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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vom 27. Juni 2014

Der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat am 27. Juni 2014 den Koordinierungsrahmen der GRW ab 1. Juli 2014 beschlossen. Der neue Koordinierungsrahmen wird hiermit bekannt gegeben (Anlagen).

Die Regelungen treten zum 1. Juli 2014 in Kraft.

Berlin, den 27. Juni 2014

I B 3 - 70 03 92/8

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Alm
Anlagen

Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Juli 2014

Der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), dem der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und die Wirtschaftsminister (-senatoren) der 16 Länder angehören, hat am 27. Juni 2014 in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) den Koordinierungsrahmen ab 1. Juli 2014 beschlossen, der mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft treten wird.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Teil I Festlegung der Fördergebiete (nach § 1 Absatz 2 GRWG)

A. Beihilferechtliche Vorgaben

B. Regionalindikatorenmodell

C. Fördergebietskulisse ab 2014

Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

A. Gewerbliche Wirtschaft (einschließlich gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen)

1 Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen

1.2 Grundsätze der Förderung der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen)

1.3 Förderverfahren

1.4 Vorförderungen

1.5 Prüfung von Anträgen

2 Fördervoraussetzungen

2.1 Primäreffekt

2.2 Anreizeffekt

2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

2.5 Einvernehmensregel

2.6 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.7 Förderfähige Kosten

2.8 Durchführungszeitraum

2.9 Förderung von Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen

3 Ausschluss von der Förderung

3.1 Ausschluss von der Förderung

3.2 Einschränkungen der Förderung

3.3 Beginn vor Antragstellung

3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

4 Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

4.1 Rückforderungsgrundsatz

4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze der Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen

1.2 Förderverfahren

1.3 Vorförderungen

1.4 Prüfung von Anträgen

1.5 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

2 Rückforderungsgrundsätze

3 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.1 Grundsätze der Förderung

3.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

4 Vernetzung und Kooperation

4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

4.2 Regionalmanagement

4.3 Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement

4.4 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

4.5 Regionalbudget

4.6 Experimentierklausel

4.7 Ausschluss der Förderung

5 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

C. Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen

1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

1.2 Begünstigte Unternehmen, Verfahren

2 Übernahme von Bürgschaften

2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

3 Gewährung von Zinsverbilligungen

3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

3.2 Förderverfahren

Teil III Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

A. Zuschüsse

B. Bürgschaften

Teil IV Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

A. Bewirtschaftung der Bundesmittel

B. Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

C. Prüfung durch die Rechnungshöfe

Teil V Berichtswesen, statistische Auswertung und Evaluation

A. Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

1 Landesförderrichtlinien

2 Länderberichte

3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

4 Mittelinanspruchnahme

5 Aufbewahrung von Unterlagen

6 Rückzahlungen

7 Ländermaßnahmen nach Teil II Abschnitt C

8 Landeshaushalt

9 Regionalkonferenzen

10 Begünstigtenverzeichnis

B. Förderstatistik und Evaluation

1 Förderstatistik

2 Evaluation

Anhang 1 Artikel 91 a und Artikel 91 b des Grundgesetzes

Anhang 2 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG)

Anhang 3 Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Anhang 4 Garantieerklärung

Anhang 5 Richtlinie ERP-Regionalförderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in den regionalen (GRW-) Fördergebieten

Anhang 6 Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Anhang 7 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperations­netzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

Anhang 8 Positivliste zu Teil II A Nummer 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens

Anhang 9 Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020

Einleitung

Regionalpolitik in der Sozialen Marktwirtschaft

Regionalpolitik zugunsten strukturschwacher Regionen gehört seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zu den Grundpfeilern der Sozialen Marktwirtschaft. Sie fußt auf dem grundgesetzlichen Auftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und dem politischen Ziel, Chancengerechtigkeit, Teilhabe an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung sowie eine ausgewogene und gleichwertige Raumentwicklung im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Denn: Eine ausgewogene Arbeitsmarkt-, Einkommens-, Sozial- und Raumstruktur ist notwendige Voraussetzung für die Akzeptanz der Sozialen Marktwirtschaft. Mehr noch: Eine ausgewogene Entwicklung zwischen strukturstarken und -schwachen Regionen trägt zur wirtschaftlichen Prosperität und damit auch zur sozialen Stabilität im ganzen Land bei. Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern den Wohlstand und den wirtschaftlichen Fortschritt Deutschlands.

Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Grundsätze und Ziele

Zentrales Instrument der nationalen Regionalpolitik in Deutschland ist die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Seit 1969 unterstützen Bund und Länder über die GRW besonders vom Strukturwandel betroffene Regionen. Mit Sonderprogrammen wurde auf unvorhergesehene Vorkommnisse reagiert, wie beispielsweise auf das Hochwasser 2002 sowie die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2007. Eine zentrale Rolle hat die GRW beim Aufbau von wettbewerbsfähigen Strukturen in den neuen Ländern gespielt.

Die Begründung der GRW bleibt weiterhin aktuell:

Auch heute sind Regionen in unterschiedlichem Maße in der Lage, den Strukturwandel aus eigener Kraft zu meistern. Wo dies nicht möglich ist, ist die Politik gefordert, damit strukturschwache Regionen durch Ausgleich ihrer Standortnachteile Anschluss an die allgemeine Wirtschaftsentwicklung halten und keine Region dauerhaft zurückfällt. Dabei geht es vorrangig um die Förderung von Maßnahmen, die die Anpassungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der vom Strukturwandel betroffenen Regionen stärken. Strukturschwache Regionen werden aktiviert statt passiv saniert.

Hauptziel der GRW ist es, aufbauend auf den in der Region vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten, dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. So wird Wachstum und Beschäftigung regional und nachhaltig verankert. Der Strukturwandel wird erleichtert, die regionalen Arbeitsmärkte stabilisiert und das gesamtwirtschaftliche Wachstum gestärkt.

Dabei ist die GRW mittel- bis langfristig ausgerichtet. Das breit gefächerte Angebot an Fördermöglichkeiten setzt auf der Angebotsseite der Wirtschaft an. Wirtschaftsstruktur und Entwicklung der strukturschwachen Regionen bleiben somit das Resultat der Entscheidung einer Vielzahl von Unternehmen, die sich im Wettbewerb behaupten müssen.

Instrumente und Förderschwerpunkte

Gefördert werden gewerbliche Investitionen, Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie nichtinvestive Aktivitäten wie zum Beispiel Clusterbildung. Damit steht den Ländern ein flexibles Instrumentarium zur Verfügung. Es ermöglicht ihnen, zielorientiert auf regionale Problemlagen zu reagieren.

Mit dem Koordinierungsrahmen werden Förderschwerpunkte der GRW u. a. auf die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Stärkung von Technologie und Innovationen und die Unterstützung ländlicher Räume gelegt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Die GRW ist ein zentrales mittelstandspolitisches Förderinstrument, das den „Jobmotor“ KMU in strukturschwachen Regionen unterstützt. Im Rahmen der gewerblichen Förderung können KMU gegenüber Großunternehmen in derselben Fördergebietskategorie beispielsweise höhere Fördersätze gewährt werden. Die im Rahmen der Infrastrukturförderung unterstützten Technologie-, Innovations- und Existenzgründungszentren zielen beispielsweise darauf ab, KMU sowohl die Anlaufphase nach der Gründung als auch die Entfaltung innovativer Aktivitäten zu erleichtern.
Technologie und Innovationen: Die GRW-Investitionsförderung verringert beim Investor die Kosten für den Aufbau einer modernen Produktionsstruktur. Gemeinsam mit der gezielten Förderung des Technologietransfers beispielsweise durch die Clusterförderung oder die Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen wird die innovative Basis der Regionen gestärkt.
Ländliche Räume: Ländliche Räume müssen als Standorte gestärkt, Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert werden. Grundsätzlich ist die GRW auf städtische und ländliche Regionen gleichermaßen ausgerichtet und berücksichtigt daher auch in angemessener Form die Bedürfnisse ländlicher Räume. Ländlichen Räumen fällt es in der Regel besonders schwer, Produktivkapital und Arbeitsplätze zu akquirieren und dauerhaft zu binden. Wohnortnahe Arbeitsplätze im ländlichen Raum müssen daher geschaffen bzw. gesichert werden. Unterzentren und Städte rücken in ländlichen Regionen als Anker für Wachstum und Beschäftigung stärker in den Mittelpunkt. Das endogene Potenzial wird erschlossen und die Vernetzung verstärkt.

Die Koordinierungsfunktion der GRW

Koordinierung nach innen

Regionalpolitische Maßnahmen sollen Standortnachteile besonders strukturschwacher Regionen mindern. Gleichzeitig müssen sie im Einklang mit einem fairen Standortwettbewerb stehen und dürfen nicht zu einem Subventionswettlauf von Ländern und Regionen führen.

Daher legen Bund und Länder im Koordinierungsrahmen gemeinsam die Regeln der Förderung fest. Diese umfassen das Fördergebiet, die Fördertatbestände, Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung, die Verfahren zur Mittelverteilung und -bereitstellung sowie zum Monitoring und zur Evaluation (vergleiche § 4 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRWG).

Die Abgrenzung des GRW-Fördergebietes erfolgt auf Basis eines bundesweit einheitlichen und transparenten Verfahrens in funktional abgegrenzten (Arbeitsmarkt-)Regionen. Anhand eines ausdifferenzierten Indikatorensystems wird eine Rangfolge von der strukturschwächsten bis zur strukturstärksten Region erstellt. Diese gibt grundsätzlich den Ausschlag für das Ausmaß der Förderung in den Regionen des Fördergebietes (vergleiche Fördergebietskarte).
Die Festlegung der Fördergebietskarte wird aufgrund der EU-beihilferechtlichen Vorgaben in regelmäßigen Abständen überprüft. Dadurch wird sichergestellt, dass sich aktuelle regionale Entwicklungsprozesse in der Förderkulisse niederschlagen: Prosperierende Regionen fallen heraus; Regionen, die im Standortwettbewerb zurückfallen, werden aufgenommen. Ein der tatsächlichen Bedarfslage entsprechender Einsatz der regionalpolitischen Mittel in den struktur­schwachen Gebieten wird damit gewährleistet.
Die Fördermöglichkeiten und -höchstsätze der GRW orientieren sich im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben eng an der Strukturschwäche bzw. Bedürftigkeit der jeweiligen Region.

Der Koordinierungsrahmen spiegelt insofern die Koordinierungsfunktion der GRW nach innen wider. Innerhalb des Rahmens können die Länder eigene Förderschwerpunkte setzen, um den regionsspezifischen Besonderheiten über eine gezielte Förderung Rechnung zu tragen.

Koordinierung nach außen

Die Abgrenzung der regionalen Fördergebiete sowie die EU-beihilferechtlich abgesicherten Förderhöchstsätze für die gewerbliche Investitionsförderung gelten nicht nur innerhalb der GRW, sondern auch für weitere Regionalförder­programme von EU, Bund, Ländern und Kommunen. Auch die einheitliche Festlegung von Fördertatbeständen und Förder­regeln wirkt über die GRW hinaus.

Die Vergabe zinsgünstiger Darlehen aus dem ERP-Regionalförderprogramm richtet sich beispielsweise nach der GRW-Fördergebietskarte.
Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die teilweise zur Verstärkung der nationalen Förderprogramme eingesetzt werden, werden beispielsweise auch in GRW-Projekten nach den Bestimmungen des Koordinierungsrahmens zum Einsatz gebracht.

Die GRW übt somit eine wichtige Koordinierungsfunktion für alle regionalen Wirtschaftsförderinstrumente in Deutschland aus.

Koordinierung mit anderen raumwirksamen Maßnahmen

Viele wirtschaftspolitische Eingriffe haben eine raumwirksame Bedeutung. Regionalpolitische Maßnahmen sind umso effizienter, je stärker sie in ein gesamtwirtschaftliches Konzept eingebunden sind. Dies erfordert eine enge Abstimmung der GRW mit anderen wirtschaftspolitischen Maßnahmen. Mit der Vorgabe, GRW-Projekte eng mit Fachpolitiken wie der Arbeitsmarktpolitik, der Innovations- und Bildungspolitik, der Umweltpolitik, etc. abzustimmen, steht die GRW für einen integrierten Einsatz des gesamten regionalpolitischen Instrumentariums. So können sinnvolle Synergien für das regionale Wachstum und für Beschäftigungs- und Einkommenseffekte erzielt werden.

Rechtliche Grundlagen

EU

Mit den Förderregeln des Koordinierungsrahmens wird der durch die europäischen Regionalbeihilferegeln vorgegebene (Subventions-)Rahmen umgesetzt. Denn die GRW unterliegt, wie alle Wirtschaftsförderinstrumente, den Bestimmungen des EU-Beihilferechts. GRW-Fördergebiet, -Fördertatbestände und -Förderhöchstsätze müssen mit den jeweils geltenden EU-beihilferechtlichen Vorgaben vereinbar sein.

national

Die verfassungsrechtliche Grundlage der GRW zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse findet sich in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) (zusätzlich u. a. auch in § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes). Dieser Auftrag richtet sich an Bund, Länder und Kommunen.

Die Zuständigkeit für Regionalpolitik liegt nach dem Grundgesetz in erster Linie bei den Ländern (Artikel 30 GG) und den Kommunen/Kommunalverbänden (Artikel 28 GG). Seit der Verfassungsänderung von 1969 wirkt der Bund im Rahmen der GRW an dieser Aufgabe der Länder mit (Artikel 91a GG).

Das GRWG legt die allgemeinen Grundsätze der Förderung und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern fest (vergleiche Anhang 2).

Der Bund wirkt im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion an der Erstellung und Einhaltung des Koordinierungsrahmens und der Finanzierung mit.

Der Koordinierungsrahmen trifft insbesondere Regelungen zu (vergleiche § 4 GRWG):

der Fördergebietskarte (Teil I und Anhang 9 des Koordinierungsrahmens),
den förderfähigen Maßnahmen sowie Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung (Teil II),
der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder (Teil III),
der Mittelbewirtschaftung (Teil IV),
Berichtswesen, statistischer Auswertung und Evaluation (Teil V).

Der Koordinierungsrahmen ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Aufstellung des Koordinierungs­rahmens ist die Hauptaufgabe des Koordinierungsausschusses, dem der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender, der Bundesminister der Finanzen sowie die Länderwirtschaftsminister bzw. -senatoren angehören.

Durchführung der Förderung

Die Durchführung der GRW ist allein Sache der Länder: Sie wählen die förderwürdigen Vorhaben aus, erteilen in eigener Zuständigkeit die Bewilligungsbescheide und kontrollieren die Einhaltung der Förderbestimmungen durch die Zuwendungsempfänger.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet den Deutschen Bundestag sowie die Bundestagsausschüsse über die Durchführung der GRW-Förderung im Rahmen eines in regelmäßigen Abständen zu erstellenden und mit den Ländern abzustimmenden regionalpolitischen Berichtes.

Mittelausstattung

Die Parlamente auf Bundes- und Landesebene entscheiden im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung über die Höhe der für die GRW bereitzustellenden Mittel. Die Haushaltspläne enthalten die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Barmittel zur Leistung von Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen, in deren Höhe Bewilligungen zulasten der nächsten Jahre eingegangen werden können. An der Finanzierung der GRW sind Bund und Länder gemäß Artikel 91a GG je zur Hälfte beteiligt. Der GRW-Koordinierungsausschuss entscheidet über die Verteilung der bereitgestellten Mittel auf die einzelnen Länder und die Verwendungszwecke.

Monitoring und Erfolgskontrolle

Die regionalpolitischen Mittel sind effizient und zukunftsorientiert einzusetzen. Zudem ist die Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen beständig zu belegen. Folglich bedarf es einer regelmäßigen Erfolgskontrolle.

Die GRW wird bereits seit Jahren und in regelmäßigen Abständen hinsichtlich ihrer zentralen Förderbereiche evaluiert. Grundlage bildet die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte Statistik der bewilligten Förderfälle: Sie erfasst auf Basis der Bewilligungsbescheide und Verwendungsnachweise die wesentlichen Daten der einzelnen Förderfälle vor und nach Durchführung der Investition (Soll-Ist). Über die Verwendungsnachweiskontrolle werden zudem die Arbeitsplatzeffekte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfasst, um die Nachhaltigkeit der GRW-Förderung zu messen. Geförderte Projekte der wirtschaftsnahen Infrastruktur unterliegen einem Zweckbindungszeitraum von in der Regel 15 Jahren.

Der Abgleich der Soll-Ist-Daten wird im Bereich gewerbliche Investitionsförderung ergänzt um regelmäßige Ex post-Evaluationen (regionalwissenschaftliche Studien mit Fokus auf den Beschäftigungs- und Einkommenseffekten der Förderung); im Bereich der Infrastrukturförderung arbeiten Bund und Länder auf Basis eines Methodengutachtens am Aufbau eines einheitlichen Monitoring- und Evaluationssystems.

Mit diesem mehrstufigen System aus Monitoring und Erfolgskontrolle legen Bund und Länder gemeinsam die Grundlage, um auch künftig knappe Mittel bedarfsgerecht einzusetzen und die GRW inhaltlich weiterzuentwickeln.

