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vom: 16.01.2025
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 21.03.2025 B3
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme:
Angleichung der geschlechtsspezifischen Anspruchsberechtigung
und iFOBT-Intervalle in der Darmkrebsfrüherkennung
sowie Anpassung der Formerfordernisse
zum Widerspruchsrecht
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Januar 2025 beschlossen, die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.10.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juni 2024 (BAnz AT 09.08.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Teil „II. Besonderer Teil – Programm zur Früherkennung von Darmkrebs“ wird § 3 wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 2.
-
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 2 bis 4.
- 3.
-
In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Versicherte Männer und Frauen ab dem Alter von 55“ durch die Wörter „Versicherte Personen ab dem Alter von 50“ ersetzt.
- 4.
-
In dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, nach Maßgabe des Absatz 5“ gestrichen.
In der Anlage I „Muster geschlechtsspezifische Einladungen“ werden im Abschnitt „Muster Anschreiben Frauen:“ nach den Wörtern „Zur Früherkennung von Darmkrebs gibt es zwei Möglichkeiten: den Stuhltest“ die Wörter „(ab 50 Jahre)“ gestrichen und nach den Wörtern „die Darmspiegelung“ die Wörter „(ab 55 Jahre)“ gestrichen.
Die Anlage IIa „Geschlechtsspezifische Versicherteninformationen“ wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Abschnitt „Versicherteninformation für Männer ab 50 Jahren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Abschnitt „Wie häufig ist Darmkrebs?“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In dem Satz „Die folgende Tabelle drückt dies in Zahlen aus: Sie zeigt, wie viele von 1 000 Männern im angegebenen Alter in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich an Darmkrebs erkranken und wie viele daran sterben.“ werden die Wörter „drückt dies in Zahlen aus: Sie“ gestrichen und nach diesem Satz folgender Satz eingefügt: „Insgesamt sterben schätzungsweise 32 von 1 000 Männern an Darmkrebs.“.
- bb)
-
Der Satz „Über das gesamte Leben betrachtet sterben schätzungsweise 32 von 1 000 Männern an Darmkrebs.“ wird gestrichen.
- b)
-
Der Abschnitt „Der Stuhltest“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Satz „Alternativ zur Darmspiegelung können Männer zwischen 50 und 54 einmal im Jahr einen Stuhltest machen und nach dem 55. Geburtstag alle zwei Jahre.“ wird wie folgt gefasst: „Alternativ zur Darmspiegelung können Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.“.
- bb)
-
In dem Satz „Weist der Test kein Blut nach, kann er je nach Alter ein oder zwei Jahre später wiederholt werden.“ werden die Wörter „je nach Alter ein oder“ gestrichen.
- c)
-
In dem Abschnitt „Quellen“ werden die Wörter „Stand: Oktober 2016“ gestrichen.
- 2.
-
Der Abschnitt „Versicherteninformation für Frauen ab 50 Jahren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In dem Abschnitt „Warum wird mir die Darmkrebs-Früherkennung angeboten?“ wird der Satz „Es gibt zwei Untersuchungen: Frauen können ab 50 Jahre den Stuhltest und ab 55 die Darmspiegelung nutzen.“ wie folgt gefasst: „Es gibt zwei Untersuchungen: Den Stuhltest und die Darmspiegelung.“.
- b)
-
Der Abschnitt „Wie häufig ist Darmkrebs?“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In dem Satz „Die folgende Tabelle drückt dies in Zahlen aus: Sie zeigt, wie viele von 1 000 Frauen im angegebenen Alter in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich an Darmkrebs erkranken und wie viele daran sterben.“ werden die Wörter „drückt dies in Zahlen aus: Sie“ gestrichen und nach diesem Satz folgender Satz eingefügt: „Insgesamt sterben schätzungsweise 26 von 1 000 Frauen an Darmkrebs.“.
- bb)
-
Der Satz „Über das gesamte Leben betrachtet sterben schätzungsweise 26 von 1 000 Frauen an Darmkrebs.“ wird gestrichen.
- c)
-
In dem Abschnitt „Die Darmspiegelung“ wird die Angabe „55 Jahren“ durch die Angabe „50 Jahren“ ersetzt.
