungsmittel
Anlagen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Polymerspezifischer Teil
Anlage A Kunststoffe

A 1 Anwendungsbereich

A 1.1 Kunststoffe

Als Kunststoffe werden (gemäß DIN EN 472:2013-06) Materialien bezeichnet, deren wesentliche Bestandteile aus solchen makromolekularen organischen Verbindungen bestehen, die synthetisch oder durch Abwandeln von Naturprodukten hergestellt werden. Sie sind in vielen Fällen unter bestimmten Bedingungen (Wärme und Druck) schmelz- und formbar. Kunststoffe sind organische Materialien, die hauptsächlich aus Polymeren mit einem hohen Molekulargewicht bestehen. Diese Polymere sind makromolekulare Stoffe, die durch Polymerisationsverfahren, wie Polyaddition, Polykondensation oder ähnliche Verfahren, aus Monomeren sowie anderen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen organische Beschichtungen, Klebstoffe, Elastomere, Schmierstoffe und Silikone.

Neben den aus den Monomeren gebildeten Polymeren als Hauptstrukturbestandteil können auch Additive in Kunststoffen enthalten sein, die für bestimmte Eigenschaften während des Produktionsprozesses oder im Endprodukt sorgen.

Außerdem können Polymerisationshilfsmittel („Aids to Polymerisation (AtP)“) im Kunststoff enthalten sein. Sie initiieren die Polymerisation und/oder kontrollieren die Bildung der makromolekularen Struktur (z. B. Katalysatoren, Beschleuniger) und werden in sehr geringen Mengen eingesetzt. Sie können zwar im Endprodukt vorhanden sein, sind aber nicht dafür bestimmt.

Hilfsstoffe („Polymer Production Aids (PPA)“) werden bei der Herstellung von Kunststoffen eingesetzt. Sie haben nur eine Funktion im Herstellungsprozess und sind nicht dazu bestimmt, im Endprodukt eine Wirkung zu haben. Sie können dennoch im Endprodukt vorhanden sein.

Im Lebensmittelrecht werden die Anforderungen an die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. Die dort gelisteten Ausgangsstoffe können auch für die Herstellung von Kunststoffprodukten, die für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind, eingesetzt werden.

A 1.2 Vernetzte Kunststoffe

Vernetzte Kunststoffe haben Polymerketten, die mittels kovalenter Bindungen miteinander verknüpft sind. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser hat vor allem vernetztes Polyethylen (PE-X) eine Bedeutung. Die Vernetzung kann durch verschiedene Verfahren erfolgen: Vernetztes Polyethylen kann mit Hilfe von Peroxiden (PE-Xa), mit Hilfe von Silanen (PE-Xb) oder durch energiereiche Strahlung (PE-Xc) hergestellt werden. Die zurzeit eingesetzten Vernetzungsmittel sind nur zum Teil in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt. Zusätzliche Vernetzungsmittel werden deshalb in der ergänzenden Positivliste dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.

A 1.3 Recycelte Kunststoffe

Die Verwendung von recycelten Kunststoffen beschränkt sich auf die Verwendung von Umlaufmaterial (Reste und Verschnitte), das bei dem Hersteller selbst anfällt, nicht kontaminiert und noch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Rezeptur des recycelten Materials bekannt ist sowie angegeben und überprüft werden kann.

A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen

Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste) sowie die in Tabelle A-1 aufgeführten Stoffe verwendet werden.

Polymerisationshilfsmittel, Lösungsmittel und Farbmittel werden nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt und können nach dem Lebensmittelrecht national geregelt werden. Sofern diese Ausgangsstoffe nicht in der Tabelle A-1 enthalten sind, gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- sowie Reaktionsprodukte (vgl. Nummer 5.2.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
Monomere
7782-41-4 Fluor*
(Entscheidung der 4MS-Initiative steht noch aus)
 
150 als Fluorid (F-)
1,0 für Perfluorbutansäure (PFBA)
0,3 für Perfluorpentansäure: (PFPeA)
0,6 für Perfluorhexansäure (PFHeA)
 
Additive und Hilfsstoffe
7637-07-2 Bortrifluorid** 100 als Bor
150 als Fluorid
 
40430 109-63-7 Bortrifluoridetherat** 100 als Bor
150 als Fluorid
 
4120 7789-75-5 Calciumfluorid** 150 als Fluorid  
21679-31-2 Chrom (III) acetylacetonat** 5 als Chrom  
25182-44-9 Chrommethacrylat** 5 als Chrom
300 als Methacrylsäure
 
56320 1323-83-7 Glyceryldistearat**    
12136-45-7 Kaliumoxid**    
1313-59-3 Natriumoxid**    
7782-99-2 Schweflige Säure* 500 bezogen auf SO2  
95870 Weizenprotein**    
Polymerisationshilfsmittel (Aids to polymerisation)
10025-73-7 Chrom (III) chlorid** 5 als Chrom  
11118-57-3 Chromoxid** 5 als Chrom  
47080 110-05-4 Di-tert.-Butylperoxid* 0,1
15 für Methyl-tert.-Butylether (MtBE)
500 für tert. Butanol
 
49160 127-19-5 N,N-Dimethylacetamid (DMAC)* 2,5  
59330 110-54-3
EC-Nr.
925-292-5
n-Hexan (inkl. Strukturisomere bis 40 %)* 250 MTCtap für
n-Hexan muss nicht überprüft werden, wenn die Prozesstemperatur über
100 °C liegt
93685-81-5
(13475-82-6)
Isododecan (Hauptisomer: 2,2’,4,6.6’-pentamethyl-heptan)** 2,5  
23680
81280
9002-89-5 Polyvinylalkohol**   Herstellung durch Sintern
7782-44-7 Sauerstoff**    
*
Stoffe, die national bewertet wurden
**
Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MS-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertung von den anderen Staaten übernommen wurde (Aufführung in der 4MS Core List)

A.3 Zusatzanforderungen für Kunststoffe

Es gelten die in der Tabelle A-2 für Kunststoffe festgelegten Zusatzanforderungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Tabelle A-2: Zusatzanforderungen für Kunststoffe

Stoffe/Stoffgruppen MTCtap in µg/l Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger
Analysenmethoden ist möglich.)
Summe der primären aromatischen Amine (PAA)1 bei Kunststoffen, die PAA enthalten oder bei deren Herstellung PAA entstehen können (z. B. Polyamide, Poly­urethane)
1
Ausgenommen die in der Verordnung 10/2011 zugelassenen PAA
0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung2
2
Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997), Vom Wasser 88: 119-135

 
Bei Verwendung von Stoffen folgender Stoffgruppen:
Metalle, die als Katalysatoren verwendet werden 10 % des entsprechenden Grenzwertes der TrinkwV
(z. B. Nickel 2 µg/l)
DEV3
3
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)

 
Füllstoffe Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage
Farbmittel Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.3 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage
Anlage B Organische Beschichtungen

B 1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für die im Folgenden beschriebenen Materialien:

Beschichtungen im Sinne dieser Bewertungsgrundlage sind Produkte, die aus Substanzen oder Mischungen überwiegend organischer Substanzen gebildet werden, deren Endzustand selbst keine tragende Schicht darstellt, sondern bei Anwendung auf einem Substrat (Metalle, zementgebundene Werkstoffe) eine feste Schicht mit einem technologischen Effekt bildet.

Beschichtungen werden aus Beschichtungsstoffen durch deren Applikation erzeugt (DIN 55945:2016-08). Verarbeitet werden die Beschichtungsstoffe üblicherweise durch Verfahren wie Streichen, Tauchen, Spachteln, Spritzen.

Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.

Organische Beschichtungen enthalten Harze und Härter als Bindemittel. Dies können z. B. Epoxidharze, Polyurethane oder Polyester sein.

Zudem gilt diese Anlage für die folgenden weiteren reaktiven Systeme:

Harze z. B. als Lackharze für Beschichtungen, als Imprägnierharze, Verpressharze oder für chemisch härtende Klebstoffe
Wässrige Kunststoffdispersionen.

