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vom: 11.03.2019
Umweltbundesamt
BAnz AT 21.03.2019 B5
Umweltbundesamt
Bekanntmachung
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Allgemeiner Teil1, 2
- 1
- „Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“
- 2
- Notifiziert unter 2018/480/D
Abkürzungsverzeichnis
ADI/TDI | Acceptable Daily Intake (akzeptierte tägliche Aufnahme)/Tolerable Daily Intake (tolerierbare tägliche Aufnahme) |
c0 | Gehalt der Substanz im Fertigerzeugnis/Produkt in mg/kg Polymer |
cgemessen | analysierte Konzentration im Migrationswasser in µg/l |
ctap | am Wasserhahn zu erwartende Konzentration in µg/l (wird mit Hilfe des Konversionsfaktors Fc und cgemessen berechnet) |
D | Dichte des Polymers in kg/cm3 |
ID | Innendurchmesser in mm |
EFSA | Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority) |
Fc | Konversionsfaktor in d/dm (siehe Begriffsdefinitionen) |
FNU | Formazine Nephelometric Units – Streulichtmessung (Winkel 90°) entsprechend DIN EN ISO 7027 |
G | Parameter der Grundanforderung |
KM | Körpermasse (Mensch) in kg |
Lp | Dicke des Produktes in dm |
LAWA | Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser |
M | Molekülmasse in Dalton (Da) |
MTCtap | maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn in µg/l |
MTCTAPTOC | maximal tolerierbare Konzentration für den Parameter TOC am Wasserhahn in mg/l |
N | Anforderung für nicht gelistete Ausgangsstoffe |
NPOC | nicht ausblasbarer organischer Kohlenstoff (Non Purgeable Organic Carbon) in mg/l |
O/V | Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen in dm–1 |
Pt | Platin-Cobalt-Farbzahl (kurz Pt/Co), auch APHA-Hazen-Farbzahl |
QM | Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer in mg/kg |
QMA | Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer bezogen auf die benetzte Oberfläche des Produktes in mg/dm2 |
R | rezepturspezifische Einzelstoffanforderung |
SCF | Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss der EU-Kommission (Scientific Committee on Food) |
SML | spezifischer Migrationsgrenzwert in mg/kg (gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien) |
TOC | Gesamtorganischer Kohlenstoff (Total Organic Carbon) |
TON | Geruchsschwellenwert (Threshold Odour Number) |
TPE | Thermoplastisches Elastomer |
TrinkwV | Trinkwasserverordnung |
UBA | Umweltbundesamt |
WHO | Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) |
Z | Parameter der Zusatzanforderung |
z. B. | zum Beispiel |
% (m/m) | prozentualer Masseanteil |
Begriffsdefinition
Additiv | Additiv ist ein Zusatzstoff, der absichtlich dem organischen Material zugesetzt wird, um während der Herstellung oder im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen. Ein Additiv ist dazu bestimmt, im Endprodukt vorhanden zu sein. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Ausgangsstoff | Ausgangsstoff ist ein Stoff, der zur Herstellung eines organischen Materials verwendet
wird (Monomer, Additiv, Hilfsstoff). (Entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Bauteil | Ein Bauteil kann ein Teil eines Produktes sein, das selbst gehandelt wird oder als Ausrüstungsgegenstand für die Verwendung in einem oder mehreren Produkten hergestellt wird. |
Endprodukt | Endprodukt ist ein Produkt aus einem organischen Material oder ein mehrschichtig aufgebautes
Produkt, das außer einer möglichen mechanischen Bearbeitung nicht weiter verändert
wird. Anmerkung: Im Rahmen der Konformitätsbestätigung kann dies auch ein Bauteil eines zusammengesetzten Produktes sein. |
Funktionelle Barriere | Funktionelle Barriere ist eine Materialschicht, die die Diffusion der migrierenden
Stoffe verzögert aber nicht unterbindet. (Entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Grundanforderungen | Grundanforderungen sind Parameter, die für Produkte aus allen organischen Materialien gelten. |
Hilfsstoff (Polymer Production Aids, PPA) |
Hilfsstoff ist ein Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von organischen Materialien verwendet wird. Er kann im Endprodukt vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Konversionsfaktor (Fc) | Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf Annahmen zu Stagnationszeiten des Wassers in den jeweiligen Produkten und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen. |
Mehrschichtig aufgebautes Produkt | Mehrschichtig aufgebautes Produkt ist ein Produkt, das aus mehreren fest miteinander verbundenen Schichten aufgebaut ist. |
Migration | Migration ist der Stoffübergang der zu beurteilenden Stoffe aus dem Produkt in das Trinkwasser. |
Monomer | Monomer ist 1. ein Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird, oder 2. ein natürlicher oder synthetischer makromolekularer Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder 3. ein Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Polymer | Polymer ist ein makromolekularer Stoff, der durch 1. ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren; oder 2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle gewonnen wird. (Teildefinition aus Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Polymerisationshilfsmittel (Aid to Polymerisation, AtP) |
Polymerisationshilfsmittel ist ein Stoff, der die Polymerisation initiiert und/oder
die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011) |
Produkt | Produkt ist ein eindeutig zu identifizierendes hergestelltes Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist. |
Produktgruppe | Eine Produktgruppe fasst unterschiedliche Produkte oder Bauteile mit dem gleichen Konversionsfaktor zusammen, die bezüglich ihrer Einsatzhäufigkeit bei der Trinkwasserverteilung und ihres Oberfläche-/Volumenverhältnisses vergleichbar sind. |
Prüfkörper | Prüfkörper ist ein Produkt oder ein speziell hergestelltes Muster, das stellvertretend für ein Produkt oder mehrere Produkte geprüft und bewertet wird. |
Rezepturspezifische Einzelstoffanforderung | Rezepturspezifische Einzelstoffanforderung ist eine Anforderung, die nur zu überprüfen ist, wenn ein entsprechender Ausgangsstoff in der Rezeptur enthalten ist. |
Rezeptur | Rezeptur ist die Auflistung der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Produktes und dessen Vorprodukte verwendet werden und deren Anteile. |
Totale Barriere | Totale Barriere ist eine Sperrschicht, die eine Diffusion jeglicher Stoffe in Richtung zur Trinkwasserkontaktseite verhindert. |
Trinkwasser-Installation | Siehe Begriffsbestimmungen der TrinkwV |
Zusammengesetztes Produkt | Zusammengesetztes Produkt ist ein Produkt, das aus verschiedenen Bauteilen besteht und in diese Bauteile zerlegt werden kann. |
Zusatzanforderung | Zusatzanforderung ist ein Parameter, der für ein bestimmtes Polymer (polymerspezifisch) grundsätzlich zu überprüfen ist. |
1 Einleitung
Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht
- a)
-
den nach der TrinkwV vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
- b)
-
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
- c)
-
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten organischen Materialien die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.
Organische Materialien im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung (also ab dem 21. März 2021) verbindlich. Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche organischen Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen.
Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann z. B. durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden. In der Empfehlung „Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten“ wird die Zertifizierung hinsichtlich der Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage konkretisiert.
Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann mit Hilfe der UBA-Empfehlung „Beurteilung materialbürtiger Kontaminanten des Trinkwassers“3 erbracht werden.
- 3
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/beurteilung-materialbuertiger-kontaminationen-des
Mit der Regelung in § 17 Absatz 3 TrinkwV und den konkreten Anforderungen nach dieser Bewertungsgrundlage setzt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um, der die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union verpflichtet, die Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu regeln. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gibt es derzeit keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MS) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Die vorliegende Bewertungsgrundlage setzt den gemeinsam erarbeiteten Regelungsvorschlag für die organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser4 um. Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen.
- 4
- https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative
2 Anwendungsbereich
Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:
- –
-
Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
- –
-
Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
- –
-
Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)
Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:
- –
-
Elastomere
- –
-
Thermoplastische Elastomere (TPE)
- –
-
Silikone
Für diese organischen Materialien gelten derzeit noch Übergangsregelungen (Elastomerleitlinie5, TPE-Übergangsempfehlung6, Übergangsempfehlung für Silikone7), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV haben.
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- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-hygienischen-beurteilung-von-0
- 6
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/empfehlung-zur-hygienischen-beurteilung-von
- 7
- Veröffentlichung in Vorbereitung
Zementgebundene Werkstoffe mit organischen Anteilen unter 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Für diese Werkstoffe wird eine separate Bewertungsgrundlage erarbeitet.
Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen mit organischen Anteilen über 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen in den Geltungsbereich der Anlage B des spezifischen Teils dieser Bewertungsgrundlage.
Ionenaustauscherharze fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.
Zusammengesetzte Produkte, beispielweise eine Küchenarmatur, können aus verschiedenen Materialien und Werkstoffen bestehen. Die Bauteile sind jeweils materialspezifisch zu beurteilen. Bestehen Bauteile aus einem organischen Material, fallen diese in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.
3 Prinzip der Bewertung von Produkten/Bauteilen aus organischen Materialien
Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien müssen produkt- bzw. bauteilspezifisch bewertet werden, da der Produktionsprozess (insbesondere Extrusion, Spritzgießen und Vernetzung) einen großen Einfluss auf die trinkwasserhygienischen Eigenschaften des Endproduktes haben kann.
Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien werden auf Grundlage der eingesetzten Ausgangsstoffe bewertet, die zu ihrer Herstellung verwendet werden. Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet die Ausgangsstoffe nach den Prinzipien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA), die für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten. Die Bewertung umfasst den möglichen Stoffübergang und die toxikologischen Eigenschaften des zu bewertenden Ausgangsstoffes, dessen mögliche Verunreinigungen sowie der Reaktions- und Abbauprodukte. Die bewerteten Ausgangsstoffe sind in materialspezifischen Positivlisten in den Anlagen dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.
Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien sind hinsichtlich des Stoffübergangs ins Trinkwasser zu bewerten. Hierzu ist in der Regel eine Migrationsprüfung notwendig, mit der Ausgangsstoffe mit Beschränkungen und Zusatzanforderungen (mögliche Reaktions- und Abbauprodukte) zu erfassen sind. Außerdem ist das Migrationswasser auf eine Beeinträchtigung des Geruchs und der Optik zu bewerten.
Zusätzlich sind die Produkte oder Bauteile hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums zu beurteilen.
Der Prüf- und Beurteilungsaufwand zur Feststellung der trinkwasserhygienischen Eignung ist risikobasiert. Entscheidend für den Aufwand ist die Verwendung der Materialien für einzelne Produkte und Bauteile und das damit verbundene Risiko einer Beeinträchtigung der Trinkwasserbeschaffenheit.
4 Bewertung von Ausgangsstoffen
4.1 Verfahren
Das UBA bewertet die Ausgangsstoffe zur Herstellung von organischen Materialien auf Antrag eines Herstellers oder Verbandes (Antragsteller). Das Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser8 geregelt.
- 8
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/geschaeftsordnung-des-umweltbundesamtes-fuehren-der
Die Bewertung erfolgt nach den Prinzipien der EFSA für die Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Diese sind im „Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials“9 beschrieben.
- 9
- https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/rn-21
Für die Bewertung der Ausgangsstoffe werden nicht nur die Reinsubstanzen sondern auch die Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte betrachtet.
Für die Bewertung der Ausgangsstoffe ist eine Migrationsprüfung durchzuführen, um Aussagen zu einem möglichen Stoffübergang in das Trinkwasser zu erhalten. Diese sollte möglichst nach den Prüfbedingungen dieser Bewertungsgrundlage durchgeführt werden und nicht nach den Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien. Außerdem ist der Parameter „TOC“ (Total Organic Carbon) entsprechend den Prüfvorgaben dieser Bewertungsgrundlage zu ermitteln.
Ausgehend von der ermittelten Migration hat der Antragsteller für die Bewertung der Migrationsstoffe von Trinkwasserkontaktmaterialien folgende toxikologischen Untersuchungen vorzulegen:
- –
-
Bei einer Migration, die zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) bis 2,5 µg/l führt, ist zu zeigen, dass die Substanz nicht genotoxisch ist.
- –
-
Bei einer Migration, die zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) von über 2,5 µg/l und bis 250 µg/l führt, ist zusätzlich eine orale 90-Tage-Fütterungs-Studie notwendig und es ist zu zeigen, dass die Substanz nicht bioakkumuliert. Die Bewertung der Studien durch das UBA kann ergeben, dass MTCtap-Werte von über 2,5 µg/l festgelegt werden.
- –
-
Führt die Migration zu ctap (vgl. Nummer 6.3.3) über 250 µg/l, ist der volle toxikologische Datensatz erforderlich. Falls die toxikologischen Studien es erlauben, wird das UBA einen TDI-Wert ableiten.
Die entsprechend erforderlichen Studien sind im „Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials“ benannt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller zusätzliche toxikologische Untersuchungen, die neben den geforderten Studien vorliegen, mit einer Quellenangabe zu benennen.
Sollte bereits eine EFSA-Bewertung für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt vorliegen, vereinfacht sich das Antragsverfahren entsprechend der Geschäftsordnung und eine Migrationsprüfung ist in der Regel nicht erforderlich.
Das UBA akzeptiert Stoffbewertungen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese nach den Vorgaben des Grundlagendokuments der 4MS-Kooperation für organische Materialien erfolgt sind10. Diese bewerteten Substanzen werden ebenfalls in die entsprechenden Positivlisten aufgenommen.
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- http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/4ms-initiative.htm
4.2 Beschränkungen
Aus der Bewertung des jeweiligen Ausgangsstoffs können sich verschiedene Beschränkungen ergeben:
- a)
-
Migrationsbasierte Beschränkung in Form der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn MTCtap: Die MTCtap wird aus dem Tolerable Daily Intake (TDI-Wert) oder Acceptable Daily Intake (ADI-Wert) abgeleitet. Dies erfolgt unter den Annahmen einer täglichen Aufnahme von 2 l Trinkwasser, einem Körpergewicht von 60 kg und eines 10 %igen Anteils der Gesamtexposition für den jeweiligen Stoff über das Trinkwasser (4MS-Konzept11).
- 11
- https://www.umweltbundesamt.de/en/document/4ms-common-approach-positive-lists-for-organic
Für Stoffe, die auch aus anderen Quellen ins Trinkwasser gelangen können, beispielsweise Aufbereitungsstoffe oder geogene Bestandteile des Rohwassers, wird ein zusätzlicher Allokationsfaktor von 10 % angewendet.Für Stoffe, die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) belegt sind, giltTabelle 1: Herleitung der MTCtap - b)
-
Restgehalte eines Ausgangsstoffs im Polymer: Dabei wird unterschieden zwischen QM, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Masse des Polymers (in mg Ausgangsstoff/kg Polymer), und QMA, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Kontaktfläche (in mg Ausgangsstoff bezogen auf 6 dm2).
- c)
-
Spezifikationen an den bzw. Reinheiten des Ausgangsstoff(s): Die Anforderungen gelten für den verwendeten Ausgangsstoff und können am Endprodukt nicht überprüft werden.Beispiel: Polydimethylsiloxan (Ref.-Nr. 76721) mit der Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011
- d)
-
Beschränkte Verwendung im Polymer: Dies ist eine Verwendungsbeschränkung des Ausgangsstoffes zur Herstellung eines bestimmten Polymers oder zur Verwendung mit einer bestimmten Funktion.Beispiele: Eisenphosphid (Ref.-Nr. 62245) oder [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan (Ref.-Nr. 21498) mit den Verwendungsbeschränkungen nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011
4.3 Positivlisten
Bewertete Ausgangsstoffe werden in den materialspezifischen Positivlisten (siehe Anlagen) aufgeführt. Die Positivlisten werden regelmäßig entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 4 TrinkwV aktualisiert.
In den Positivlisten wird in der Regel zwischen Monomeren, Additiven, Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids – PPA) und Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation – AtP) für die Herstellung der organischen Materialien unterschieden. In der Positivliste für organische Beschichtungen, die reaktive Komponenten enthalten, wird von der oben genannten Unterscheidung abgewichen, um die materialspezifischen Besonderheiten besser abbilden zu können. Dies ist im polymerspezifischen Teil der Anlage B beschrieben. Weiter enthalten die Positivlisten Beschränkungen, die sich aus der Bewertung ergeben haben.
Die Positivlisten liegen in Tabellenform vor.
In Spalte 1 ist die „EWG Verpackungsmaterial-Referenznummer (Ref.-Nr.)“ der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Spalte 2 enthält die CAS-Nummer (Registriernummer des Chemical Abstracts Service).
Die Substanz ist in Spalte 3 aufgeführt.
In der Spalte 4 sind bei vielen Stoffen MTCtap-Werte als Beschränkung angegeben, die als Prüfkriterien in der Migrationsprüfung anzuwenden sind (vgl. 5.5).
