Suchergebnis

 

Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen
DawaFFM
einschließlich seiner Teilorganisation
„Internationaler Jugendverein – Dar al Schabab e.V.“

Vom 15. Mai 2014

Der Bundesminister des Innern hat am 25. Februar 2013 (BAnz AT 13.03.2013 B2) gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verfügung erlassen:

1.
Der Verein DawaFFM (DawaFFM) einschließlich dessen Teilorganisation „Internationaler Jugendverein – Dar al Schabab e.V.“ (Dar al Schabab) richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
DawaFFM und Dar al Schabab sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für DawaFFM oder Dar al Schabab zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen von DawaFFM oder Dar al Schabab für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für das von DawaFFM zumeist in weiß auf schwarzem Untergrund bzw. in gold auf weißem Untergrund verwendete Kennzeichen: eine stilisierte Skyline von Frankfurt am Main mit dem kaligrafisch aufbereiteten Namenszug DawaFFM:
Dies gilt insbesondere für das von DawaFFM zumeist in weiß auf schwarzem Untergrund bzw. in gold auf weißem Untergrund verwendete Kennzeichen: eine stilisierte Skyline von Frankfurt am Main mit dem kaligrafisch aufbereiteten Namenszug DawaFFM:
Der genannte aufbereitete Schriftzug tritt zumeist in den vereinseigenen Videoveröffentlichungen als eingeblendetes Logo auf.
Die DawaFFM-Teilorganisation Dar al Schabab verwendet als Kennzeichen zumeist die Darstellung der Kaaba* in schwarz mit dem grünen Schriftzug Dar al Schabab.
Die DawaFFM-Teilorganisation Dar al Schabab verwendet als Kennzeichen zumeist die Darstellung der Kaaba* in schwarz mit dem grünen Schriftzug Dar al Schabab.
5.
Das Vermögen von DawaFFM und Dar al Schabab wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen DawaFFM oder Dar al Schabab werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen von DawaFFM oder Dar al Schabab darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte von DawaFFM oder Dar al Schabab dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an DawaFFM oder Dar al Schabab deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.

Diese Verfügung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 (BVerwG 6A 3.13) unanfechtbar geworden.

Gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und der Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beauftragt.

*
Quaderförmiges Gebäude innerhalb der Harram-Moschee in Mekka und zentrales Heiligtum des Islam.
Berlin, den 15. Mai 2014

ÖS II 3 - 619 314/99

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Nötges