B 2 Informationen zu organischen Beschichtungen

B 2.1 Verschiedene Produkte

Harze sind feste bis flüssige organische Polymere und Oligomere, die im trockenen Zustand eine amorphe Struktur haben. Dazu gehören:

Imprägnierharze sind flüssige oder verflüssigbare Harze, mit denen poröse Materialien, z. B. Gusswerkstoffe, getränkt und imprägniert werden. Durch Aushärtung des Harzes werden die Poren fest verschlossen. Basis für Imprägnierharze sind Epoxidharze, ungesättigte Polyesterharze und Polyurethanharze sowie Acrylharze.
Verpressharze sind flüssige oder verflüssigbare Harze, mit denen Risse im Grundmaterial durch Druck gefüllt und nach Aushärtung verschlossen werden. Die Basis für Verpressharze sind üblicherweise Epoxidharze, Polyurethanharze oder Polyesterharze.
Klebstoffe sind (nach DIN EN 923: 2008-06) nicht-metallene Stoffe, die Fügeteile durch Flächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden.

Einkomponentige Reaktionsklebstoffe:

Einkomponentige Reaktionsklebstoffe härten aufgrund von äußeren Einflüssen aus. Dies können feuchtigkeitsreagierende Systeme sein, die das Wasser in den Substraten oder der Umgebungsluft verwenden oder strahlenhärtende Klebstoffe, deren Polymerisation durch UV-Licht gestartet wird. Klebstoffe auf Basis von Acrylaten sind Beispiele für strahlenhärtende Klebstoffe. Diese Art der Polymerisation bietet den Vorteil, dass sich der Klebstoff nur bei Bedarf verfestigt, da die Reaktion erst dann beginnt, wenn ausreichend Licht einer bestimmten Wellenlänge verfügbar ist. Die benötigten Aushärtezeiten für diese Klebstoffe sind in der Regel kurz, typischerweise im Bereich von 0,5 bis 60 Sekunden.

Mehrkomponentige Reaktionsklebstoffe:

Die meisten mehrkomponentigen Reaktionsklebstoffe werden aus zwei Komponenten gemischt (Zweikomponentenklebstoffe). Der Grundstoff wird mit einem Härter oder Aktivator zusammengebracht. Reaktionsklebstoffe können durch unterschiedliche Mechanismen aushärten (abbinden). Reaktionsklebstoffe aus Epoxidharzen und Anhydriden bzw. Polyaminen (Epoxidharz-Klebstoffe) reagieren nach Polyadditions-Mechanismen, Cyanacrylate (Cyanacrylat-Klebstoffe) oder Methacrylate (Methacrylsäureester) nach Polymerisations-Mechanismen und Systeme auf Aminoplast- oder Phenoplast-Basis (vgl. Phenolharze) nach Polykondensations-Mechanismen.

Gießharze sind flüssige oder durch mäßige Erwärmung verflüssigbare synthetische Harze, die in offene Formen gegossen und in diesen ohne Anwendung von Druck gehärtet werden können. Zu den Gießharzen gehören Reaktionsharze wie Epoxidharze, Formaldehydharze, Isocyanatharze, Methacrylatharze und ungesättigte Polyesterharze. Vergussmassen auf Kunststoffbasis, z. B. Polyamide, sind Gießharze, in denen andere Bauteile eingegossen werden. Dies dient unter anderem zum Schutz von Teilen gegen Eindringen von Feuchtigkeit, Staub, Fremdkörpern, Wasser usw.

Wässrige Kunststoffdispersionen enthalten in Wasser feinverteilte thermoplastische Kunststoffe und liegen als stabile kolloidale Systeme vor. Für Kunststoffdispersionen werden unter anderem Acrylharze als Bindemittelsysteme eingesetzt. Wässrige Kunststoffdispersionen können z. B. als Oberflächenschutzsysteme oder Dispersionsklebstoffe verwendet werden4.

4
Roland Benedix, Bauchemie – Einführung in die Bauchemie für Ingenieure, 3. Auflage, Teubner, 2006, S. 457 ff.

Anaerobe Klebstoffe sind reaktive Dichtmittel, die nur in Anwesenheit von Metallen und unter Sauerstoffausschluss aushärten. Sie werden zum Kleben von Gewindeverbindungen, beispielsweise dem Eckventil oder zum Kleben der Anschlussverbindungen im Wasserhahn verwendet.

Für die anaeroben Klebstoffe gelten ausschließlich die Regelungen in Nummer B.5.

Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen (Polymeranteil > 25 % (m/m) bezogen auf Zement)

Zementgebundene Werkstoffe können entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 3475 trinkwasserhygienisch beurteilt werden. Herkömmliche zementgebundene Werkstoffe enthalten nur in geringen Mengen organische Zusätze, z. B. Betonzusatzmittel. Werden den zementgebundenen Werkstoffen Polymere in höheren Mengen zugesetzt (> 25 % (m/m) bezogen auf die Trockenmasse des Zementanteils) sind die Materialien in ihrem Migrationsverhalten vergleichbar mit den organischen Beschichtungen. Die zementgebundenen Füllstoffe sind in der Positivliste für organische Beschichtungen in der Tabelle B-1 aufgeführt.

5
Sobald die Bewertungsgrundlage für Zementgebundene Werkstoffe veröffentlicht wurde, soll diese zur trinkwasserhygienischen Beurteilung von zementgebundenen Werkstoffen mit einem organischen Anteil < 25 % (m/m) verwendet werden.

B 2.2 Informationen zur Zusammensetzung

Beschichtungsstoffe und andere Produkte im Sinne dieser Bewertungsgrundlage bestehen im Allgemeinen aus den folgenden Hauptkomponenten:

Bindemittel (Harze und gegebenenfalls Härter),
Füllstoffe und Farbmittel,
Organische Modifizierungsmittel,
Lösemittel/Verdünnungsmittel,
Additive und Hilfsstoffe,
Polymerisationshilfsmittel.

Unter Bindemittel eines Beschichtungsstoffes versteht man den nichtflüchtigen Anteil der Bindemittellösung oder -dispersion, der die Beschichtung bildet (DIN EN 941-1:1996).

Bindemittel sind Polymerkomponenten der Beschichtungen und bestimmen den Beschichtungstyp (vgl. Anlage B Nummer 2.2 Informationen zur Zusammensetzung). Die Ausgangsstoffe für die Bindemittel sind als Monomere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu verstehen.

Füllstoffe und Farbmittel dienen der mechanischen Stabilisierung und der Farbgebung. Füllstoffe erhöhen die Schutzfunktion. Durch den Aufbau einer strukturviskosen Konsistenz verbessern sie die Verarbeitungsfähigkeit.

Organische Modifizierungsmittel dienen unter anderem der Verbesserung der Verarbeitungs- und/oder Trocknungseigenschaften.

Lösemittel werden zur Erniedrigung der Viskosität eingesetzt, um die Verarbeitbarkeit zu ermöglichen. Sie sollen nach der Aushärtung nicht mehr vorhanden sein. In wässrigen oder wasserverdünnbaren Beschichtungen dient Wasser als Löse- oder als Verdünnungsmittel.

Additive und Hilfsstoffe werden eingesetzt zur Verbesserung:

der Lagerstabilität der Ausgangsstoffe und Zubereitungen,
der Verarbeitungsfähigkeit (z. B. rheologische Additive zur Verbesserung der Fließeigenschaften wie Ablaufverhalten und Verlauf),
der Filmqualität (z. B. Entschäumer zur Verhinderung von Bläschenbildung, Poren und Kratern),
der Benetzung der Untergrundfläche,
der Oberflächenstruktur.

Aufgrund der mehrfachen Funktionen von den gelisteten Ausgangsstoffen erfolgt keine Unterteilung zwischen Additiven und Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids-PPA).

Außerdem können Polymerisationshilfsmittel enthalten sein.

Bindemittelsysteme:

Bei Epoxidharzen werden Harze auf Basis von Bisphenol A-diglycidylether, Bisphenol F-diglycidylether und anderen Glycidylethern mit unterschiedlichen Molekulargewichten eingesetzt. Als Härter werden Amine, Amidoamine und Aminaddukte verwendet, deren Aminwasserstoffe mit den Epoxidgruppen reagieren. Ein weiterer Härter können Isocyanate sein. Darüber hinaus können auch andere Verbindungen, wie Säuren oder sonstige H-aktive Verbindungen, als Härter eingesetzt werden.

