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Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Nationaler Widerstand Dortmund“

Vom 3. August 2015

Das Ministerium für Inneres und Kommunales erließ am 10. August 2012 gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende − durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B13) und vom 14. Dezember 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 729) veröffentlichte –

Verfügung

1.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
4.
Der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen ­Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
6.
Die Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ tritt auch unter den Namen „Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und „AN/Autonome Nationalisten Dortmund“ auf. Die Nummern 1 bis 5 gelten auch für die „Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und „AN/Autonome Nationalisten Dortmund“.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.

Die vorstehende Verfügung ist nunmehr unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.

Düsseldorf, den 3. August 2015

402 - 57.07.12

Ministerium
für Inneres und Kommunales

Im Auftrag
Ciemiga