In Spalte 5 „Andere Beschränkungen“ bedeutet die Begrenzung „QM“ die Bestimmung des Restgehaltes in dem organischen Material, „QMA“ beinhaltet eine Restgehaltsbestimmung des organischen Materials, die auf 6 dm2 Oberfläche bezogen wird (flächenbezogener Restgehalt).
5 Trinkwasserhygienische Anforderungen an organische Materialien
5.1 Allgemeines
Diese Bewertungsgrundlage legt Anforderungen an die hygienische Eignung von Produkten oder Bauteilen aus organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser fest. Sie enthält keine Vorgaben zur technischen Eignung. Produkte oder Bauteile müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein. Entsprechende Anforderungen sind z. B. im Technischen Regelwerk aufgeführt.
Die trinkwasserhygienischen Anforderungen (Tabelle 2) ergeben sich entsprechend dem risikobasierten Ansatz aus der Verwendung der Materialien in einzelnen Produkten oder Bauteilen. Als Grundlage für die Einteilung dienen die Konversionsfaktoren (Tabelle 7) der zu beurteilenden Produkte oder Bauteile.
Bei Produkten oder Bauteilen, für die angegeben ist, dass die Anforderungen für Prüfkörper der Rezeptur gelten, ist die Beurteilung dieser Prüfkörper ausreichend. Produkte oder Bauteile, die aus der gleichen Rezeptur an verschiedenen Standorten oder durch verschiedene Hersteller produziert werden und die zur gleichen Gruppe gemäß risikobasierter Anforderungen gehören, brauchen nicht zusätzlich geprüft und beurteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Vorgaben der Produktions- bzw. Verarbeitungsbedingungen eingehalten werden.
Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen
Gruppe | Konversionsfaktor FC in d/dm (Siehe Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren) |
Beispiele für Produkte (Siehe Tabelle 8: Zuordnung der Produkte zu den Produktgruppen) |
Anforderung an die Zusammensetzung |
Grundanforderungen | Rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen |
Zusatzanforderungen | Mikrobiologische Anforderungen (Bei Rohren mit Fc ≤ 10 d/dm gelten die mikrobiologischen Anforderungen für Prüfkörper aus Rezeptur) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
P1 | ≥ 0,5 | Rohre | Ja gilt für Rezeptur |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ausrüstungsgegenstände | Ja gilt für Rezeptur |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Produkt/Bauteil |
Ja gilt für Prüfkörper aus Rezeptur |
||
P2 | 0,05 ≤ Fc < 0,5 | Bauteile von Ausrüstungsgegenständen | Ja gilt für Rezeptur |
Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
P3 | 0,005 ≤ Fc < 0,05 | Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen | Nein | Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
Nein | Nein | Ja gilt für Prüfkörper der Rezeptur |
P4 | < 0,005 | Derzeit keine Produkte/Bauteile | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
5.2 Anforderungen an die Zusammensetzung
5.2.1 Bewertete Ausgangsstoffe
Die zur Herstellung eines organischen Materials verwendeten Ausgangsstoffe müssen entsprechend ihrer technologischen Funktion in der gültigen materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe (siehe Anlagen) aufgeführt sein.
Zusätzlich können die Positivlisten (Core List und Combined List)12, die im Rahmen der 4MS-Zusammenarbeit erstellt werden, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden.
- 12
- https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positive-lists-for-organic-materials-in-contact
Die Ausgangsstoffe müssen darüber hinaus über eine technische Qualität und Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung des Produktes geeignet sind.
5.2.2 Nicht gelistete Ausgangsstoffe
In folgenden Fällen ist in Abweichung zu den Anforderungen in Nummer 5.2.1 die Verwendung von Ausgangsstoffen möglich, auch wenn diese nicht auf der materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe aufgeführt sind:
- a)
-
Geringer EinsatzStoffe, deren Zugabe unter 0,02 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material bzw. auf das mehrschichtig aufgebaute Produkt ist, brauchen nicht bewertet und auf der anzuwendenden Positivliste aufgeführt zu sein. Dies gilt nur, wenn gleichzeitig die Summe der Gehalte der auf diese Art zugegebenen Stoffe unter 0,1 % (m/m) ist.
- Anmerkung:
-
Bei zusammengesetzten Produkten ist die Zugabe auf jedes einzelne Bauteil zu beziehen.Lösemittel, die unter Abschätzung der Flüchtigkeit und Berücksichtigung der Herstellungsbedingungen nicht im Endprodukt zu erwarten sind, werden für die Beurteilung und die Ermittlung des Gehalts der Bestandteile nicht berücksichtigt.
- b)
-
Der Ausgangsstoff, dessen Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte migrieren nicht in das TrinkwasserAusgangsstoffe von organischen Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser mit Ausnahme von Monomeren bedürfen keiner toxikologischen Bewertung und damit keiner Listung in einer Positivliste, wenn sie und deren Verunreinigungen einschließlich der Reaktions- und Abbauprodukte nicht aus dem Produkt in das Trinkwasser übergehen („kein nachweisbarer Stoffübergang“) und keine nach CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 eingestuften kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder Stoffe mit Nanostruktur sind.Dies gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Migrationsbeschränkung von MTCtap = 0,1 µg/l für die jeweilige Produktgruppe eingehalten wird (vgl. Nummer 6.3). Sollten Produkte, die aus diesem Ausgangsstoff hergestellt werden, auch für die Warm- oder Heißwasseranwendung vorgesehen sein, ist dies auch für diese Anwendungen zu zeigen.Folgende Möglichkeiten bestehen, um die Einhaltung der Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l nachzuweisen. In allen Fällen sind die berechneten oder ermittelten Konzentrationen in die maximal am Wasserhahn zu erwartenden Konzentrationen ctap (vgl. Nummer 6.3.3) umzurechnen:
- –
-
Berechnung des Totalübergangs (100 %) der bei der Herstellung eingesetzten Substanzmenge des betrachteten Stoffes aus dem Produkt in das Migrationswasser (entsprechend „Note for Guidance“):cberechnet = c0 x O/V x Lp x Dcberechnet = maximal mögliche Migration der Substanz in das Migrationswasser aus dem Produkt in µg/lc0 = Gehalt der Substanz im Fertigerzeugnis/Produkt in mg/kg PolymerO/V = Verhältnis benetzte Oberfläche des Prüfkörpers zu Wasservolumen in dm–1 entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04Lp = Dicke des Produktes in dmD = Dichte des Produktes in g/cm3
- –
-
Berechnung des Stoffübergangs mit Hilfe der Modellierungsleitlinie13,
- 13
- Modellierungsleitlinie: Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser, Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2009:52(11): 1105-1112, https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
- –
-
Analytische Bestimmung der Substanz in den Prüfwässern der Migrationsprüfung als Einzelstoffmigration mit einer geeigneten Analysenmethode, deren Nachweisgrenze mindestens 0,1 µg/l ausschließlich der Analysentoleranz beträgt.
- Beispiel:
-
Lösemittel werden als Hilfsstoffe für die Herstellung von organischen Materialien benötigt. Aufgrund ihrer hohen Flüchtigkeit verschwinden sie in der Regel bei Prozesstemperaturen oberhalb des Siedepunkts aus dem Produkt und sind im Endprodukt nur noch in sehr geringen Mengen enthalten. Die Migration ist in diesem Fall nicht zu bestimmen.
- c)
-
Salze von gelisteten Säuren, Phenolen oder AlkoholenSalze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der auf den materialspezifischen Positivlisten aufgeführten Säuren, Phenole oder Alkohole können zusätzlich als Ausgangsstoffe verwendet werden. Für die genannten Kationen gelten als Migrationsbeschränkung 10 % der Grenzwerte der TrinkwV und folgende zusätzliche Beschränkungen als MTCtap-Werte:Aluminium 20 µg/lAmmonium 50 µg/lBarium 70 µg/l (10 % des WHO-Leitwertes)Kobalt 1,0 µg/l (10 % des LAWA-Leitwertes)Kupfer 200 µg/lEisen 20 µg/lLithium 30 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 2016/1416)Mangan 5 µg/lZink 250 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 2016/1416)
- d)
-
Mischungen von SubstanzenMischungen, die durch Mischung gelisteter Ausgangsstoffe ohne chemische Reaktionen gewonnen werden, können verwendet werden.
- e)
-
Additive mit einer Molekülmasse > 1 000 DaStoffe mit einer Molekülmasse von mehr als 1 000 Da werden normalerweise im menschlichen Körper nicht resorbiert. Aus diesem Grund ist das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko als gering einzustufen. Eine zusätzliche Bewertung dieser Stoffe ist nicht notwendig, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe bewertet sind und eine Abschätzung der niedermolekularen Anteile an Oligomeren mit einer Molekülmasse unter 1 000 Da erfolgt ist.
- f)
-
Vorpolymerisate aus gelisteten AusgangsstoffenVorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe und deren Mischungen bedürfen keiner gesonderten Listung, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe gelistet sind. Entstehen bei der Polymerisation jedoch Zwischenstrukturen, die nicht vollständig polymerisiert sind und in das Trinkwasser migrieren können, bedürfen diese einer Bewertung entsprechend dem in Nummer 4.1 beschriebenen Verfahren.
- Beispiel:
-
Für organische Beschichtungen sind die Vorpolymerisate in Tabelle B-2 der Positivliste für Beschichtungen „Zwischenprodukte“ mit den möglichen monomeren Ausgangsstoffen aufgeführt.
- g)
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FarbmittelFarbmittel (einschließlich Farbpigmente) werden in der Positivliste nicht aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass diese nicht in das Trinkwasser übergehen. Bei der Verwendung von Farbmitteln gelten jedoch Zusatzanforderungen (siehe Nummer 5.4.3).Weitere Bestandteile von Farbmittelzubereitungen müssen bewertet werden, falls kein anderes Ausnahmekriterium erfüllt ist.
- h)
-
Keramische FüllstoffeKeramische Füllstoffe brauchen nicht in den materialspezifischen Positivlisten aufgeführt sein, wenn diese der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe entsprechen. Der entsprechende Nachweis ist am Endprodukt zu erbringen (siehe Nummer 5.4.2).
- i)
-
Zementgebundene FüllstoffeZementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (siehe Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung.
5.3 Grundanforderungen
5.3.1 Allgemeines
Die Migrationswässer sind auf die Parameter Geruch, Trübung, Färbung und Schaumbildung zu untersuchen. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 1420: 2016-05 herzustellen, dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 4).
Zu den Grundanforderungen gehört auch, dass die Migrationswässer auf den Parameter TOC zu untersuchen sind. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 herzustellen. Dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 4).
Die zu untersuchenden Migrationswässer sind in der Tabelle 5 und der Tabelle 6 festgelegt.
5.3.2 Anforderungen an den Geruchsschwellenwert
Produkte in Wasserversorgungsanlagen außerhalb von Gebäuden (ausschließlich Kaltwassereinsatz, Produktgruppe Rohre und deren Bauteile in der Regel mit ID ≥ 80 mm)
Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:
- TON ≤ 2
-
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
Rohre der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)
Für die Kalt-, Warm- und Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:
- TON ≤ 8
-
für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
- TON ≤ 8
-
für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
Bauteile oder Produkte der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)
Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:
- TON ≤ 2
-
für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
Für die Warm- bzw. Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:
- TON ≤ 4
-
für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 8 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
Zusätzlich dürfen die Geruchsschwellenwerte bei der Prüfung nach DIN EN 1420: 2016-05 keine steigende Tendenz14 aufweisen.
- 14
- Bei der Beurteilung der Tendenz werden vor allem die letzten Messwerte und mögliche analytische Schwankungsbreiten berücksichtigt.
5.3.3 Anforderungen an die Trübung und Färbung
Die Bestimmung des Parameters Trübung erfolgt nach der DIN EN ISO 7027: 2016-11 mittels Nephelometrie (Streustrahlung) und des Parameters Färbung nach DIN EN ISO 7887: 2012-04 mittels des Verfahrens C.
Für die Kaltwasserprüfung gelten die Trübungs- und Färbungswerte:
Trübung ≤ 0,5 FNU | für die 3. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 9. Migrationsperiode. |
Färbung ≤ 10 mg/l Pt |
Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
Trübung ≤ 0,5 FNU | für die 7. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 22. Migrationsperiode. |
Färbung ≤ 10 mg/l Pt |
5.3.4 Schaumbildung
Die Schaumbildung soll augenscheinlich an den Migrationswässern nach DIN EN 1420: 2016-05 beurteilt werden.
- Anmerkung:
-
Die Untersuchung auf den Parameter Schaumbildung kann Hinweise auf unerwünschte Stoffübergänge in das Trinkwasser geben.
5.3.5 Anforderungen an den TOC
Die Migrationswässer werden entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 hergestellt. Der Parameter TOC wird dabei als nichtflüchtiger organischer Kohlenstoff (NPOC) nach DIN EN 1484: 1997-08 bestimmt.
Für die Abgabe von organischen Substanzen, gemessen als gesamtorganischer Kohlenstoff, gilt für die
Kaltwasserprüfung:
![]() |
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten hat. |
Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
![]() |
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten hat. |
Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.
- Anmerkung:
-
Eine steigende Tendenz der gemessenen TOC-Werte im Migrationswasser liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- –
-
die gemessene TOC-Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 0,1 mg/l und
- –
-
die gemessene TOC-Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.
5.4 Zusatzanforderungen
5.4.1 Zusatzanforderungen an die Migration
Die Zusatzanforderungen sind materialspezifisch (siehe Anlagen) festgelegt.
- Anmerkung:
-
Bei der Herstellung von organischen Materialien können unbeabsichtigt Stoffe, wie Reaktions- und Abbauprodukte oder Verunreinigungen im Endprodukt enthalten sein. Bekannte Reaktions- und Abbauprodukte sowie Verunreinigungen werden in Form der Zusatzanforderung materialspezifisch geregelt.
Falls der zu überprüfende Parameter der Zusatzanforderung eine Migrationsbeschränkung in Form eines MTCtap-Wertes (vgl. Nummer 6.3.3) ist, muss die Migration nach Nummer 6.3.1 untersucht und hinsichtlich des angegebenen MTCtap-Wertes überprüft werden. Dabei werden die Migrationswässer entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 hergestellt.
Für die Kaltwasserprüfung gilt:
- ctap ≤ MTCtap
-
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode.
Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
- ctap ≤ MTCtap
-
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.
Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.
- Anmerkung:
-
Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der Zusatzanforderungen liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 1/10 der Migrationsbeschränkung und
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.
5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe
Für die in den Positivlisten aufgeführten Füllstoffe sind folgende Reinheitsanforderungen einzuhalten:
Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile der Füllstoffe, ermittelt nach DIN 53 77015 Teile 1, 2, 3, 5, 6 und 13, dürfen für
Blei | 0,01 % |
Arsen | 0,01 % |
Quecksilber | 0,0005 % |
Cadmium | 0,01 % |
Antimon | 0,005 % |
nicht überschreiten.
- 15
- Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile
Reinheitsanforderungen für Bariumsulfat: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile an Barium, ermittelt nach DIN 53 770 Teile 1 und 4, dürfen 0,01 % nicht überschreiten. Die wasserlöslichen Bestandteile für Bariumsulfat, ermittelt nach DIN ISO 787-316, dürfen 0,4 % nicht überschreiten.
- 16
- Allgemeine Prüfverfahren für Pigmente und Füllstoffe, Bestimmung der wasserlöslichen Anteile, Heißextraktionsverfahren
Keramische Füllstoffe, die nicht in den anzuwendenden materialspezifischen Positivlisten enthalten sind, sind entsprechend der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe17 zu beurteilen. Die Migrationsanforderungen sind am Endprodukt zu überprüfen.
- 17
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/bewertungsgrundlage-fuer-emails-keramische
Zementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung.
5.4.3 Anforderungen für Farbmittel
Farbmittel sind in den materialspezifischen Positivlisten nicht aufgeführt. Weitere Additive und Hilfsstoffe müssen in der jeweiligen materialspezifischen Positivliste aufgeführt sein.
- Anmerkung:
-
Es wird davon ausgegangen, dass mit den Parametern der Grundanforderung (Färbung und Trübung) ein möglicher Übergang der Farbmittel nachweisbar ist.
Folgende Reinheitsanforderungen sind für die verwendeten Farbmittel einzuhalten:
Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile dürfen (bezogen auf das Farbmittel) für
Blei | 0,01 % |
Arsen | 0,01 % |
Quecksilber | 0,005 % |
Selen | 0,01 % |
Barium | 0,01 % |
Chrom | 0,1 % |
Cadmium | 0,01 % |
Antimon | 0,05 % |
nicht überschreiten.
Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53 770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 und 16 ermittelt.
Die Freisetzung primärer aromatischer Amine aus dem Produkt (z. B. mit Azopigmenten), welches in Kontakt mit Trinkwasser kommt, darf MTCtap = 0,1 µg/l nicht überschreiten.
Azofarbstoffe, die in primäre aromatische Amine zerfallen können, die als mutagene, kanzerogene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, dürfen nicht verwendet werden.
5.5 Rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen
5.5.1 Unterschiedliche Anforderungen
Die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen ergeben sich aus der Prüfung der Anforderungen an die Zusammensetzung nach Nummer 5.2. In Abhängigkeit von den Ausgangsstoffen sind die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen in Form von
- a)
-
migrationsbasierten Anforderungen,
- b)
-
maximalen Restgehalten,
- c)
-
Spezifikationen, Reinheiten der verwendeten Ausgangsstoffe,
- d)
-
Verwendungsbeschränkungen des Ausgangsstoffs oder des damit hergestellten Produktes
festgelegt.
Für einige Substanzen ist sowohl eine Migrationsbeschränkung als auch eine Anforderung an den Restgehalt (QM- oder QMA-Wert) angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung der MTCtap sollte bevorzugt werden.
5.5.2 Migrationsbasierte Anforderungen
Sind für bestimmte Ausgangsstoffe Migrationsbeschränkungen in Form von MTCtap-Werten festgelegt, sind diese zu überprüfen.
Für Kunststoffe entsprechend Anlage A gelten die Positivlisten der Verordnung (EU)
Nr. 10/2011. Für Stoffe, die in dieser Verordnung mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert
(SML) belegt sind, gilt . Für Substanzen mit einer spezifischen Migrationsbegrenzung (SML) in der Verordnung (EU)
Nr. 10/2011, deren SML-Wert multipliziert mit dem Molmassenverhältnis der Kohlenstoffmolmasse
der Substanz (Mc) zur Gesamtmolmasse (Mgesamt) größer oder gleich 10 mg/l ist:
brauchen die migrationsbasierten Anforderungen nicht überprüft werden. Die Migrationsbegrenzung ist in diesen Fällen durch die Überprüfung des Parameters TOC der Grundanforderung abgedeckt.
Ist in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ein SML-Wert mit „nicht nachweisbar“ festgelegt, z. B. für Acrylnitril, gilt eine Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l für Trinkwasserkontaktmaterialien.
Die Überprüfung der Migrationsbeschränkung kann mit Hilfe
- a)
-
einer analytischen Migrationsprüfung nach Nummer 6.3 oder
- b)
erfolgen.
- 18
- Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
Die ermittelte Konzentration wird nach Nummer 6.3.3 in die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration ctap umgerechnet.
Die Anforderungen sind:
Für die Kaltwasserprüfung gilt:
- ctap ≤ MTCtap
-
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode.
Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
- ctap ≤ MTCtap
-
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.
Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.
- Anmerkung:
-
Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der rezepturspezifischen Anforderungen liegt vor, wenn z. B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode liegt über 1/10 der Migrationsbeschränkung und
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode hat sich gegenüber der niedrigsten gemessenen Konzentration signifikant (höher als die Messunsicherheit) verdoppelt und
- –
-
die gemessene Konzentration in der beurteilungsrelevanten Migrationsperiode ist der höchste Messwert der Migrationsreihe.
5.5.3 Maximale Restgehalte
Bei Stoffen mit einer QM- bzw. QMA-Begrenzung ist eine Überprüfung des Restgehaltes des Stoffes im Produkt erforderlich. Die QM- und QMA-Begrenzungen gelten unabhängig von der Produktgruppe des organischen Materials.
Wenn eine Substanz mit QMA-Begrenzung im Migrationswasser bestimmt werden kann, ist die Überprüfung der Anforderung auch mit Hilfe einer Migrationsprüfung möglich. Hierzu wird mit der Annahme, dass 1 kg Lebensmittel in einem Würfel mit 6 dm2 Oberfläche verpackt wird, ein SML-Wert aus dem QMA-Wert abgeleitet, aus dem wiederum entsprechend Tabelle 1 die MTCtap abgeleitet wird:
MTCtap = 1/20 x QMA x 6 dm2/1 kg
Für einige Ausgangsstoffe ist eine Beschränkung sowohl als MTCtap (abgeleitet entsprechend Nummer 5.5) als auch ein QM- oder QMA-Wert angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung des MTCtap-Wertes ist zu bevorzugen.
5.5.4 Sonstige Anforderungen
Neben den Anforderungen an die Migration oder des Restgehaltes können auch Anforderungen zu Spezifikationen oder Reinheiten des Ausgangsstoffs oder Anwendungsbeschränkungen für den Ausgangsstoff in einem Produkt gestellt werden (vgl. Nummer 4.2).
5.6 Anforderungen hinsichtlich Förderung des mikrobiellen Wachstums
5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren
Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums erfolgt nach DIN EN 16421: 2015-05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.
Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.
Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z. B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung in Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.
Mehrschichtverbundprodukte (z. B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.
Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.
5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotenzial (BPP), gemessen als ATP19 (Verfahren 1)
- 19
- ATP: Adenosintriphosphat
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
- a)
-
Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotenzial (BPP) ≤ 1 000 pg ATP/cm2 ist.
- b)
-
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.
5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2)
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
- a)
-
Produkte dürfen in allen untersuchten Prüfperioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs ≤ (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 aufweisen.
- b)
-
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.
Tabelle 3: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05
Art des Materials/Produktes | 1-Monatsproben | 2-Monatsprobe Probe 2a |
3-Monatsprobe Probe 3a |
||
---|---|---|---|---|---|
Probe 1a | Probe 1b | Probe 1c | |||
Alle Materialien für den generellen Einsatz im Trinkwasserbereich | Alle Werte ≤ (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 |
5.7 Anforderungen an mehrschichtig aufgebaute Produkte
Mehrschichtig aufgebaute Produkte sind aus verschiedenen Schichten/Lagen aufgebaut, die fest miteinander verbunden sind.
Zusammengesetzte Produkte werden in ihre Komponenten/Bauteile getrennt und materialspezifisch auf ihre trinkwasserhygienische Eignung beurteilt. Dies ist bei mehrschichtig aufgebauten Produkten nicht möglich.
Die einzelnen Schichten eines mehrschichtig aufgebauten Produktes sind materialspezifisch entsprechend der Anlagen dieser Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Es sind die Migrationsbeschränkungen aller Schichten zu beurteilen. Ausnahmen bilden mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer totalen Barriere. In diesem Fall sind nur die dem Trinkwasser zugewandten Schichten zu beurteilen. Die totale Barriere selbst ist als Material nicht zu beurteilen.
Es kann sein, dass die Schichten eines Produktes aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Die Zusammensetzung der einzelnen Schichten muss der jeweiligen materialspezifischen Positivliste entsprechen.
- Beispiel:
-
Ein Schlauch, wie er typischerweise zur Versorgung mit Trinkwasser auf Volksfesten verwendet wird, hat folgenden Aufbau: Kunststoff-Inliner, Klebstoff, gewebeverstärktes Elastomer.Die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommende Schicht ist ein Kunststoff-Inliner und entsprechend Anlage A zu beurteilen. Die äußere Schicht ist entsprechend der Elastomerleitlinie zu beurteilen. Der Klebstoff, der beide Schichten verbindet, wird abhängig von der chemischen Struktur (beispielsweise entsprechend der Anlage B) beurteilt.
Für die Überprüfung der Migrationsbeschränkungen der nicht direkt mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Schicht gibt es folgende Möglichkeiten:
- –
-
Betrachtung des totalen Masseübergangs (100 %iger Stoffübergang) oder
- –
-
mathematische Abschätzung der Migration in das Trinkwasser der verlängerten Warmwasserprüfung nach einer Lagerzeit von 30 Tagen bei Raumtemperatur oder
- –
-
die Durchführung der Warmwasserprüfung mit 22 Migrationsperioden unabhängig vom Einsatzbereich nach einer Lagerzeit von mindestens 30 Tagen bei Raumtemperatur oder
- –
-
separate Beurteilung und gegebenenfalls Prüfung der einzelnen Schichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Addition der Migrationsergebnisse der einzelnen Schichten dem mehrschichtig aufgebauten Produkt entspricht. Gleiche Migranten aller zu beurteilenden Schichten sind für die Beurteilung des MTCtap zu addieren.
- Anmerkungen:
-
Es ist zu beachten, dass eine Lagerung von mindestens 30 Tagen bei Raumtemperatur des mehrschichtig aufgebauten Produktes notwendig ist, um eine Verteilung der zu betrachtenden Migranten im Produkt zu erhalten. Auch bei Produkten, die nur mit Kaltwasser eingesetzt werden, kann als eine Option die verlängerte Warmwasserprüfung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Migrationsbegrenzungen von Ausgangsstoffen aus den hinteren Schichten eingehalten werden.Bei Anwendungen im Heißwasserbereich ist die verlängerte Heißwasserprüfung anstelle der Warmwasserprüfung durchzuführen.Bei der Migrationsprüfung ist darauf zu achten, dass bei der Warmwasser-/Heißwasserprüfung keine Extraktion von Stoffen aus den Materialien stattfindet.Für Rohre oder Fittings mit einer farbigen Kennzeichnung beispielsweise in Streifenform, die ausschließlich im Kaltwasser eingesetzt werden, ist die Kaltwasserprüfung mit den entsprechenden Parametern ausreichend, wenn für die äußere Schicht eine trinkwasserhygienische Eignung vorliegt. Diese kann an einem stellvertretenden Prüfkörper (z. B. Prüfplatte), der aus dem Vorprodukt (Granulat) hergestellt wurde, nachgewiesen werden.
6 Prüfung
6.1 Rezepturüberprüfung
Für die Rezepturüberprüfung sind folgende Informationen notwendig:
- –
-
Beschreibung des genauen Aufbaus des Produktes/Bauteils,
- –
-
Benennung des Materialtyps/der Materialtypen und
- –
-
Aufführung aller Ausgangsstoffe für die Herstellung des Produktes (Monomere, Additive, Hilfsstoffe und sonstige Ausgangsstoffe) mit der Zusammenstellung der chemischen Bezeichnungen, der Handelsnamen, der CAS-Nr., der technologischen Funktionen, der Einsatzmengen, der Lieferanten und der Sicherheitsdatenblätter.
Mit der Rezepturüberprüfung ist festzustellen, ob die Anforderungen an die Zusammensetzung (Nummer 5.2) erfüllt sind. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Verwendungsbeschränkungen, z. B. hinsichtlich der technologischen Funktion und Spezifikationen der gelisteten Stoffe, eingehalten sind.
Für die Rezepturüberprüfung von mehrschichtig aufgebauten Produkten erfolgt die Rezepturprüfung für jede Schicht einzeln.
Für mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer Barriere gelten die Vorgaben in Nummer 5.7.
Mit der Rezepturprüfung wird auch festgelegt, welche Parameter in der Migrationsprüfung (vgl. Nummer 6.3) oder weiteren Prüfungen zu bestimmen sind. Dies sind:
- –
-
Stoffe mit einer Migrationsbeschränkung z. B. in Form einer MTCtap oder eines QMA usw. (Zusatz- und rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen (vgl. die Nummern 5.4 und 5.5)),
- –
-
nicht bewertete Substanzen (vgl. Nummer 5.2.2).
6.2 Anforderungen an die Prüfkörper
Es ist das tatsächliche Produkt aus einem Material bzw. das mehrschichtig aufgebaute Produkt zu prüfen.
Bei Produkten und Bauteilen, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, sind auch Prüfungen von speziellen Prüfkörpern möglich (siehe Tabelle 2). In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Prüfkörper in ihrer Zusammensetzung und Herstellung den tatsächlich gefertigten Produkten entsprechen. Dies ist im Prüfbericht nachvollziehbar zu hinterlegen. Die Dicke des Materials beeinflusst die Migration und ist bei der Auswahl der Geometrie des Prüfkörpers zu beachten. Aus diesem Grund sind Folien als Prüfkörper nicht geeignet.
Bei der Auswahl der zu prüfenden Prüfkörper sind die Vorgaben der Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 sowie DIN EN 16421: 2015-05 zu beachten. Der Prüfkörper sollte eine im Vergleich zu den tatsächlichen Produkten hohe Stoffabgabe aufweisen (z. B. ist dies bei Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern das Rohr mit dem kleinsten Durchmesser).
Bei Beschichtungen soll das Trägermaterial dem der Anwendung der Beschichtung in der Praxis entsprechen und in der Applikationsvorschrift vorgesehene Untergrundbehandlungen (z. B. Primer, Unterschichten) sind auch bei den Prüfkörpern anzuwenden. Es gelten die Anforderungen für mehrschichtig aufgebaute Produkte (vgl. Nummer 5.7). Als Prüfkörper für Beschichtungen zur Rohrinnensanierung sind beschichtete Rohre zu verwenden.
- Anmerkung:
-
Bei der Konformitätsbestätigung hat die Zertifizierungsstelle besonders die Auswahl der Prüfkörper zu beachten. Diese müssen den auf den Markt gelangenden Produkten in ihren Eigenschaften entsprechen (siehe auch Empfehlung zur Konformitätsbestätigung).
6.3 Prüfung der Migration
6.3.1 Durchführung der Migrationsprüfung
Die Migrationsprüfung erfolgt nach den Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04. Die Migrationsprüfung zur Bestimmung des Geruchsschwellenwertes, der Färbung, der Trübung und der Neigung zur Schaumbildung erfolgt nach DIN EN 1420: 2016-05. Entsprechend dem Anwendungsbereich des Produktes ist die Migrationsprüfung als Kaltwasserprüfung bei 23 °C ± 2 °C (alle Produkte) und eventuell als Warmwasserprüfung 60 °C ± 2 °C (Produkte der Trinkwasser-Installation) oder Heißwasserprüfung 85 °C ± 2 °C (spezielle Heißwasseranwendungen) durchzuführen.
Unabhängig vom Anwendungsbereich des Produktes ist grundsätzlich immer eine Kaltwasserprüfung durchzuführen. Den Produktgruppen werden die Prüfbedingungen in Tabelle 4 zugeordnet.
Es gilt die folgende Präzisierung der genormten Prüfungen:
Für die Prüfung nach DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 ist ungechlortes Prüfwasser zu verwenden.
Die entsprechend den Normen für die Prüfung einzustellenden Oberfläche-/Volumenverhältnisse sind in der Tabelle 4 zusammengefasst.
Tabelle 4: O/V-Verhältnis für die Prüfungen
Prüfansatz Einsatzbereich |
Migration nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 bei 23 °C/ 60 °C/ 85 °C |
Geruch, Färbung, Trübung, Neigung zur Schaumbildung nach DIN EN 1420: 2016-05 bei 23 °C/ 60 °C/ 85 °C |
---|---|---|
Rohre ID < 80 mm |
O/V > 5 dm–1 (füllen) |
O/V > 5 dm–1 (füllen) |
Rohre 80 mm ≤ ID < 300 mm |
O/V ≥ 5 dm–1 (füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten) |
O/V ≥ 2,5 dm–1 (füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten) |
Rohre ID ≥ 300 mm |
O/V ≥ 5 dm–1 (füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern) |
O/V = 2,5 dm–1 (füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern) |
Ausrüstungsgegenstände (Fittinge) |
O/V ≥ 5 dm–1 (eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern) |
O/V = 1,5 dm–1 (eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern) |
Dichtungen, Schmierstoffe | O/V ≥ 5 dm–1 (eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern) |
O/V = 0,2 dm–1 (eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern) |
Behälter, Reparatursysteme | O/V ≥ 5 dm–1 (eintauchen von speziellen Prüfkörpern) |
O/V ≥ 2,5 dm–1 (eintauchen von speziellen Prüfkörpern) |
Es werden mindestens zwei gleiche Prüfkörper im Versuchsansatz verwendet und zwei Blindversuche durchgeführt.
Die zur Analyse vorgesehenen Migrationswässer sind auf die Parameter zu untersuchen, die sich aus den Grundanforderungen, Zusatzanforderungen und rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen sowie den nicht gelisteten Ausgangsstoffen für die vorgesehene Produktgruppe ergeben. In Tabelle 5 und Tabelle 6 sind die zu untersuchenden Migrationswässer spezifiziert.
Die Prüfung dauert zehn Tage (Kaltwasserprüfung: drei Migrationsperioden, Warm- bzw. Heißwasserprüfung: sieben Migrationsperioden).