Bei Polyurethanen werden Isocyanate und hydroxylgruppenhaltige Verbindungen (Polyole) als Bindemittel verwendet. Die Kombination aus Isocyanaten mit aminofunktionellen Verbindungen führt zu Polyharnstoffbeschichtungen.

Polyester enthalten Polyesterverbindungen als Bindemittel, die aus der Veresterung von mehrwertigen Alkoholen und Polycarbonsäuren entstehen und z. B. mit Isocyanaten vernetzt werden können.

Acrylharze sind vernetzbare synthetische Harze, die durch Polymerisation von Acrylsäureestern und Methacrylsäure­estern gewonnen werden. Sie enthalten funktionelle Gruppen (Hydroxy-, N-Hydroxymethyl-, Carboxy-, Epoxy-Gruppen), die zur Vernetzung genutzt werden können. Acrylharze können selbst oder (z. B. nach Zusatz von Polyisocyanaten, Epoxidharzen oder Polycarbonsäuren) fremdvernetzt sein.

Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.

B 2.3 Informationen zu Vernetzungsbedingungen

Kalthärtende Bindemittel müssen bei Umgebungstemperatur aushärten und werden nach ihrer Applikation in der Regel nicht erhitzt (möglich ist eventuell eine forcierte Trocknung mit erwärmter Luft). Heißhärtende Bindemittel werden zur Aushärtung erhitzt, beziehungsweise eingebrannt. Die Aushärtungszeit von kalthärtenden Systemen ist abhängig von deren Zusammensetzung und der Umgebungstemperatur bei der Aushärtung. Sie kann bis zur Gebrauchstauglichkeit in manchen Fällen mehr als zwei Wochen dauern. Heißhärtende Systeme sind nach der Einbrennzeit, die im Normalfall weniger als eine Stunde beträgt, gebrauchsfertig.

Unterschieden werden noch lösemittelhaltige und lösemittelfreie Bindemittelsysteme. Aus lösemittelfreien Bindemitteln lassen sich bei einmaliger Applikation Schichtdicken bis über 2 000 µm herstellen. Lösemittelhaltige Bindemittel können nur dünnschichtig appliziert werden, da die darin enthaltenen Lösemittel über die Oberfläche verdunsten müssen, bevor die physikalische Trocknung und/oder die fortschreitende Reaktion der reaktiven Komponenten dies verhindert.

B 3 Anforderungen an die Zusammensetzung

B 3.1 Positivliste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von organischen Beschichtungen

Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte (Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Tabelle B-1 Ausgangsstoffe für Beschichtungen, die vom UBA bewertet oder im Rahmen der 4MS-Zusammenarbeit anerkannt wurden

B 3.1.1 Ausgangsstoffe für Harze und Härter

B 3.1.1.1 Phenolische Verbindungen

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
13480
13607
80-05-7 2,2-Bis(4-hydroxphenyl)propan (Bisphenol A) 2,56  
14020 98-54-4 p-tert-Butylphenol 2,5  
14710 108-39-4 m-Kresol    
14740 95-48-7 o-Kresol    
14770 106-44-5 p-Kresol    
15880
24051
120-80-9 1,2-Dihydroxybenzen 300  
15910
24072
108-46-3 1,3-Dihydroxybenzen 120  
15940
18867
123-31-9 1,4-Dihydroxybenzen 30  
16000 92-88-6 4,4'-Dihydroxybiphenyl 300  
16360 576-26-1 2,6-Dimethylphenol 2,5  
22960 108-95-2 Phenol    
25927 27955-94-8 1,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)-ethan 0,25  
8007-24-7 Cashewnussschalenöl, destilliert (> 90 Cardanol)* 2,5 nicht als Reaktivverdünner
6
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/neue-regelung-von-bisphenol-a-konsequenzen-fuer

B 3.1.1.2 Aldehyde

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
10060 75-07-0 Acetaldehyd 300  
14110 123-72-8 Butyraldehyd    
17260 50-00-0 Formaldehyd 750  
23860 123-38-6 Propionaldehyd    

B 3.1.1.3 Oxiran-/Glycidylverbindungen

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
13160
22552
28064-14-4 Novolac Glycidylether (NOGE)* 2,5 nur für
Pulverlacke
13460
12976
57469-07-5
54208-63-8
39817-09-9
2095-03-6
9003-36-5
Bisphenol-F-diglycidylether* 2,5  
13510
13610
1675-54-3 Bisphenol-A-diglycidylether* 450  
13780 2425-79-8 1,4-Butandioldiglycidylether 0,1 QM = 1 mg/kg
16750
14570
106-89-8 Epichlorhydrin 0,1  
17020 75-21-8 Ethylenoxid 0,1 QM = 1 mg/kg
21823 598-09-4 2-Methylepichlorhydrin* 0,1  
24010 75-56-9 Propylenoxid 0,1 QM = 1 mg/kg
25360   2,3-Epoxypropyl-trialkyl(C5-C15)acetat 0,1 QM = 1 mg/kg
88640 8013-07-8 epoxidiertes Sojabohnenöl TOC  

B 3.1.1.4 Amine

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
12670 2855-13-2 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan 300  
12761 693-57-2 12-Aminododecansäure 2,5  
12763
35170
141-43-5 2-Aminoethanol 2,5  
12788 2432-99-7 11-Aminoundecansäure 250  
12789
35320
7664-41-7 Ammoniak 50 als NH4+  
13000 1477-55-0 1,3-Benzendimethanamin 2,5  
13075
15310
91-76-9 2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-
triazin
250  
13210 1761-71-3 Bis(4-aminocyclohexyl)methan 2,5  
13250 101-77-9 Bis(4-aminophenyl)methan** 0,1  
15250 110-60-1 1,4-Diaminobutan    
15695 461-58-5 Dicyanodiamid    
15790 111-40-0 Diethylentriamin 250  
16145 124-40-3 Dimethylamin* 3  
16150 108-01-0 Dimethylaminoethanol 900  
16960
15272
107-15-3 Ethylendiamin 600  
17005 151-56-4 Ethylenimin 0,1  
18460
15274
124-09-4 Hexamethylendiamin 120  
18670 100-97-0 Hexamethylentetramin 750 als Formaldehyd  
21754 15520-10-2 2-Methyl-1,5-diaminopentan* 5  
21765 106246-33-7 4,4'-Methylen-bis(3-chlor-2,6-
diethylanilin)
2,5  
22331 25513-64-8 Mischung aus (35 – 40 %) 1,6-
Diamino-2,2,4-trimethylhexan
und (55 – 65 %) 1,6-Diamino-
2,4,4-trimethylhexan
2,5  
23050 108-45-2 1,3-Phenylendiamin 0,1  
25180 102-60-3 N,N,N‘,N‘-Tetrakis(2-hydroxy-
propyl)ethylendiamin
   
25420
19975
108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin 1 500  
25960 57-13-6 Harnstoff    
45760 108-91-8 Cyclohexylamin    
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250  
936-49-2 2-Phenylimidazolin* 2,5  
  9046-10-0 Polyoxypropylen Diamin* 2,5 Spezifikation des Mindestgehaltes von 80 % Polyoxy-propylendi­amin und einem mittleren Molekulargewicht ≥ 230 Da

B 3.1.1.5 Isocyanate

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
14877 2556-36-7 1,4-Cyclohexandiisocyanat**  0,1 QM(T) = 1 mg/kg als NCO
14950 3173-53-3 Cyclohexylisocyanat  0,1
15700 5124-30-1 Dicyclohexylmethan-4,4‘-diisocyanat  0,1
16240 91-97-4 3,3‘-Dimethyl-4,4‘-diisocyanato­biphenyl  0,1
16570 4128-73-8 Diphenylether-4,4‘-diisocyanat  0,1
16600 5873-54-1 Diphenylmethan-2,4‘-diisocyanat  0,1
16630 101-68-8 Diphenylmethan-4,4‘-diisocyanat  0,1
16920 87057-87-2 2-Ethylbutan-1,4-diisocyanat**  0,1
18640 822-06-0 Hexamethylendiisocyanat  0,1
19110
19147
4098-71-9 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl- 3,5,5- trimethylcyclohexan  0,1
22065 34813-62-2 2-Methylpentan-1,5-diisocyanat**  0,1
22420 3173-72-6 1,5-Naphthalendiisocyanat  0,1
22570 112-96-9 Octadecylisocyanat  0,1
23060 104-49-4 1,4-Phenylendiisocyanat**  0,1
23125 103-71-9 Phenylisocyanat**  0,1
25208 26471-62-5 Toluendiisocyanat  0,1
25210 584-84-9 2,4-Toluendiisocyanat  0,1
25240 91-08-7 2,6-Toluendiisocyanat  0,1
25270 26747-90-0 2,4-Toluendiisocyanat  0,1
25445 28807-72-9 Tricyclodecandiisocyanat**  0,1
25573 16938-22-0 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat**  0,1
25574 15646-96-5 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat**  0,1