Teil I Festlegung der Fördergebiete (nach § 1 Absatz 2 GRWG)

A. Beihilferechtliche Vorgaben

(1) Ausgangspunkt der Förderung der gewerblichen Wirtschaft in strukturschwachen Regionen ist das beihilferechtlich definierte Regionalfördergebiet. Auf Basis der Regionalleitlinien1 hat die Europäische Kommission europaweit die sogenannten A-Gebiete (nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) sowie den maximalen Anteil der Bevölkerung, der in jedem Mitgliedstaat in sogenannten C-Gebieten (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) lebt (Plafond), festgelegt.

(2) Seit dem 1. Juli 2014 verfügt Deutschland über keine Höchstfördergebiete (A-Gebiete) mehr. Der C-Plafond beträgt 25,85 Prozent der deutschen Bevölkerung. Bund und Länder haben den beihilferechtlichen Spielraum bei der Neuabgrenzung der GRW-Fördergebiete voll ausgenutzt, um besondere Problemlagen regionalpolitisch abfedern zu können und den Strukturwandel zu unterstützen. Über den nach den Regionalleitlinien vorgegebenen C-Plafond hinaus wurde in der GRW eine weitere Fördergebietskulisse – die sogenannten D-Gebiete – eingeführt.

Die Förderung der gewerb­lichen Wirtschaft in den D-Gebieten unterliegt horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und wird auf Basis der KMU-Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 und der De-minimis-Verordnung3 durchgeführt.

B. Regionalindikatorenmodell

Die Verteilung des C-Plafonds und die Festlegung der deutschen Fördergebiete erfolgen grundsätzlich auf Basis eines sogenannten Regionalindikatorenmodells. Das Bundesgebiet wird flächendeckend in sogenannte Arbeitsmarkt­regionen eingeteilt, die – auf der Basis der Berufspendlerverflechtungen – die Zentren der regionalen Arbeitsmärkte mit ihren jeweiligen Einzugs- bzw. Verflechtungsbereichen enthalten. Die Arbeitsmarktregionen werden anhand eines Gesamtindikators in eine Reihenfolge von der struktur- bzw. wirtschaftsschwächsten Arbeitsmarktregion bis hin zur struktur- bzw. wirtschaftsstärksten Arbeitsmarktregion gebracht (Ranking). Der Gesamtindikator setzt sich aus den folgenden Regionalindikatoren zusammen:

a)
Durchschnittliche Arbeitslosenquote der Jahre 2009 bis 2012
45 Prozent
b)
Bruttojahreslohn je sozialversicherungspflichtig Beschäftigtem in 2010
40 Prozent
c)
Erwerbstätigenprognose 2011 bis 2018
7,5 Prozent
d)
Infrastrukturindikator (Stand: 30. September 2012)
7,5 Prozent

C. Fördergebietskulisse ab 2014

Das vom Koordinierungsausschuss beschlossene Fördergebiet (Anhang 9) ab 1. Juli 2014 durch Ausweisung von C- und D-Gebieten auf Grundlage des Regionalindikatorenmodells trägt den regionalen Problemlagen in Deutschland in ausgewogener und sachgerechter Weise Rechnung. Mit Ausnahme der Arbeitsmarktregion Leipzig (nicht-prädefiniertes C-Fördergebiet) werden alle Arbeitsmarktregionen der neuen Länder als sogenanntes prädefiniertes C-Fördergebiet ausgewiesen. Der maximale Fördersatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beträgt in diesen Gebieten bis zum 31. Dezember 2017 35/25/15 Prozent für kleine/mittlere/große Unternehmen und verringert sich ab dem 1. Januar 2018 um jeweils fünf Prozentpunkte. Die maximale Förderintensität ist in den NUTS4-3-Regionen Cottbus, Spree-Neiβe, Frankfurt/Oder, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Barnim, Uckermark, Ostvorpommern, Uecker-Randow und Görlitz um fünf (bis 31. Dezember 2017) bzw. zehn Prozentpunkte (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) höher als in den übrigen prädefinierten C-Gebieten. Dies liegt darin begründet, dass das Fördergefälle ohne diesen Zuschlag gegenüber den angrenzenden A-Gebieten (Landgrenze) mehr als 15 Prozentpunkte betragen hätte. Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

Die folgenden Regelungen legen die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (im Folgenden: GRW-Mittel) fest. Die Durchführung der Maßnahmen ist allein Sache der Länder. Die Länder können dabei regionale Bedürfnisse berücksichtigen und Prioritäten setzen und die Regelungen des Teils II einschränken.

A. Gewerbliche Wirtschaft (einschließlich gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen)

1 Allgemeines5

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Betriebsstätte

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes.6 Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Nummer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

1.1.2 Einzelinvestition

Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem zulässigen Höchstbetrag für große Investitionsvorhaben liegen.7

1.1.3 Gründung eines Unternehmens

Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.

1.1.4 Arbeitsplatz

(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.

(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Nummer 2.7.2 Absatz (4)) angelegt sind.

(4) Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen liegt im Ermessen der Länder.

(5) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.

(6) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.

(7) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeits­kräfte gleichzusetzen.

(8) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.

1.1.5 Kleine und mittlere Unternehmen, Großunternehmen8

(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und
b)
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 50 Personen beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(3) Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die o. a. Voraussetzungen für KMU erfüllen.

(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden.

1.2 Grundsätze der Förderung der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen)

Mit GRW-Mitteln können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden (Entwicklungsstrategie). Dabei sind die im Koordinierungsrahmen festgelegten Grundsätze und Ziele der GRW als Eckpunkte zur Förderung der regionalen Entwicklung maßgebend.

1.2.1 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in den in Teil I und Anhang 9 ausgewiesenen Fördergebieten9 eingesetzt werden.

1.2.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

1.2.3 Subsidiaritätsgrundsatz

Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungs­möglichkeiten zu ersetzen.

1.2.4 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung (Sachlage). Änderungen von Teil I und II des Koordinierungsrahmens gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung10 (Rechtslage).

1.3 Förderverfahren

1.3.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle11 gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular12 zu stellen.

(2) Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte ist nicht als Beginn des Vorhabens zu sehen, es sei denn die Kosten des Grunderwerbs sind in die Förderung einbezogen.

1.3.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt.

(2) Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer bzw. Leasingnehmer antragsberechtigt.

(3) In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:

a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- bzw. Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf und/oder Mietverlängerungsoptionen des Mieters bzw. Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
b)
In Fällen des Immobilien-Leasings und der Immobilienmiete Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten.

1.4 Vorförderungen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

1.5 Prüfung von Anträgen

(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben und nimmt im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit anhand der Kriterien in Nummer 2.6.1 gegebenenfalls eine Priorisierung der Projekte vor.

(2) Zudem ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c)
die Verhütung oder weitest mögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d)
ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
e)
das Investitionsvorhaben
aa)
den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171, 164 a und 164 b BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

2 Fördervoraussetzungen

2.1 Primäreffekt

Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

2.1.1 Artbegriff

Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannten „Artbegriff“)13.

2.1.2 Einzelnachweis

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.

2.1.3 Ausbildungsstätten

Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.

2.2 Anreizeffekt

Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde14 (siehe Nummer 1.3.1).

2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung

2.3.1 Arbeitsplatzeffekte

(1) Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

(2) Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz im Fördergebiet befinden. Befinden sich die Betriebsstätte und der Telearbeitsplatz in unterschiedlichen Gebietskategorien, ist für die Bemessung des Höchstfördersatzes das Fördergebiet maßgebend, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Liegen Betriebsstätte und Telearbeitsplatz in verschiedenen Ländern, kann eine Förderung nur im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern erfolgen. Das Einvernehmen muss sich insbesondere auf die eventuelle Aufteilung der Finanzierung der Förderung der einzelnen Investitionen in der Betriebsstätte und am Ort des Telearbeitsplatzes erstrecken. Dabei kann sich die eventuelle Aufteilung der Finanzierung zwischen den beteiligten Ländern an dem jeweiligen voraussichtlichen Ausmaß der in Nummer 2.6.1 Absatz (3) genannten besonderen Struktureffekte, die mit der einzelnen Investition verbunden sind, ausrichten. Für den Erlass des Zuwendungsbescheides ist das Land zuständig, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

2.3.2 Besondere Anstrengung

Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird*. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden. Bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit15 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig:

a)
KMU:
aa)
Errichtungsinvestitionen
bb)
Erweiterungsinvestitionen
cc)
Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte
dd)
Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
ee)
Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
b)
Große Unternehmen: Investitionen gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet

2.5 Einvernehmensregel

Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Nummer 2.6.1 Absatz (1) zulässig ist.

2.6 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.6.1 Förderhöchstsätze

(1) In den Fördergebieten gemäß Teil I16 darf die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht überschreiten17:

a)
Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete):
  vom 1. Juli 2014 bis
31. Dezember 201718
vom 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2020
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent, 30 Prozent,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent, 20 Prozent,
Betriebsstätten von großen Unternehmen 15 Prozent. 10 Prozent.
b)
Nicht-prädefinierte C-Fördergebiete:
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent,
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent.
In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen19, gilt der für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige erhöhte Förderhöchstsatz, sodass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt20.
c)
D-Fördergebiete:
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen21,22 20 Prozent,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen21, 22 10 Prozent,
Betriebsstätten von großen Unternehmen23 maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren.

(2) Zu den Abgrenzungskriterien für kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen wird auf Nummer 1.1.5 verwiesen.

(3) Die genannten Fördersätze in C-Fördergebieten sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken, z. B. durch

Investitionen, die zur Hebung bzw. Stabilisierung der Beschäftigung in Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen beitragen,
Investitionen, die besonders energieeffizient sind,
Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken,
Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.

2.6.2 Beihilfeintensität

Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Gewährung.

2.6.3 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen besteht aus den förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Erstinvestitionsvorhabens (sachkapitalbezogene Zuschüsse) oder den Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze (lohnkostenbezogene Zuschüsse). Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Brutto­subventionsäquivalent angesetzt. Können regionalförderfähige Aufwendungen ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.

2.6.4 Eigenbeitrag

Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.

2.6.5 Nominalbetrag

GRW-Zuschüsse können mit ihrem Nominalbetrag in der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.

2.6.6 Darlehen

(1) Bei vergünstigten Darlehen ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz, der nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode zu bestimmen ist24.

(2) Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.

2.6.7 Bürgschaften

Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften erfolgt auf Grundlage der von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden25.

2.6.8 Anmeldepflicht bei der Kommission

(1) Regionalbeihilfen müssen einzeln26 bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Anmeldeschwellen überschritten werden (GRW-Mittel und ggf. Mittel aus weiteren Förderprogrammen).

(2) Dies sind bei

a)
regionalen Investitionsbeihilfen: der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO27),
b)
Investitionsbeihilfen für KMU nach Artikel 17 AGVO (vergleiche Fußnote 22): 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO).

(3) Die Anmeldepflicht besteht außerdem, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen28 der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.

2.7 Förderfähige Kosten

2.7.1 Wahlrecht

GRW-Mittel können entweder in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen gemäß Teil C Nummer 3 oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht.

2.7.2 Sachkapitalbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen

(1) Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen und Zinsverbilligungen gehören zu den förderfähigen Kosten:

a)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden29,
c)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
aa)
diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
d)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, soweit sie beim Antragsteller aktiviert werden. Der Mietkauf- bzw. Leasing­vertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen. Miet- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, bei KMU eine Laufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben.
e)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen,
f)
der aktivierte Grundstückswert bis zur Höhe des Marktpreises für ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:

a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen,
d)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).

(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

(5) Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250 000 Euro nicht übersteigt.

2.7.3 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

(1) Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Investitions­vorhaben nach Nummer 2.4 gebundene Arbeitsplätze handelt. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

(2) Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeits­marktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

(3) Der lohnkostenbezogene Zuschuss kann je zur Hälfte mit der erstmaligen Besetzung der Arbeitsplätze und nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden.

2.8 Durchführungszeitraum

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

2.9 Förderung von Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen

(1) Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen können mit den in Nummer 2.6.1 Absatz (1) genannten Förderhöchstsätzen unterstützt werden.

(2) Die Förderhöchstsätze sind auch bei Kumulierung mit anderen Förderhilfen zu beachten.

(3) Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Betrieb von Forschung und Entwicklung auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten,
b)
Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
c)
Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen,
d)
Anteil an Forschung und Entwicklung (FuE) beträgt mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung und
e)
kein Erhalt von institutioneller Förderung aus öffentlichen Haushalten.

(4) Nummer 2.1 (Primäreffekt), Nummer 2.3.2 (Besondere Anstrengung) und die Einstufung unter Nummer 2.4 (Förderfähige Investitionsvorhaben) finden keine Anwendung.

3 Ausschluss von der Förderung

3.1 Ausschluss von der Förderung30

Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

a)
Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
b)
Eisen- und Stahlindustrie,
c)
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
d)
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieb­lichen Eigenbedarf dienen31,
e)
Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8) aufgeführten Bereiche,
f)
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
g)
Transport- und Lagergewerbe,
h)
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
i)
Kunstfaserindustrie32,
j)
Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten33, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
k)
Flughäfen,
l)
Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt sowie Unternehmen, die konzerninterne ­Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.

3.2 Einschränkungen der Förderung

Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen34 und von Fischereiprodukten“35.

3.3 Beginn vor Antragstellung

Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung begonnen worden ist (Nummer 1.3.1), werden GRW-Mittel nicht gewährt.

3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

4 Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

4.1 Rückforderungsgrundsatz

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungs­rahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.

4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

4.2.1 Verantwortlichkeit

(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 2.3 bzw. Nummer 2.7.2 Absatz (5) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.

(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn

Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

4.2.2 Voraussetzungen

(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann

a)
anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 zweite Alternative bzw. Nummer 2.7.2 Absatz (5) innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden.
b)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 zweite Alternative innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre.
c)
anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 zweite Variante nicht erreicht werden.
d)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e)
abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 2.3.2 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
f)
abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 zweite Alternative bzw. Nummer 2.7.2 Absatz (5) innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 2.7.2 Absatz (4) nicht erfüllt wurden36.

(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Diese Nummer wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Rahmenplänen bewilligt wurden, angewendet.

4.2.3 Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen

Abweichend von den in Nummer 2.7.2 Absatz (4) und Nummer 2.7.3 Absatz (2) festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der ab 2007 gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.

B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze der Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen

Mit GRW-Mitteln können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben und sonstige Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

1.1.1 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in den in Teil I und Anhang 9 ausgewiesenen Fördergebieten37 eingesetzt werden.

1.1.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

1.1.3 Subsidiaritätsgrundsatz/Eigenanteil

Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungs­möglichkeiten zu ersetzen. Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.

1.1.4 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung (Sachlage). Änderungen von Teil I und II des Koordinierungsrahmens gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung (Rechtslage)38.

1.2 Förderverfahren

1.2.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Teil C Nummer 3 auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle39 gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular40 zu stellen.

(2) Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 4.4, nicht als Beginn des Vorhabens.

(3) Der Grunderwerb, mit Ausnahme von Einrichtungen nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5, ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

1.2.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Nummer 3 und sonstiger Maßnahmen nach Nummer 4 ist der Träger.

1.3 Vorförderungen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

1.4 Prüfung von Anträgen

Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde,
c)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
d)
die Verhütung oder weitest mögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
e)
das Investitionsvorhaben
aa)
den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171, 164 a und 164 b BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

1.5 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

Es liegt in der Verantwortung der Länder, die Maßnahmen unter Beachtung des Beihilferechts auszugestalten. Die in den Ausführungen zu den einzelnen Fördertatbeständen genannten beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen sind zu berücksichtigen.

2 Rückforderungsgrundsätze

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.

3 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.1 Grundsätze der Förderung

3.1.1 Förderhöchstsatz

Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
b)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
c)
Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert.

3.1.2 Verantwortlichkeit des Trägers

Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

3.1.3 Träger der Maßnahme

(1) Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(2) Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.1.4 Betreiber

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)
Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
b)
Bei der Auswahl des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
c)
Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
d)
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

3.1.5 Einbindung privater Unternehmen

Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

3.1.6 Wertabschöpfung

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Nummer 3.1.8 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

3.1.7 Verbot der Verflechtung

Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

3.1.8 Bindungsfrist

Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden.

3.1.9 Modernisierung

Maßnahmen zur Modernisierung von gemäß Nummer 3.2 geförderten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist nach Nummer 3.1.8 förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.

3.1.10 Ausschluss der Förderung

(1) Kosten des Grunderwerbs mit Ausnahme von Nummer 3.2.4 und Nummer 3.2.5 sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig.

(2) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

(3) Eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen, ist nach der EP/PIP Entscheidung der Europäischen Kommission41 ausgeschlossen.

(4) Bereits begonnene Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.

3.2.1 Industrie- und Gewerbegelände

(1) Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere:

a)
Kosten der Baureifmachung (z. B. Geländegestaltung),
b)
Baukosten (z. B. Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit es sich nicht überwiegend um Durchgangsverkehr handelt; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen),
c)
Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z. B. Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung),
d)
Projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projekt-bezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen),
e)
Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f)
Sonstige Projektnebenkosten.

