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vom: 15.05.2014
Bundesministerium des Innern
BAnz AT 22.05.2014 B1
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Der Bundesminister des Innern hat am 25. Februar 2013 (BAnz AT 13.03.2013 B2) gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verfügung erlassen:
Diese Verfügung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 (BVerwG 6A 3.13) unanfechtbar geworden.
Gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht.
Mit der Einziehung und der Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beauftragt.
ÖS II 3 - 619 314/99
Bundesministerium des Innern
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