- Anmerkung:
-
Im Unterschied zu DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 ist die Warm- und Heißwasserprüfung grundsätzlich auf sieben Migrationsperioden verlängert. Der Grund hierfür ist, dass die Untersuchung der ersten drei Migrationsperioden bei der Warm- und der Heißwasserprüfung in der Regel nicht ausreicht, um die Einstellung des Gleichgewichts zwischen der Materialoberfläche und dem Prüfwasser zu erreichen. Die beurteilungsrelevante Migrationsperiode ist daher nach zehn Tagen Kontaktzeit festgelegt. Damit entspricht die Dauer der Warm- bzw. Heißwasserprüfung der Dauer der Kaltwasserprüfung.
Die Prüfung kann entsprechend Tabelle 5 und Tabelle 6 für eine verlängerte Prüfdauer durchgeführt werden, wenn die Anforderungen (siehe die Nummern 5.3, 5.4, 5.5) nicht eingehalten werden.
Tabelle 5: Migrationszyklen der Kaltwasserprüfung
Woche | Migrationszyklus | Gesamtkontaktzeit in Tagen |
Ende der Migrationsperiode |
Kontaktzeitraum in Tagen pro Migration |
Analyse |
---|---|---|---|---|---|
1 | Vorbehandlung | 1 | Dienstag | 1 | Nein |
1 | 1 | 4 | Freitag | 3 | G, Z, R, N |
2 | 2 | 7 | Montag | 3 | G, Z, R, N |
2 | 3 | 10 | Donnerstag | 3 | G, Z, R, N |
3 | 4 | 14 | Montag | 4 | Nein |
3 | 5 | 17 | Donnerstag | 3 | (G), (Z), (R), (N) |
4 | 6 | 21 | Montag | 4 | Nein |
4 | 7 | 24 | Donnerstag | 3 | (G), (Z), (R), (N) |
5 | 8 | 28 | Montag | 4 | Nein |
5 | 9 | 31 | Donnerstag | 3 | (G), (Z), (R), (N) |
Tabelle 6: Migrationszyklen der Warm- oder Heißwasserprüfung
Woche | Migrationszyklus | Gesamtkontaktzeit in Tagen |
Ende der Migrationsperiode |
Kontaktzeitraum in Tagen pro Migration |
Analyse |
---|---|---|---|---|---|
1 | Vorbehandlung | 1 | Dienstag | 1 | Nein |
1 | 1 | 2 | Mittwoch | 1 | G, Z, R, N |
1 | 2 | 3 | Donnerstag | 1 | G, Z, R, N |
1 | 3 | 4 | Freitag | 1 | G, Z, R, N |
2 | 4 | 7 | Montag | 3 | Nein |
2 | 5 | 8 | Dienstag | 1 | Nein |
2 | 6 | 9 | Mittwoch | 1 | Nein |
2 | 7 | 10 | Donnerstag | 1 | G, Z, R, N |
2 | 8 | 11 | Freitag | 1 | Nein |
3 | 9 | 14 | Montag | 3 | Nein |
3 | 10 | 15 | Dienstag | 1 | Nein |
3 | 11 | 16 | Mittwoch | 1 | Nein |
3 | 12 | 17 | Donnerstag | 1 | (G), (Z), (R), (N) |
3 | 13 | 18 | Freitag | 1 | Nein |
4 | 14 | 21 | Montag | 3 | Nein |
4 | 15 | 22 | Dienstag | 1 | Nein |
4 | 16 | 23 | Mittwoch | 1 | Nein |
4 | 17 | 24 | Donnerstag | 1 | (G), (Z), (R), (N) |
4 | 18 | 25 | Freitag | 1 | Nein |
5 | 19 | 28 | Montag | 3 | Nein |
5 | 20 | 29 | Dienstag | 1 | Nein |
5 | 21 | 30 | Mittwoch | 1 | Nein |
5 | 22 | 31 | Donnerstag | 1 | (G), (Z), (R) ), (N) |
Für die Untersuchungen der Migrationswässer sind grundsätzlich validierte Analysenverfahren anzuwenden. Gibt es für einen bestimmten Stoff gegenwärtig noch keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung der ausgewiesenen Konzentration ermöglicht, angewendet werden. Steht keine Analysenmethode für einzelne Stoffe zur Verfügung, ist eine Abschätzung der Migration für diesen Stoff durchzuführen, z. B. Berechnung des vollständigen Übergangs oder Modellierung (vgl. Nummer 6.3.2).
Wenn bei der Prüfung von Rohren größerer Dimensionen (als der mit dem kleinsten Durchmesser) die normierte Konzentration ctap die MTCtap überschreitet und gleichzeitig die gemessene Konzentration cgemessen die doppelte MTCtap nicht überschreitet, kann der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an einem Rohr mit größerem O/V-Verhältnis wiederholt werden.
6.3.2 Modellierung
Anstatt der experimentellen Untersuchung kann die Migration für die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen auch mit Hilfe der Modellierungsleitlinie20 abgeschätzt werden.
- 20
- Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
Die Voraussetzung hierfür ist, dass in der Modellierungsleitlinie die material- oder produktspezifischen Kennwerte zur Modellierung aufgeführt sind.
Zusätzlich ist die Bestimmung der Konzentration des betreffenden Stoffes in dem zu bewertenden Produkt (co) notwendig. Alternativ kann co aus der Einsatzmenge berechnet werden, sofern sich die Substanz bei der Herstellung und der Verarbeitung des Produktes nicht verändert.
Die Modellierung muss die jeweiligen Prüfbedingungen (Prüftemperatur und Prüfzyklus) (vgl. Nummer 6.3.1) berücksichtigen. Dabei wird für die Berechnung der Migration der folgenden Prüfperiode das Konzentrationsprofil der vorherigen Prüfperiode verwendet. Dies ist in der Modellierungsleitlinie ausführlich beschrieben.
Wenn für ein Produkt das Ergebnis der Modellierung den Anforderungen nicht entspricht, kann der Nachweis trotzdem noch durch experimentelle Prüfung erfolgen. Die Ergebnisse der experimentellen Untersuchungen sind höher zu gewichten als die der Modellierung.
6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zu erwartenden Konzentration (ctap)
Die am Wasserhahn zu erwartende Konzentration (ctap) unterscheidet sich für die verschiedenen Produktgruppen entsprechend den in Tabelle 7 angegebenen Konversionsfaktoren Fc:
Mit:
Fc: | Konversionsfaktor nach Tabelle 7 |
cgemessen: | In dem Migrationswasser nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 gemessene oder nach Nummer 6.3.2 abgeschätzte Konzentration |
O/V: | Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 entsprechend dem Prüfansatz |
t: | Dauer der Migrationsperiode nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2005-04 |
In der Tabelle 7 werden die Produktgruppen Rohre, Behälter und Ausrüstungsgegenstände unterschieden, wobei die Anforderungen in Abhängigkeit vom Einsatzort innerhalb des Wasserverteilungssystems weiter abgestuft werden. Die Produktgruppen der Ausrüstungsgegenstände und der Dichtungen werden den entsprechenden Rohrdimensionen zugeordnet.
Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren
Produktgruppe | Konversionsfaktor FC in d/dm |
|
---|---|---|
Rohre (P1) siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen |
mit ID < 80 mm (ID = Innendurchmesser) |
20 |
mit 80 mm ≤ ID < 300 mm | 10 | |
mit ID ≥ 300 mm | 5 | |
Ausrüstungsgegenstände (P1) | für Rohre mit ID < 80 mm | 2 |
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm | 1 | |
für Rohre mit ID ≥ 300 mm | 0,5 | |
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P2) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand | für Rohre mit ID < 80 mm | 0,2 |
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm | 0,1 | |
für Rohre mit ID ≥ 300 mm | 0,05 | |
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P3) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand | für Rohre mit ID < 80 mm | 0,02 |
für Rohre mit 80 mm ≤ ID < 300 mm | 0,01 | |
für Rohre mit ID ≥ 300 mm | 0,005 | |
Behälter (P2) | in der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen | 4 |
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen | 1 | |
Reparatursysteme (P3) | für Behälter in der Trinkwasser-Installation, bei denen insgesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist | 0,04 |
für Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation, bei denen insgesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist | 0,01 |
In der Tabelle 8 erfolgt für die typischen Produkte eine Zuordnung zu den in Tabelle 7 angegebenen Produktgruppen.
6.3.4 Prüfbericht
Die Prüfberichte sind entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2005-04 und DIN EN 1420: 2016-05 anzufertigen. Aus den Angaben des Prüfberichtes muss insbesondere eindeutig hervorgehen, welche Produkte durch den Prüfbericht erfasst werden.
6.4 Prüfung der Förderung des mikrobiellen Wachstums
Die Prüfung der Förderung des mikrobiellen Wachstums wird oft unabhängig von der Migrationsprüfung des Produktes durchgeführt. Der Prüfbericht muss Informationen enthalten, welche Produkte mit dieser Prüfung erfasst und beurteilt wurden.
Es ist ein Prüfbericht nach den Vorgaben der DIN EN 16421: 2015-05 zu erstellen.
Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren bekannt, um die Prüfung zur Förderung des mikrobiellen Wachstums durchzuführen.
7 Inkrafttreten
Diese Bewertungsgrundlage tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Umweltbundesamt
Die PräsidentinM. Krautzberger
Beispielhafte Übersicht der verschiedenen Produkte in der Produktgruppe
Tabelle 8: Zuordnung der Produkte zu den Produktgruppen
Produktgruppe | Produkte |
---|---|
Rohre (P1): Siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen |
Rohre und Schläuche aus Kunststoffen Rohrauskleidungen aus Kunststoffen, Rohrbeschichtungen Rohre aus Verbundwerkstoffen Klebstoffe für mehrschichtig aufgebaute Schläuche Klebstoffe für Inliner Schläuche in der Trinkwasser-Installation (außer Wasch- und Spülmaschinenanschlussschläuche) Schläuche für den zeitweilig befristeten Transport von Trinkwasser |
Ausrüstungsgegenstände (P1): | Ventile Hähne Zähler Fittings Filtergehäuse für Filter in der Trinkwasser-Installation Zuleitungskabel (z. B. für Unterwasser-Pumpen) Auskleidungen von Schiebergehäusen Membrane für Ausdehnungsgefäße (ID < 80 mm) Beschichtungen und Imprägnierharze für Ausrüstungsgegenstände Anschlussschläuche für Waschmaschinen und Spülmaschinen |
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2): | Dichtungen für Rohre und Schläuche Dichtungen für Ausrüstungsgegenstände Klebstoffe für Rohre und Schläuche zum Verbinden, Klebstoffe für Ausrüstungsgegenstände sonstige Bauteile Schmierstoffe für Sanitärarmaturen |
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand (P3): | Dichtungen sonstige Bauteile |
Behälter (P2): | Behälter und Behälterauskleidungen/-beschichtungen im Trinkwasser-Versorgungssystem
aus Kunststoffen Behälter in der Trinkwasser-Installation und deren Beschichtungen Behälter in Wasserwerken und deren Beschichtungen Reparatursysteme für Behälter im Wasserwerk |
Reparatursysteme für Behälter mit 1/100 der Oberfläche des Behälters (P3): | Rissverpressungsmittel |
im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Polymerspezifischer Teil
A 1 Anwendungsbereich
A 1.1 Kunststoffe
Als Kunststoffe werden (gemäß DIN EN 472:2013-06) Materialien bezeichnet, deren wesentliche Bestandteile aus solchen makromolekularen organischen Verbindungen bestehen, die synthetisch oder durch Abwandeln von Naturprodukten hergestellt werden. Sie sind in vielen Fällen unter bestimmten Bedingungen (Wärme und Druck) schmelz- und formbar. Kunststoffe sind organische Materialien, die hauptsächlich aus Polymeren mit einem hohen Molekulargewicht bestehen. Diese Polymere sind makromolekulare Stoffe, die durch Polymerisationsverfahren, wie Polyaddition, Polykondensation oder ähnliche Verfahren, aus Monomeren sowie anderen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen organische Beschichtungen, Klebstoffe, Elastomere, Schmierstoffe und Silikone.
Neben den aus den Monomeren gebildeten Polymeren als Hauptstrukturbestandteil können auch Additive in Kunststoffen enthalten sein, die für bestimmte Eigenschaften während des Produktionsprozesses oder im Endprodukt sorgen.
Außerdem können Polymerisationshilfsmittel („Aids to Polymerisation (AtP)“) im Kunststoff enthalten sein. Sie initiieren die Polymerisation und/oder kontrollieren die Bildung der makromolekularen Struktur (z. B. Katalysatoren, Beschleuniger) und werden in sehr geringen Mengen eingesetzt. Sie können zwar im Endprodukt vorhanden sein, sind aber nicht dafür bestimmt.
Hilfsstoffe („Polymer Production Aids (PPA)“) werden bei der Herstellung von Kunststoffen eingesetzt. Sie haben nur eine Funktion im Herstellungsprozess und sind nicht dazu bestimmt, im Endprodukt eine Wirkung zu haben. Sie können dennoch im Endprodukt vorhanden sein.
Im Lebensmittelrecht werden die Anforderungen an die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. Die dort gelisteten Ausgangsstoffe können auch für die Herstellung von Kunststoffprodukten, die für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind, eingesetzt werden.
A 1.2 Vernetzte Kunststoffe
Vernetzte Kunststoffe haben Polymerketten, die mittels kovalenter Bindungen miteinander verknüpft sind. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser hat vor allem vernetztes Polyethylen (PE-X) eine Bedeutung. Die Vernetzung kann durch verschiedene Verfahren erfolgen: Vernetztes Polyethylen kann mit Hilfe von Peroxiden (PE-Xa), mit Hilfe von Silanen (PE-Xb) oder durch energiereiche Strahlung (PE-Xc) hergestellt werden. Die zurzeit eingesetzten Vernetzungsmittel sind nur zum Teil in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt. Zusätzliche Vernetzungsmittel werden deshalb in der ergänzenden Positivliste dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.
A 1.3 Recycelte Kunststoffe
Die Verwendung von recycelten Kunststoffen beschränkt sich auf die Verwendung von Umlaufmaterial (Reste und Verschnitte), das bei dem Hersteller selbst anfällt, nicht kontaminiert und noch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Rezeptur des recycelten Materials bekannt ist sowie angegeben und überprüft werden kann.
A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen
Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste) sowie die in Tabelle A-1 aufgeführten Stoffe verwendet werden.
Polymerisationshilfsmittel, Lösungsmittel und Farbmittel werden nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt und können nach dem Lebensmittelrecht national geregelt werden. Sofern diese Ausgangsstoffe nicht in der Tabelle A-1 enthalten sind, gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- sowie Reaktionsprodukte (vgl. Nummer 5.2.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.
Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
Monomere | ||||
– | 7782-41-4 | Fluor* (Entscheidung der 4MS-Initiative steht noch aus) |
150 als Fluorid (F-) 1,0 für Perfluorbutansäure (PFBA) 0,3 für Perfluorpentansäure: (PFPeA) 0,6 für Perfluorhexansäure (PFHeA) |
|
Additive und Hilfsstoffe | ||||
– | 7637-07-2 | Bortrifluorid** | 100 als Bor 150 als Fluorid |
|
40430 | 109-63-7 | Bortrifluoridetherat** | 100 als Bor 150 als Fluorid |
|
4120 | 7789-75-5 | Calciumfluorid** | 150 als Fluorid | |
– | 21679-31-2 | Chrom (III) acetylacetonat** | 5 als Chrom | |
– | 25182-44-9 | Chrommethacrylat** | 5 als Chrom 300 als Methacrylsäure |
|
56320 | 1323-83-7 | Glyceryldistearat** | ||
– | 12136-45-7 | Kaliumoxid** | ||
– | 1313-59-3 | Natriumoxid** | ||
– | 7782-99-2 | Schweflige Säure* | 500 bezogen auf SO2 | |
95870 | – | Weizenprotein** | ||
Polymerisationshilfsmittel (Aids to polymerisation) | ||||
– | 10025-73-7 | Chrom (III) chlorid** | 5 als Chrom | |
– | 11118-57-3 | Chromoxid** | 5 als Chrom | |
47080 | 110-05-4 | Di-tert.-Butylperoxid* | 0,1 15 für Methyl-tert.-Butylether (MtBE) 500 für tert. Butanol |
|
49160 | 127-19-5 | N,N-Dimethylacetamid (DMAC)* | 2,5 | |
59330 | 110-54-3 EC-Nr. 925-292-5 |
n-Hexan (inkl. Strukturisomere bis 40 %)* | 250 | MTCtap für n-Hexan muss nicht überprüft werden, wenn die Prozesstemperatur über 100 °C liegt |
– | 93685-81-5 (13475-82-6) |
Isododecan (Hauptisomer: 2,2’,4,6.6’-pentamethyl-heptan)** | 2,5 | |
23680 81280 |
9002-89-5 | Polyvinylalkohol** | Herstellung durch Sintern | |
– | 7782-44-7 | Sauerstoff** |
- *
- Stoffe, die national bewertet wurden
- **
- Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MS-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertung von den anderen Staaten übernommen wurde (Aufführung in der 4MS Core List)
A.3 Zusatzanforderungen für Kunststoffe
Es gelten die in der Tabelle A-2 für Kunststoffe festgelegten Zusatzanforderungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.