(3) Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:

a)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.

(4) Zu den nicht-förderfähigen Erschließungs-, Ausbau- oder Revitalisierungskosten gehören insbesondere:

a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Kosten für die Bauleitplanung,
c)
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasserbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
d)
Unterhaltungs- und Wartungskosten,
e)
Hausanschlusskosten,
f)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (z. B. durch kommunale Ämter),
g)
Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),
h)
ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds o. Ä. geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
i)
Finanzierungskosten,
j)
Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gem. Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
k)
Richtfest, Einweihungsfeier u. Ä.

(5) Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand42 nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie z. B. Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern. Die Vermarktungskosten sind förderfähig, wenn sie von Dritten erbracht werden.

(6) Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten bzw. erzielbaren Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zzgl. Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile.

(7) Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen bzw. revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht wird und alle aus den Arbeiten entstehenden Vorteile vollständig an den Träger weitergereicht werden.

3.2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben

(1) Förderfähig ist

a)
die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz,
b)
die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
c)
die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz.

(2) Sofern die Infrastrukturvorhaben der Buchstaben b und c nicht nach Artikel 56 AGVO freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

(3) Die Verkehrsanbindungen müssen allen interessierten Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Die Förderung von Verkehrsanbindungen nach Maß, also von Verkehrsanbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit Straßen gefördert werden, sind diese öffentlich zu widmen, sodass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

3.2.3 Tourismus

(1) Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Gelände­erschließung für den Tourismus43.

(2) Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär und darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.

(3) Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung (u. a. Einfügen der geförderten Maßnahme in ein regionales touristisches Konzept).

(4) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.

(5) Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.

a)
Förderfähig sind die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen44:
aa)
Wander-, Rad- und Reitwege,
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsständen in Schutzgebieten,
cc)
unentgeltliche Park-/Rastplätze,
dd)
öffentliche Toiletten,
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff)
Promenaden,
gg)
Seebrücken,
hh)
Skiloipen,
ii)
Kurparks,
jj)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
kk)
Schwimmsteganlagen,
ll)
Badestellen,
mm)
Naturbühnen,
nn)
Gradierwerke,
oo)
Wassertretanlagen.
b)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben45:
aa)
Schlechtwetterfreizeitangebote (z. B. Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus etc.),
bb)
entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
cc)
kleine örtliche Museen.
c)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen:
aa)
Bädereinrichtungen,
bb)
Kurhäuser,
cc)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
dd)
Thermalbäder,
ee)
Nachweislich überwiegend touristisch genutzte Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibäder,
ff)
Sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Der förderfähige Beihilfebetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen claw-back Mechanismus abzuziehen.
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 AGVO erfüllt werden46.
e)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.

(6) Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.

(7) Sofern der Träger nicht Eigentümer des Geländes ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsbindung vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Baukosten an den GRW-Zuwendungsgeber ab.

3.2.4 Gewerbezentren

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u. Ä.).

(2) Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.

(3) Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode (vergleiche Strukturfondsdurchführungsverordnung). Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.

(4) Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.

(5) Der Träger bzw. Betreiber des Zentrums stellt den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen in der Regel für fünf, aber nicht länger als acht Jahre bereit. Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen.

(6) Nutzer sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen47 und nachrangig mittlere Unternehmen sein.

(7) Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums ggf. ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(8) Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, Zuschüsse von bis zu 400 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 600 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gem. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat48.
b)
Für kleine und innovative Unternehmen49, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, Zuschüsse von bis zu 800 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 1,2 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent50, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gem. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.
c)
Für mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigt51.

(9) Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
b)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen genutzt und diese dadurch nicht verdrängt werden.
c)
Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen trotz ernsthafter Akquisitions­bemühungen nicht möglich war.

3.2.5 Bildungseinrichtungen

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung.

(2) Um die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung zu erfüllen, müssen die Vorhaben:

a)
zur Verbesserung der Infrastruktur in den jeweiligen Gebieten beitragen,
b)
den regionalen Humankapitalbestand erhöhen,
c)
die regionale Wirtschaftskraft stärken und
d)
Ausstattungsdefizite in der regionalen Ausbildung kompensieren.

(3) Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.

(4) Konkret förderfähig sind:

a)
sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b)
Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO),
c)
Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d)
Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten z. B. im Sinne von §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42k HwO und §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie §§ 51 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 Nummern 2 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch sowie
e)
Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen52 die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.

(5) Andere Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Bildungsangebot nicht vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird, insbesondere Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung (soweit nicht vom Katalog der förderfähigen Einrichtungen erfasst, siehe oben) und Umschulung, sind nicht förderfähig.

(6) Die Neuerrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße förderfähig, wie es sich aus dem Verhältnis zwischen den förderfähigen und den nicht förderfähigen Angeboten der Einrichtung ergibt. Ausstattungsvorhaben in bereits bestehenden Einrichtungen sind in dem Maße förderfähig, in dem sie neben anderen Angeboten der Einrichtung der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.

(7) Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.

(8) Träger der förderfähigen Einrichtungen können abweichend von Nummer 3.1.3 nur sein:

a)
Gebietskörperschaften (z. B. bei berufsbildenden Schulen),
b)
andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sowie
c)
juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

(9) Förderfähig sind die Kosten für:

a)
die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) bzw. deren Aus- oder Umbau, und
b)
die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung [einschließlich Software] für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien).

3.2.6 Kommunikationsverbindungen

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Knotenpunkt) um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe in den GRW-Fördergebieten zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.

(2) In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht bzw. gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.

(3) Eine Förderung im Bereich der Kommunikationsverbindungen ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA53-Infrastruktur (weiße NGA-Flecken) verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden. Die Identifizierung eines sogenannten „weißen NGA-Flecks“ – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden bzw. die Zuwendungsgeber. Diese müssen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Auf jeden Fall muss aber ein gefördertes Vorhaben wesentliche Verbesserung der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen53 herbeiführen.

(4) Konkret förderfähig sind:

a)
die Nutzung bzw. Verlegung von passiven Infrastrukturen zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard,
b)
die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
c)
die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Maßnahme beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.

(5) Die Förderung wird im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung gemäß der EU-Vergaberichtlinie durchgeführt. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Die Ausschreibung und ihr Ergebnis müssen auf dem Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de erfolgen.

(6) Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (z. B. Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren.

(7) Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, d. h. auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.

(8) Für Beihilfe von mehr als 10 Millionen Euro muss ein Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus gemäß § 9 der Bundesrahmenregelung NGA eingerichtet werden.

3.2.7 Abwasser- und Abfallanlagen

Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung bzw. für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall. Sofern diese Infrastrukturvorhaben nicht nach Artikel 56 AGVO freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.8 Häfen

Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung oder den Ausbau von Hafeninfrastruktur­einrichtungen. Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

4 Vernetzung und Kooperation

4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

(1) Die Fördergebiete legen ihren Entwicklungsanstrengungen möglichst ein integriertes regionales Entwicklungs­konzept, das auf einer breiten Zustimmung in der Region beruht, zugrunde. In dem Entwicklungskonzept sollen – auf Basis der notwendigen Eigenanstrengungen der Region – die für die regionale Entwicklung bzw. Umstrukturierung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und der verschiedenen Politikebenen entsprechend den jeweiligen regionsspezifischen Anforderungen gewichtet und aufeinander abgestimmt werden. Das Entwicklungskonzept soll, aufbauend auf einer Analyse der regionalen Ausgangslage (Stärken-, Schwächenanalyse), in erster Linie

a)
fachübergreifend die Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region festlegen,
b)
die vorgesehenen Entwicklungsanstrengungen der Region sowie Abstimmung und Verzahnung der notwendigen Entwicklungsmaßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und Politikebenen darstellen (integrierter Ansatz),
c)
die vorrangigen Entwicklungsmaßnahmen aufführen.

(2) Die Länder wirken auf die Regionen ein, um solche Konzepte zu erarbeiten. Sie geben dabei den Regionen mit den größten Entwicklungs- bzw. Umstrukturierungsproblemen Priorität. Das jeweilige Land und der Bund können sich an der Erarbeitung der Entwicklungskonzepte beteiligen.

(3) Grundsätzlich soll nur ein Entwicklungskonzept je Region gefördert werden und zur Anwendung kommen. Mit besonderer Begründung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Eine Fortschreibung/Modernisierung/ ­Aktualisierung des Entwicklungskonzeptes ist möglich, beispielsweise um neue regionale Entwicklungen oder einen anderen Fokus berücksichtigen zu können.

(4) Die Länder nutzen die von den Regionen vorgelegten Entwicklungskonzepte zur Beurteilung des Entwicklungsbeitrags und der Dringlichkeit der zur Förderung beantragten Vorhaben aus den Regionen. Maßnahmen, die sich in schlüssige Entwicklungskonzepte einfügen, sollen vorrangig gefördert werden.

(5) Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.

(6) Die Beteiligung mit GRW-Mitteln darf einen Höchstbetrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Das Konzept kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.

4.2 Regionalmanagement

(1) Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung ein Regionalmanagement, als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen. Das Regionalmanagement soll dazu beitragen

a)
integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b)
regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c)
regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
d)
regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen u. Ä. aufzubauen,
e)
verborgene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale zu mobilisieren.

(2) Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalmanagementvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft, soweit nicht ein Entwicklungskonzept im Sinne von Nummer 4.1 mit den entsprechenden Aussagen vorliegt.

(4) Grundsätzlich soll nur ein Regionalmanagement-Vorhaben je Region gefördert und zur Anwendung kommen. Falls in einer Region bereits ein Regionalmanagement existiert, ist eine besondere Begründung für die Förderung weiterer Managementaktivitäten erforderlich. Bestehende und geplante Regionalmanagement-Vorhaben sind im Sinne eines kohärenten regionalen Entwicklungsansatzes pro Region unter Einbindung relevanter regionaler Akteure (z. B. Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.

(5) Die Länder können sich an den Kosten der Träger von Regionalmanagementvorhaben maximal drei Jahre grundsätzlich mit jährlich bis zu 200 000 Euro beteiligen. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250 000 Euro möglich.

(6) Diese Förderung kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Die Fördersätze sind degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

(7) Regionalmanagement-Vorhaben können mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.

(8) Die Träger können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Mitarbeiter des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Kosten förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.

(9) Um möglichst hohe Synergieeffekte sicherzustellen, sorgt der Träger – in Abstimmung mit dem jeweiligen Land – für eine laufende Koordinierung der Aktivitäten des Regionalmanagements mit den Maßnahmen vergleichbarer Einrichtungen anderer Fachbereiche in den Regionen.

4.3 Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement

(1) Durch Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbs­fähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere

a)
gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
b)
Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen,
c)
den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
d)
externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
e)
den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,
f)
die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, zu verbessern.

(2) Die Länder können sich an den Kosten für Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren mit insgesamt bis zu 300 000 Euro je Vorhaben beteiligen. Die Länder können die Beteiligung um bis zu 200 000 Euro erhöhen, wenn durch die Einrichtung eines Kooperationsnetzwerkes oder eines Clustermanagement-Vorhabens

a)
zusätzliche Arbeitsplätze in den beteiligten Unternehmen geschaffen werden und/oder
b)
an den Kooperationsnetzwerken oder am Clustermanagement überwiegend KMU beteiligt sind und/oder
c)
an dem Vorhaben mindestens fünf Partner beteiligt sind.

(3) Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Vorförderungen sind anzurechnen.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb der und zwischen den Ländern abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken oder Clustermanagement-Vorhaben kann auch länderübergreifend erfolgen.

(5) Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Kooperationsnetzwerke oder Clustermanagementvorhaben aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.

(6) Förderfähig sind nur die beim Träger anfallenden Kosten zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachkosten). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

(7) Die Finanzierung mit öffentlichen Fördermitteln kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen. Deshalb ist der Fördersatz an den förderfähigen Kosten in der Verlängerungsphase degressiv (Absenkung um mindestens zehn Prozentpunkte pro Verlängerungsphase in der GRW) auszugestalten.

4.4 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung aus GRW-Mitteln kann für eine Maßnahme bis zu 75 Prozent der Kosten betragen.

4.5 Regionalbudget

(1) Die Länder können Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, mit einem Regionalbudget in Höhe von jährlich bis zu 300 000 Euro unterstützen.

(2) Die Regionen können mit diesem Regionalbudget Vorhaben durchführen zur

a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings oder
d)
Verbesserung der Fachkräfteversorgung.

(3) Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudgetvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.

(4) Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.

(5) Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden; bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

(6) Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden bzw. wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.

(7) Regionalbudgets können mit bis zu 80 Prozent der Kosten gefördert werden.

4.6 Experimentierklausel

(1) Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können die Länder jährlich GRW-Fördermittel in Höhe von bis zu 10 Prozent der Landesquote, höchstens aber jährlich insgesamt 10 Millionen Euro, für Maßnahmen einsetzen, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.

(2) Die Förderung gewerblicher Investitionen ist von dieser Experimentierklausel ausgeschlossen.

(3) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.

(4) Die Experimentierklausel ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

(5) Die Länder berichten dem Bund jährlich über die Verwendung der Mittel.

4.7 Ausschluss der Förderung

Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

5 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

(1) Nach Zustimmung des Unterausschusses können Forschungsleistungen aus GRW-Mitteln finanziert werden, insbesondere Studien zur Evaluation der GRW und zur Abgrenzung der Fördergebiete (z. B. Berechnung der Regionalindikatoren, Festlegung der Arbeitsmarktregionen).

(2) Studien mit Bezug zur gesamten GRW vergibt grundsätzlich der Bund, nachdem ein oder mehrere Länder erklärt haben, hierfür die Kosten zu übernehmen.

C. Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen

1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

(1) Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von KMU in den GRW-Fördergebieten können GRW-Mittel auch eingesetzt werden, um Fachprogramme der Länder zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Die GRW-Mittel werden entweder zur finanziellen Verstärkung des Wirtschaftsförderprogramms (Erhöhung des Finanzmittelvolumens) oder zur Verbesserung seiner Förderkonditionen/-sätze zusätzlich eingesetzt, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.

(3) Für die Unterstützung aus GRW-Mitteln kommen die in der Nummer 1.1.1 bis 1.1.5 genannten Bereiche in Betracht.

1.1.1 Beratung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Beratungsleistungen beteiligen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 50 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.1.2 Schulung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Schulungsleistungen beteiligen, die von Externen für Arbeitnehmer erbracht werden. Die Schulungsleistungen müssen auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sein und die Arbeitnehmer auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 50 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.1.3 Humankapitalbildung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung der qualitativen Verbesserung der Personalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen beteiligen, die durch die Ersteinstellung und Beschäftigung von Absolventen/innen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erzielt wird.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann pro Förderfall im ersten Jahr bis zu 20 000 Euro und im zweiten Jahr bis zu 10 000 Euro betragen.

1.1.4 Angewandte Forschung und Entwicklung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Vorhaben, durch die neue Produkte, Produktionsverfahren, Prozessinnovationen oder Dienstleistungen entwickelt werden, beteiligen.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 500 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.1.5 Markteinführung von innovativen Produkten

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Aufwendungen beteiligen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen, die durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt wurden.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 100 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.2 Begünstigte Unternehmen, Verfahren

(1) Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen, die den Primäreffekt erfüllen.

(2) Die Verstärkung der Förderung kann in diesen Bereichen mit GRW-Mitteln vorgenommen werden, wenn sich die entsprechenden Länderprogramme nicht mit Bundesprogrammen überschneiden und der Bund oder die Mehrheit der Länder keinen Einspruch erheben.

2 Übernahme von Bürgschaften

2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Förderung mit GRW-Mitteln erfüllen, können modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern gewährt werden. Der Bund übernimmt hierfür mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro je Einzelfall und Jahr eine Garantie von 50 Prozent54.

2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

Bei der Übernahme einer Bürgschaft beachten die Länder folgende Grundsätze:

a)
Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen, die zur Finanzierung von förderfähigen Investitionen dienen. Eine anderweitige Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden Vorhaben darf nicht möglich sein.
b)
Die Bürgschaften dürfen 80 Prozent der zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.
c)
Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht überschreiten.
d)
Die Bürgschaftskredite werden – soweit möglich – durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern dies nicht möglich ist, sind sonstige zumutbare Sicherheiten zu fordern.
e)
Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
f)
Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.

3 Gewährung von Zinsverbilligungen

3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

(1) Für Kredite zur Finanzierung von förderfähigen Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil II A) und für Kredite zur Finanzierung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen (Teil II B Nummer 3) können Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln gewährt werden. Grundlage hierfür ist eine in einem Förderbescheid nach diesen Regelungen festgestellte Förderungswürdigkeit.

(2) Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an Träger von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben vergeben.

(3) Der für die Dauer der Zinsverbilligung insgesamt benötigte Zinszuschuss wird bei der Darlehensvergabe barwertig ermittelt und der vom Land mit der Kreditvergabe beauftragten Stelle im Jahr der Zusage zugewiesen. Im Fall der Bereitstellung abgezinster Zinszuschüsse erfolgt der Mittelabfluss im Landeshaushalt aus Kassenmitteln vollständig im Jahr der Darlehenszusage.