B 3.1.1.6 Diole/Polyole

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
13390
14880
105-08-8 1,4-Bis(hydroxymethyl)-cyclo­hexan    
13690 107-88-0 1,3-Butandiol    
13720
40580
110-63-4 1,4-Butandiol 250  
14500
43280
9004-34-6 Cellulose    
15760
13326
47680
111-46-6 Diethylenglycol TOC  
16390
22437
126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol, Neopentylglycol 2,5  
16480 126-58-9 Dipentaerythritol    
16660
13550
110-98-5
25265-71-8
Dipropylenglycol    
16925
53280
9004-57-3 Ethylcellulose    
16990
53650
107-21-1 Ethylenglycol, 1,2-Ethandiol TOC  
17530 50-99-7 Glucose    
18100 56-81-5 Glycerol    
18700 629-11-8 1,6-Hexandiol 2,5  
19972
65520
87-78-5 Mannitol    
22190 2163-42-0 2-Methyl-1,3-propandiol** 250  
22840 115-77-5 Pentaerythritol    
23590 25322-68-3 Polyethylenglycol    
23651 25322-69-4 Polypropylenglycol    
23740
81840
57-55-6 1,2-Propandiol    
23770 504-63-2 1,3-Propandiol 2,5  
24490 50-70-4 Sorbitol    
24880 57-50-1 Saccharose    
25090 112-60-7 Tetraethylenglycol    
25510 112-27-6 Triethylenglycol    
25600
13380
77-99-6 1,1,1-Trimethylolpropan 300  
25910 24800-44-0 Tripropylenglycol    

B 3.1.1.7 Monoalkohole

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
12375
33120
Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4 – C22)    
13150 100-51-6 Benzylalkohol    
13840 71-36-3 1-Butanol    
13845 75-65-0 tert-Butanol* 500  
15100 112-30-1 1-Decanol    
16701 112-53-8 1-Dodecanol**    
16780 64-17-5 Ethanol    
17050 104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol TOC  
17160 97-53-0 Eugenol 0,1  
18150 111-70-6 1-Heptanol**    
18310 36653-82-4 1-Hexadecanol    
18780 111-27-3 1-Hexanol**    
21550 67-56-1 Methanol    
22480 143-08-8 1-Nonanol    
22555 112-92-5 1-Octadecanol**    
22600 111-87-5 1-Octanol    
22766
69760
143-28-2 Oleylalkohol    
22870 71-41-0 1-Pentanol    
23800 71-23-8 1-Propanol    
23830 67-63-0 2-Propanol    
25070 112-72-1 1-Tetradecanol**    

B 3.1.1.8 Öle und Säuren

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
10030 514-10-3 Abietinsäure    
10090
30000
64-19-7 Essigsäure    
10150 108-24-7 Essigsäureanhydrid    
10599/90A
10599/91
61788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht hydriert,
destilliert und nicht destilliert
2,5  
10599/92A
10599/93
68783-41-5 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliert  
10690 79-10-7 Acrylsäure 300  
12130 124-04-9 Adipinsäure    
12280 2035-75-8 Adipinsäureanhydrid    
12810 506-30-9 Arachidinsäure**    
12813 7771-44-0 Arachidonsäure**    
12820 123-99-9 Azelainsäure    
12970 4196-95-6 Azelainsäureanhydrid    
12980 8015-74-5 Bucheckeröl**    
12990 112-85-6 Behensäure**    
13090 65-85-0 Benzoesäure    
13620 10043-35-3 Borsäure 100 für B
(10 % des Grenzwertes der TrinkwV)
 
14140 107-92-6 Buttersäure    
14320 124-07-2 Caprylsäure    
14411
42880
8001-79-4 Rizinusöl    
14440
42960
64147-40-6 Rizinusöl, dehydriert    
14445 Rizinusölfettsäuren**    
14450/1 61789-44-4 Rizinusölfettsäuren, dehydriert**    
14453 61790-39-4 Rizinusölfettsäuren, hydriert**    
14470
42960
8001-78-3 Rizinusöl, hydriert**    
14505 9004-35-7 Celluloseacetat**    
14512 9004-39-1 Celluloseacetatpropionat**    
14680 77-92-9 Zitronensäure    
14685 8001-31-8 Kokosnussöl**    
14693 8001-30-7 Maisöl**    
14695/1 Maisölfettsäuren**    
14698 8001-29-4 Baumwollsamenöl**    
14700/1 68308-51-0 Baumwollsamenölfettsäuren**    
15095 334-48-5 n-Decansäure    
16697 693-23-2 Dodecandisäure    
16775
52730
112-86-7 Erucasäure    
17170 61788-47-4 Kokosfettsäuren    
17175 68938-15-8 Kokosfettsäuren, hydriert**    
17200 68308-53-2 Sojafettsäuren    
17215 84625-38-7 Sonnenblumenölfettsäuren**    
17230 61790-12-3 Tallölfettsäuren    
17236 61790-37-2 Talgölfettsäuren**    
17245 8016-13-5 Fischöl**    
17247/1 Fischölfettsäuren**    
17275
55040
64-18-6 Ameisensäure    
17290 110-17-8 Fumarsäure    
17510
55190
29204-02-2 Gadoleinsäure    
18010 110-94-1 Glutarsäure    
18070 108-55-4 Glutarsäureanhydrid    
18124 8016-24-8 Hanföl**    
18126/1 Hanfölfettsäuren    
18250
14527
115-28-6 Hexachlorendomethylen-tetra­hydrophthalsäure 0,1  
18280 115-27-5 Hexachlorendomethylen-tetra­hydrophthalsäureanhydrid  
18770
59360
142-62-1 n-Hexansäure    
18880 99-96-7 4-Hydroxybenzoesäure    
18900
61840
106-14-9 12-Hydroxystearinsäure    
19150 121-91-5 Isophthalsäure 250  
19270 97-65-4 Itaconsäure    
19460 50-21-5 Milchsäure    
19470 143-07-7 Laurinsäure    
19515 557-19-5 Lignocerinsäure**    
19518
64015
60-33-3 Linolsäure    
19526
64150
28290-79-1 Linolensäure    
19532
64160
8001-26-1 Leinsamenöl**    
19534/1 68424-45-3 Leinsamenölfettsäuren**    
19540
64800
110-16-7 Maleinsäure TOC  
19960
64900
108-31-6 Maleinsäureanhydrid TOC  
19965
65020
6915-15-7 Äpfelsäure    
19968
65040
141-82-2 Malonsäure    
22350
67891
544-63-8 Myristinsäure    
22763
69040
112-80-1 Ölsäure    
22769/1 92044-96-7 Olivenölfettsäuren**    
22775
69920
144-62-7 Oxalsäure 300  
22780
70400
57-10-3 Palmitinsäure    
22785
71020
373-49-9 Palmitoleinsäure**    
22790/1 Palmkernölfettsäuren**    
22795/1 Palmölfettsäuren**    
22867 109-52-4 Pentansäure**    
22945 68132-21-8 n-Perillaöl**    
22950/1 Perillaölfettsäuren**    
23170
72640
7664-38-2 Phosphorsäure    
23173 1314-56-3 Phosphorsäureanhydrid**    
23200
74480
88-99-3 o-Phthalsäure    
23380
76320
85-44-9 Phthalsäureanhydrid    
23730 8002-11-7 Mohnöl**    
23733/1 Mohnölfettsäuren**    
23890 79-09-4 Propionsäure    
23950 123-62-6 Propionsäureanhydrid    
24045 8016-49-7 Kürbiskernöl**    
24047/1 Kürbiskernölfettsäuren**    
24055
13040
89-05-4 Pyromellitsäure** 2,5  
24057 89-32-7 Pyromellitsäuredianhydrid  
24065/1 93165-31-2 Rapsölfettsäuren**    
24070
83610
73138-82-6 Harzsäuren und Kolophoniumsäuren    
24075
83700
141-22-0 Rizinolsäure TOC  
24078 Rizinolsäure, dehydriert**    
24100
24130
24190
8050-09-7 Kolophonium    
24160 8052-10-6 Tallölharz    
24260 8001-23-8 Distelöl**    
24262/1 Distelölfettsäuren**    
24270 69-72-7 Salicylsäure    
24280 111-20-6 Sebacinsäure    
24430 2561-88-8 Sebacinsäureanhydrid    
24435 8008-74-0 Sesamöl**    
24437/1 Sesamölfettsäuren**    
24520 8001-22-7 Sojabohnenöl    
24550 57-11-4 Stearinsäure    
24820 110-15-6 Bernsteinsäure    
24850 108-30-5 Bernsteinsäureanhydrid    
24895 8001-21-6 Sonnenblumenöl**    
24900/1 84625-38-7 Sonnenblumenölfettsäuren**    
24905 8002-26-4 Tallöl**    
24910 100-21-0 Terephthalsäure 325  
24940 100-20-9 Terephthalsäuredichlorid  
25540
13050
528-44-9 Trimellitsäure 250  
25550 552-30-7 Trimellitsäureanhydrid  
26340 8024-09-7 Walnussöl**    
26345/1 Walnussölfettsäuren** TOC  
36000 50-81-7 Ascorbinsäure    
52000 27176-87-0 Dodecylbenzolsulfonsäure TOC  
80720 8017-16-1 Polyphosphorsäure    
83440 2466-09-3 Pyrophosphorsäuren    
92160 87-69-4 Weinsäure    

