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vom: 03.08.2015
Land Nordrhein-Westfalen
BAnz AT 13.08.2015 B6
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Das Ministerium für Inneres und Kommunales erließ am 10. August 2012 gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende − durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B13) und vom 14. Dezember 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 729) veröffentlichte –
Verfügung |
Die vorstehende Verfügung ist nunmehr unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.
Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.
402 - 57.07.12
Ministerium
für Inneres und Kommunales
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