(4) Aus GRW-Mitteln wird nur die Zinsverbilligung erstattet. Verwaltungskosten von Zinszuschüssen werden vom Land getragen und dürfen nicht bezuschusst werden. Die Zinszuschüsse werden vollständig weitergereicht.

(5) Kombinationen aus sachkapitalbezogenem Zuschuss und Zinsverbilligung sind möglich. Zusätzlich zu Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln können weitere Zinsverbilligungen durch eigene Mittel der beauftragten Stellen der Länder vorgenommen werden.

(6) Zinsverbilligungen dürfen nur für marktgerecht ausgestaltete Kredite vorgenommen werden. Zur barwertigen Ermittlung des Zinszuschussbedarfes wird die Rendite fristenkongruenter Staatsanleihen des Bundes verwendet.

(7) Die Zinsverbilligung ist dem Kreditnehmer über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch Reduzierung des Kundenzinses auszuzahlen.

(8) Die Laufzeit von zinsverbilligten Krediten soll für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nicht niedriger als die Abschreibungsdauer sein.

(9) Die Vergabe von Zinszuschüssen gestaltet sich entweder als Direktvergabe durch die bewilligende Stelle (Direktkredit) oder als Vergabe durch die bewilligende Stelle über die Hausbank (Durchleitungskredit).

3.2 Förderverfahren

(1) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln wird auf Basis eines Darlehensantrags gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

(2) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln kann mit anderen Beihilfen für das gleiche Vorhaben kumuliert werden. Dabei dürfen die für das Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden. Bei durch Zinszuschüsse vergünstigten Darlehen richtet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach der Höhe des Zinssatzes, der Bonität des Kreditnehmers und der Besicherung des Kredites. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt im Rahmen der geltenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Referenzzinsmethode wie unter Teil II A Nummer 2.6.6 dargelegt.

(3) Die für Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil II A) und für förderfähige Infrastrukturmaßnahmen (Teil II B) bestehenden Regelungen für die Rückforderung von Zuschüssen gelten für die Rückforderung von Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln sinngemäß. Vorbehaltlich der im Koordinierungsrahmen genannten Ausnahmen ist der mit dem Zinszuschuss verbundene Investitionskredit zu kündigen oder an marktübliche Konditionen anzupassen und ggf. sind bereits gezahlte Zinszuschüsse zurückzufordern. Zudem gelten die Ausführungen zum Absehen vom Widerruf und der Rückforderung wie unter Teil II A Nummer 4 dargelegt.

Teil III Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

A. Zuschüsse

(1) Im Bundeshaushalt sind jeweils die Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen des Bundes vorgesehen. Darüber hinaus können die Rückflüsse nach § 8 Absatz 3 GRWG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen erneut den Ländern für neue Bewilligungen zugewiesen werden. Die Länder stellen ihrerseits Landesmittel in gleicher Höhe zur Finanzierung bereit. Daneben setzen die Länder teilweise zusätzliche Landesmittel und/oder Mittel aus dem EFRE ein.

(2) Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Länder erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Tabelle 1: Mittelverteilung

Land Mittelquote (in %)
Bayern  1,59
Berlin 10,85
Brandenburg 12,45
Bremen  1,51
Hessen  1,30
Mecklenburg-Vorpommern 10,14
Niedersachsen  3,46
Nordrhein-Westfalen  6,51
Rheinland-Pfalz  1,05
Saarland  1,38
Sachsen 19,99
Sachsen-Anhalt 13,85
Schleswig-Holstein  3,74
Thüringen 12,18
Gesamt 100   

B. Bürgschaften

Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden auch Bürgschaften zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Der Bund beteiligt sich an etwaigen Ausfällen bei Bürgschaften der Länder entsprechend gesonderter Garantieerklärungen hälftig mit einem Garantieplafond bis zu insgesamt 614 Millionen Euro. Die Gewährleistungen innerhalb der GRW können deshalb 1 228 Millionen Euro erreichen und teilen sich auf die einzelnen Länder wie folgt auf:

Tabelle 2: Aufteilung des Bürgschaftsrahmens

Land Gewährleistungen
(in Millionen Euro)
Bayern    31
Berlin    23
Brandenburg   148
Bremen    10
Hessen    36
Mecklenburg-Vorpommern   110
Niedersachsen    72
Nordrhein-Westfalen    89
Rheinland-Pfalz    51
Saarland    18
Sachsen   253
Sachsen-Anhalt   151
Schleswig-Holstein    36
Thüringen   200
Insgesamt 1 228

Teil IV Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

A. Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Länder teilen dem Begünstigten die Höhe der ihm im Rahmen der GRW zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise (z. B. Erläuterung im Zuwendungsbescheid) mit.

(2) Die Länder leiten die Bundesmittel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wertstellung bei den Landeskassen, an die Letztempfänger weiter. Bundesmittel, die innerhalb von 30 Tagen nicht an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind entweder an die Bundeskasse zurückzuzahlen oder für die Zeit ab dem 31. Tag nach Wertstellung bei der Landeskasse bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen. Die vorgenannte Verzinsungsregelung gilt nicht für Bundesmittel, deren Wertstellung bei der Landeskasse im Monat Dezember erfolgt.

(3) Wenn Bundesmittel nach Wertstellung bei den Ländern nicht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind diese unverzüglich an den Bund zurückzuerstatten und können für die GRW-Förderung nicht mehr eingesetzt werden. Vom 1. Februar bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse sind die Bundesmittel mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen.

(4) Der Bund prüft auf Basis der Länderberichte nach Teil V A Nummer 6 die Einhaltung der 30-Tage-Frist und fordert ggf. anfallende Zinsen von den Ländern ein.

B. Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

Die Bewilligungen, die die Länder dem BAFA zur statistischen Erfassung übermitteln, werden vom Bund auf ihre Übereinstimmung mit den Förderregelungen des Koordinierungsrahmens geprüft. Erscheint eine Bewilligung als nicht mit den Förderregelungen vereinbar, fordert der Bund das entsprechende Land auf, seine Entscheidung zu begründen. Gelangt der Bund zu dem Ergebnis, dass die Förderfähigkeit nicht gegeben ist und das jeweilige Land gegen die Regelungen des Koordinierungsrahmens verstoßen hat, prüft er gemäß § 8 Absatz 2 GRWG, ob die anteiligen Bundesmittel vom Land zurückgefordert werden.

2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

Die Länder prüfen, ob die Begünstigten die Fördervoraussetzungen im Einzelfall erfüllt haben. Nach Abschluss des Investitionsvorhabens ist der Investor verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Länder prüfen dann insbesondere, ob die Rechnungsunterlagen korrekt sind, ob die zum geförderten Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft und die entsprechenden Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert worden sind. Stellt das Land bei der Prüfung fest, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat, fordert das jeweilige Land die ausgezahlten Mittel gemäß seiner eigenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zurück. Diese sind auf der Grundlage des § 8 Absatz 3 GRWG in Höhe des Bundesanteils an den Bund abzuführen. Der Bund kann im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Ermächtigung diese von den Ländern zurückerhaltenen Mittel den Ländern zur Förderung von neuen Vorhaben zuweisen.

C. Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) In Anwendung der Gemeinsamen Erklärung der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom 11. Mai 1976 (sogenannte Reichenhaller Erklärung) zur Prüfung der Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a GG beschränkt der Bundesrechnungshof seine Prüfungen auf die Abrechnungsunterlagen bei den Landesministerien, soweit sich diese auf den Einsatz von Bundesmitteln beziehen. Der Bundesrechnungshof prüft auch die Tätigkeit des Bundes bei der Konzeption und Umsetzung der Förderung. Allerdings hat der Bundesrechnungshof keine eigenständige Prüfbefugnis gegenüber den Zuwendungsempfängern.

(2) Die Landesrechnungshöfe überprüfen die Durchführung der GRW-Förderung in den Verwaltungen der Länder. Dazu gehören die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide, die Abwicklung der Förderung sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise. Weiterhin prüfen die Landesrechnungshöfe allgemein Konzeption und Organisation der Förderung auf ihre Effizienz hin. Darüber hinaus führen sie örtliche Erhebungen bei den Investoren durch. Die wesent­lichen Prüfungserkenntnisse können sie dem Bundesrechnungshof mitteilen. Soweit diese für den Bund von Bedeutung sind, unterrichtet der Bundesrechnungshof diesen in einzelnen Fällen.

Teil V Berichtswesen, statistische Auswertung und Evaluation

A. Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

Damit der Bund seinen Informations- und Rechenschaftspflichten gegenüber der EU-Kommission55, dem Bundestag, dem Bundesrat und der interessierten Öffentlichkeit angemessen nachkommen kann, unterrichten die Länder den Bund gemäß der nachfolgenden Nummern.

1 Landesförderrichtlinien

Die Länder unterrichten den Bund und die übrigen Länder über die landesinternen GRW-Förderrichtlinien. Dem Unterausschuss ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.

2 Länderberichte

Die Länder berichten dem Bund auf Anforderung in Kurzdarstellungen über ihre Förderschwerpunkte, u. a. für den regionalpolitischen Bericht an den Bundestag.

3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

Die Länder melden dem Bund innerhalb von vier Wochen nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides, nach Abschluss der Verwendungsnachweiskontrolle und nach Prüfung der tatsächlichen Arbeitsplatzeffekte (fünf Jahre nach Investitionsabschluss) die GRW-Förderfälle zur statistischen Auswertung.

4 Mittelinanspruchnahme

Die Länder unterrichten den Bund monatlich über die Inanspruchnahme der GRW-Fördermittel.

5 Aufbewahrung von Unterlagen

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder führen über die gewährten Beihilfen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieses Koordinierungsrahmens bewilligt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Bund übermittelt der EU-Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen alle Informationen und Belege, die die Kommission für die Überwachung als notwendig ansieht.

6 Rückzahlungen

Die Länder melden dem Bund mindestens vierteljährlich alle Rückzahlungen nach § 8 Absatz 3 GRWG unter Angabe:

a)
der Projekt-Nummer,
b)
der Höhe des Rückzahlungsbetrages durch den Zuwendungsempfänger,
c)
der Höhe des an den Bund abgeführten Betrages,
d)
des Datums des Eingangs bei der Landeskasse,
e)
des Datums der Überweisung an die Bundeskasse,
f)
des Kassenzeichens,
g)
des Namens des Zuwendungsempfängers,
h)
der Höhe des GRW-Zuschusses,
i)
der Anzahl der Soll- und Ist-Arbeitsplätze,
j)
der Höhe des Rückforderungsbetrages und
k)
des Grundes der Rückforderung.

7 Ländermaßnahmen nach Teil II Abschnitt C

Die Länder berichten dem Bund bis zum 31. März des Folgejahres über die ergänzende GRW-Förderung in den in Teil II Abschnitt C aufgeführten Wirtschaftsförderprogrammen. Sie legen in diesem Zusammenhang insbesondere dar, wie der zusätzliche Einsatz der GRW-Mittel erreicht worden ist.

8 Landeshaushalt

Die Länder berichten dem Bund über die GRW-Titel im Haushaltsplan des laufenden Jahres und zum Jahresabschluss des Vorjahres.

9 Regionalkonferenzen

Die Länder erörtern auf regionaler Ebene aktuelle Fragen der Regionalentwicklung und analysieren die Erfahrungen beim Einsatz der GRW-Mittel. Bei gravierenden sektoralen Strukturbrüchen sollen das jeweilige Land und die betroffene Region gemeinsam, z. B. im Rahmen von Regionalkonferenzen, nach Möglichkeiten zur Unterstützung von notwendigen Strukturanpassungen suchen. Dem Bund ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich an diesen Diskussionen zu beteiligen.

10 Begünstigtenverzeichnis

(1) Die Länder veröffentlichen auf einer eigenen zentralen Website Informationen gemäß Artikel 9 AGVO über GRW-geförderte Investitionsvorhaben.

(2) Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Bewilligungsbeschluss erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich sein. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

B. Förderstatistik und Evaluation

1 Förderstatistik

(1) Das BAFA führt eine Bewilligungsstatistik (Soll-Statistik) und eine Statistik auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen (Ist-Statistik).

(2) Die Bewilligungsstatistik beruht auf den seit 1972 in den bewilligten Förderanträgen enthaltenen Angaben der Unternehmen und Gemeinden, die die Länder dem BAFA zur statistischen Auswertung melden.

(3) Auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen erfasst das BAFA die tatsächlichen Förderergebnisse. In dieser Statistik werden alle Fördervorhaben ab 1991 berücksichtigt.

(4) Das BAFA führt seit 2007 eine zusätzliche Verwendungsnachweisstatistik über die mit der Förderung erzielten Arbeitsplatzeffekte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.

2 Evaluation

(1) Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der GRW wird in regelmäßigen Abständen von externen Sachverständigen evaluiert56. Bei jedem Evaluationsvorhaben ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen zu achten.

(2) Um eine möglichst hohe Belastbarkeit der Ergebnisse von Evaluationsvorhaben zu gewährleisten, sollen adäquate statistische Verfahren zum Einsatz kommen. Schwerpunktmäßig soll untersucht werden, ob und inwiefern der Einsatz der Maßnahme zur Erreichung wesentlicher regionalpolitischer Ziele beigetragen hat.

(3) Auch die Frage, welche Entwicklung der Zielgrößen im kontrafaktischen Fall des Nicht-Einsatzes der Maßnahme zu beobachten gewesen wäre, sollte beantwortet werden.

Anhang 1

Artikel 91a und Artikel 91b des Grundgesetzes1

VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 91a

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den meisten Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Artikel 91b

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1.
Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2.
Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3.
Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung der Länder.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

1
Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des GG (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).
Anhang 2

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG)

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gemeinschaftsaufgabe

(1) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Absatz 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:

1.
Investive Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
2.
investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,
3.
nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,
4.
Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind.

(3) Einzelne Maßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Förderung der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen muss mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungs­vorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1.
des Bundes und der Länder sowie
2.
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.

§ 3

Förderungsarten

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.

§ 4

Gemeinsamer Koordinierungsrahmen
für die regionale Wirtschaftsförderung

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Absatz 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Absatz 1,
3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
§ 5

Koordinierungsausschuss

(1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Absatz 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6

Durchführung und Unterrichtung

(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

§ 7

Finanzierung

(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Absatz 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

§ 8

Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land.

§ 14

Inkrafttreten1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

1
Das novellierte Gesetz ist am 14. September 2007 in Kraft getreten.
Anhang 3

Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses für die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Der Koordinierungsausschuss hat sich nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz) durch Beschluss vom 6. Mai 1970, zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. September 2013, folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Organisation des Koordinierungsausschusses

§ 1

Bezeichnung

Der Koordinierungsausschuss führt die Bezeichnung: Koordinierungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, abgekürzt: Koordinierungsausschuss der GRW.

§ 2

Mitglieder

Die Regierungen der Länder benennen dem Vorsitzenden einen Minister (Senator) als Mitglied des Koordinierungsausschusses und teilen die Regelung der Vertretung mit.

§ 3

Vorsitz

(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Koordinierungsausschusses nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

(2) Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses kann auf einen Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Sitzungen des Koordinierungsausschusses.

§ 4

Unterausschuss

(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratung und Beschlussfassung einen Unterausschuss einsetzen.

(2) Der Unterausschuss setzt sich aus einem Beauftragten des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzenden sowie aus Beauftragten der Mitglieder des Koordinierungsausschusses zusammen.

II. Verfahren des Koordinierungsausschusses

§ 5

Sitzungsort

Der Koordinierungsausschuss tagt am Sitz des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie. Der Koordinierungsausschuss kann Ausnahmen beschließen.

§ 6

Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Koordinierungsausschuss nach Bedarf ein. Der Koordinierungsausschuss ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Koordinierungsausschusses es verlangt.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die Beratungsgegenstände in einer Tagesordnung zusammengestellt. Sie enthält die von den Mitgliedern beantragten Beratungsgegenstände.

(3) Der Vorsitzende fügt der Einladung die Tagesordnung mit Unterlagen sowie Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterausschusses bei.

(4) Die Einladung soll den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen vor der Sitzung, zugestellt werden.

§ 7

Eröffnung der Sitzung

(1) Vor Eintritt in die Beratungen stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Beschlussfähigkeit fest. Der Koordinierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Bund und mindestens neun Länder vertreten sind.

(2) Nicht mit der Einladung übermittelte Beratungsgegenstände dürfen nicht beraten werden, wenn ein Mitglied widerspricht.

§ 8

Beratung und Beschlussfassung

(1) Jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses kann zu den Beratungsgegenständen Anträge stellen. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitergehende ist.

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledigung der Sachanträge abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende stellt vor der Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit fest.

(4) Die Stimmen des Bundes werden einheitlich abgegeben.

(5) Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge oder Empfehlungen, die Zustimmung zu verweigern, mit entschieden, es sei denn, ein Mitglied besteht auf besonderer Abstimmung.

(6) Stimmenübertragungen sind unzulässig.

§ 9

Auslegung oder Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung des Koordinierungsausschusses entscheidet der Vorsitzende über Meinungsverschiedenheiten, welche die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung betreffen. Im Übrigen entscheidet auf Verlangen eines Mitglieds der Koordinierungsausschuss.