B 3.1.1.9 Andere Monomere

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
10120 108-05-4 Vinylacetat 600  
10690 79-10-7 Acrylsäure 300 als Acrylsäure  
10780 141-32-2 n-Butylacrylat  
11470 140-88-5 Ethylacrylat  
11510
11830
818-61-1 Ethylenglycolmonoacrylat  
11710 96-33-3 Methylacrylat  
11530 999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat 2,5  
13870 106-98-9 Buten    
10630 79-06-1 Acrylamid 0,1  
10660 15214-89-8 2-Acrylamido-2-methylpropan­sulfonsäure 2,5  
11500 103-11-7 2-Ethylhexylacrylat 2,5  
12100 107-13-1 Acrylnitril 0,1  
13395 4767-03-7 2,2-Bis(hydroxymethyl) propionsäure 2,5 nur als Monomer für polymeres Additiv
13630 106-99-0 1,3-Butadien 0,1 QM = 1 mg/kg
14260 502-44-3 Caprolacton 2,5 als Summe von Caprolacton und
6-Hydroxyhexansäure
 
14380/23155 75-44-5 Carbonylchlorid 0,1 QM = 1 mg/kg
16950 74-85-1 Ethylen    
19490 947-04-6 Lauryllactam 250  
20020 79-41-4 Methacrylsäure 300 als Methacrylsäure  
20110 97-88-1 Butylmethacrylat  
21130 80-62-6 Methylmethacrylat  
21190 868-77-9 Ethylenglycolmonomethacrylat  
20440 97-90-5 Ethylenglycoldimethacrylat 2,5  
20530 2867-47-2 2-(Dimethylamino)-ethylmeth­acrylat 0,1  
20590 106-91-2 2,3-Epoxypropylmethacrylat 1 QMA = 0,02 mg/6 dm2
25120 116-14-3 Tetrafluoroethylen 2,5 nur als Monomer für polymeres Additiv
25150 109-99-9 Tetrahydrofuran 30  
26050 75-01-4 Vinylchlorid 0,1 QM = 1 mg/kg
26110 75-35-4 Vinylidenchlorid 0,1  
22660 111-66-0 1-Octen TOC  
23980 115-07-1 Propylen    
24610 100-42-5 Styren    

B 3.1.1.10 Blockierungsmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
96-29-7 2-Butanonoxim*   nur für heiß­härtende
Beschichtungen
14200
41840
105-60-2 Caprolactam 750 nur für heiß­härtende
Beschichtungen

B 3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
    Farbmittel   Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage
    Füllstoffe und Pigmente  
34480   Aluminiumfasern, -flocken und -pulver 20 für Al  
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid    
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxy-carbonat    
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid    
92000 7727-43-7 Bariumsulfat 70 für Ba  
41520 1305-78-8 Calciumoxid    
42080 1333-86-4 Ruß PAK nach TrinkwV
(10 % des Grenzwertes der TrinkwV)
Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) 10/2011
42500   Kohlensäure, Salze    
55520   Glasfasern (ohne Glasfaser-Schlichte)    
55600   Mikroglaskugeln    
62240 1332-37-2 Eisenoxid 20 für Fe  
62720 1332-58-7 Kaolin    
62800 92704-41-1 Kaolin, calciniert    
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid    
65360 11129-60-5 Manganoxid 5 für Mn  
67120 12001-26-2 Glimmer    
83470 14808-60-7 Quarz    
85601   Silicate, natürliche
(ausgenommen Asbest)
   
85610   Silicate, natürliche, silyliert
(ausgenommen Asbest)
   
85680 1343-98-2 Kieselsäure    
86000 1343-98-2 Kieselsäure, silyliert    
86240 7631-86-9 Siliciumdioxid   Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
86285 60676-86-0 Siliciumdioxid, silyliert    
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat    
86160 409-21-2 Siliciumcarbid    
92080 14807-96-6 Talk    
93440 13463-67-7 Titandioxid   Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
96180 Zinkstaub* 250 für Zn  
96240 1314-13-2 Zinkoxid  
96200 55799-16-1 Zinkhydroxyphosphit**  

B 3.1.3 Zementgebundene Füllstoffe

Substanz Beschränkungen
Zemente entsprechend der „list of accepted generic constituents“7 im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 3478
Gesteinskörnungen entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347
Anorganische Zusatzstoffe entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347
Organische Zusatzstoffe entsprechend der Positivliste für organische Beschichtungen Tabelle B-1 Anforderungen entsprechend B.4 und den Beschränkungen der Positivliste
Zugabewasser entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347
7
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/cementitious_products_-_4ms_common_approach_jmc_final_draft_sep_2018_2_0.pdf
8
DVGW Arbeitsblatt W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung

B 3.1.4 Modifizierungsmittel, organisch

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
13150 100-51-6 Benzylalkohol    
47520 Dicyclopentadien-Inden-Styren-alpha-Methylstyren-Vinyltoluen-Isobutylen-Copolymer, hydriert** 250  
74560 85-68-7 Benzylbutylphthalat 1 500  
74640 117-81-7 Bis(2-ethylhexyl)phthalat 75  
74880 84-74-2 Dibutylphthalat 15  
75105 68515-49-1
26761-40-0
Phthalsäure, Diester mit primären gesättigten (C9 – C11) Alkoholen,
> 90 % C10
450  
92200 6422-86-2 Bis(2-ethylhexyl)terephthalat TOC  

B.3.1.5 Lösemittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
13840 71-36-3 1-Butanol    
25150 109-99-9 Tetrahydrofuran 30  
30045 123-86-4 Butylacetat    
30140 141-78-6 Ethylacetat    
30295 67-64-1 Aceton    
40594 75-65-0 tert-Butanol** 500  
48030 112-34-5 Diethylenglycolmonobutylether** 150  
48050 111-90-0 Diethylenglycolmonoethylether**  
53765 111-76-2 Ethylenglycolmonobutylether,** Butylglycol  
53820 110-80-5 Ethylenglycolmonoethylether**  
16999 112-25-4 Ethylenglycolmonohexylether**  
53860 109-86-4 Ethylenglycolmonomethylether**  
49540 67-68-5 Dimethylsulfoxid    
52800 64-17-5 Ethanol    
53255 100-41-4 Ethylbenzen** 30  
66620 75-09-2 Dichlormethan**    
66655 78-93-3 Methylethylketon** 250  
66725 108-10-1 Methylisobutylketon** 250  
81882 67-63-0 2-Propanol, Isopropanol    
93540 108-88-3 Toluen** 60  
95855 7732-18-5 Wasser nach TrinkwV  
26945
95945
1330-20-7 Xylen** 60  