Tabelle A-2: Zusatzanforderungen für Kunststoffe
Stoffe/Stoffgruppen | MTCtap in µg/l | Analysenmethode (Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.) |
---|---|---|
Summe der primären aromatischen Amine (PAA)1 bei Kunststoffen, die PAA enthalten oder bei deren Herstellung PAA entstehen können
(z. B. Polyamide, Polyurethane)
|
0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung2
|
Bei Verwendung von Stoffen folgender Stoffgruppen: | ||
Metalle, die als Katalysatoren verwendet werden | 10 % des entsprechenden Grenzwertes der TrinkwV (z. B. Nickel 2 µg/l) |
DEV3
|
Füllstoffe | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | |
Farbmittel | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.3 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage |
B 1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für die im Folgenden beschriebenen Materialien:
Beschichtungen im Sinne dieser Bewertungsgrundlage sind Produkte, die aus Substanzen oder Mischungen überwiegend organischer Substanzen gebildet werden, deren Endzustand selbst keine tragende Schicht darstellt, sondern bei Anwendung auf einem Substrat (Metalle, zementgebundene Werkstoffe) eine feste Schicht mit einem technologischen Effekt bildet.
Beschichtungen werden aus Beschichtungsstoffen durch deren Applikation erzeugt (DIN 55945:2016-08). Verarbeitet werden die Beschichtungsstoffe üblicherweise durch Verfahren wie Streichen, Tauchen, Spachteln, Spritzen.
Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.
Organische Beschichtungen enthalten Harze und Härter als Bindemittel. Dies können z. B. Epoxidharze, Polyurethane oder Polyester sein.
Zudem gilt diese Anlage für die folgenden weiteren reaktiven Systeme:
- –
-
Harze z. B. als Lackharze für Beschichtungen, als Imprägnierharze, Verpressharze oder für chemisch härtende Klebstoffe
- –
-
Wässrige Kunststoffdispersionen.
B 2 Informationen zu organischen Beschichtungen
B 2.1 Verschiedene Produkte
Harze sind feste bis flüssige organische Polymere und Oligomere, die im trockenen Zustand eine amorphe Struktur haben. Dazu gehören:
- –
-
Imprägnierharze sind flüssige oder verflüssigbare Harze, mit denen poröse Materialien, z. B. Gusswerkstoffe, getränkt und imprägniert werden. Durch Aushärtung des Harzes werden die Poren fest verschlossen. Basis für Imprägnierharze sind Epoxidharze, ungesättigte Polyesterharze und Polyurethanharze sowie Acrylharze.
- –
-
Verpressharze sind flüssige oder verflüssigbare Harze, mit denen Risse im Grundmaterial durch Druck gefüllt und nach Aushärtung verschlossen werden. Die Basis für Verpressharze sind üblicherweise Epoxidharze, Polyurethanharze oder Polyesterharze.
- –
-
Klebstoffe sind (nach DIN EN 923: 2008-06) nicht-metallene Stoffe, die Fügeteile durch Flächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden.
Einkomponentige Reaktionsklebstoffe:
Einkomponentige Reaktionsklebstoffe härten aufgrund von äußeren Einflüssen aus. Dies können feuchtigkeitsreagierende Systeme sein, die das Wasser in den Substraten oder der Umgebungsluft verwenden oder strahlenhärtende Klebstoffe, deren Polymerisation durch UV-Licht gestartet wird. Klebstoffe auf Basis von Acrylaten sind Beispiele für strahlenhärtende Klebstoffe. Diese Art der Polymerisation bietet den Vorteil, dass sich der Klebstoff nur bei Bedarf verfestigt, da die Reaktion erst dann beginnt, wenn ausreichend Licht einer bestimmten Wellenlänge verfügbar ist. Die benötigten Aushärtezeiten für diese Klebstoffe sind in der Regel kurz, typischerweise im Bereich von 0,5 bis 60 Sekunden.
Mehrkomponentige Reaktionsklebstoffe:
Die meisten mehrkomponentigen Reaktionsklebstoffe werden aus zwei Komponenten gemischt (Zweikomponentenklebstoffe). Der Grundstoff wird mit einem Härter oder Aktivator zusammengebracht. Reaktionsklebstoffe können durch unterschiedliche Mechanismen aushärten (abbinden). Reaktionsklebstoffe aus Epoxidharzen und Anhydriden bzw. Polyaminen (Epoxidharz-Klebstoffe) reagieren nach Polyadditions-Mechanismen, Cyanacrylate (Cyanacrylat-Klebstoffe) oder Methacrylate (Methacrylsäureester) nach Polymerisations-Mechanismen und Systeme auf Aminoplast- oder Phenoplast-Basis (vgl. Phenolharze) nach Polykondensations-Mechanismen.
- –
-
Gießharze sind flüssige oder durch mäßige Erwärmung verflüssigbare synthetische Harze, die in offene Formen gegossen und in diesen ohne Anwendung von Druck gehärtet werden können. Zu den Gießharzen gehören Reaktionsharze wie Epoxidharze, Formaldehydharze, Isocyanatharze, Methacrylatharze und ungesättigte Polyesterharze. Vergussmassen auf Kunststoffbasis, z. B. Polyamide, sind Gießharze, in denen andere Bauteile eingegossen werden. Dies dient unter anderem zum Schutz von Teilen gegen Eindringen von Feuchtigkeit, Staub, Fremdkörpern, Wasser usw.
Wässrige Kunststoffdispersionen enthalten in Wasser feinverteilte thermoplastische Kunststoffe und liegen als stabile kolloidale Systeme vor. Für Kunststoffdispersionen werden unter anderem Acrylharze als Bindemittelsysteme eingesetzt. Wässrige Kunststoffdispersionen können z. B. als Oberflächenschutzsysteme oder Dispersionsklebstoffe verwendet werden4.
- 4
- Roland Benedix, Bauchemie – Einführung in die Bauchemie für Ingenieure, 3. Auflage, Teubner, 2006, S. 457 ff.
Anaerobe Klebstoffe sind reaktive Dichtmittel, die nur in Anwesenheit von Metallen und unter Sauerstoffausschluss aushärten. Sie werden zum Kleben von Gewindeverbindungen, beispielsweise dem Eckventil oder zum Kleben der Anschlussverbindungen im Wasserhahn verwendet.
Für die anaeroben Klebstoffe gelten ausschließlich die Regelungen in Nummer B.5.
Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen (Polymeranteil > 25 % (m/m) bezogen auf Zement)
Zementgebundene Werkstoffe können entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 3475 trinkwasserhygienisch beurteilt werden. Herkömmliche zementgebundene Werkstoffe enthalten nur in geringen Mengen organische Zusätze, z. B. Betonzusatzmittel. Werden den zementgebundenen Werkstoffen Polymere in höheren Mengen zugesetzt (> 25 % (m/m) bezogen auf die Trockenmasse des Zementanteils) sind die Materialien in ihrem Migrationsverhalten vergleichbar mit den organischen Beschichtungen. Die zementgebundenen Füllstoffe sind in der Positivliste für organische Beschichtungen in der Tabelle B-1 aufgeführt.
- 5
- Sobald die Bewertungsgrundlage für Zementgebundene Werkstoffe veröffentlicht wurde, soll diese zur trinkwasserhygienischen Beurteilung von zementgebundenen Werkstoffen mit einem organischen Anteil < 25 % (m/m) verwendet werden.
B 2.2 Informationen zur Zusammensetzung
Beschichtungsstoffe und andere Produkte im Sinne dieser Bewertungsgrundlage bestehen im Allgemeinen aus den folgenden Hauptkomponenten:
- –
-
Bindemittel (Harze und gegebenenfalls Härter),
- –
-
Füllstoffe und Farbmittel,
- –
-
Organische Modifizierungsmittel,
- –
-
Lösemittel/Verdünnungsmittel,
- –
-
Additive und Hilfsstoffe,
- –
-
Polymerisationshilfsmittel.
Unter Bindemittel eines Beschichtungsstoffes versteht man den nichtflüchtigen Anteil der Bindemittellösung oder -dispersion, der die Beschichtung bildet (DIN EN 941-1:1996).
Bindemittel sind Polymerkomponenten der Beschichtungen und bestimmen den Beschichtungstyp (vgl. Anlage B Nummer 2.2 Informationen zur Zusammensetzung). Die Ausgangsstoffe für die Bindemittel sind als Monomere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu verstehen.
Füllstoffe und Farbmittel dienen der mechanischen Stabilisierung und der Farbgebung. Füllstoffe erhöhen die Schutzfunktion. Durch den Aufbau einer strukturviskosen Konsistenz verbessern sie die Verarbeitungsfähigkeit.
Organische Modifizierungsmittel dienen unter anderem der Verbesserung der Verarbeitungs- und/oder Trocknungseigenschaften.
Lösemittel werden zur Erniedrigung der Viskosität eingesetzt, um die Verarbeitbarkeit zu ermöglichen. Sie sollen nach der Aushärtung nicht mehr vorhanden sein. In wässrigen oder wasserverdünnbaren Beschichtungen dient Wasser als Löse- oder als Verdünnungsmittel.
Additive und Hilfsstoffe werden eingesetzt zur Verbesserung:
- –
-
der Lagerstabilität der Ausgangsstoffe und Zubereitungen,
- –
-
der Verarbeitungsfähigkeit (z. B. rheologische Additive zur Verbesserung der Fließeigenschaften wie Ablaufverhalten und Verlauf),
- –
-
der Filmqualität (z. B. Entschäumer zur Verhinderung von Bläschenbildung, Poren und Kratern),
- –
-
der Benetzung der Untergrundfläche,
- –
-
der Oberflächenstruktur.
Aufgrund der mehrfachen Funktionen von den gelisteten Ausgangsstoffen erfolgt keine Unterteilung zwischen Additiven und Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids-PPA).
Außerdem können Polymerisationshilfsmittel enthalten sein.
Bindemittelsysteme:
Bei Epoxidharzen werden Harze auf Basis von Bisphenol A-diglycidylether, Bisphenol F-diglycidylether und anderen Glycidylethern mit unterschiedlichen Molekulargewichten eingesetzt. Als Härter werden Amine, Amidoamine und Aminaddukte verwendet, deren Aminwasserstoffe mit den Epoxidgruppen reagieren. Ein weiterer Härter können Isocyanate sein. Darüber hinaus können auch andere Verbindungen, wie Säuren oder sonstige H-aktive Verbindungen, als Härter eingesetzt werden.
Bei Polyurethanen werden Isocyanate und hydroxylgruppenhaltige Verbindungen (Polyole) als Bindemittel verwendet. Die Kombination aus Isocyanaten mit aminofunktionellen Verbindungen führt zu Polyharnstoffbeschichtungen.
Polyester enthalten Polyesterverbindungen als Bindemittel, die aus der Veresterung von mehrwertigen Alkoholen und Polycarbonsäuren entstehen und z. B. mit Isocyanaten vernetzt werden können.
Acrylharze sind vernetzbare synthetische Harze, die durch Polymerisation von Acrylsäureestern und Methacrylsäureestern gewonnen werden. Sie enthalten funktionelle Gruppen (Hydroxy-, N-Hydroxymethyl-, Carboxy-, Epoxy-Gruppen), die zur Vernetzung genutzt werden können. Acrylharze können selbst oder (z. B. nach Zusatz von Polyisocyanaten, Epoxidharzen oder Polycarbonsäuren) fremdvernetzt sein.
Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.
B 2.3 Informationen zu Vernetzungsbedingungen
Kalthärtende Bindemittel müssen bei Umgebungstemperatur aushärten und werden nach ihrer Applikation in der Regel nicht erhitzt (möglich ist eventuell eine forcierte Trocknung mit erwärmter Luft). Heißhärtende Bindemittel werden zur Aushärtung erhitzt, beziehungsweise eingebrannt. Die Aushärtungszeit von kalthärtenden Systemen ist abhängig von deren Zusammensetzung und der Umgebungstemperatur bei der Aushärtung. Sie kann bis zur Gebrauchstauglichkeit in manchen Fällen mehr als zwei Wochen dauern. Heißhärtende Systeme sind nach der Einbrennzeit, die im Normalfall weniger als eine Stunde beträgt, gebrauchsfertig.
Unterschieden werden noch lösemittelhaltige und lösemittelfreie Bindemittelsysteme. Aus lösemittelfreien Bindemitteln lassen sich bei einmaliger Applikation Schichtdicken bis über 2 000 µm herstellen. Lösemittelhaltige Bindemittel können nur dünnschichtig appliziert werden, da die darin enthaltenen Lösemittel über die Oberfläche verdunsten müssen, bevor die physikalische Trocknung und/oder die fortschreitende Reaktion der reaktiven Komponenten dies verhindert.
B 3 Anforderungen an die Zusammensetzung
B 3.1 Positivliste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von organischen Beschichtungen
Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 verwendet werden.
Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte (Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.
