Suchergebnis

 

Freistaat Bayern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gegen das „Freie Netz Süd“ (FNS)

Vom 2. Juli 2014

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verfügung:

1.
Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.).
2.
Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Der Betrieb der Website des „Freien Netz Süd“ (FNS) unter der URL http://www.freies-netz-sued.net ist unverzüglich einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeiten angeführte Telefonnummer (09 11/3 75 60 38) und die E-Mail-Adresse fnsued@gmx.de sind abzuschalten. Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse berichte@gmx.net.
4.
Es ist verboten Kennzeichen des „Freien Netz Süd“ (FNS) für die Dauer der Vollziehbarkeit dieser Verfügung öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Gleiches gilt für Kennzeichen, die denen des „Freien Netz Süd“ (FNS) zum Verwechseln ähnlich sehen. Das Verbot greift insbesondere auch für eine Verbreitung im Internet.
5.
Das Vereinsvermögen des „Freien Netz Süd“ (FNS) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen das „Freie Netz Süd“ (FNS) werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Freien Netz Süd“ (FNS) dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des „Freien Netz Süd“ (FNS) zu mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren.
7.1
Insbesondere wird das dem „Freien Netz Süd“ (FNS) von der Eigentümerin, Frau Bärbel Gentsch, geb. Meißner, überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, eingetragen im Grundbuch der Gemarkung Prex beim Amtsgericht Hof Band 15, Blatt 612, Flur-Nr. 379, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen.
7.2
Ferner werden die im Gesamthandeigentum von Matthias Fischer und Tony Gentsch stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der Matthias Fischer und Tony Gentsch GbR (Final Resistance Versand) firmierend in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen.
8.
Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
München, den 2. Juli 2014

IE4 - 1202.52 - 18

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr

Günter Schuster