B 3.1.6 Treibmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
115-10-6 Dimethylether* < 1  

B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
  Polymere Additive aus Monomeren in Nummer 1.1.9    
12786 919-30-2 3-Aminopropyltriethoxysilan 2,5  
  119345-04-9 Benzen, 1,1‘-oxybis-, tetra­propylen derivatisiert, sulfoniert, Natriumsalze 450  
21498 2530-85-0 [3-(Methacryloxy)propyl]trimeth­oxysilan 2,5  
26305 78-08-0 Vinyltriethoxysilan 2,5  
26320 2768-02-7 Vinyltrimethoxysilan 2,5  
43120 8001-78-3 Rizinusöl, hydriert    
57520 31566-31-1 Glycerolmonostearat**    
19960 108-31-6 Maleinsäureanhydrid TOC  
66930 68554-70-1 Methylsilsesquioxan   < 1 mg Methyltrimeth­oxysilan/kg
Methyl­silses­quioxan
69760 143-28-2 Oleylalkohol    
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol    
81840 57-55-6 1,2-Propandiol    
30280 108-24-7 Acetanhydrid    
34230 Alkyl(C8 – C22)sulfonsäure 300  
33801 n-Alkyl(C10 – C13)benzensulfonsäure 1 500  
34240 91082-17-6 n-Alkan(C10 – C21)sulfonsäurephenylester 2,5  
35600 1336-21-6 Ammoniumhydroxid 50 als NH4+  
37280 1302-78-9 Bentonit    
37520 2634-33-5 1,2-Benzothiazolin-3-on** 25 nur zur Topfkonservierung
38560 7128-64-5 2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen 30  
39090 N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl
(C8 – C18)amin
60 als tert. Amin  
42500 Carbonate    
42720 8015-86-9 Carnaubawachs    
43730 55965-84-9 Mischung von 5-Chloro-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on 3:1** 7,5 nur zur Topf-konservierung,
QMA = 25 µg/dm2
43760 26172-55-4 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-
3-on**
0,5 nur zur Topf-konservierung
45640 5232-99-5 2-Cyano-3,3-diphenylethyl acrylat 2,5  
45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexyldicarbonsäure-
diisononylester
TOC  
46640 128-37-0 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol 150  
50640 3648-18-8 Di-n-octylzinndilaurat 0,3 als Zinn  
53520 110-30-5 N,N'-Ethylenbisstearamid    
58960 57-09-0 Hexadecyltrimethylammonium-bromid 300  
59120 23128-74-7 1,6-Hexamethylenbis[3-(3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)
propionamid]
TOC  
60480 3896-11-5 2-(2'-Hydroxy-3'-tert-butyl-5'-
methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol
TOC  
60560 9004-62-0 Hydroxyethylcellulose    
61600 1843-05-6 2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzo­phenon 300  
62140 6303-21-5 Hypophosphorige Säure    
63760 8002-43-5 Lecithin    
64270 7447-41-8 Lithiumchlorid** 30 für Li  
66715 693-98-1 2-Methylimidazol* 2,5  
66755 2682-20-4 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on 25 nur zur Topf­konservierung
67850 8002-53-7 Montanwachs    
68320 2082-79-3 Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300  
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)
propionat]
   
74240 31570-04-4 Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-phosphit    
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan
M > 6 800 Da
  Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
77360 9005-07-6 Polyethylenglycoldioleat** TOC  
77520 61791-12-6 Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöl TOC  
77600 61788-85-0 Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöl    
77702 Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6 – C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate    
77895 68439-49-6 Polyethylenglycol (EO=2-6) monoalkyl(C16 – C18)ether 2,5  
  69011-36-5 Isotridecanol, ethoxyliert 90 Spezifikation für das Polymer: Maximaler Restgehalt von 0,2 mg Ethylenoxid/kg
78160 9004-96-0 Ölsäure ethoxyliert TOC  
79550 9014-85-1 Polyethylenglycol-2,4,7,9-tetramethyl-5-decyn-4,7-diolether***   Nur für gesinterte PTFE-Beschichtung
80000 9002-88-4 Polyethylenwachs    
80077 68441-17-8 Polyethylenwachs, oxidiert TOC  
80160 37349-34-1 Polyglycerol-5-stearat**    
80480 82451-48-7 Poly(6-morpholino-1, 3, 5-triazin-2,4-diyl)-[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-
4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino]
250  
80640 Silikonpolyether, Polyoxyalkyl
(C2 – C4)dimethylpolysiloxan
   
81870 35674-65-8 N,N''-Propan-1,3-diylbis
(N'-octadecylharnstoff)
2,5  
85360 109-43-3 Dibutylsebacat TOC  
86000 67762-90-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan    
86240/85580 7631-86-9 Siliciumdioxid   Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
87680 1338-43-8 Sorbitanmonooleat    
80720 8017-16-1 Polyphosphorsäuren    
87760 26266-57-9 Sorbitanmonopalmitat    
91530 Sulfobernsteinsäure, Alkyl
(C4 – C20) oder Cyclohexyldiester, Salze
250  
95020 6846-50-0 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiol-
diisobutyrat
250  
95859 Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität   Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
95883 Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen   Spezifikation entsprechend Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
95935 11138-66-2 Xanthan-Gummi    

B 3.1.8 Photoinitiatoren für Klebstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
38240 119-61-9 Benzophenon 30  
48640 131-56-6 2,4-Dihydroxybenzophenon 300  
48720 611-99-4 4,4’-Dihydroxybenzophenon  
92470 106990-43-6 N,N‘,N‘‘,N‘‘-Tetrakis(4,6-bis(butyl(N-methyl-2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-diazadecan-1,10-diamin 2,5  
94000 102-71-6 Triethanolamin 2,5  
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250  

Weiterhin alle Stoffe, die unter Lösemittel, Organische Modifizierungsmittel, Bindemittel und Füllstoffe/Farbmittel genannt sind

B 3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation)

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
7727-54-0 Ammoniumpersulfat* 50 als NH4+  
7727-21-1 Kaliumpersulfat*    
  7775-27-1 Natriumpersulfat    
94000 102-71-6 Triethanolamin 2,5  
67680 27107-89-7 Mono-n-octylzinntris(2-ethyl­hexylthioglycolat) 60 als Zinn  
50320 15571-58-1 Di-n-octylzinnbis(2-ethylhexylthioglycolat) 0,3 als Zinn  
51040 15535-79-2 Di-n-octylzinnthioglycolat  
93420 7646-78-8 Zinn(IV)chlorid**    

Erläuterung:

*
Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**
Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MS Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MS Core List).

B 3.2 Zwischenprodukte

Die Liste der Zwischenprodukte hat einen informativen Charakter. Sie verdeutlicht die Reaktionswege, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt worden sind. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste der möglichen Zwischenprodukte nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Zwischenprodukte müssen in der Tabelle B-2 aufgeführt sein.