Tabelle B-1 Ausgangsstoffe für Beschichtungen, die vom UBA bewertet oder im Rahmen der 4MS-Zusammenarbeit anerkannt wurden
B 3.1.1 Ausgangsstoffe für Harze und Härter
B 3.1.1.1 Phenolische Verbindungen
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
13480 13607 |
80-05-7 | 2,2-Bis(4-hydroxphenyl)propan (Bisphenol A) | 2,56 | |
14020 | 98-54-4 | p-tert-Butylphenol | 2,5 | |
14710 | 108-39-4 | m-Kresol | ||
14740 | 95-48-7 | o-Kresol | ||
14770 | 106-44-5 | p-Kresol | ||
15880 24051 |
120-80-9 | 1,2-Dihydroxybenzen | 300 | |
15910 24072 |
108-46-3 | 1,3-Dihydroxybenzen | 120 | |
15940 18867 |
123-31-9 | 1,4-Dihydroxybenzen | 30 | |
16000 | 92-88-6 | 4,4'-Dihydroxybiphenyl | 300 | |
16360 | 576-26-1 | 2,6-Dimethylphenol | 2,5 | |
22960 | 108-95-2 | Phenol | ||
25927 | 27955-94-8 | 1,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)-ethan | 0,25 | |
– | 8007-24-7 | Cashewnussschalenöl, destilliert (> 90 Cardanol)* | 2,5 | nicht als Reaktivverdünner |
- 6
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/neue-regelung-von-bisphenol-a-konsequenzen-fuer
B 3.1.1.2 Aldehyde
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
10060 | 75-07-0 | Acetaldehyd | 300 | |
14110 | 123-72-8 | Butyraldehyd | ||
17260 | 50-00-0 | Formaldehyd | 750 | |
23860 | 123-38-6 | Propionaldehyd |
B 3.1.1.3 Oxiran-/Glycidylverbindungen
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
13160 22552 |
28064-14-4 | Novolac Glycidylether (NOGE)* | 2,5 | nur für Pulverlacke |
13460 12976 |
57469-07-5 54208-63-8 39817-09-9 2095-03-6 9003-36-5 |
Bisphenol-F-diglycidylether* | 2,5 | |
13510 13610 |
1675-54-3 | Bisphenol-A-diglycidylether* | 450 | |
13780 | 2425-79-8 | 1,4-Butandioldiglycidylether | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
16750 14570 |
106-89-8 | Epichlorhydrin | 0,1 | |
17020 | 75-21-8 | Ethylenoxid | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
21823 | 598-09-4 | 2-Methylepichlorhydrin* | 0,1 | |
24010 | 75-56-9 | Propylenoxid | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
25360 | 2,3-Epoxypropyl-trialkyl(C5-C15)acetat | 0,1 | QM = 1 mg/kg | |
88640 | 8013-07-8 | epoxidiertes Sojabohnenöl | TOC |
B 3.1.1.4 Amine
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
12670 | 2855-13-2 | 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan | 300 | |
12761 | 693-57-2 | 12-Aminododecansäure | 2,5 | |
12763 35170 |
141-43-5 | 2-Aminoethanol | 2,5 | |
12788 | 2432-99-7 | 11-Aminoundecansäure | 250 | |
12789 35320 |
7664-41-7 | Ammoniak | 50 als NH4+ | |
13000 | 1477-55-0 | 1,3-Benzendimethanamin | 2,5 | |
13075 15310 |
91-76-9 | 2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5- triazin |
250 | |
13210 | 1761-71-3 | Bis(4-aminocyclohexyl)methan | 2,5 | |
13250 | 101-77-9 | Bis(4-aminophenyl)methan** | 0,1 | |
15250 | 110-60-1 | 1,4-Diaminobutan | ||
15695 | 461-58-5 | Dicyanodiamid | ||
15790 | 111-40-0 | Diethylentriamin | 250 | |
16145 | 124-40-3 | Dimethylamin* | 3 | |
16150 | 108-01-0 | Dimethylaminoethanol | 900 | |
16960 15272 |
107-15-3 | Ethylendiamin | 600 | |
17005 | 151-56-4 | Ethylenimin | 0,1 | |
18460 15274 |
124-09-4 | Hexamethylendiamin | 120 | |
18670 | 100-97-0 | Hexamethylentetramin | 750 als Formaldehyd | |
21754 | 15520-10-2 | 2-Methyl-1,5-diaminopentan* | 5 | |
21765 | 106246-33-7 | 4,4'-Methylen-bis(3-chlor-2,6- diethylanilin) |
2,5 | |
22331 | 25513-64-8 | Mischung aus (35 – 40 %) 1,6- Diamino-2,2,4-trimethylhexan und (55 – 65 %) 1,6-Diamino- 2,4,4-trimethylhexan |
2,5 | |
23050 | 108-45-2 | 1,3-Phenylendiamin | 0,1 | |
25180 | 102-60-3 | N,N,N‘,N‘-Tetrakis(2-hydroxy- propyl)ethylendiamin |
||
25420 19975 |
108-78-1 | 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin | 1 500 | |
25960 | 57-13-6 | Harnstoff | ||
45760 | 108-91-8 | Cyclohexylamin | ||
94560 | 122-20-3 | Triisopropanolamin | 250 | |
– | 936-49-2 | 2-Phenylimidazolin* | 2,5 | |
9046-10-0 | Polyoxypropylen Diamin* | 2,5 | Spezifikation des Mindestgehaltes von 80 % Polyoxy-propylendiamin und einem mittleren Molekulargewicht ≥ 230 Da |
B 3.1.1.5 Isocyanate
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
14877 | 2556-36-7 | 1,4-Cyclohexandiisocyanat** | 0,1 | QM(T) = 1 mg/kg als NCO |
14950 | 3173-53-3 | Cyclohexylisocyanat | 0,1 | |
15700 | 5124-30-1 | Dicyclohexylmethan-4,4‘-diisocyanat | 0,1 | |
16240 | 91-97-4 | 3,3‘-Dimethyl-4,4‘-diisocyanatobiphenyl | 0,1 | |
16570 | 4128-73-8 | Diphenylether-4,4‘-diisocyanat | 0,1 | |
16600 | 5873-54-1 | Diphenylmethan-2,4‘-diisocyanat | 0,1 | |
16630 | 101-68-8 | Diphenylmethan-4,4‘-diisocyanat | 0,1 | |
16920 | 87057-87-2 | 2-Ethylbutan-1,4-diisocyanat** | 0,1 | |
18640 | 822-06-0 | Hexamethylendiisocyanat | 0,1 | |
19110 19147 |
4098-71-9 | 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl- 3,5,5- trimethylcyclohexan | 0,1 | |
22065 | 34813-62-2 | 2-Methylpentan-1,5-diisocyanat** | 0,1 | |
22420 | 3173-72-6 | 1,5-Naphthalendiisocyanat | 0,1 | |
22570 | 112-96-9 | Octadecylisocyanat | 0,1 | |
23060 | 104-49-4 | 1,4-Phenylendiisocyanat** | 0,1 | |
23125 | 103-71-9 | Phenylisocyanat** | 0,1 | |
25208 | 26471-62-5 | Toluendiisocyanat | 0,1 | |
25210 | 584-84-9 | 2,4-Toluendiisocyanat | 0,1 | |
25240 | 91-08-7 | 2,6-Toluendiisocyanat | 0,1 | |
25270 | 26747-90-0 | 2,4-Toluendiisocyanat | 0,1 | |
25445 | 28807-72-9 | Tricyclodecandiisocyanat** | 0,1 | |
25573 | 16938-22-0 | 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat** | 0,1 | |
25574 | 15646-96-5 | 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat** | 0,1 |
B 3.1.1.6 Diole/Polyole
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
13390 14880 |
105-08-8 | 1,4-Bis(hydroxymethyl)-cyclohexan | ||
13690 | 107-88-0 | 1,3-Butandiol | ||
13720 40580 |
110-63-4 | 1,4-Butandiol | 250 | |
14500 43280 |
9004-34-6 | Cellulose | ||
15760 13326 47680 |
111-46-6 | Diethylenglycol | TOC | |
16390 22437 |
126-30-7 | 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol, Neopentylglycol | 2,5 | |
16480 | 126-58-9 | Dipentaerythritol | ||
16660 13550 |
110-98-5 25265-71-8 |
Dipropylenglycol | ||
16925 53280 |
9004-57-3 | Ethylcellulose | ||
16990 53650 |
107-21-1 | Ethylenglycol, 1,2-Ethandiol | TOC | |
17530 | 50-99-7 | Glucose | ||
18100 | 56-81-5 | Glycerol | ||
18700 | 629-11-8 | 1,6-Hexandiol | 2,5 | |
19972 65520 |
87-78-5 | Mannitol | ||
22190 | 2163-42-0 | 2-Methyl-1,3-propandiol** | 250 | |
22840 | 115-77-5 | Pentaerythritol | ||
23590 | 25322-68-3 | Polyethylenglycol | ||
23651 | 25322-69-4 | Polypropylenglycol | ||
23740 81840 |
57-55-6 | 1,2-Propandiol | ||
23770 | 504-63-2 | 1,3-Propandiol | 2,5 | |
24490 | 50-70-4 | Sorbitol | ||
24880 | 57-50-1 | Saccharose | ||
25090 | 112-60-7 | Tetraethylenglycol | ||
25510 | 112-27-6 | Triethylenglycol | ||
25600 13380 |
77-99-6 | 1,1,1-Trimethylolpropan | 300 | |
25910 | 24800-44-0 | Tripropylenglycol |
B 3.1.1.7 Monoalkohole
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
12375 33120 |
– | Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4 – C22) | ||
13150 | 100-51-6 | Benzylalkohol | ||
13840 | 71-36-3 | 1-Butanol | ||
13845 | 75-65-0 | tert-Butanol* | 500 | |
15100 | 112-30-1 | 1-Decanol | ||
16701 | 112-53-8 | 1-Dodecanol** | ||
16780 | 64-17-5 | Ethanol | ||
17050 | 104-76-7 | 2-Ethyl-1-hexanol | TOC | |
17160 | 97-53-0 | Eugenol | 0,1 | |
18150 | 111-70-6 | 1-Heptanol** | ||
18310 | 36653-82-4 | 1-Hexadecanol | ||
18780 | 111-27-3 | 1-Hexanol** | ||
21550 | 67-56-1 | Methanol | ||
22480 | 143-08-8 | 1-Nonanol | ||
22555 | 112-92-5 | 1-Octadecanol** | ||
22600 | 111-87-5 | 1-Octanol | ||
22766 69760 |
143-28-2 | Oleylalkohol | ||
22870 | 71-41-0 | 1-Pentanol | ||
23800 | 71-23-8 | 1-Propanol | ||
23830 | 67-63-0 | 2-Propanol | ||
25070 | 112-72-1 | 1-Tetradecanol** |
B 3.1.1.8 Öle und Säuren
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
10030 | 514-10-3 | Abietinsäure | ||
10090 30000 |
64-19-7 | Essigsäure | ||
10150 | 108-24-7 | Essigsäureanhydrid | ||
10599/90A 10599/91 |
61788-89-4 | Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliert |
2,5 | |
10599/92A 10599/93 |
68783-41-5 | Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliert | ||
10690 | 79-10-7 | Acrylsäure | 300 | |
12130 | 124-04-9 | Adipinsäure | ||
12280 | 2035-75-8 | Adipinsäureanhydrid | ||
12810 | 506-30-9 | Arachidinsäure** | ||
12813 | 7771-44-0 | Arachidonsäure** | ||
12820 | 123-99-9 | Azelainsäure | ||
12970 | 4196-95-6 | Azelainsäureanhydrid | ||
12980 | 8015-74-5 | Bucheckeröl** | ||
12990 | 112-85-6 | Behensäure** | ||
13090 | 65-85-0 | Benzoesäure | ||
13620 | 10043-35-3 | Borsäure | 100 für B (10 % des Grenzwertes der TrinkwV) |
|
14140 | 107-92-6 | Buttersäure | ||
14320 | 124-07-2 | Caprylsäure | ||
14411 42880 |
8001-79-4 | Rizinusöl | ||
14440 42960 |
64147-40-6 | Rizinusöl, dehydriert | ||
14445 | – | Rizinusölfettsäuren** | ||
14450/1 | 61789-44-4 | Rizinusölfettsäuren, dehydriert** | ||
14453 | 61790-39-4 | Rizinusölfettsäuren, hydriert** | ||
14470 42960 |
8001-78-3 | Rizinusöl, hydriert** | ||
14505 | 9004-35-7 | Celluloseacetat** | ||
14512 | 9004-39-1 | Celluloseacetatpropionat** | ||
14680 | 77-92-9 | Zitronensäure | ||
14685 | 8001-31-8 | Kokosnussöl** | ||
14693 | 8001-30-7 | Maisöl** | ||
14695/1 | – | Maisölfettsäuren** | ||
14698 | 8001-29-4 | Baumwollsamenöl** | ||
14700/1 | 68308-51-0 | Baumwollsamenölfettsäuren** | ||
15095 | 334-48-5 | n-Decansäure | ||
16697 | 693-23-2 | Dodecandisäure | ||
16775 52730 |
112-86-7 | Erucasäure | ||
17170 | 61788-47-4 | Kokosfettsäuren | ||
17175 | 68938-15-8 | Kokosfettsäuren, hydriert** | ||
17200 | 68308-53-2 | Sojafettsäuren | ||
17215 | 84625-38-7 | Sonnenblumenölfettsäuren** | ||
17230 | 61790-12-3 | Tallölfettsäuren | ||
17236 | 61790-37-2 | Talgölfettsäuren** | ||
17245 | 8016-13-5 | Fischöl** | ||
17247/1 | – | Fischölfettsäuren** | ||
17275 55040 |
64-18-6 | Ameisensäure | ||
17290 | 110-17-8 | Fumarsäure | ||
17510 55190 |
29204-02-2 | Gadoleinsäure | ||
18010 | 110-94-1 | Glutarsäure | ||
18070 | 108-55-4 | Glutarsäureanhydrid | ||
18124 | 8016-24-8 | Hanföl** | ||
18126/1 | – | Hanfölfettsäuren | ||
18250 14527 |
115-28-6 | Hexachlorendomethylen-tetrahydrophthalsäure | 0,1 | |
18280 | 115-27-5 | Hexachlorendomethylen-tetrahydrophthalsäureanhydrid | ||
18770 59360 |
142-62-1 | n-Hexansäure | ||
18880 | 99-96-7 | 4-Hydroxybenzoesäure | ||
18900 61840 |
106-14-9 | 12-Hydroxystearinsäure | ||
19150 | 121-91-5 | Isophthalsäure | 250 | |
19270 | 97-65-4 | Itaconsäure | ||
19460 | 50-21-5 | Milchsäure | ||
19470 | 143-07-7 | Laurinsäure | ||
19515 | 557-19-5 | Lignocerinsäure** | ||
19518 64015 |
60-33-3 | Linolsäure | ||
19526 64150 |
28290-79-1 | Linolensäure | ||
19532 64160 |
8001-26-1 | Leinsamenöl** | ||
19534/1 | 68424-45-3 | Leinsamenölfettsäuren** | ||
19540 64800 |
110-16-7 | Maleinsäure | TOC | |
19960 64900 |
108-31-6 | Maleinsäureanhydrid | TOC | |
19965 65020 |
6915-15-7 | Äpfelsäure | ||
19968 65040 |
141-82-2 | Malonsäure | ||
22350 67891 |
544-63-8 | Myristinsäure | ||
22763 69040 |
112-80-1 | Ölsäure | ||
22769/1 | 92044-96-7 | Olivenölfettsäuren** | ||
22775 69920 |
144-62-7 | Oxalsäure | 300 | |
22780 70400 |
57-10-3 | Palmitinsäure | ||
22785 71020 |
373-49-9 | Palmitoleinsäure** | ||
22790/1 | – | Palmkernölfettsäuren** | ||
22795/1 | – | Palmölfettsäuren** | ||
22867 | 109-52-4 | Pentansäure** | ||
22945 | 68132-21-8 | n-Perillaöl** | ||
22950/1 | – | Perillaölfettsäuren** | ||
23170 72640 |
7664-38-2 | Phosphorsäure | ||
23173 | 1314-56-3 | Phosphorsäureanhydrid** | ||
23200 74480 |
88-99-3 | o-Phthalsäure | ||
23380 76320 |
85-44-9 | Phthalsäureanhydrid | ||
23730 | 8002-11-7 | Mohnöl** | ||
23733/1 | – | Mohnölfettsäuren** | ||
23890 | 79-09-4 | Propionsäure | ||
23950 | 123-62-6 | Propionsäureanhydrid | ||
24045 | 8016-49-7 | Kürbiskernöl** | ||
24047/1 | – | Kürbiskernölfettsäuren** | ||
24055 13040 |
89-05-4 | Pyromellitsäure** | 2,5 | |
24057 | 89-32-7 | Pyromellitsäuredianhydrid | ||
24065/1 | 93165-31-2 | Rapsölfettsäuren** | ||
24070 83610 |
73138-82-6 | Harzsäuren und Kolophoniumsäuren | ||
24075 83700 |
141-22-0 | Rizinolsäure | TOC | |
24078 | – | Rizinolsäure, dehydriert** | ||
24100 24130 24190 |
8050-09-7 | Kolophonium | ||
24160 | 8052-10-6 | Tallölharz | ||
24260 | 8001-23-8 | Distelöl** | ||
24262/1 | – | Distelölfettsäuren** | ||
24270 | 69-72-7 | Salicylsäure | ||
24280 | 111-20-6 | Sebacinsäure | ||
24430 | 2561-88-8 | Sebacinsäureanhydrid | ||
24435 | 8008-74-0 | Sesamöl** | ||
24437/1 | – | Sesamölfettsäuren** | ||
24520 | 8001-22-7 | Sojabohnenöl | ||
24550 | 57-11-4 | Stearinsäure | ||
24820 | 110-15-6 | Bernsteinsäure | ||
24850 | 108-30-5 | Bernsteinsäureanhydrid | ||
24895 | 8001-21-6 | Sonnenblumenöl** | ||
24900/1 | 84625-38-7 | Sonnenblumenölfettsäuren** | ||
24905 | 8002-26-4 | Tallöl** | ||
24910 | 100-21-0 | Terephthalsäure | 325 | |
24940 | 100-20-9 | Terephthalsäuredichlorid | ||
25540 13050 |
528-44-9 | Trimellitsäure | 250 | |
25550 | 552-30-7 | Trimellitsäureanhydrid | ||
26340 | 8024-09-7 | Walnussöl** | ||
26345/1 | – | Walnussölfettsäuren** | TOC | |
36000 | 50-81-7 | Ascorbinsäure | ||
52000 | 27176-87-0 | Dodecylbenzolsulfonsäure | TOC | |
80720 | 8017-16-1 | Polyphosphorsäure | ||
83440 | 2466-09-3 | Pyrophosphorsäuren | ||
92160 | 87-69-4 | Weinsäure |
B 3.1.1.9 Andere Monomere
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
10120 | 108-05-4 | Vinylacetat | 600 | |
10690 | 79-10-7 | Acrylsäure | 300 als Acrylsäure | |
10780 | 141-32-2 | n-Butylacrylat | ||