(2) Will der Koordinierungsausschuss im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

§ 10

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen des Koordinierungsausschusses können drei Berater je Mitglied, der Vorsitzende des Unterausschusses sowie der vom Vorsitzenden beauftragte Protokollführer teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Personen zulassen.

§ 11

Umlaufverfahren

(1) Hält der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Koordinierungsausschusses die mündliche Beratung einer Angelegenheit für nicht erforderlich, so kann er die Zustimmung der Mitglieder auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsache).

(2) Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Koordinierungsausschusses bezeichnet den Gegenstand der Beschlussfassung und entwirft einen Entscheidungsvorschlag. Die Zustimmung der Mitglieder gilt als erteilt, wenn nicht ein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dem Entscheidungsvorschlag widerspricht. In diesem Fall setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Koordinierungsausschusses.

§ 12

Sitzungsniederschrift

(1) Über die Sitzung des Koordinierungsausschusses wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vertraulich. Die Vertraulichkeit kann aufgehoben werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

a)
die Namen der Teilnehmer,
b)
die behandelten Beratungsgegenstände,
c)
eine kurze Darstellung des Verlaufs der Verhandlungen und der abgegebenen Erklärungen,
d)
die Anträge,
e)
die Beschlüsse im Wortlaut,
f)
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung.

(3) Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und sodann den Mitgliedern zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb drei Wochen nach Eingang Einwendungen erhoben werden. Gibt der Vorsitzende ihnen nicht statt, so entscheidet der Koordinierungsausschuss.

§ 13

Verfahren des Unterausschusses

(1) Der Koordinierungsausschuss weist dem Unterausschuss die Beratungsgegenstände zu.

(2) Der Unterausschuss wendet die für das Verfahren des Koordinierungsausschusses geltenden Bestimmungen entsprechend an.

(3) Der Unterausschuss kann dem Koordinierungsausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen zu den ihm zugewiesenen Beratungsgegenständen abgeben. Kommen keine einheitlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen zustande, so stellt der Vorsitzende des Unterausschusses fest, welche und wie viele Mitglieder die unterschiedlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen unterstützen. Die Beauftragten des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministers der Finanzen im Unterausschuss geben miteinander abgestimmte Stellungnahmen oder Empfehlungen ab.

(4) Der Vorsitzende des Unterausschusses stellt die Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterausschusses zu jedem Beratungsgegenstand zusammen und leitet sie dem Koordinierungsausschuss zu.

(5) Der Vorsitzende des Unterausschusses berichtet auf Verlangen des Vorsitzenden vor dem Koordinierungs­ausschuss über die im Unterausschuss behandelten Sachfragen.

Anhang 4

Garantieerklärung

Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im folgenden Länder genannt) haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zur Finanzierung

1.
der Errichtung,
2.
der Erweiterung,
3.
der Umstellung,
4.
der grundlegenden Rationalisierung

von Gewerbebetrieben dienen, modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen und übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zu Höhe von insgesamt

Land Gewährleistungen
in Euro
Bayern 31 000 000
Berlin 23 000 000
Brandenburg 148 000 000
Bremen 10 000 000
Hessen 36 000 000
Mecklenburg-Vorpommern 110 000 000
Niedersachsen 72 000 000
Nordrhein-Westfalen 89 000 000
Rheinland-Pfalz 51 000 000
Saarland 18 000 000
Sachsen 253 000 000
Sachsen-Anhalt 151 000 000
Schleswig-Holstein 36 000 000
Thüringen 200 000 000
Insgesamt 1 228 000 000

zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten.

Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund genannt), vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen, übernimmt hiermit aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und § 23 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 32 08 Nummer 5.1 50 vom Hundert der von den Ländern aus den Ausfallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Gesamtbetrag von

614 000 000 Euro
(in Worten: sechshundertvierzehn Millionen Euro)
zuzüglich 50 % der von den Ländern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Nebenkosten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von

12 000 000 Euro
(in Worten: zwölf Millionen Euro)

nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

I.

1.
Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchen Ausfallbürgschaften,
a)
bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Garantieerklärungen gegeben sind;
b)
über die die Länder in Durchführung geltender Rahmenpläne/Koordinierungsrahmen 1972 bis 2007 (erster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975, zweiter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976, dritter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977, vierter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978, fünfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979, sechster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980, siebenter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981, achter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982, neunter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983, zehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984, elfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985, zwölfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986, dreizehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987, vierzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988, fünfzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989, sechzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990, siebzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991, achtzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992, neunzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993, zwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994, einundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995, zweiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996, dreiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997, vierundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998, fünfundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999, sechsundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000, siebenundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001, achtundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002, neunundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003, dreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004; einunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005, zweiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006, dreiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007, vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008, fünfunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009, sechsunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30.06.2014, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 01.07.2014 bis 2020) und in der jeweils zulässigen Frist in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis Dezember 2020 entschieden haben;
c)
bei denen eine anderweitige Finanzierung der geförderten Vorhaben nicht möglich war;
d)
bei denen die Länder bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dass es sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplans bzw. Koordinierungsrahmens handelt.
2.
Die Garantie gilt weiter nur für Ausfallbürgschaften, die den Betrag von 10 000 000 Euro (Hauptforderung) nicht übersteigen.

II.

3.
Die Länder werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster die Namen der kreditgebenden Institute und der Kreditnehmer, die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Höhe der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Daten der Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Entscheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung in den Rahmenplan bzw. Koordinierungsrahmen innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Bürgschaft an den Kreditgeber mitteilen.
4.
Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplante Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Kalenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stornierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nicht angerechnet.

III.

5.
Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürgschaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Länder entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem darüber, ob
nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungsmaßstäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens nicht möglich ist,
unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder sowie unter entsprechender Würdigung der Interessen des Bundes und der Länder Kreditverträge geändert, insbesondere verbürgte Forderungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicherheiten geändert oder freigegeben werden sowie der Übertragung der Kredite zugestimmt wird,
nach Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie Bürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

IV.

6.
Der Bund – vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei den Ländern die die verbürgten Kredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Die Länder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen.
Die Länder werden die Kreditnehmer und – bezüglich der zu verbürgenden Kredite – die Kreditgeber verpflichten, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaften in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Länder werden die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter verpflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit den Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, die Prüfungskosten zu tragen.

V.

7.
Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut gegenüber erfüllt haben.
8.
Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Abschlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsen zu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich der Bund in Höhe von 50 %.
9.
Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder dem Bund einen ausdrücklichen Schadensbericht, ansonsten plausible Abrechnungen, sowie jeweils eine Aufstellung über die von den Ländern geleisteten Zahlungen.
Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Länder erstatten.
10.
Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kredite gestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus den verbürgten Krediten sind in Höhe von 50 % an den Bund abzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund eine sachlich und rechnerisch festgestellte Zusammenstellung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC MARKDEF1860, zu überweisen.
11.
Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihren beauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürgschaftsentgelten bei Bürgschaften bis zum Betrag von 5 000 000 Euro 20 %, bei Bürgschaften mit einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro 50 % an den Bund abzuführen.
Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC MARKDEF1860, zu überweisen.

VI.

12.
Die Garantie wird übernommen
a)
für Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des ersten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975 und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1990,
b)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976 und in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1991,
c)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dritten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977 und in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1992,
d)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978 und in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1993,
e)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979 und in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1994,
f)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980 und in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1974 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1995,
g)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981 und in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1996,
h)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982 und in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1997,
i)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983 und in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1998,
j)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984 (1985) und in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1999,
k)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des elften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985 (1986) und in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2000,
l)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwölften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986 (1987) und in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2001,
m)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987 (1988) und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2002,
n)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988 (1989) und in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2003,
o)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989 (1990) und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2004,
p)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990 (1991) und in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2005,
q)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991 (1992) und in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2006,
r)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992 (1993) und in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2007,
s)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993 (1994) und in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2008,
t)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994 (1995) und in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2009,
u)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995 (1996) und in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2010,
v)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996 (1997) und in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2011,
w)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997 (1998) und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2012,
x)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998 (1999) und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2013,
y)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999 (2000) und in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2014,
z)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000 (2001) und in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2015;
aa)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001 (2002) und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2016.
bb)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002 (2003) und in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2017.
cc)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003 (2004) und in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2018.
dd)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 (2005) und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2019.
ee)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005 (2006) und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2020.
ff)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006 (2007) und in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2021.
gg)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007 (2008) und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2022.
hh)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008 (2009) und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2023.
ii)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009 (2010) und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2024.
jj)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (2011) und in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2027.
kk)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30. Juni 2014 und in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2014 entschieden haben, bis zum 30. Juni 2032.
ll)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 2020 und in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2038.

VII.

13.
Diese Garantieerklärung gilt an Stelle der Garantieerklärung des Bundes G 5250/63 vom 4. März 1980 gegenüber den vorgenannten Ländern.

VIII.

14.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Anlage 1

Land:

Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;

Übernahme von Bürgschaften im Monat

200

.

Bürgschaftsliste Nr.

lfd.
Nr.
a) Name des
Kredit-
nehmers
b) Name des
Kredit-
instituts
c) Branche
Kredit-
betrag
Lauf-
zeit
Zins-
satz
a) Datum der Entscheidung
über die Bürgschaft
und die Einbeziehung
der Bürgschaft
in den Rahmenplan
bzw. Koordinierungsrahmen
b) Datum der Aushändigung
der Bürgschaftserklärung
c) Datum des Kredit-Vertrages
Höhe der Bürg-
schaft
in %
Bürg-
schafts-
betrag
Land
Ausfall-
garantie
Bund
(50 % von
Spalte 8)
1 2 3 4 5 6 7 8 9
                 
Anlage 2

Land:

Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;

Liste der Rückflüsse Nr.:

(Rückflüsse in der Zeit vom

bis

)

Lfd.
Nr.
a) Name des
Kreditnehmers
b) Name des
Kreditinstituts
c) Branche
Nr. der Bürgschaftsliste des Landes und lfd. Nr. Ursprünglicher
Kreditbedarf
Rückflüsse im Berichtszeitraum
aufgegliedert nach Hauptforderung,
Zinsen und Kosten
Anteil des Bundes (50 % von Spalte 5)
1 2 3 4 5 6
           
Anhang 5

Richtlinie ERP-Regionalförderprogramm
für kleine und mittlere Unternehmen in den regionalen (GRW-) Fördergebieten2

Ziel des Programms ist die Förderung wirtschaftlich benachteiligter Regionen. Durch die Förderung von gewerblichen Investitionen sollen die wirtschaftliche Betätigung und das Arbeitsplatzangebot in den strukturschwachen Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Fördergebiete) gesichert und erweitert werden. Dazu zählen die Standorte in den neuen Ländern sowie die regionalen Fördergebiete in den alten Ländern und Berlin.

1.
Verwendungszweck:
Das ERP-Regionalförderprogramm dient der Finanzierung von gewerblichen Investitionen, die einer mittel- bis langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, z. B.
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
Gewerbliche Baukosten
Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen, Einrichtungen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Immaterielle Vermögenswerte in Verbindung mit Technologietransfer
(z. B. Erwerb von Patenten)
Kaufpreisfinanzierung im Rahmen von Firmenübernahmen, sofern der Kaufpreis auf Basis der Aktiva ermittelt wurde (Asset Deal)
Beratungsdienstleistungen durch externe Berater, die einmalige Informationserfordernisse sicherstellen, z. B. bei Erschließung neuer Märkte
Kosten für die erste Teilnahme des Unternehmens an einer Messe/Ausstellung
Ausgeschlossen sind
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Betriebsmittelfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
2.
Antragsberechtigte:
In- und ausländische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handel, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die seit mindestens drei Jahren am Markt aktiv sind
Freiberuflich Tätige
Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten
Die Antragsteller müssen kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU sein.3
3.
Umfang der Förderung:
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in den neuen Ländern4 und Berlin sowie in den regionalen Fördergebieten der alten Länder finanziert werden.
4.
Darlehenskonditionen:
a)
Zinssatz4
Es ist ein risikogerechter Zinssatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten zu entrichten. Der Zinssatz ist fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach gilt für die Restlaufzeit der bei Ablauf der Zinsbindungsfrist maßgebliche ERP-Zinssatz für Neuzusagen.
b)
Laufzeit:
bis zu 20 Jahre in Abhängigkeit vom Investitionsvorhaben
die tilgungsfreie Zeit kann höchstens 3 Jahre betragen
c)
Auszahlung: 100 %
d)
Bereitstellungsprovision: 1 Monat nach Zusagedatum 0,25 % pro Monat
e)
Höchstbetrag: 3 000 000 EUR

1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2014 (BAnz AT 27.03.2014 B1).
2
Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
3
d. h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
4
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Förderdatenbank des Bundes oder der KfW-Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Telefaxnummer 069/74 31-42 14 oder im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden kann.

5.
Antragsverfahren:
Anträge können bei jedem bei der KfW akkreditierten Kreditinstitut eingereicht werden. Die Antragsteller erhalten die ERP-Darlehen nicht unmittelbar von der KfW, sondern jeweils über das von ihnen gewählte Kreditinstitut, das gegenüber der KfW die volle Haftung für den durchgeleiteten Kredit übernimmt.
6.
Sonstige Vergabebedingungen:
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieser Richtlinie.

Anhang 6

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an
die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung1

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
1 sowie an gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen nach Teil II A Nummer 2.9 des gemeinsamen Koordinierungs­rahmens

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
2 Angabe in Vollzeitäquivalenten; eine Teilzeitarbeitskraft wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden einer Vollzeitarbeitskraft berücksichtigt.
3 im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
4 Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2014
5 Vergleiche Fußnote 33 zu Teil II A Nummer 3.1 Buchstabe j des Koordinierungsrahmens

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
6 Definition siehe Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 22.6.2014, S. 1)

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
7 Die Ausführungen zu Fußnote 2 gelten sinngemäß.

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
8 Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit: eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger Nummerncode) der Statistischen Systematik der Wirt­schaftszweige NACE Rev. 2 fällt; nach Maßgabe  der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

   
9 Kurzbezeichnung des Sonderprogramms

Es folgt: Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

8.
Erklärungen:
8.1
Ich/Wir erkläre(n), mit dem Investitionsvorhaben nicht vor Antragstellung (Datum des Antragseingangs) begonnen zu haben. Unter Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu verstehen. Mir/uns ist bekannt, dass der Grunderwerb (mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte) und bei Baumaßnahmen die Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens angesehen werden.
8.2
Ich/Wir erkläre(n), dass Abwasser und Abfälle, die bei den unter Punkt 4. genannten Investitionen anfallen, ordnungsgemäß beseitigt bzw. entsorgt werden und dass sich die gegebenenfalls entstehenden Luftverunreinigungen in den zulässigen Grenzen halten werden.
8.3
Mir/Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:
a)
Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.2) ggf. Angaben in der vorzulegenden Nutzungs- bzw. Leasing­vereinbarung (siehe Erläuterungen zu Nummer 1.2),
b)
Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Nummer 1.3),
c)
Vorförderungen der Betriebsstätte (Nummer 1.4) bzw. der erworbenen gebrauchten Wirtschaftsgüter, Angaben zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Vorjahren (Nummer 1.7),
d)
Beteiligungsverhältnisse (Nummer 1.5, Nummer 8.8),
e)
Angaben zur Anzahl der Beschäftigten, zum Jahresumsatz, zur Jahresbilanzsumme (Nummer 1.6),
f)
Investitionsort und weitere Betriebsstätten (Nummer 2.1),
g)
Angaben zum Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen (Nummer 2.3),
h)
Wirtschaftszweig, Fertigungsprogramm oder Art der gewerblichen Tätigkeit (Nummer 2.4),
i)
Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung (Nummer 3.1),
j)
Angaben zu Verlagerungsinvestitionen (Nummer 3.3),
k)
Verdiente Abschreibungen in den letzten drei Jahren (Nummer 3.4),
l)
Buchwerte der wiederverwendeten Vermögenswerte,
m)
Beginn des Vorhabens (Nummer 4.2 und Nummer 8.1),
n)
Angaben zu anderen öffentlichen Finanzierungshilfen (Nummer 7),
o)
Angaben zum Erwerb von Grundstücken oder Bauten von der öffentlichen Hand sowie zum Kaufpreis.
Mir/Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
8.4
Mir/Uns sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungsverpflichtungen bekannt, insbesondere werde(n) ich/wir jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der die Bewilligung/Bescheinigung erteilenden Behörde mitteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde.
8.5
Mir/Uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung verwendet werden. Mir/Uns ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem Land bzw. das Land Angaben über den Empfänger der Zuwendung, über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlichen kann.
8.6
Mir/Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Falle die VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) Anwendung findet.
Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
Ich bin/Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.
Im Falle einer Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den beantragten Finanzierungshilfen finden folgende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Anwendung: VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013) in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487); VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549); VO (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) sowie die auf der Rechtsgrundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
  Ort/Datum   Unterschrift/Stempel  
         
  Sofern eine Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt, ist der Antrag auch von der anderen Gesellschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.  
  Ort/Datum   Unterschrift/Stempel  
         