Beispielhaft seien genannt:

Tabelle B-2 Zwischenprodukte

Deutsche Bezeichnung Englische Bezeichnung Bausteine
Zwischenprodukte mit Epoxidgruppen
BPA-Harze Bisphenol A resins Epichlorhydrin, Bisphenol A
BPF-Harze Bisphenol F resins Epichlorhydrin, Bisphenol F
Phenol-Novolac-Harze (nur für Pulver­lacke) Phenol novolac resins Bisphenol F diglycidyl ether
Epoxyesterharze Epoxyester resins Epoxidharze, Fettsäuren
Zwischenprodukte mit Aminen
Kondensationsprodukt von Aldehyd und Polyamin Condensation product of aldehyd and polyamine Aldehyde, Amine
Mannich Basen und Salze hiervon Mannich base and salts thereof Phenole, Formaldehyd, Amine
Michael-Additionsprodukte Michael addition products ungesättigte Verbindung wie z. B. ungesättigte Säure, Amine
Polyaminoamide Polyaminoamides Monomerfettsäuren, Dimerfettsäuren, Amine
Zwischenprodukte mit Isocyanaten
Urethanpolyamine Urethane polyamines Isocyanate, Amine
Poly-/Oligomere von Isocyanaten
(Uretdion, Isocyanurat, Biuret)
Polymers or Oligomers of
Isocyanates
Isocyanate
Blockierte Isocyanate (nur für heißhärtende Beschichtungen) blocked Isocyanates Isocyanate, Caprolactam, Butanonoxim
Vorpolymere Prepolymers Isocyanate, Alkohole, Amine
verschiedene Polymertypen
Polyacrylate Polyacrylates  
Copolymer aus Ethylacrylat und Ethylhexylacrylat Ethylacrylate-Ethylhexylacrylate-copolymer Ethylacrylat, Ethylhexylacrylat
Polybutylacrylate Polybutylacrylates Butylacrylat
Polymethacrylate Polymethacrylates  
Poly(meth)acrylatpolyole Poly(meth)acrylate polyols Acrylsäure, Methacrylsäure, Alkohole
Polyethylenglycoldiacrylat Polyethyleneglycoldiacrylate Polyethylenglycol, Acrylsäure
Polyacrylnitrilpolyole Polyacrylonitrile Polyols Acrylsäure, Methacrylsäure, Acrylnitril,
Alkohole
Polyetherpolyole Polyether Polyols Oxiranverbindungen, Alkohole, Tetra­hydrofuran, Amine
Polyesterpolyole Polyester Polyols Carbonsäuren, Alkohole
Polyamid Polyamide Lactame
Phenol-Formaldehydharze Phenol formaldehyde resins Phenol, Formaldehyd
Harnstoff-Formaldehydharze Urea formaldehyde resins Formaldehyd, Harnstoff
Copolymer aus Vinylidenchlorid Vinylidene chloride copolymer Vinylidenchlorid, andere Monomere

B 4 Zusatzanforderungen

Es gelten die in Tabelle B-3 festgelegten Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme von organischen Beschichtungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Werden Bindemitteltypen kombiniert, müssen die Zusatzanforderungen für alle enthaltenen Bindemitteltypen geprüft werden.

Tabelle B-3 Übersicht der Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme

Stoffe/Stoffgruppen Beschränkung
MTCtap in µg/l
Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger
Analysenmethoden ist möglich.)
a) Epoxidharzhaltige Beschichtungen
Bisphenol A 2,59
9
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/neue-regelung-von-bisphenol-a-konsequenzen-fuer
DIN EN 13130-13: 2005-05
Bisphenol F 2,5 DIN EN 13130-13: 2005-05
BADGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte 450 Amtliche Methode10 L 00.00-51
10
Amtliche Methoden für die Untersuchung von Lebensmitteln: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB (vormals § 35 LMBG): https://www.methodensammlung-bvl.de/de/dokumente
BFDGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte 2,5 Amtliche Methode
L 00.00-51
NOGE-Isomere mit M < 1000 Da einschließlich der Hydrolyseprodukte 2,5 DIN EN 15137: 2006-06
Epichlorhydrin und
3-Monochlor-1,2-propandiol (Hydrolyseprodukt)
0,1
6
DIN EN 14207: 2003-09
Amtliche Methode11 B80.56-2
11
Amtliche Methoden für die Untersuchung von Lebensmitteln: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB (vormals § 35 LMBG): https://www.methodensammlung-bvl.de/de/dokumente
Formaldehyd 750 50. Mitteilung (Bundesgesundhbl. 30 (1987) 368)
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung12
12
Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997) Vom Wasser 88: 119-135
b) Polyurethanhaltige Beschichtungen
Summe aller Isocyanate QM= 1 mg/kg DIN EN 13130-8: 2004-08
Alternativ können hydrolysierende Amine im
Migrat bestimmen werden.
   
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung
c) Polyesterhaltige Beschichtungen
     
d) Polyacrylathaltige Beschichtungen
Acrylate 300 als Acrylsäure  
e) Polyamide
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung
f) Umsetzungsprodukte der Photoinitiatoren für Klebstoffe

B 5 Regelung für die trinkwasserhygienische Beurteilung von anaeroben Klebstoffen im Kontakt mit Trinkwasser

In der Regel vernetzen anaerobe Klebstoffe mit Hilfe von Beschleunigern zu Polyacrylaten bzw. zu Polymethacrylaten. Folgende Ausgangsstoffe werden typischerweise eingesetzt:

Mono-/multifunktionale Acrylate und/oder mono-/multifunktionale Methacrylate (z. B. (Meth-)Acrylate terminierte Verbindungen der Form Acrylat-R-Acrylat und/oder Acrylat-R, mit R = organischer Rest z. B. H, Urethan, Epoxy, Acrylat, aliphatische und aromatische Reste, Polyol) mit einem Gehalt > 60 % bezogen auf das Endprodukt, die zu Polyacrylaten/Polymethacrylaten mit Hilfe von Beschleunigern (z. B. Peroxide und Amine) vernetzen.

Weitere Ausgangsstoffe sind Weichmacher, Füllstoffe, Verdickungsmittel, Polymerisationshilfsmittel, Additive wie Stabilisatoren und Farbmittel.

Die Positivliste der Bewertungsgrundlage Anlage 1B, die auch an der Luft aushärtende Klebstoffe, wie Epoxidharzklebstoffe, miterfasst, deckt die typischen Formulierungen für anaerobe Klebstoffe nicht ab. Außerdem gibt es keine Möglichkeit, diese Produkte entsprechend der Migrationsprüfung gemäß DIN EN 12873-1 bzw. -2 zu prüfen.

Die Kontaktflächen des ausgehärteten anaeroben Klebstoffs mit dem Trinkwasser sind geringer als bei Dichtungen in der Trinkwasserverteilung. Deshalb sind mögliche Stoffübergänge der Ausgangsstoffe aus dem ausgehärteten Klebstoff als (sehr) gering einzuschätzen.

Bei der fabrikmäßigen Anwendung von anaeroben Klebstoffen kann davon ausgegangen werden, dass die Aushärtung unter den vorgegebenen (optimalen) Bedingungen vollständig erfolgt und es im Wasserverteilungssystem zu keinen analytisch messbaren Stoffübergängen kommt. Beim Einsatz auf der Baustelle könnte unsachgemäß eine zu große Menge des Klebstoffs auf das Gewinde aufgebracht werden. Falls diese Mengen nicht abreagieren, könnte eventuell eine Kontamination des Trinkwassers auftreten. Aus diesem Grund ist die sachgemäße Anwendung wichtig. Der ­Industrieverband Klebstoffe e. V. hat eine Handlungsempfehlung13 erarbeitet, in der eine sachgemäße Anwendung beschrieben ist.

Bei bestimmungsgemäßer Anwendung der beschriebenen anaeroben Klebstoffe ist mit keiner nachteiligen Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwassers zu rechnen.

Eine Konformitätsbestätigung für anaerobe Klebstoffe ist nicht erforderlich.

13
https://www.klebstoffe.com/die-welt-des-klebens/informationen/publikationen/merkblaetter/verschiedenes.html
Anlage C Schmierstoffe

C 1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Schmierstoffe.

Schmierstoffe dienen dazu, bei zwei sich in Relativbewegung zueinander befindenden und in Kontakt stehenden Gegenkörpern in einem Tribosystem Reibung und Verschleiß zu vermindern. Schmierstoffe im Sinne dieser Leitlinie können im direkten Kontakt mit dem Trinkwasser stehen. Zu unterscheiden sind flüssige, plastisch-feste und feste Schmierstoffe. Sie sind immer als Konstruktionselement/-bestandteil einer Trinkwasser- bzw. Sanitärarmatur zu sehen.

Lebensmitteltechnische Schmierstoffe, welche nachweislich der DIN EN ISO 21469 oder anderen internationalen Regelungen entsprechen, sind vor ihrem Einsatz im Trinkwasserbereich von einer hygienischen Beurteilung entsprechend dieser Bewertungsgrundlage nicht ausgenommen.

Gleit- oder Montagehilfsmittel, Metallbearbeitungsmittel und sonstige Hilfsmittel fallen nicht in den Anwendungsbereich.