11470 | 140-88-5 | Ethylacrylat | ||
11510 11830 |
818-61-1 | Ethylenglycolmonoacrylat | ||
11710 | 96-33-3 | Methylacrylat | ||
11530 | 999-61-1 | 2-Hydroxypropylacrylat | 2,5 | |
13870 | 106-98-9 | Buten | ||
10630 | 79-06-1 | Acrylamid | 0,1 | |
10660 | 15214-89-8 | 2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure | 2,5 | |
11500 | 103-11-7 | 2-Ethylhexylacrylat | 2,5 | |
12100 | 107-13-1 | Acrylnitril | 0,1 | |
13395 | 4767-03-7 | 2,2-Bis(hydroxymethyl) propionsäure | 2,5 | nur als Monomer für polymeres Additiv |
13630 | 106-99-0 | 1,3-Butadien | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
14260 | 502-44-3 | Caprolacton | 2,5 als Summe von Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure |
|
14380/23155 | 75-44-5 | Carbonylchlorid | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
16950 | 74-85-1 | Ethylen | ||
19490 | 947-04-6 | Lauryllactam | 250 | |
20020 | 79-41-4 | Methacrylsäure | 300 als Methacrylsäure | |
20110 | 97-88-1 | Butylmethacrylat | ||
21130 | 80-62-6 | Methylmethacrylat | ||
21190 | 868-77-9 | Ethylenglycolmonomethacrylat | ||
20440 | 97-90-5 | Ethylenglycoldimethacrylat | 2,5 | |
20530 | 2867-47-2 | 2-(Dimethylamino)-ethylmethacrylat | 0,1 | |
20590 | 106-91-2 | 2,3-Epoxypropylmethacrylat | 1 | QMA = 0,02 mg/6 dm2 |
25120 | 116-14-3 | Tetrafluoroethylen | 2,5 | nur als Monomer für polymeres Additiv |
25150 | 109-99-9 | Tetrahydrofuran | 30 | |
26050 | 75-01-4 | Vinylchlorid | 0,1 | QM = 1 mg/kg |
26110 | 75-35-4 | Vinylidenchlorid | 0,1 | |
22660 | 111-66-0 | 1-Octen | TOC | |
23980 | 115-07-1 | Propylen | ||
24610 | 100-42-5 | Styren |
B 3.1.1.10 Blockierungsmittel
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | 96-29-7 | 2-Butanonoxim* | nur für heißhärtende Beschichtungen |
|
14200 41840 |
105-60-2 | Caprolactam | 750 | nur für heißhärtende Beschichtungen |
B 3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
Farbmittel | Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage | |||
Füllstoffe und Pigmente | ||||
34480 | Aluminiumfasern, -flocken und -pulver | 20 für Al | ||
34560 | 21645-51-2 | Aluminiumhydroxid | ||
34690 | 11097-59-9 | Aluminium-Magnesiumhydroxy-carbonat | ||
34720 | 1344-28-1 | Aluminiumoxid | ||
92000 | 7727-43-7 | Bariumsulfat | 70 für Ba | |
41520 | 1305-78-8 | Calciumoxid | ||
42080 | 1333-86-4 | Ruß | PAK nach TrinkwV (10 % des Grenzwertes der TrinkwV) |
Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) 10/2011 |
42500 | Kohlensäure, Salze | |||
55520 | Glasfasern (ohne Glasfaser-Schlichte) | |||
55600 | Mikroglaskugeln | |||
62240 | 1332-37-2 | Eisenoxid | 20 für Fe | |
62720 | 1332-58-7 | Kaolin | ||
62800 | 92704-41-1 | Kaolin, calciniert | ||
64720 | 1309-48-4 | Magnesiumoxid | ||
65360 | 11129-60-5 | Manganoxid | 5 für Mn | |
67120 | 12001-26-2 | Glimmer | ||
83470 | 14808-60-7 | Quarz | ||
85601 | Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest) |
|||
85610 | Silicate, natürliche, silyliert (ausgenommen Asbest) |
|||
85680 | 1343-98-2 | Kieselsäure | ||
86000 | 1343-98-2 | Kieselsäure, silyliert | ||
86240 | 7631-86-9 | Siliciumdioxid | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
86285 | 60676-86-0 | Siliciumdioxid, silyliert | ||
85950 | 37296-97-2 | Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat | ||
86160 | 409-21-2 | Siliciumcarbid | ||
92080 | 14807-96-6 | Talk | ||
93440 | 13463-67-7 | Titandioxid | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
96180 | – | Zinkstaub* | 250 für Zn | |
96240 | 1314-13-2 | Zinkoxid | ||
96200 | 55799-16-1 | Zinkhydroxyphosphit** |
B 3.1.3 Zementgebundene Füllstoffe
Substanz | Beschränkungen |
---|---|
Zemente entsprechend der „list of accepted generic constituents“7 im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ | Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 3478 |
Gesteinskörnungen entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ | Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 |
Anorganische Zusatzstoffe entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ | Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 |
Organische Zusatzstoffe entsprechend der Positivliste für organische Beschichtungen Tabelle B-1 | Anforderungen entsprechend B.4 und den Beschränkungen der Positivliste |
Zugabewasser entsprechend der „list of accepted generic constituents“ im 4MS common approach „Assessment of cementitious products in contact with drinking water“ | Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 |
- 7
- https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/cementitious_products_-_4ms_common_approach_jmc_final_draft_sep_2018_2_0.pdf
- 8
- DVGW Arbeitsblatt W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung
B 3.1.4 Modifizierungsmittel, organisch
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
13150 | 100-51-6 | Benzylalkohol | ||
47520 | – | Dicyclopentadien-Inden-Styren-alpha-Methylstyren-Vinyltoluen-Isobutylen-Copolymer, hydriert** | 250 | |
74560 | 85-68-7 | Benzylbutylphthalat | 1 500 | |
74640 | 117-81-7 | Bis(2-ethylhexyl)phthalat | 75 | |
74880 | 84-74-2 | Dibutylphthalat | 15 | |
75105 | 68515-49-1 26761-40-0 |
Phthalsäure, Diester mit primären gesättigten (C9 – C11) Alkoholen, > 90 % C10 |
450 | |
92200 | 6422-86-2 | Bis(2-ethylhexyl)terephthalat | TOC |
B.3.1.5 Lösemittel
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
13840 | 71-36-3 | 1-Butanol | ||
25150 | 109-99-9 | Tetrahydrofuran | 30 | |
30045 | 123-86-4 | Butylacetat | ||
30140 | 141-78-6 | Ethylacetat | ||
30295 | 67-64-1 | Aceton | ||
40594 | 75-65-0 | tert-Butanol** | 500 | |
48030 | 112-34-5 | Diethylenglycolmonobutylether** | 150 | |
48050 | 111-90-0 | Diethylenglycolmonoethylether** | ||
53765 | 111-76-2 | Ethylenglycolmonobutylether,** Butylglycol | ||
53820 | 110-80-5 | Ethylenglycolmonoethylether** | ||
16999 | 112-25-4 | Ethylenglycolmonohexylether** | ||
53860 | 109-86-4 | Ethylenglycolmonomethylether** | ||
49540 | 67-68-5 | Dimethylsulfoxid | ||
52800 | 64-17-5 | Ethanol | ||
53255 | 100-41-4 | Ethylbenzen** | 30 | |
66620 | 75-09-2 | Dichlormethan** | ||
66655 | 78-93-3 | Methylethylketon** | 250 | |
66725 | 108-10-1 | Methylisobutylketon** | 250 | |
81882 | 67-63-0 | 2-Propanol, Isopropanol | ||
93540 | 108-88-3 | Toluen** | 60 | |
95855 | 7732-18-5 | Wasser | nach TrinkwV | |
26945 95945 |
1330-20-7 | Xylen** | 60 |
B 3.1.6 Treibmittel
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | 115-10-6 | Dimethylether* | < 1 |
B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | Polymere Additive aus Monomeren in Nummer 1.1.9 | |||
12786 | 919-30-2 | 3-Aminopropyltriethoxysilan | 2,5 | |
119345-04-9 | Benzen, 1,1‘-oxybis-, tetrapropylen derivatisiert, sulfoniert, Natriumsalze | 450 | ||
21498 | 2530-85-0 | [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan | 2,5 | |
26305 | 78-08-0 | Vinyltriethoxysilan | 2,5 | |
26320 | 2768-02-7 | Vinyltrimethoxysilan | 2,5 | |
43120 | 8001-78-3 | Rizinusöl, hydriert | ||
57520 | 31566-31-1 | Glycerolmonostearat** | ||
19960 | 108-31-6 | Maleinsäureanhydrid | TOC | |
66930 | 68554-70-1 | Methylsilsesquioxan | < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan |
|
69760 | 143-28-2 | Oleylalkohol | ||
76960 | 25322-68-3 | Polyethylenglycol | ||
81840 | 57-55-6 | 1,2-Propandiol | ||
30280 | 108-24-7 | Acetanhydrid | ||
34230 | – | Alkyl(C8 – C22)sulfonsäure | 300 | |
33801 | – | n-Alkyl(C10 – C13)benzensulfonsäure | 1 500 | |
34240 | 91082-17-6 | n-Alkan(C10 – C21)sulfonsäurephenylester | 2,5 | |
35600 | 1336-21-6 | Ammoniumhydroxid | 50 als NH4+ | |
37280 | 1302-78-9 | Bentonit | ||
37520 | 2634-33-5 | 1,2-Benzothiazolin-3-on** | 25 | nur zur Topfkonservierung |
38560 | 7128-64-5 | 2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen | 30 | |
39090 | – | N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl (C8 – C18)amin |
60 als tert. Amin | |
42500 | – | Carbonate | ||
42720 | 8015-86-9 | Carnaubawachs | ||
43730 | 55965-84-9 | Mischung von 5-Chloro-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on 3:1** | 7,5 | nur zur Topf-konservierung, QMA = 25 µg/dm2 |
43760 | 26172-55-4 | 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol- 3-on** |
0,5 | nur zur Topf-konservierung |
45640 | 5232-99-5 | 2-Cyano-3,3-diphenylethyl acrylat | 2,5 | |
45705 | 166412-78-8 | 1,2-Cyclohexyldicarbonsäure- diisononylester |
TOC | |
46640 | 128-37-0 | 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol | 150 | |
50640 | 3648-18-8 | Di-n-octylzinndilaurat | 0,3 als Zinn | |
53520 | 110-30-5 | N,N'-Ethylenbisstearamid | ||
58960 | 57-09-0 | Hexadecyltrimethylammonium-bromid | 300 | |
59120 | 23128-74-7 | 1,6-Hexamethylenbis[3-(3,5- di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionamid] |
TOC | |
60480 | 3896-11-5 | 2-(2'-Hydroxy-3'-tert-butyl-5'- methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol |
TOC | |
60560 | 9004-62-0 | Hydroxyethylcellulose | ||
61600 | 1843-05-6 | 2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon | 300 | |
62140 | 6303-21-5 | Hypophosphorige Säure | ||
63760 | 8002-43-5 | Lecithin | ||
64270 | 7447-41-8 | Lithiumchlorid** | 30 für Li | |
66715 | 693-98-1 | 2-Methylimidazol* | 2,5 | |
66755 | 2682-20-4 | 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on | 25 | nur zur Topfkonservierung |
67850 | 8002-53-7 | Montanwachs | ||
68320 | 2082-79-3 | Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat | 300 | |
71680 | 6683-19-8 | Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5- di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionat] |
||
74240 | 31570-04-4 | Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-phosphit | ||
76721 | 63148-62-9 | Polydimethylsiloxan M > 6 800 Da |
Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
77360 | 9005-07-6 | Polyethylenglycoldioleat** | TOC | |
77520 | 61791-12-6 | Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöl | TOC | |
77600 | 61788-85-0 | Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöl | ||
77702 | – | Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6 – C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate | ||
77895 | 68439-49-6 | Polyethylenglycol (EO=2-6) monoalkyl(C16 – C18)ether | 2,5 | |
69011-36-5 | Isotridecanol, ethoxyliert | 90 | Spezifikation für das Polymer: Maximaler Restgehalt von 0,2 mg Ethylenoxid/kg | |
78160 | 9004-96-0 | Ölsäure ethoxyliert | TOC | |
79550 | 9014-85-1 | Polyethylenglycol-2,4,7,9-tetramethyl-5-decyn-4,7-diolether*** | Nur für gesinterte PTFE-Beschichtung | |
80000 | 9002-88-4 | Polyethylenwachs | ||
80077 | 68441-17-8 | Polyethylenwachs, oxidiert | TOC | |
80160 | 37349-34-1 | Polyglycerol-5-stearat** | ||
80480 | 82451-48-7 | Poly(6-morpholino-1, 3, 5-triazin-2,4-diyl)-[(2, 2, 6, 6-tetramethyl- 4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino] |
250 | |
80640 | – | Silikonpolyether, Polyoxyalkyl (C2 – C4)dimethylpolysiloxan |
||
81870 | 35674-65-8 | N,N''-Propan-1,3-diylbis (N'-octadecylharnstoff) |
2,5 | |
85360 | 109-43-3 | Dibutylsebacat | TOC | |
86000 | 67762-90-7 | Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan | ||
86240/85580 | 7631-86-9 | Siliciumdioxid | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
87680 | 1338-43-8 | Sorbitanmonooleat | ||
80720 | 8017-16-1 | Polyphosphorsäuren | ||
87760 | 26266-57-9 | Sorbitanmonopalmitat | ||
91530 | – | Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4 – C20) oder Cyclohexyldiester, Salze |
250 | |
95020 | 6846-50-0 | 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiol- diisobutyrat |
250 | |
95859 | – | Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
95883 | – | Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
95935 | 11138-66-2 | Xanthan-Gummi |
B 3.1.8 Photoinitiatoren für Klebstoffe
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
38240 | 119-61-9 | Benzophenon | 30 | |
48640 | 131-56-6 | 2,4-Dihydroxybenzophenon | 300 | |
48720 | 611-99-4 | 4,4’-Dihydroxybenzophenon | ||
92470 | 106990-43-6 | N,N‘,N‘‘,N‘‘-Tetrakis(4,6-bis(butyl(N-methyl-2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-diazadecan-1,10-diamin | 2,5 | |
94000 | 102-71-6 | Triethanolamin | 2,5 | |
94560 | 122-20-3 | Triisopropanolamin | 250 |
Weiterhin alle Stoffe, die unter Lösemittel, Organische Modifizierungsmittel, Bindemittel und Füllstoffe/Farbmittel genannt sind
B 3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation)
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | 7727-54-0 | Ammoniumpersulfat* | 50 als NH4+ | |
– | 7727-21-1 | Kaliumpersulfat* | ||
7775-27-1 | Natriumpersulfat | |||
94000 | 102-71-6 | Triethanolamin | 2,5 | |
67680 | 27107-89-7 | Mono-n-octylzinntris(2-ethylhexylthioglycolat) | 60 als Zinn | |
50320 | 15571-58-1 | Di-n-octylzinnbis(2-ethylhexylthioglycolat) | 0,3 als Zinn | |
51040 | 15535-79-2 | Di-n-octylzinnthioglycolat | ||
93420 | 7646-78-8 | Zinn(IV)chlorid** |
Erläuterung:
- *
-
Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
- **
-
Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MS Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MS Core List).
B 3.2 Zwischenprodukte
Die Liste der Zwischenprodukte hat einen informativen Charakter. Sie verdeutlicht die Reaktionswege, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt worden sind. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste der möglichen Zwischenprodukte nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Zwischenprodukte müssen in der Tabelle B-2 aufgeführt sein.