8.7
Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Förderdaten, Datenverarbeitung und Auskunftserteilung
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz von Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder das jeweilige Land die Angaben zum Empfänger der Zuwendung sowie Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht.
Mir/Uns ist bekannt, dass alle in diesem Antrag enthaltenen persönlichen und sachlichen Daten bei der für den Investitionsort zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vergleiche Punkt 1.1. der Erläuterungen) zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden. Die zuständigen Behörden und die sonstigen Annahmestellen sind berechtigt, diese Daten ebenso wie die Entscheidung über diesen Antrag einschl. der Entscheidungsgründe allen an der Finanzierung und der fachlichen Beurteilung dieses Vorhabens beteiligten öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und, wenn sich an den beantragten Finanzierungshilfen der EFRE beteiligt, den für die Verwaltungs- und Kontrollsystem der Strukturfonds zuständigen Dienststellen der EU-Kommission zur Verfügung zu stellen.
Die Einwilligung bezieht sich ausdrücklich auch auf die Erfassung, Speicherung und Verwendung der nach Beendigung des Investitionsvorhabens zur Verwendungsnachweiskontrolle erforderlichen persönlichen und sachlichen Daten.
  Ort/Datum   Unterschrift/Stempel  
       
8.8
Erklärung zum Beteiligungsbesitz bei KMU
Ich/Wir gehe(n) aufgrund der Kapitalstreuung nach bestem Wissen davon aus, dass die Betriebsstätte zu einem Unternehmen gehört, das nicht zu 25 % oder mehr unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen ist. Mir/Uns ist bekannt, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die GRW-Förderung ist. Da sich die Angaben in Nummer 1 auf den heutigen Zeitpunkt beziehen, sichere ich/sichern wir hiermit zu, sämtliche Veränderungen in Bezug auf den in den Nummern 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 abgefragten Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wird.
  Ort/Datum   Unterschrift/Stempel  
         

Erläuterungen zu den Nummern im Antragsformular

1.
Auf einem Antragsvordruck kann der Antragsteller die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen nur für ein Vorhaben in einer Betriebsstätte beantragen. Bei Investitionsvorhaben, die sich auf mehrere Betriebsstätten erstrecken, müssen getrennte Anträge gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Steuerpflichtigen innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen.
Der Antragsteller kann sich vertreten lassen. Nach § 14 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz sind jedoch Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.
Der Antrag ist vor Beginn des Investitionsvorhabens zu stellen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingangsstempel der antragsannehmenden Stelle (vergleiche Nummer 1.1).
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb (mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte) nicht als Beginn des Vorhabens.
1.1
Der Investor kann seinen Antrag nur bei der für den Investitionsort zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle dieses Bundeslandes einreichen.
Die Anträge nehmen entgegen:
In Bayern
Regierung von Niederbayern,
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
Regierung der Oberpfalz,
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Regierung von Oberfranken,
Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
In Berlin
Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210, 10719 Berlin
In Brandenburg
InvestitionsBank des Landes Brandenburg,
Postfach 90 02 61, 14438 Potsdam
In Bremen
BAB Bremer Aufbaubank GmbH,
Kontorhaus am Markt, Langenstraße 2 – 4, 28195 Bremen
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH,
Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven
In Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Standort Kassel: Wilhelmsstraße 2, 34117 Kassel
Telefon: 05 61-7 06-77 11 – Internet: www.wibank.de
In Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin,
Werkstraße 213, 19061 Schwerin,
Telefon: 03 85-63 63-0, Telefax: 03 85-63 63-12 12, E-Mail: info@lfi-mv.de
In Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank,
Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover,
Telefon: 05 11/3 00 31-0, Email: info@nbank.de
In Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank,
Johanniterstraße 3, 48145 Münster,
Telefon: 02 51/9 17 41-0, E-Mail: info-westfalen@nrwbank.de
In Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH,
Holzhofstraße 4, 55116 Mainz
Im Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
In Sachsen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank,
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
In Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt,
Domplatz 12, 39104 Magdeburg
In Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein,
Fleethörn 29 – 31, 24103 Kiel
In Thüringen
Thüringer Aufbaubank (TAB),
Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, mit ihren Regionalbüros:
Regionalbüro Suhl, Maurerstraße 8, 98527 Suhl.
Regionalbüro Gera, Friedrich-Engels-Str. 7, 07545 Gera.
Regionalbüro Nordhausen, Hüpedenweg 52, 99734 Nordhausen.
Regionalbüro Eisenach, Helenenstraße 4, 99817 Eisenach.
1.2
Im Falle einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft ist der Antrag neben dem Antragsteller auch von den Beteiligten zu unterzeichnen. Im Falle einer Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft ist eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.
Bei sonst fehlender Identität zwischen Investor und Nutzer wird der Antrag vom Nutzer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrages gestellt. In diesem Vertrag sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts, die Nutzungszeit, das Nutzungsentgelt sowie etwa vereinbarte Verlängerungsoptionen anzugeben.
Im Falle von geleasten oder gemieteten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber bzw. Mietverkäufer aktiviert werden, ist der Antrag auf Gewährung des Zuschusses vom Leasingnehmer bzw. Mieter unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers bzw. Mietverkäufers auf Abschluss eines Leasing- bzw. Mietvertrages zu stellen.
Der Leasing- bzw. Mietkaufvertrag muss wie folgt ausgestaltet sein:
Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
Mietkauf- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren bzw. – bei KMU – von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Ferner sind Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderten Verwaltungskosten anzugeben.
1.3
Eine nähere Erläuterung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Rechtsform (z. B. als Personengesellschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, OHG, KG, GmbH & Co. KG, als Kapitalgesellschaft die GmbH, AG, KGaA oder als Genossenschaft, Verein oder Einzelfirma) nicht schon aus dem Namen der Firma (siehe 1.2) ergibt.
Bei den steuer- bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ist im Falle einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft auf die Verhältnisse zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft, des Mitunternehmers und der Personengesellschaft bzw. des Organträgers und der Organgesellschaft näher einzugehen. Eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes ist vorzulegen.
1.5
Maßgeblich ist die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Bewilligung einer GRW-Förderung.
1.6
Änderungen sind daher der zuständigen Behörde mitzuteilen (Nummer 8.8).
Sofern das Unternehmen zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines anderen oder mehrerer Unternehmen oder Unternehmer steht, ist vom Antragsteller anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger sind. Handelt es sich bei den Unternehmen oder Unternehmern um öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, ist auch anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer einzeln oder aber gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben.
Ist aufgrund der Kapitalstreuung nicht zu ermitteln, wer die Anteile hält, ist durch den Antragsteller die unter Nummer 8.8 aufgeführte Erklärung abzugeben.
2.1
Eine Förderung ist nur innerhalb der Fördergebiete möglich. Dazu gehören die in dem jeweils gültigen Koordinierungsrahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegten Gebiete. Gegebenenfalls sollte die genaue jetzige und frühere Bezeichnung des Investitionsortes (z. B. bei Namensänderung infolge von Gebietsreformen) angegeben werden.
2.2
Eine nähere Beschreibung und Begründung des Investitionsvorhabens ist erforderlich, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können.
Werden in der Anlage der vorgesehenen Investitionen gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgewiesen, so ist anzugeben, ob die Investitionen im Rahmen des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte erfolgen, oder ob es sich bei dem erwerbenden Unternehmen um ein Unternehmen in der Gründungsphase handelt. Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestition. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder Unternehmen stehen. Weiterhin ist anzugeben, ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen zu Marktbedingungen angeschafft werden sollen, oder ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter bereits früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.
Wird ein Grundstück erworben oder eingebracht, so ist anzugeben, ob es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt. Der Marktwert des Grundstücks ist nachzuweisen.
2.3
Die Nummer des Wirtschaftszweiges nach der amtlichen Statistik ergibt sich aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils gültigen Ausgabe des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden.
3.1
Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist angelegt sind.
Hier sind anzugeben:
In jedem Falle die bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze, ggf. anteilig ihrer gegenüber einem Vollzeitarbeitsplatz regelmäßigen Besetzung, in der oder den Betriebsstätte(n), in der oder in denen das zu fördernde Investitionsvorhaben durchgeführt wird, darunter
Dauerarbeitsplätze für Vollzeitbeschäftigte und BA-Studenten sowie Ausbildungsplätze vollständig,
Dauerarbeitsplätze für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte zeitanteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeits­stunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes,
Dauerarbeitsplätze für Arbeitskräfte mit Altersteilzeitreduzierung zeitanteilig ihrer Besetzung im Rahmen der Arbeitsphase,
Dauerarbeitsplätze für Leiharbeitnehmer zeitanteilig ihrer durchschnittlichen Besetzung in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung, solange die Arbeitskraft im Antrag stellenden Unternehmen eingesetzt wird und die Leiharbeitnehmer über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem verleihenden Unternehmen verfügen.
Hat der Antragsteller mehrere Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in derselben Gemeinde, so ist für alle diese Betriebsstätten die Zahl der bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze anzugeben und dann die Zahl der in allen diesen Betriebsstätten nach Abschluss des zu fördernden Investitionsvorhabens vorhandenen und besetzten bzw. zu besetzenden Dauerarbeitsplätze gegenüberzustellen.
Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
3.2
„Dauerarbeitsplätze“ müssen nicht nur physisch geschaffen, sondern auch tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.
3.3
Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität führen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung nicht, kann maximal der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte zulässige Fördersatz gewährt werden, mindestens in Höhe der in C-Fördergebieten geltenden Förderhöchstsätze.
Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
4.1
Die Angaben zum Investitionsvolumen stellen eine notwendige Konkretisierung des Investitionsvorhabens dar und ergänzen insoweit Nummer 2 (Beschreibung des Investitionsvorhabens). Die Beträge sind in Euro auszuweisen. Gegebenenfalls sind hier die Plandaten einzusetzen. Unvorhergesehene Investitionskostenerhöhungen können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich geltend gemacht werden; sie sind in jedem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden der antragsannehmenden Stelle bekannt zu geben. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens sind ggf. sämtliche Einzelpositionen betragsmäßig auszuweisen.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind: Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Die Angabe der Anschaffungs-/Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt an dieser Stelle ohne Einbeziehung der Anschaffungs-/Herstellungskosten etwaiger immaterieller und zu leasender Wirtschaftsgüter.
Gegebenenfalls sind an dieser Stelle die vom Antragsteller einberechneten Kosten des Grundstückserwerbs auszuweisen.
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, gehören nicht zu den förderfähigen Kosten. Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Von den förderfähigen Kosten sind Fahrzeuge ausgenommen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen (beispielsweise Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, aber auch Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge).
Es sind nicht nur die tatsächlichen Veräußerungserlöse anzugeben, sondern auch diejenigen Veräußerungserlöse, die erzielbar wären (siehe Nummer 3.3).
Entschädigungsbeträge können beispielsweise nach Baugesetzbuch oder aus restitutionsrechtlichen Gründen entstehen. Bei der Ausweisung sind alle im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung erhaltenen Entschädigungsbeträge anzugeben. Hat der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Entschädigung erhalten, so hat er die voraussichtlichen Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung aufzuführen (siehe Nummer 3.3).
4.2
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
7.
Hier sind in jedem Fall sämtliche öffentliche Finanzierungshilfen für das Investitionsvorhaben anzugeben. Soweit die öffentlichen Finanzierungshilfen noch nicht beantragt oder bekannt sind oder der Subventionswert noch nicht feststeht, müssen die entsprechenden Änderungen nachträglich gemeldet werden.

Anhang 7

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur,
Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
1 Gemeinden und Gemeindeverbände werden als Träger von Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise gefördert.
2 Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vorliegen.

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
3 Soweit für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.
4 Zu der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören auch Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind. Zur Wiederherrichtung gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist; Grunderwerb kann nicht gefördert werden.
5 Angaben zu den Betrieben, die angesiedelt werden sollen, sind unter Nummer 8 zu erläutern.
6 Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
7 Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
8 Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
9 Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Unter Beginn der Vorhabens wird grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurech­nenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages verstanden. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Planungs- und Beratungsleistungen nach Teil II B Nummer 4.4 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb wird, mit Ausnahme bei Einrichtungen nach Teil II B Nummer 3.2.4 und Nummer 3.2.5 des gemeinsamen Koordinie­rungsrahmens, grundsätzlich nicht als Beginn des Vorhabens angesehen.

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
10 Kurzbezeichnung des Sonderprogramms.
11 VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1).

Es folgt: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Clustermanagement, Regionalbudget und Experimentierklausel

   
12 Ggf. Anlage beifügen.

9. Erklärungen

a)
Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt (Grundstückserwerb ist, mit Ausnahme bei Einrichtungen nach Teil II B Ziffer. 3.2.4 und 3.2.5 des GRW-Koordinierungsrahmens, nicht förderfähig).
b)
Ich/Wir erkläre(n), dass die Finanzierung der unter Nummer 5.3 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist.
c)
Das Vorhaben ist mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar; entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt.
d)
Das Vorhaben wurde unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant.
e)
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden berücksichtigt; entsprechende Unterlagen sind beigefügt (z. B. wasserrechtliche Genehmigung, emissions-/immissionsrechtliche Genehmigung u. Ä.).
f)
Mit dem Vorhaben wurde nicht vor Antragstellung begonnen.
g)
Es ist beabsichtigt, die Industrie- und Gewerbeflächen, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses erschlossen werden sollen, zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen.
h)
Mir/Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende im Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind und dass ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:
Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.1),
Investitionsort / Sitz des Trägers einer nicht-investiven Maßnahme (Nummer 3),
Beschreibung und Begründung des unter 2 bezeichneten Vorhabens, soweit die Angaben als Tatsachen feststehen (Nummer 4),
Beginn des Vorhabens (Nummer 5.1 und Nummer 9 Buchstabe e),
Angaben zur Finanzierung, soweit sie als Tatsachen feststehen (Nummer 6),
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer (Nummer 10 Buchstabe k).
Mir/Uns ist weiterhin bekannt, dass eine Entstellung oder Unterdrückung dieser Tatsachen ggf. als Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuches strafbar ist. Mir/Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
i)
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz von Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder das jeweilige Land den Namen des Empfängers der Zuwendung sowie Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht.
j)
Mir/Uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vergleiche Übersicht letzte Seite) zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden.
k)
Mir/Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Falle die VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) Anwendung findet.
Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
Ich bin/Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.
Im Falle einer Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den beantragten Finanzierungshilfen finden folgende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Anwendung: VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013) in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487); VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549); VO (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) sowie die auf der Rechtsgrundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

10. Dem Antrag sind beizufügen*)

a)
Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden); sonst Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landesplanerischen Zielen,
b)
Grundbuchauszug/Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
c)
Baubeschreibung,
d)
Investitions- und Finanzierungsplan; Grunderwerbskosten sind gesondert auszuweisen,
e)
Ggf. Stellungnahme von Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer,
f)
Erklärung der zuständigen Stelle über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen,
g)
Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung,
h)
Prüfvermerke der fachtechnischen Dienststellen,
i)
ggf. Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
j)
ggf. Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung,
k)
Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer.

*) Hinweis:

Die Bewilligungsbehörde kann ggf. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen.

  Ort/Datum   Unterschrift/Stempel  
         
     

Die Anträge nehmen entgegen:

In Bayern
Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth

In Berlin
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin

In Brandenburg
InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 61, 14438 Potsdam

In Bremen
BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH, Kontorhaus am Markt, Langenstraße 2 – 4, 28195 Bremen
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH,
Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven

In Hessen
Für Vorhaben der Errichtung oder des Ausbaus von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Standort Kassel: Wilhelmsstraße 2, 34117 Kassel, Telefon: 05 61-7 06-77 11 – Internet: www.wibank.de

Für sonstige Vorhaben:
über die Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen an:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Standort Kassel: Wilhelmsstraße 2, 34117 Kassel, Telefon: 05 61-7 06-77 11 – Internet: www.wibank.de

In Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Telefon: 03 85-63 63-0, Telefax: 03 85-63 63-12 12, Email: info@lfi-mv.de

In Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank,
Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover, Telefon: 05 11/3 00 31-0, Email: info@nbank.de

In Nordrhein-Westfalen
über die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster,
an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen,
Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf

In Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz

Im Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

In Sachsen
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Infrastruktur:
Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz,
Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

In Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg

In Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29 – 31, 24103 Kiel

In Thüringen
Für Vorhaben im Bereich der touristischen Infrastruktur, Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement:
Thüringer Aufbaubank (TAB) Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, Postanschrift: TAB Postfach 900244, 99105 Erfurt.
Für sonstige Vorhaben: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 500 Infrastrukturförderung, Weimarplatz 4, 99423 Weimar

Anhang 8

Positivliste zu Teil II A (Ziffer 2.1.1) des gemeinsamen Koordinierungsrahmens

Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nummern 1 bis 34) hergestellt oder Leistungen (Nummern 35 bis 50) erbracht werden:

1.
Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)
2.
Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse
3.
Gummi und Gummierzeugnisse
4.
Grob- und Feinkeramik
5.
Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse
6.
Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente
7.
Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung
8.
Schilder und Lichtreklame
9.
Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse
10.
NE-Metalle
11.
Eisen-, Stahl- und Temperguss
12.
NE-Metallguss und Galvanotechnik
13.
Maschinen und technische Geräte
14.
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
15.
Fahrzeuge aller Art und Zubehör
16.
Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung
17.
Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
18.
Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte
19.
Uhren
20.
EBM-Waren
21.
Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren
22.
Holzerzeugnisse
23.
Formen, Modelle und Werkzeuge
24.
Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse
25.
Druckerzeugnisse
26.
Leder und Ledererzeugnisse
27.
Schuhe
28.
Textilien
29.
Bekleidung
30.
Polstereierzeugnisse
31.
Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind
32.
Futtermittel
33.
Recycling
34.
Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz
35.
Versandhandel
36.
Import-/Exportgroßhandel
37.
Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
38.
Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen
39.
Veranstaltung von Kongressen
40.
Verlage
41.
Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft
42.
Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung
43.
Markt- und Meinungsforschung
44.
Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
45.
Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
46.
Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
47.
Logistische Dienstleistungen
48.
Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen
49.
Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion
50.
Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 50 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.

