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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Friseurhandwerk

Vom 7. Januar 2019

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen

a)
der Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen vom 28. Mai 2018
– erstmals kündbar zum 31. Juli 2020 –
b)
der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen vom 28. Mai 2018
– erstmals kündbar zum 31. Juli 2020 –

beide abgeschlossen zwischen dem Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks, Ricklinger Stadtweg 92, 30459 Hannover und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di –, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover

zu Buchstabe a mit Wirkung vom 23. Oktober 2018 und zu Buchstabe b mit Wirkung vom 18. Oktober 2018 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe a:

räumlich: einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2018 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
fachlich: für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), in der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung;
persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe b:

räumlich: einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2018 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
fachlich: für die in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks;
persönlich: für die Auszubildenden des Friseurhandwerks.

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemein­verbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen der Tarifverträge sind in den Anlagen abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Hannover, den 7. Januar 2019

12 - 45 532/0020 (509, 510)

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Im Auftrag
Kohlmeier
Anlage 1

Rechtsnormen
des Entgelttarifvertrags für das Friseurhandwerk
im Land Niedersachsen
vom 28. Mai 2018

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2018 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
b) fachlich für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung;
c) persönlich für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.

§ 2

Entgelte

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden betragen die Stunden- bzw. Wochenentgelte sowie die pauschalierten Monatsentgelte (165 Stunden je Monat) für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks. Ecklohn ist das Entgelt in Entgeltstufe 3.

1.
Mindestentgelttabelle ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019
Entgeltstufe je Stunde Woche pausch. Monat
1 Young Stylist €  9,70 € 368,60 € 1 600,50
2 Stylist € 10,50 € 399,00 € 1 732,50
3 Top Stylist (Ecklohn) € 11,70 € 444,60 € 1 930,50
4 Master Stylist € 13,30 € 505,40 € 2 194,50
5 Master Stylist € 15,80 € 600,40 € 2 607,00
2.
Mindestentgelttabelle ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020
Entgeltstufe je Stunde Woche pausch. Monat
1 Young Stylist € 10,00 € 380,00 € 1 650,00
2 Stylist € 10,95 € 416,10 € 1 806,75
3 Top Stylist (Ecklohn) € 12,15 € 461,70 € 2 004,75
4 Master Stylist € 13,60 € 516,80 € 2 244,00
5 Master Stylist € 16,30 € 619,40 € 2 689,50

Nach einer Berufstätigkeit von zwei Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Entgeltstufe 2. Zeiten außerhalb der Entgeltfortzahlung (Elternzeit, Krankheit mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen) zählen nicht zur Berufstätigkeit.

§ 3

Günstigkeitsklausel

Entgelterhöhungen, die sich aus der Umstellung auf diesen Tarifvertrag ergeben, können auf bisher bezahlte übertarifliche Zulagen angerechnet werden. Im Übrigen wird aus Anlass dieses Tarifabschlusses kein bisheriges Entgelt herabgesetzt.

§ 4

Qualifizierung

(1)
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2)
Vor dem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein individueller Anspruch entsteht.
Insbesondere haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber finanzierte Qualifizierungsmaßnahme, um sich vom Stylisten zum Top-Stylisten zu qualifizieren.
(3)
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
(4)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Ist nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
Die Übernahme von Qualifizierungsmaßnahmen richtet sich nach § 8 Absatz 5 des Manteltarifvertrags.
(6)
Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7)
Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8)
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so ange­boten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
§ 5

Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gemäß § 1 a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gemäß § 19 BetrAVG ist damit aufgehoben.

§ 6

Öffnungsklausel

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Innungen dem Tarifvertrag beitreten, wenn sie im räumlichen ­Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht genannt sind.

§ 7

Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Entgelttarifvertrag tritt am 1. August 2018 in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Juli 2020 schriftlich gekündigt werden.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Niedersachsen vom 1. April 2009 außer Kraft.

Anlage 2

Rechtsnormen
des Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk
im Land Niedersachsen
vom 28. Mai 2018

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2018 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
b) fachlich für die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks;
c) persönlich für die Auszubildenden des Friseurhandwerks.
§ 2

Ausbildungsvergütungen

(1) a) Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019
    1. Ausbildungsjahr 500,00 Euro
    2. Ausbildungsjahr 590,00 Euro
    3. Ausbildungsjahr 700,00 Euro
  b) Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020
    1. Ausbildungsjahr 510,00 Euro
    2. Ausbildungsjahr 600,00 Euro
    3. Ausbildungsjahr 725,00 Euro
(2) Soweit die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Beteiligung der/des Auszubildenden an der Sozialversicherung vorsehen, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug des maßgeblichen Beitrags ausgezahlt.
§ 3

Günstigkeitsklausel

Bisher betriebsüblich gewährte höhere Vergütungen und/oder Zuwendungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt; auf übertariflich bezahlte Ausbildungsvergütungen können die mit diesem Tarifvertrag festgesetzten Beträge angerechnet werden.

§ 4

Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gemäß § 1 a BetrAVG, ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gemäß § 19 BetrAVG ist damit aufgehoben.

§ 5

Öffnungsklausel

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Innungen dem Tarifvertrag beitreten, wenn sie im räumlichen ­Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht genannt sind.

§ 6

Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2018 in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Juli 2020 schriftlich gekündigt werden.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nieder­sachsen vom 1. August 2009 außer Kraft.