Beispielhaft seien genannt:
Tabelle B-2 Zwischenprodukte
Deutsche Bezeichnung | Englische Bezeichnung | Bausteine |
---|---|---|
Zwischenprodukte mit Epoxidgruppen | ||
BPA-Harze | Bisphenol A resins | Epichlorhydrin, Bisphenol A |
BPF-Harze | Bisphenol F resins | Epichlorhydrin, Bisphenol F |
Phenol-Novolac-Harze (nur für Pulverlacke) | Phenol novolac resins | Bisphenol F diglycidyl ether |
Epoxyesterharze | Epoxyester resins | Epoxidharze, Fettsäuren |
Zwischenprodukte mit Aminen | ||
Kondensationsprodukt von Aldehyd und Polyamin | Condensation product of aldehyd and polyamine | Aldehyde, Amine |
Mannich Basen und Salze hiervon | Mannich base and salts thereof | Phenole, Formaldehyd, Amine |
Michael-Additionsprodukte | Michael addition products | ungesättigte Verbindung wie z. B. ungesättigte Säure, Amine |
Polyaminoamide | Polyaminoamides | Monomerfettsäuren, Dimerfettsäuren, Amine |
Zwischenprodukte mit Isocyanaten | ||
Urethanpolyamine | Urethane polyamines | Isocyanate, Amine |
Poly-/Oligomere von Isocyanaten (Uretdion, Isocyanurat, Biuret) |
Polymers or Oligomers of Isocyanates |
Isocyanate |
Blockierte Isocyanate (nur für heißhärtende Beschichtungen) | blocked Isocyanates | Isocyanate, Caprolactam, Butanonoxim |
Vorpolymere | Prepolymers | Isocyanate, Alkohole, Amine |
verschiedene Polymertypen | ||
Polyacrylate | Polyacrylates | |
Copolymer aus Ethylacrylat und Ethylhexylacrylat | Ethylacrylate-Ethylhexylacrylate-copolymer | Ethylacrylat, Ethylhexylacrylat |
Polybutylacrylate | Polybutylacrylates | Butylacrylat |
Polymethacrylate | Polymethacrylates | |
Poly(meth)acrylatpolyole | Poly(meth)acrylate polyols | Acrylsäure, Methacrylsäure, Alkohole |
Polyethylenglycoldiacrylat | Polyethyleneglycoldiacrylate | Polyethylenglycol, Acrylsäure |
Polyacrylnitrilpolyole | Polyacrylonitrile Polyols | Acrylsäure, Methacrylsäure, Acrylnitril, Alkohole |
Polyetherpolyole | Polyether Polyols | Oxiranverbindungen, Alkohole, Tetrahydrofuran, Amine |
Polyesterpolyole | Polyester Polyols | Carbonsäuren, Alkohole |
Polyamid | Polyamide | Lactame |
Phenol-Formaldehydharze | Phenol formaldehyde resins | Phenol, Formaldehyd |
Harnstoff-Formaldehydharze | Urea formaldehyde resins | Formaldehyd, Harnstoff |
Copolymer aus Vinylidenchlorid | Vinylidene chloride copolymer | Vinylidenchlorid, andere Monomere |
B 4 Zusatzanforderungen
Es gelten die in Tabelle B-3 festgelegten Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme von organischen Beschichtungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.
Werden Bindemitteltypen kombiniert, müssen die Zusatzanforderungen für alle enthaltenen Bindemitteltypen geprüft werden.
Tabelle B-3 Übersicht der Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme
Stoffe/Stoffgruppen | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Analysenmethode (Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.) |
---|---|---|
a) Epoxidharzhaltige Beschichtungen | ||
Bisphenol A | 2,59
|
DIN EN 13130-13: 2005-05 |
Bisphenol F | 2,5 | DIN EN 13130-13: 2005-05 |
BADGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte | 450 | Amtliche Methode10 L 00.00-51
|
BFDGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte | 2,5 | Amtliche Methode L 00.00-51 |
NOGE-Isomere mit M < 1000 Da einschließlich der Hydrolyseprodukte | 2,5 | DIN EN 15137: 2006-06 |
Epichlorhydrin und 3-Monochlor-1,2-propandiol (Hydrolyseprodukt) |
0,1 6 |
DIN EN 14207: 2003-09 Amtliche Methode11 B80.56-2
|
Formaldehyd | 750 | 50. Mitteilung (Bundesgesundhbl. 30 (1987) 368) |
Primäre aromatische Amine | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung12
|
b) Polyurethanhaltige Beschichtungen | ||
Summe aller Isocyanate | QM= 1 mg/kg | DIN EN 13130-8: 2004-08 |
Alternativ können hydrolysierende Amine im Migrat bestimmen werden. |
||
Primäre aromatische Amine | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung |
c) Polyesterhaltige Beschichtungen | ||
d) Polyacrylathaltige Beschichtungen | ||
Acrylate | 300 als Acrylsäure | |
e) Polyamide | ||
Primäre aromatische Amine | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung |
f) Umsetzungsprodukte der Photoinitiatoren für Klebstoffe |
B 5 Regelung für die trinkwasserhygienische Beurteilung von anaeroben Klebstoffen im Kontakt mit Trinkwasser
In der Regel vernetzen anaerobe Klebstoffe mit Hilfe von Beschleunigern zu Polyacrylaten bzw. zu Polymethacrylaten. Folgende Ausgangsstoffe werden typischerweise eingesetzt:
Mono-/multifunktionale Acrylate und/oder mono-/multifunktionale Methacrylate (z. B. (Meth-)Acrylate terminierte Verbindungen der Form Acrylat-R-Acrylat und/oder Acrylat-R, mit R = organischer Rest z. B. H, Urethan, Epoxy, Acrylat, aliphatische und aromatische Reste, Polyol) mit einem Gehalt > 60 % bezogen auf das Endprodukt, die zu Polyacrylaten/Polymethacrylaten mit Hilfe von Beschleunigern (z. B. Peroxide und Amine) vernetzen.
Weitere Ausgangsstoffe sind Weichmacher, Füllstoffe, Verdickungsmittel, Polymerisationshilfsmittel, Additive wie Stabilisatoren und Farbmittel.
Die Positivliste der Bewertungsgrundlage Anlage 1B, die auch an der Luft aushärtende Klebstoffe, wie Epoxidharzklebstoffe, miterfasst, deckt die typischen Formulierungen für anaerobe Klebstoffe nicht ab. Außerdem gibt es keine Möglichkeit, diese Produkte entsprechend der Migrationsprüfung gemäß DIN EN 12873-1 bzw. -2 zu prüfen.
Die Kontaktflächen des ausgehärteten anaeroben Klebstoffs mit dem Trinkwasser sind geringer als bei Dichtungen in der Trinkwasserverteilung. Deshalb sind mögliche Stoffübergänge der Ausgangsstoffe aus dem ausgehärteten Klebstoff als (sehr) gering einzuschätzen.
Bei der fabrikmäßigen Anwendung von anaeroben Klebstoffen kann davon ausgegangen werden, dass die Aushärtung unter den vorgegebenen (optimalen) Bedingungen vollständig erfolgt und es im Wasserverteilungssystem zu keinen analytisch messbaren Stoffübergängen kommt. Beim Einsatz auf der Baustelle könnte unsachgemäß eine zu große Menge des Klebstoffs auf das Gewinde aufgebracht werden. Falls diese Mengen nicht abreagieren, könnte eventuell eine Kontamination des Trinkwassers auftreten. Aus diesem Grund ist die sachgemäße Anwendung wichtig. Der Industrieverband Klebstoffe e. V. hat eine Handlungsempfehlung13 erarbeitet, in der eine sachgemäße Anwendung beschrieben ist.
Bei bestimmungsgemäßer Anwendung der beschriebenen anaeroben Klebstoffe ist mit keiner nachteiligen Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwassers zu rechnen.
Eine Konformitätsbestätigung für anaerobe Klebstoffe ist nicht erforderlich.
- 13
- https://www.klebstoffe.com/die-welt-des-klebens/informationen/publikationen/merkblaetter/verschiedenes.html
C 1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Schmierstoffe.
Schmierstoffe dienen dazu, bei zwei sich in Relativbewegung zueinander befindenden und in Kontakt stehenden Gegenkörpern in einem Tribosystem Reibung und Verschleiß zu vermindern. Schmierstoffe im Sinne dieser Leitlinie können im direkten Kontakt mit dem Trinkwasser stehen. Zu unterscheiden sind flüssige, plastisch-feste und feste Schmierstoffe. Sie sind immer als Konstruktionselement/-bestandteil einer Trinkwasser- bzw. Sanitärarmatur zu sehen.
Lebensmitteltechnische Schmierstoffe, welche nachweislich der DIN EN ISO 21469 oder anderen internationalen Regelungen entsprechen, sind vor ihrem Einsatz im Trinkwasserbereich von einer hygienischen Beurteilung entsprechend dieser Bewertungsgrundlage nicht ausgenommen.
Gleit- oder Montagehilfsmittel, Metallbearbeitungsmittel und sonstige Hilfsmittel fallen nicht in den Anwendungsbereich.
C 2 Informationen zu Schmierstoffen
Schmierstoffe für den Armaturenbereich setzen sich in der Regel aus dem Grundöl, dem Verdicker und falls erforderlich, einem geringen Gehalt an Additiven bzw. Hilfsstoffen zusammen. Dabei sind die Grundöle Hauptbestandteil mit über 50 % des Schmierstoffes. Die Verdicker sind zu etwa 20 % in Schmierstoffen enthalten. Um gezielte Eigenschaften wie Korrosionsschutz zu erreichen, werden die in der Positivliste genannten Additive und Hilfsstoffe zu etwa 2 % zugesetzt.
Die aufgeführten Gehaltsangaben dienen lediglich zur Einordnung der technologischen Funktion, sie sind nicht relevant für die Übereinstimmung mit der Positivliste.
C 3 Anforderungen an die Zusammensetzung
C 3.1 Positivliste für Schmierstoffe
Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 verwendet werden.
Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukten (Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend der Nummer 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.
Tabelle C-1 Positivliste für Schmierstoffe
C 3.1.1 Grundöle
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | – | Cyclische Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein oder n-Alkylgruppen (C2 – C32)* |
Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
|
|
– | 70131-67-8 | Polydimethylsiloxan, hydroxy terminiert* |
Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14 | |
14411 42880 |
8001-79-4 | Rizinusöl | ||
14440 42960 |
64147-40-6 | Rizinusöl, dehydriert | ||
– | 68083-14-7, 73138-88-2, 68440-81-3 |
Silikonöle mit Methyl und Phenylgruppen, linear und verzweigt* | Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14 | |
17200 | 68308-53-2 | Sojafettsäuren | ||
17236 | 61790-37-2 | Talgölfettsäuren | ||
163149-29-9 | Poly-alpha-olefin aus 1-Dodecen und 1-Octen | durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 440 Da, Viskosität bei 100°C mindestens
3,8 cSt (3,8 × 10–6 m2/s), Massenanteile von Hilfsstoffen und Additiven im Polymer kleiner 0,02 % |
||
66930 | 68554-70-1 | Methylsilsesquioxan | < 1 mg Methyltrimethoxysilane/kg Methylsilsesquioxane | |
76520 | 9003-29-6 | Polybuten* | Zusammensetzung entsprechend Anlage A | |
76530 | 68937-10-0 | Polybuten, hydrogeniert* | Zusammensetzung entsprechend Anlage A | |
76685 | 68037-01-4 | Poly 1-Decen/hydriert | Verunreinigung an Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner 30: nicht mehr als 1,5 %, frei von Naphthenen, Aromaten, PAKs | |
76721 | 63148-62-9 | Polydimethylsiloxan MG > 6800 Da | Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
76721 | 9016-00-6, 63148-62-9, 68037-74-1 | Methylsilikonöle: linear und verzweigt* | Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
|
|
76950 80000 |
9002-88-4 | Polyethylen* | Zusammensetzung entsprechend Anlage A | |
80360 | 9003-27-4 | Polyisobutylen* | Zusammensetzung entsprechend Anlage A | |
95858 | – | Wachse paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität |
2,5 | Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
95883 | – | Weiße Mineralöle, paraffinisch, aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen | Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
– | 68604-46-6 | Lithiumsalz der Rizinusölfettsäuren hydrogeniert* | 30 für Lithium |
C.3.1.2 Verdicker
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
10090 30000 |
64-19-7 | Essigsäure | ||
10599/56 | – | Calciumsalze von geradkettigen aliphatischen gesättigten einwertigen Carbonsäuren C10 – C20* | ||
13090 37600 |
65-85-0 | Benzoesäure | ||
18900 61840 |
106-14-9 | 12-Hydroxystearinsäure | ||
24550 89040 |
57-11-4 | Stearinsäure | ||
34720 | 1344-28-1 | Aluminiumoxid | ||
41280 | 1305-62-0 | Calciumhydroxid | ||
54450 | – | Fettsäuren und Öle, tierischen und pflanzlichen Ursprungs | ||
54480 | – | hydrierte Fette und Öle, tierischen und pflanzlichen Ursprungs | ||
66240 | 9004-67-5 | Methylcellulose (Gelierungsmittel) | ||
69885 | 68988-56-7 | Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Trimethylchlorsilan und Isopropylalkohol* | Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV14
|
|
81160 | 9002-84-0 | Polytetrafluorethylen* | 2,5 für Tetrafluorethylen | |
83560 | 68953-58-2 | Dialkyldimethylammonium-aluminiumsilikat* | ||
85680 | 1343-98-2 | Kieselsäure | Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2 | |
86240 | 7631-86-9 | Siliciumdioxid | Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
86285 | 68611-44-9 | Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Dimethyldichlorsilan* | ||
86285 | 68909-20-6 | Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Hexamethyldisilazan* | ||
86285 | 67762-90-7 | Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan* | ||
– | 54326-11-3 | Aluminiumstearoylbenzoyl-hydroxid* | ||
– | 71011-24-0 | quart. Ammoniumverb., Benzyl (hydrierte Talg-alkyl)dimethyl, Salze mit Bentonit* | ||
– | – | Reaktionsprodukt von Sebacinsäure mit Stearylamid, neutralisiert mit Calciumhydroxid* | ||
– | 7620-77-1 | Lithiumsalz der 12-Hydroxy- stearinsäure* |
30 für Lithium |
C.3.1.3 Additive
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | 637-12-7 | Aluminiumtristearat* | ||
40320 | 10043-35-3 | Borsäure | 100 für Bor | |
40400 | 10043-11-5 | Bornitrid | ||
40720 | 25013-16-5 | tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) | TOC | |
45940 15095 |
334-48-5 | n-Decansäure | ||
46640 | 128-37-0 | 2,6-Di-tert-butyl-4-kresol (BHT) | 150 | |
52800 16780 |
64-17-5 | Ethanol | ||
53600 | 60-00-4 | Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) |
60 | |
59200 | 35074-77-2 | 1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5- di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat] |
300 | |
66655 21827 |
78-93-3 | Methylethylketon* | 250 | |
68320 | 2082-79-3 | Octadecyl -3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat | 300 | |
71680 | 6683-19-8 | Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5- di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat] |
||
74240 | 31570-04-4 | Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-phosphit | ||
85030 24280 |
111-20-6 | Sebacinsäure | ||
86160 | 409-21-2 | Siliciumcarbid | Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2 | |
92880 92900 |
41484-35-9 | Thiodiethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] | 120 | |
95858 | – | Wachse paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität | 2,5 | Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
95859 | – | Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität | Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
|
96240 | 1314-13-2 | Zinkoxid | 250 für Zink | Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2 |
C.3.1.4 Hilfsstoffe
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l |
Andere Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
– | 108-32-7 | Propylencarbonat* | ||
16960 15272 |
107-15-3 | Ethylendiamin | 600 | |
42500 | – | Carbonate | Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2 | |
52720 | 112-84-5 | Erucasäureamid | ||
53520 | 110-30-5 | N,N‘-Ethylenbisstearamid | ||
72640 23170 |
7664-38-2 | Phosphorsäure | ||
81840 23740 |
57-55-6 | 1,2-Propandiol, Propylenglycol | ||
83440 | 2466-09-3 | Pyrophosphorsäure | ||
83470 | 14808-60-7 | Quarz | Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2 | |
92080 | 14807-96-6 | Talk | ||
93440 | 13463-67-7 | Titandioxid | ||
96320 | 1314-98-3 | Zinksulfid | 250 für Zink |
- *
- Stoffe, die national bewertet wurden
C 4 Spezifizierung der Prüfung für Schmierstoffe
C 4.1 Prüfkörper
Zur Prüfung von Schmierstoffen wird der zu prüfende Schmierstoff 1 mm dick auf eine Glasplatte 200 mm x 200 mm aufgetragen.
C 4.2 Oberfläche/Volumen-Verhältnis
Für die Prüfung entsprechend DIN EN 12731-1: 2014-09 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 5 dm–1 einzustellen.
Für die Prüfung entsprechend DIN EN 1420: 2016-05 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 0,2 dm–1 einzustellen.
C 4.3 Konversionsfaktor
Es gelten die Konversionsfaktoren der Tabelle 7 im allgemeinen Teil. Für Schmierstoffe, die für Küchen- oder Sanitärarmaturen verwendet werden, gilt für die Berechnung des ctap ein Konversionsfaktor (Fc) von 0,2 d/dm.
Elastomere (informativ)
Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Elastomerleitlinie29 mit der Übergangsregelung30 und die aktualisierte Positivliste (https://www.umweltbundesamt.de/dokument/aktualisierte-positivliste-anlage-1-teil-1-zur) herangezogen werden.
- 29
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-hygienischen-beurteilung-von-0
- 30
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/elastomerleitlinie-verlaengerte-uebergangsregelung
Thermoplastische Elastomere (TPE) (informativ)
Thermoplastische Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung31 herangezogen werden.
- 31
- https://www.umweltbundesamt.de/dokument/empfehlung-zur-hygienischen-beurteilung-von
Silikone (informativ)
Silikone fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsregelung zur hygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden (Veröffentlichung in Vorbereitung).