C 2 Informationen zu Schmierstoffen

Schmierstoffe für den Armaturenbereich setzen sich in der Regel aus dem Grundöl, dem Verdicker und falls erforderlich, einem geringen Gehalt an Additiven bzw. Hilfsstoffen zusammen. Dabei sind die Grundöle Hauptbestandteil mit über 50 % des Schmierstoffes. Die Verdicker sind zu etwa 20 % in Schmierstoffen enthalten. Um gezielte Eigenschaften wie Korrosionsschutz zu erreichen, werden die in der Positivliste genannten Additive und Hilfsstoffe zu etwa 2 % zugesetzt.

Die aufgeführten Gehaltsangaben dienen lediglich zur Einordnung der technologischen Funktion, sie sind nicht relevant für die Übereinstimmung mit der Positivliste.

C 3 Anforderungen an die Zusammensetzung

C 3.1 Positivliste für Schmierstoffe

Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukten (Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend der Nummer 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Tabelle C-1 Positivliste für Schmierstoffe

C 3.1.1 Grundöle

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
Cyclische Organopolysiloxane
mit Methylgruppen allein oder
n-Alkylgruppen (C2 – C32)*
  Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
14
https://bfr.ble.de/kse/faces/DBEmpfehlung.jsp
70131-67-8 Polydimethylsiloxan, hydroxy
terminiert*
  Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
14411
42880
8001-79-4 Rizinusöl    
14440
42960
64147-40-6 Rizinusöl, dehydriert    
68083-14-7,
73138-88-2, 68440-81-3
Silikonöle mit Methyl und Phenylgruppen, linear und verzweigt*   Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
17200 68308-53-2 Sojafettsäuren    
17236 61790-37-2 Talgölfettsäuren    
  163149-29-9 Poly-alpha-olefin aus 1-Dodecen und 1-Octen   durchschnitt­liches Molekulargewicht mindestens 440 Da, Viskosität bei 100°C mindestens 3,8 cSt
(3,8 × 10–6 m2/s), Massenanteile von Hilfsstoffen und Additiven im Polymer kleiner 0,02 %
66930 68554-70-1 Methylsilsesquioxan   < 1 mg Methyltrimethoxysilane/kg Methylsilsesquioxane
76520 9003-29-6 Polybuten*   Zusammensetzung entsprechend Anlage A
76530 68937-10-0 Polybuten, hydrogeniert*   Zusammensetzung entsprechend Anlage A
76685 68037-01-4 Poly 1-Decen/hydriert   Verunreinigung an Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner 30: nicht mehr als 1,5 %, frei von Naphthenen, Aromaten, PAKs
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan MG > 6800 Da   Spezifikation entsprechend der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
76721 9016-00-6, 63148-62-9, 68037-74-1 Methylsilikonöle: linear und verzweigt*   Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
14
https://bfr.ble.de/kse/faces/DBEmpfehlung.jsp
76950
80000
9002-88-4 Polyethylen*   Zusammensetzung entsprechend Anlage A
80360 9003-27-4 Polyisobutylen*   Zusammensetzung entsprechend Anlage A
95858 Wachse paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten
oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität
2,5 Spezifikation entsprechend der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
95883 Weiße Mineralöle, paraffinisch, aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen   Spezifikation entsprechend der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
68604-46-6 Lithiumsalz der Rizinusölfettsäuren hydrogeniert* 30 für Lithium  

C.3.1.2 Verdicker

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
10090
30000
64-19-7 Essigsäure    
10599/56 Calciumsalze von geradkettigen aliphatischen gesättigten einwertigen Carbonsäuren C10 – C20*    
13090
37600
65-85-0 Benzoesäure    
18900
61840
106-14-9 12-Hydroxystearinsäure    
24550
89040
57-11-4 Stearinsäure    
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid    
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid    
54450 Fettsäuren und Öle, tierischen und pflanzlichen Ursprungs    
54480 hydrierte Fette und Öle, tierischen und pflanzlichen Ursprungs    
66240 9004-67-5 Methylcellulose (Gelierungsmittel)    
69885 68988-56-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Trimethylchlorsilan und Isopropylalkohol*   Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
14
https://bfr.ble.de/kse/faces/DBEmpfehlung.jsp
81160 9002-84-0 Polytetrafluorethylen* 2,5 für Tetrafluorethylen  
83560 68953-58-2 Dialkyldimethylammonium-aluminiumsilikat*    
85680 1343-98-2 Kieselsäure   Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
86240 7631-86-9 Siliciumdioxid   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
86285 68611-44-9 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Dimethyldichlorsilan*    
86285 68909-20-6 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Hexamethyldisilazan*    
86285 67762-90-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan*    
54326-11-3 Aluminiumstearoylbenzoyl-hydroxid*    
71011-24-0 quart. Ammoniumverb., Benzyl (hydrierte Talg-alkyl)dimethyl, Salze mit Bentonit*    
Reaktionsprodukt von Sebacinsäure mit Stearylamid, neutralisiert mit Calciumhydroxid*    
7620-77-1 Lithiumsalz der 12-Hydroxy-
stearinsäure*
30 für Lithium  

C.3.1.3 Additive

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
637-12-7 Aluminiumtristearat*    
40320 10043-35-3 Borsäure 100 für Bor  
40400 10043-11-5 Bornitrid  
40720 25013-16-5 tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) TOC  
45940
15095
334-48-5 n-Decansäure    
46640 128-37-0 2,6-Di-tert-butyl-4-kresol (BHT) 150  
52800
16780
64-17-5 Ethanol    
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure
(EDTA)
 60  
59200 35074-77-2 1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]
300  
66655
21827
78-93-3 Methylethylketon* 250  
68320 2082-79-3 Octadecyl -3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300  
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]
   
74240 31570-04-4 Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-phosphit    
85030
24280
111-20-6 Sebacinsäure    
86160 409-21-2 Siliciumcarbid   Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
92880
92900
41484-35-9 Thiodiethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] 120  
95858 Wachse paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität 2,5 Spezifikation entsprechend der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
95859 Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität   Spezifikation entsprechend der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011
96240 1314-13-2 Zinkoxid 250 für Zink Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2

C.3.1.4 Hilfsstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere
Beschränkungen
108-32-7 Propylencarbonat*    
16960
15272
107-15-3 Ethylendiamin 600  
42500 Carbonate   Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
52720 112-84-5 Erucasäureamid    
53520 110-30-5 N,N‘-Ethylenbisstearamid    
72640
23170
7664-38-2 Phosphorsäure    
81840
23740
57-55-6 1,2-Propandiol, Propylenglycol    
83440 2466-09-3 Pyrophosphorsäure    
83470 14808-60-7 Quarz   Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
92080 14807-96-6 Talk  
93440 13463-67-7 Titandioxid  
96320 1314-98-3 Zinksulfid 250 für Zink
*
Stoffe, die national bewertet wurden

C 4 Spezifizierung der Prüfung für Schmierstoffe

C 4.1 Prüfkörper

Zur Prüfung von Schmierstoffen wird der zu prüfende Schmierstoff 1 mm dick auf eine Glasplatte 200 mm x 200 mm aufgetragen.

C 4.2 Oberfläche/Volumen-Verhältnis

Für die Prüfung entsprechend DIN EN 12731-1: 2014-09 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 5 dm–1 einzustellen.

Für die Prüfung entsprechend DIN EN 1420: 2016-05 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 0,2 dm–1 einzustellen.

C 4.3 Konversionsfaktor

Es gelten die Konversionsfaktoren der Tabelle 7 im allgemeinen Teil. Für Schmierstoffe, die für Küchen- oder Sanitär­armaturen verwendet werden, gilt für die Berechnung des ctap ein Konversionsfaktor (Fc) von 0,2 d/dm.

Anlage D

Elastomere (informativ)

Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Elastomerleitlinie29 mit der Übergangsregelung30 und die aktualisierte Positivliste (https://www.umweltbundesamt.de/dokument/aktualisierte-positivliste-anlage-1-teil-1-zur) herangezogen werden.

29
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-hygienischen-beurteilung-von-0
30
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/elastomerleitlinie-verlaengerte-uebergangsregelung
Anlage E

Thermoplastische Elastomere (TPE) (informativ)

Thermoplastische Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung31 herangezogen werden.

31
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/empfehlung-zur-hygienischen-beurteilung-von
Anlage F

Silikone (informativ)

Silikone fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsregelung zur hygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden (Veröffentlichung in Vorbereitung).