Anhang 9

Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020

Prädefinierte C-Fördergebiete im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020

  Maximaler Fördersatz
1. Juli 2014 bis
31. Dezember 2017
(kleine/mittlere/
große Unternehmen)
Maximaler Fördersatz
1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2020
(kleine/mittlere/
große Unternehmen)
Brandenburg
Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Potsdam, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Havelland, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Potsdam-Mittelmark, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Cottbus, Kreisfreie Stadt 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Spree-Neiβe, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Märkisch-Oderland, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Oder-Spree, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Barnim, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Dahme-Spreewald, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Teltow-Fläming, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Elbe-Elster, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Oberhavel, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Ostprignitz-Ruppin, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Prignitz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Uckermark, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern1
Nordvorpommern, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Rügen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Stralsund, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Ostvorpommern, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Uecker-Randow, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Greifswald, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Demmin, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Müritz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Mecklenburg-Strelitz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Neubrandenburg, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Güstrow, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Bad Doberan, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Rostock, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Nordwestmecklenburg, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Wismar, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Ludwigslust, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Parchim, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Schwerin, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent

             

1  Die NUTS-Systematik für 2015 tritt erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Darstellung erfolgt deshalb auf Grundlage der NUTS-Systematik für 2010.

Sachsen
Bautzen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Dresden, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Görlitz, Landkreis 40/30/20 Prozent 40/30/20 Prozent
Meiβen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Mittelsachsen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Chemnitz, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Erzgebirgskreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Vogtlandkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Zwickau, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Stendal, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Jerichower Land, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Magdeburg, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Landkreis Börde 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Harz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Dessau-Roβlau, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Anhalt-Bitterfeld, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Wittenberg, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Mansfeld-Südharz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Halle (Saale), Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Saalekreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Burgenlandkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Salzlandkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Thüringen
Erfurt, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Sömmerda, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Weimar, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Weimarer Land, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Gera, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Greiz, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Jena, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Saale-Holzland-Kreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Suhl, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Hildburghausen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Eichsfeld, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Nordhausen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Eisenach, Kreisfreie Stadt 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Wartburgkreis, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Unstrut-Hainich-Kreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Kyffhäuserkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Schmalkalden-Meiningen, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Gotha, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Ilm-Kreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Sonneberg, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Saalfeld-Rudolstadt, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Saale-Orla-Kreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent
Altenburger Land, Landkreis 35/25/15 Prozent 30/20/10 Prozent

Nicht-prädefinierte C-Fördergebiete im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020

  Maximaler Fördersatz
1. Juli 2014 bis
31. Dezember 2020
(kleine/mittlere/
große Unternehmen)
Bayern
Freyung-Grafenau, Landkreis, davon: Freyung (Stadt), Grafenau (Stadt) Grainet, Haidmühle, Hinterschmiding, Hohenau, Jandelsbrunn, Mauth, Neureichenau, Neuschönau, Philippsreut, Ringelai, Röhrnbach, Sankt Oswald-Riedlhütte, Schönberg, Spiegelau, Waldkirchen 30/20/10 Prozent
Regen, Landkreis, davon: Arnbruck, Bayerisch Eisenstein, Böbrach, Bodenmais, Drachselsried, Frauenau, Geiersthal, Kollnburg, Langdorf, Lindberg, Regen (Stadt), Teisnach, Viecht­ach, Zwiesel 30/20/10 Prozent
Cham, Landkreis, davon: Arrach, Cham (Stadt), Eschlkam, Furth im Wald, Gleißenberg, Lam, Lohberg, Neukirchen b. Hl. Blut, Roding, Tiefenbach, Treffelstein, Waldmünchen, Weiding 30/20/10 Prozent
Schwandorf, Landkreis, davon: Dieterskirchen, Neunburg vorm Wald, Oberviechtach, Schönsee, Stadlern, Wackersdorf 30/20/10 Prozent
Neustadt a. d. Waldnaab, Landkreis, davon: Altenstadt a. d. Waldnaab, Eslarn, Floß, Flossenbürg, Georgenberg, Kirchendemenreuth, Leuchtenberg, Luhe-Wildenau, Neustadt a. d. Waldnaab (Stadt), Parkstein, Pirk, Pleystein, Störnstein, Vohenstrauß, Waidhaus, Windischeschenbach 30/20/10 Prozent
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Bärnau, Erbendorf, Falkenberg, Friedenfels, Leonberg, Mähring, Mitterteich, Neualbenreuth, Neusorg, Plößberg, Tirschenreuth (Stadt), Waldershof, Waldsassen, Wiesau 30/20/10 Prozent
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Arzberg, Hohenberg a. d. Eger, Marktleuthen, Marktredwitz, Röslau, Schirnding, Schönwald, Selb, Thiersheim, Thierstein, Weißenstadt, Wunsiedel (Stadt) 30/20/10 Prozent
Hof, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Hof, Landkreis, davon: Bad Steben, Berg, Döhlau, Feilitzsch, Gattendorf, Helmbrechts, Issigau, Köditz, Lichtenberg, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Töpen, Trogen, Weißdorf 30/20/10 Prozent
Berlin
Berlin, davon folgende Verkehrszellen:
Bezirk Mitte („Verkehrszelle“: 001 1, 001 2, 002 1, 003 1, 003 2, 004 1, 005 1, 005 2, 006 1, 007 1, 008 1, 009 2, 010 1, 010 2, 098 1, 098 2, 098 3, 099 1, 099 2, 099 3, 100 1, 100 2, 101 1, 101 2, 102 1, 103 1, 103 2, 104 1, 104 2, 105 1),
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg („Verkehrszelle“ 012 1, 013 1, 014 1, 015 1, 016 1, 016 2, 017 1, 113 1, 115 1, 116 1, 116 2, 117 1, 117 2, 118 1, 119 1),
Bezirk Pankow („Verkehrszelle“ 106 1, 107 1, 108 2, 109 1, 109 2, 110 1, 110 2, 111 1, 112 1, 153 2, 153 3, 154 1, 154 2, 155 1, 156 1, 158 1, 159 1, 160 2, 160 3, 161 1, 161 2, 162 1, 163 1, 166 1, 167 1, 167 2, 168 1, 169 1, 170 1, 171 1),
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf („Verkehrszelle“ 019 1, 019 2, 020 1, 021 1, 022 1, 022 2, 023 1, 023 2, 023 3, 024 1, 024 2, 025 4, 025 5, 026 2, 040 1, 041 1, 041 2, 042 1, 043 1, 043 2, 045 1, 046 1, 047 1),
Bezirk Spandau („Verkehrszelle“ 027 1, 028 1, 029 1, 029 3, 030 1, 030 2, 031 1, 033 1, 035 1, 036 1, 037 1, 037 3),
Bezirk Steglitz-Zehlendorf („Verkehrszelle“ 049 1, 049 3, 050 1, 051 3, 052 1, 053 1, 053 3, 062 2, 063 2, 063 3, 064 1, 064 2, 065 1, 066 1, 067 1, 067 2, 067 4),
Bezirk Tempelhof-Schöneberg („Verkehrszelle“ 054 1, 055 1, 056 1, 057 1, 058 1, 059 1, 061 1, 068 2, 069 1, 069 2, 071 1, 072 1, 073 1, 073 3, 074 1),
Bezirk Neukölln („Verkehrszelle“ 075 1, 076 1, 077 1, 078 1, 078 2, 079 1, 080 1, 080 2, 080 3, 080 4, 080 5, 080 6, 081 1, 081 2, 083 2),
Bezirk Treptow-Köpenick („Verkehrszelle“ 120 1, 121 1, 122 1, 123 1, 124 2, 125 1, 126 1, 127 1, 128 1, 128 2, 129 1, 131 1, 136 1, 137 1, 140 1, 141 1, 141 2, 142 1, 143 1, 144 1),
Bezirk Marzahn-Hellersdorf („Verkehrszelle“ 180 1, 181 1, 183 1, 183 2, 186 1, 189 1, 190 1, 191 1, 192 1, 195 1),
Bezirk Lichtenberg („Verkehrszelle“ 145 1, 146 1, 147 3, 150 1, 151 1, 172 1, 173 1, 174 1, 175 2, 176 1, 178 1, 179 1, 179 2, 179 3),
Bezirk Reinickendorf („Verkehrszelle“ 084 1, 085 1, 085 2, 086 1, 087 1, 088 1, 088 2, 089 1, 089 2, 089 6, 091 1, 094 1, 096 1, 096 2, 096 3, 096 4, 097 1)
30/20/10 Prozent
Bremen
Bremen, Kreisfreie Stadt, davon: Arbergen, Blumenthal, Burgdamm, Burg-Grambke, Fähr-Lobbendorf, Farge, Grohn, Grolland, Habenhausen, Hemelingen, Hohentorshafen, Hohweg, Huckelriede, In den Hufen, Industriehäfen, Lehe, Neuenland, Neustädter Hafen, Rönnebeck, Seehausen, Strom, Überseestadt, Vegesack, Walle, Werderland 30/20/10 Prozent
Bremerhaven, Kreisfreie Stadt, einschließlich stadtbremisches Überseehafengebiet 30/20/10 Prozent
Hessen
Werra-Meiβner-Kreis 30/20/10 Prozent
Niedersachsen
Goslar, Landkreis 30/20/10 Prozent
Helmstedt, Landkreis 30/20/10 Prozent
Osterode am Harz, Landkreis 30/20/10 Prozent
Holzminden, Landkreis 30/20/10 Prozent
Schaumburg, Landkreis 30/20/10 Prozent
Heidekreis 30/20/10 Prozent
Lüchow-Dannenberg, Landkreis 30/20/10 Prozent
Uelzen, Landkreis 30/20/10 Prozent
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Friesland, Landkreis (DE) 30/20/10 Prozent
Wittmund, Landkreis 30/20/10 Prozent
Cuxhaven, Landkreis 30/20/10 Prozent
Nordrhein-Westfalen
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Bottrop, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Recklinghausen, Kreis, davon: Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Herten, Marl (Westf.), Waltrop 30/20/10 Prozent
Herne, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Bochum, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Dortmund, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Unna, Kreis, davon: Bergkamen, Bönen, Lünen, Schwerte, Unna (Stadt), Werne 30/20/10 Prozent
Hagen, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Rheinland-Pfalz
Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt, davon Ortsbezirke: Innenstadt, Nord/Kaiserberg, Grübentälchen, Kaiserslautern-West, Erzhütten, Einsiedlerhof, Morlauten, Erlenbach, Siegelbach, Erfenbach 30/20/10 Prozent
Kaiserslautern, Landkreis, davon: Verbandsgemeinde Weilerbach (davon: Ortsgemeinden Weilerbach, Rodenbach), Verbandsgemeinde Otterbach (davon: Ortsgemeinde Otterbach), Verbandsgemeinde Otterberg (davon: Stadt Otterberg), Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn (davon: Ortsgemeinden Enkenbach-Alsenborn Mehlingen, Sembach, Neuhemsbach) 30/20/10 Prozent
Donnersbergkreis, davon: Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden (davon: Ortsgemeinden Bolanden, Dannenfels, Kirchheimbolanden), Verbandsgemeinde Rockenhausen (davon: Ortsgemeinden Gundersweiler, Imsweiler, Ruppertsecken, Würzweiler, Rockenhausen (Stadt)), Verbandsgemeinde Winnweiler (davon: Ortsgemeinden Falkenstein, Höringen, Imsbach, Lohnsfeld, Münchweiler, Schweisweiler, Wartenberg-Rohrbach, Winnweiler) 30/20/10 Prozent
Pirmasens, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Zweibrücken, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Südwestpfalz, Landkreis, davon: Verbandsgemeinde Rodalben (davon nur Ortsgemeinde Rodalben), Verbandsgemeinde Pirmasens-Land (davon: Ortsgemeinden Lemberg, Ruppersweiler), Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen (davon: Thaleischweiler-Fröschen, Höh­eischweiler, Höhfröschen, Nünschweiler, Petersberg), Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land (davon: Contwig, Dellfeld) 30/20/10 Prozent
Saarland
Saarlouis, Landkreis, davon: Dillingen/Saar, Lebach (davon: Stadtbezirke Eidenborn, Falscheid, Knorscheid, Landsweiler, Lebach, Niedersaubach), Ensdorf, Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn 30/20/10 Prozent
Neunkirchen, Landkreis, davon: Eppelborn (davon: Gemeindebezirke Bubach-Calmesweiler, Eppelborn, Habach, Hierscheid, Humes, Macherbach, Wiesbach), Illingen/Saar (davon: Gemeindebezirke Illingen, Uchtelfangen), Merchweiler, Schiffweiler 30/20/10 Prozent
Sachsen
Nordsachsen, Landkreis 30/20/10 Prozent
Leipzig, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Leipzig, Landkreis 30/20/10 Prozent
Schleswig-Holstein
Nordfriesland, Kreis 30/20/10 Prozent
Dithmarschen, Kreis 30/20/10 Prozent
Steinburg, Kreis, davon: Äbtissinwisch, Bahrenfleth, Beidenfleth, Bekdorf, Bekmünde, Borsfleth, Blomesche Wildnis, Breitenburg, Brokdorf, Büttel, Dägeling, Dammfleth, Ecklak, Glückstadt, Grevenkop, Gribbohm, Heiligenstedten, Heiligenstedtenkamp, Hodorf, Hohenaspe, Hohenlockstedt, Huje, Itzehoe, Kellinghusen, Kleve b. Itzehoe, Krempdorf, Krempe, Kremperheide, Krempermoor, Krummendiek, Kudensee, Lägerdorf, Landrecht, Landscheide, Lohbarbek, Moorhusen, Mühlenbarbek, Münsterdorf, Neuenbrook, Neuendorf-Sachsenbande, Nortorf, Nutteln, Oelixdorf, Oldendorf, Ottenbüttel, Rethwisch, Sankt Margarethen, Schlotfeld, Stördorf, Vaale, Vaalermoor, Wacken, Wewelsfleth, Wilster, Winseldorf 30/20/10 Prozent
Schleswig-Flensburg, Kreis 30/20/10 Prozent
Flensburg, Kreisfreie Stadt 30/20/10 Prozent
Lübeck, Kreisfreie Stadt, davon: Buntekuh, Innenstadt, Kücknitz, Sankt Gertrud (davon: Stat. Bezirke 100061 -63, 100065, 100072, 100083, 100251 -256), Moisling, Sankt Jürgen (davon: Stat. Bezirke 100028-29, 100090, 100093 -99, 100101, 100111, 100121, 100131, 100141, 100151, 100161, 100171, 100181), Schlutup, Sankt Lorenz Süd, Sankt Lorenz Nord, Travemünde 30/20/10 Prozent
Ostholstein, Kreis 30/20/10 Prozent
Kiel, Kreisfreie Stadt, davon: Wik (davon: Stat. Bezirke 8.2-8.5), Ravensberg (davon: Stat. Bezirke 9.2, 9.3), Schreventeich, Südfriedhof (davon: Stat. Bezirk 11.3), Gaarden-Ost, Gaarden-Süd/Kronsburg, Hassee (davon: Stat. Bezirke 14.1, 14.4, 14.5), Hasseldieksdamm, Ellerbek, Wellingdorf, Holtenau, Pries, Friedrichsort, Neumühlen/Dietrichsdorf (davon: Stat. Bezirke 21.1, 21.2), Elmschenhagen (davon: Stat. Bezirke 22.1, 22.2, 22.4), Suchsdorf, Schilksee (davon: Stat. Bezirk 24.2), Mettenhof (davon: Stat. Bezirk 25.1), Russee, Meimersdorf (davon: Stat. Bezirk 27.2), Moorsee, Wellsee 30/20/10 Prozent
Pinneberg, Kreis, davon: Helgoland 30/20/10 Prozent

D-Fördergebiete im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020

  Maximaler
Fördersatz/-betrag
1. Juli 2014 bis
31. Dezember 2020
(kleine/mittlere/
große Unternehmen)
Bayern
Freyung-Grafenau, Landkreis, davon: Eppenschlag, Fürsteneck, Innernzell, Perlesreut, Saldenburg, Schöfweg, Thurmansbang, Zenting 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Regen, Landkreis, davon: Achslach, Bischofsmais, Gotteszell, Kirchberg i. Wald, Kirchdorf i. Wald, Patersdorf, Prackenbach, Rinchnach, Ruhmannsfelden, Zachenberg 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Cham, Landkreis, davon: Arnschwang, Bad Kötzting, Blaibach, Chamerau, Falkenstein, Grafenwiesen, Hohenwarth, Michelsneukirchen, Miltach, Pemfling, Pösing, Reichenbach, Rettenbach, Rimbach, Rötz, Runding, Schönthal, Schorndorf, Stamsried, Traitsching, Waffenbrunn, Wald, Walderbach, Willmering, Zandt, Zell 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Schwandorf, Landkreis, davon: Altendorf, Bodenwöhr, Bruck i. d. Opf., Burglengenfeld, Fensterbach, Gleiritsch, Guteneck, Nabburg, Neukirchen-Balbini, Niedermurach, Nittenau, Pfreimd, Schmidgaden, Schwandorf (Große Kreisstadt), Schwarzach b. Nabburg, Schwarzenfeld, Schwarzhofen, Steinberg am See, Stulln, Teublitz, Teunz, Thanstein, Trausnitz, Weiding, Wernberg-Köblitz, Winklarn 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Weiden, kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Neustadt a. d. Waldnaab, Landkreis, davon: Bechtsrieth, Eschenbach i. d. Opf., Etzenricht, Grafenwöhr, Irchenrieth, Kirchenthumbach, Kohlberg, Mantel, Moosbach, Neustadt am Kulm, Pressath, Püchersreuth, Schirmitz, Schlammersdorf, Schwarzenbach, Speinshart, Tännesberg, Theisseil, Trabitz, Vorbach, Waldthurn, Weiherhammer 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Brand, Ebnath, Fuchsmühl, Immenreuth, Kastl, Kemnath, Konnersreuth, Krummennaab, Kulmain, Pechbrunn, Pullenreuth, Reuth b. Erbendorf 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Bad Alexandersbad, Höchstädt i. Fichtelgebirge, Kirchenlamitz, Nagel, Tröstau 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hof, Landkreis, davon: Geroldsgrün, Konradsreuth, Leupoldsgrün, Schauenstein, Schwarzenbach a. Wald, Sparneck, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Berlin
Berlin, davon folgende Verkehrszellen:
Bezirk Mitte („Verkehrszelle” 002 2, 009 1, 011 1, 011 2),
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg („Verkehrszelle“ 114 1),
Bezirk Pankow („Verkehrszelle“ 106 2, 107 2, 108 1, 111 2, 153 1, 157 1, 160 1, 161 3, 161 4, 164 1, 165 1),
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf („Verkehrszelle“ 018 1, 020 2, 025 1, 025 2, 025 3, 026 1, 044 1, 044 2, 046 2, 046 3, 048 1),
Bezirk Spandau („Verkehrszelle“ 027 2, 027 3, 027 4, 029 2, 032 1, 032 2, 032 3, 032 4, 034 1, 037 2, 038 1, 038 2, 039 1),
Bezirk Steglitz-Zehlendorf („Verkehrszelle“ 049 2, 050 2, 050 3, 051 1, 051 2, 052 2, 052 3, 053 2, 062 1, 063 1, 063 4, 064 3, 066 2, 066 3, 066 4, 067 3),
Bezirk Tempelhof-Schöneberg („Verkehrszelle“ 060 1, 068 1, 068 3, 070 1, 070 2, 070 3, 070 4, 073 2, 074 2),
Bezirk Neukölln („Verkehrszelle“ 077 2, 079 2, 082 1, 082 2, 083 1, 083 3),
Bezirk Treptow-Köpenick („Verkehrszelle“ 120 2, 124 1, 130 1, 132 1, 132 2, 133 1, 134 1, 135 1, 138 1, 139 1),
Bezirk Marzahn-Hellersdorf („Verkehrszelle“ 181 2, 182 1, 182 2, 182 3, 182 4, 184 1, 184 2, 184 3, 185 1, 186 2, 187 1, 188 1, 193 1, 193 2, 194 1, 194 2, 195 2, 195 3),
Bezirk Lichtenberg („Verkehrszelle“ 145 2, 147 1, 147 2, 148 1, 149 1, 149 2, 152 1, 175 1, 176 2, 177 1, 177 2),
Bezirk Reinickendorf („Verkehrszelle“ 089 3, 089 4, 089 5, 090 1, 091 2, 092 1, 092 2, 093 1, 093 2, 095 1)
20/10 Prozent/
200 000 Euro
Bremen
Bremen, Kreisfreie Stadt, davon: restliches Bremen (soweit nicht C-Fördergebiet) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hessen
Waldeck-Frankenberg, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hersfeld-Rotenburg, Landkreis, davon: Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen, Rotenburg a. d. Fulda, Wildeck 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Vogelsbergkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Gießen, Landkreis, davon: Allendorf (Lumda), Bibertal, Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Lollar, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg, Wettenberg 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Niedersachsen
Göttingen, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Northeim, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hameln-Pyrmont, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hildesheim, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Nienburg (Weser), Landkreis 20/10 Prozent/
200.000 Euro
Celle, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Lüneburg, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Emden, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Aurich, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Oldenburg, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Oldenburg, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Leer, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Osterholz, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Delmenhorst, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Nordrhein-Westfalen
Duisburg, Kreisfreie Stadt, davon: Walsum, Hamborn (davon: Alt-Hamborn, Marxloh, Neumühl, Obermarxloh, Röttgersbach Süd), Meiderich Beek, Homberg-Ruhrort-Baerl (davon: Alt-Homberg, Baerl, Ruhrort), Mitte, Rheinhausen (davon: Bergheim (Nord), Friemersheim, Hochemmerich, Rheinhausen-Mitte), Süd (davon: Buchholz, Großenbaum, Huckingen, Hüttenheim, Ungelsheim, Wanheim-Angerhausen, Wedau) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Oberhausen, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Wesel, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Essen, Kreisfreie Stadt, davon: Altendorf, Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Bedingrade, Bergeborbeck, Bergerhausen, Bochold, Borbeck-Mitte, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Frohnhausen, Gerschede, Holsterhausen, Horst, Huttrop, Karnap, Katernberg, Kettwig, Kray, Kupferdreh, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schonnebeck, Schönebeck, Stadtkern, Steele, Stoppenberg, Südostviertel, Südviertel, Vogelheim, Werden, Westviertel 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt, davon: Styrum, Dümpten, Heißen, Speldorf, Broich, Altstadt II 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Krefeld, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Viersen, Kreis, davon: Niederkrüchten 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Solingen, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Wuppertal, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Remscheid, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Heinsberg, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Städteregion Aachen (einschließlich Stadt Aachen) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Recklinghausen, Kreis, davon: Gladbeck, Haltern am See, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Bielefeld, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Herford, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Höxter, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Lippe, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Hamm, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Unna, Kreis, davon: Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Selm 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Rheinland-Pfalz
Bad Kreuznach, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Birkenfeld, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Cochem-Zell, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Kaiserslautern, Landkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Donnersbergkreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Südwestpfalz, Landkreis, davon: Verbandsgemeinde Dahner Felsenland (davon: Bobenthal, Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Busenberg, Dahn, Erfweiler, Erlenbach bei Dahn, Fischbach bei Dahn, Hirschthal, Ludwigswinkel, Niederschlettenbach, Nothweiler, Rumbach, Schindhard, Schönau (Pfalz)), Verbandsgemeinde Hauenstein (davon: Darstein, Dimbach, Hauenstein, Hinterweidenthal, Lug, Schwanheim, Spirkelbach, Wilgartswiesen), Verbandsgemeinde Pirmasens-Land (davon: Bottenbach, Eppenbrunn, Hilst, Kröppen, Obersimten, Schweix, Trulben, Vinningen), Verbandsgemeinde Rodalben (davon: Clausen, Donsieders, Leimen (Pfalz), Merzalben, Münchweiler a. d. Rodalb), Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen (davon: Maßweiler, Reifenberg, Rieschweiler-Mühlbach), Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben (davon: Geiselberg, Heltersberg, Hermersberg, Höheinöd, Horbach, Schmalenberg, Steinalben, Waldfischbach-Burgalben), Verbandsgemeinde Wallhalben (davon: Biedershausen, Herschberg, Hettenhausen, Knopp-Labach, Krähenberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Saalstadt, Schauerberg, Schmitshausen, Wallhalben, Weselberg, Winterbach (Pfalz)), Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land (davon: Althornbach, Battweiler, Bechhofen, Dietrichingen, Großbundenbach, Großsteinhausen, Hornbach, Käshofen, Kleinbundenbach, Kleinsteinhausen, Mauschbach, Riedelberg, Rosenkopf, Walshausen, Wiesbach) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Saarland
Saarbrücken, Regionalverband, davon: Friedrichsthal/Saar, Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken (Landeshauptstadt), Sulzbach/Saar, Völklingen 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Saarlouis, Landkreis, davon: Bous, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Schmelz, Schwalbach/Saar, Wadgassen, Wallerfangen, Lebach (davon: Stadtbezirke Aschbach, Dörsdorf, Gresaubach, Steinbach, Thalexweiler) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Neunkirchen, Landkreis, davon: Eppelborn (davon: Gemeindebezirk Dirmingen), Illingen/Saar (davon: Gemeindebezirke Hirzweiler, Hüttigweiler, Welschbach, Wustweiler), Neunkirchen/Saar, Ottweiler, Spiesen-Elversberg 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Schleswig-Holstein
Steinburg, Kreis, davon: Aasbüttel, Agethorst, Altenmoor, Auufer, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Breitenberg, Brokstedt, Christinenthal, Drage, Elskop, Engelbrechtsche Wildnis, Fitzbek, Hadenfeld, Hennstedt, Herzhorn, Hingstheide, Hohenfelde, Holstenniendorf, Horst (Holstein), Kaaks, Kaisborstel, Kiebitzreihe, Kollmar, Kollmoor, Kronsmoor, Lockstedt, Looft, Mehlbek, Moordiek, Neuendorf b. Elmshorn, Nienbüttel, Oeschebüttel, Oldenborstel, Peissen, Pöschendorf, Poyenberg, Puls, Quarnstedt, Rade, Reher, Rosdorf, Sarlhusen, Schenefeld, Sietzbüttel, Silzen, Sommerland, Störkathen, Süderau, Warringholz, Westermoor, Wiedenborstel, Willenscharen, Wittenbergen, Wrist, Wulfsmoor 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Lübeck, Kreisfreie Stadt, davon: St. Gertrud (davon: Stat. Bezirke 1000064, 1000070–71, 1000073–79, 1000081–82, 1000084–86), St. Jürgen (davon: Stat. Bezirke 1000020–27, 1000091–92) 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Kiel, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt, Vorstadt, Exerzierplatz, Damperhof, Brunswik, Düsternbrook, Blücherplatz, Wik (davon: Stat. Bezirk 8.1), Ravensberg (davon: Stat. Bezirk 9.1), Südfriedhof (davon: Stat. Bezirke 11.2, 11.4 – 11.6), Hassee (davon: Stat. Bezirk 14.3), Neumühlen/Dietrichsdorf (davon: Stat. Bezirk 21.3), Elmschenhagen (davon: Stat. Bezirk 22.3), Schilksee (davon: Stat. Bezirk 24.1), Mettenhof (davon: Stat. Bezirk 25.2), Meimersdorf (davon: Stat. Bezirk 27.1), Rönne 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Neumünster, Kreisfreie Stadt 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Plön, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Rendsburg-Eckernförde, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro
Herzogtum Lauenburg, Kreis 20/10 Prozent/
200 000 Euro

Es folgt: GRW-Fördergebiete 2014 – 2020

1
Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S.1).
2
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
3
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung von Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
4
NUTS: Nomenclature des unités territoriales statistiques; hierarchische Systematik zur eindeutigen Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
5
Gemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Abschnitt A bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie der besonderen Vorschriften für regionale Investitionsbeihilfen (Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt A, Artikel 13 und 14) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der AGVO. Die Verordnungen der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Gewährung von Beihilfen zu beachten.
6
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
7
Vergleiche Artikel 14 Absatz 13 AGVO.
8
Definition gemäß Anhang I AGVO.
9
Siehe Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2014 bis 2020 im Anhang 9.
10
Veröffentlichung auch unter www.bmwi.de.
11
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 6.
12
Das amtliche Formular ist in Anhang 6 abgedruckt.
13
Bei den im Anhang 8 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind.
14
Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO.
15
Gemäß Artikel 2 Nummer 51 i. V. m. Nummer 50 AGVO.
16
Siehe auch Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2014 bis 2020 im Anhang 9.
17
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Nummer 20 AGVO gelten für große Vorhaben folgende angepasste Förderhöchstsätze:
Förderfähige Kosten Angepasster Förderhöchstsatz
Bis zu 50 Millionen € 100 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil zwischen 50 Millionen €
und 100 Millionen €
 50 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil über 100 Millionen € gemäß Einzelnotifizierung
Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.
18
Anhebung der Förderhöchstsätze um fünf Prozentpunkte in ehemaligen A-Fördergebieten befristet für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß Randnummer 175 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014 bis 2020, ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1 – Regionalleitlinien (RLL).
19
Siehe Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2014 bis 2020 im Anhang 9.
20
Vergleiche RLL Randnummer 175.
21
Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gem. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO: 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
22
Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
23
Grundlage für die Förderung in D-Fördergebieten ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser VO darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
24
Der Referenzzinssatz wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/02) bestimmt.
25
Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften wird auf die Internetadresse http://www.pwc.de/de/offentliche-unternehmen/berechnung-des-beihilfewertes-staatlicher-buergschaften.jhtml verwiesen.
26
Zum Begriff der Einzelinvestition siehe Nummer 1.1.2.
27
Beihilfeintensität Anmeldeschwelle
10 %  7,50 Millionen Euro
15 % 11,25 Millionen Euro
20 % 15,00 Millionen Euro
25 % 18,75 Millionen Euro
30 % 22,50 Millionen Euro
35 % 26,25 Millionen Euro
40 % 30,00 Millionen Euro
45 % 33,75 Millionen Euro
50 % 37,50 Millionen Euro
28
Investitionsbeihilfen an KMU in D-Fördergebieten sind hiervon nicht erfasst (siehe auch Fußnote 21).
29
Mobile Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden, sind von den Freistellungstatbeständen der AGVO nicht erfasst; ihre Förderung unterliegt der Einzelnotifizierungspflicht.
30
Die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbausektor ist grundsätzlich möglich; Fördervorhaben müssen jedoch einzeln bei der EU-Kommission auf der Grundlage der Regionalleitlinien angemeldet werden.
31
Gem. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a AGVO ist der gesamte Bereich „Energieversorgung, -verteilung und -infrastruktur“ unter dem Regionalbeihilferecht nicht förderfähig. Hier bestehen jedoch Möglichkeiten nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (UEBLL) (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).
32
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 2 Nummer 43 AGVO.
33
Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
34
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor aus dem Jahr 2014. Die Verarbeitung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (ABl. EG Nr. L 182 S. 36) ist ausgeschlossen.
35
Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Jahr 2014.
36
Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gem. Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
37
Siehe Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte im Anhang 9.
38
Veröffentlichungen auch unter www.bmwi.de.
39
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 7.
40
Das amtliche Formular ist in Anhang 7 abgedruckt.
41
ABl. EG Nr. L 145 vom 20.6.2000, S. 27.
42
ABl. EG Nr. C 209 vom 10.7.1997, S. 2.
43
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Teil II B Nummer 3.2.1 des Koordinierungsrahmens.
44
Die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
45
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollen insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden: Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die betreffende Region angelockt werden, keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden, der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
46
Beachte insbesondere die Subsidiarität gem. Artikel 56 Absatz 2 AGVO. Danach kommt eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme nur dann in Betracht, wenn die Förderung nicht von anderen Abschnitten des dritten Kapitels der AGVO mit Ausnahme der Regionalbeihilfen gemäß Abschnitt 1 abgedeckt wird.
47
Definition gem. Artikel 2 AGVO.
48
Artikel 22 Nummern 2 und 3 Buchstabe c AGVO.
49
Definition Artikel 2 Nummer 76 AGVO.
50
Vergleiche Artikel 22 Nummer 2, 3 Buchstabe c und 5 AGVO.
51
Vergleiche Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung).
52
Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder §§ 45, 51a HwO abschließen.
53
Netze der nächsten Generation: Dienste mit sehr hohen Datenübertragungsraten, mindestens jedoch 30Mbit/s im Download.
54
Siehe dazu die Garantieerklärung des Bundes in Anhang 4.
55
Siehe hierzu Artikel 11 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II AGVO.
56
Vergleiche u. a. Bölting (1976), Recker (1977), Erfeld (1980), Asmacher et al. (1987), Gräber et al. (1987), Asmacher (1989), Franz/Schalk (1989), Schalk (1992a/1992b), Deitmer (1993), Schalk/Untiedt (2000), Blien et al. (2003), Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2004), Eckey/Kosfeld (2005), Alecke et al. (2010), Bade/Alm (2010), Alm (2013).
*
Bei Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist auch das Arbeitsplatzziel gem. Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b AGVO zu erfüllen.