- d)
-
In dem Abschnitt „Darmspiegelung: Vor- und Nachteile der Teilnahme in Zahlen“ wird die Angabe „55 Jahren“ durch die Angabe „50 Jahren“ und die Angabe „65 Jahren“ durch die Angabe „60 Jahren“ ersetzt.
- e)
-
Der Abschnitt „Von 1 000 Frauen im Alter von 55 Jahren…“ und die nachfolgende Tabelle werden wie folgt neu gefasst:„Von 1 000 Frauen im Alter von 50 Jahren …
… sterben an Darmkrebs: … erkranken an Darmkrebs: … haben Komplikationen: ohne Früherkennung 1 5 0 mit Darmspiegelung 0 bis 1 1 bis 4 1 Das heißt:
Von 1 000 Frauen …… stirbt bis zu
1 Frau weniger an Darmkrebs… erkranken
1 bis 4 Frauen weniger an Darmkrebs… hat 1 Frau Komplikationen“ - f)
-
Der Abschnitt „Von 1 000 Frauen im Alter von 65 Jahren…“ und die nachfolgende Tabelle werden wie folgt neu gefasst:„Von 1 000 Frauen im Alter von 60 Jahren …
… sterben an Darmkrebs: … erkranken an Darmkrebs: … haben Komplikationen: ohne Früherkennung 3 10 0 mit Darmspiegelung 1 bis 2 3 bis 9 1 bis 2 Das heißt:
Von 1 000 Frauen …… sterben
1 bis 2 Frauen
weniger an Darmkrebs… erkranken
1 bis 7 Frauen weniger an Darmkrebs… haben 1 bis 2 Frauen
Komplikationen“ - g)
-
Der Abschnitt „Der Stuhltest“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Satz „Frauen zwischen 50 Jahren und 54 können einmal im Jahr einen Stuhltest machen.“ wird aufgehoben und der Satz „Nach dem 55. Geburtstag können sie alle zwei Jahre den Stuhltest machen – es sei denn, sie entscheiden sich für die Darmspiegelung.“ wird wie folgt gefasst: „Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.“.
- bb)
-
In dem Satz „Weist der Test kein Blut nach, kann er je nach Alter ein oder zwei Jahre später wiederholt“ werden die Wörter „je nach Alter ein oder“ gestrichen.
- h)
-
Der Abschnitt „Vor- und Nachteile der Darmkrebs-Früherkennung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In dem Satz „Diese Zahlen gelten für Frauen im Alter von 50 bis 65 über einen Zeitraum von zehn Jahren.“ wird die Angabe „65“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
- bb)
-
Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:„Diese Zahlen gelten für Frauen im Alter von 50 bis 60 über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Ohne Früherkennung Regelmäßiger Stuhltest Darmspiegelung Wie viele Frauen sterben an Darmkrebs? Je nach Alter sterben 1 bis 3 von 1 000 Frauen an Darmkrebs. Durch den Stuhltest stirbt bis zu 1 von 1 000 Frauen weniger an Darmkrebs. Durch eine Darmspiegelung sterben bis zu 2 von 1 000 Frauen weniger an Darmkrebs. Wie viele Frauen erkranken an Darmkrebs? Je nach Alter erkranken 5 bis 10 von 1 000 Frauen an Darmkrebs. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Stuhltest Darmkrebs vorbeugen kann. Durch eine Darmspiegelung erkranken bis zu 7 von 1 000 Frauen weniger an Darmkrebs. Wie hoch ist das Risiko für Komplikationen? Kein Risiko Der Stuhltest selbst verursacht keine Komplikationen. Wird Blut im Stuhl gefunden, sollte man aber den Darm spiegeln lassen. Dabei können dann Komplikationen auftreten. Bei 1 bis 2 von 1 000 Darmspiegelungen kommt es zu einer behandlungsbedürftigen Komplikation. Wie zuverlässig ist die Untersuchung? – Ein Stuhltest findet etwa 70 von 100 Tumoren. Er übersieht jedoch viele Polypen und schlägt häufig falschen Alarm. Eine Darmspiegelung findet etwa 95 von 100 Tumoren und die meisten größeren Polypen. Die Polypen können direkt entfernt und untersucht werden.“
- i)
-
Im Abschnitt „Quellen“ werden die Wörter „Stand: Oktober 2016“ gestrichen.
In Anlage IIb und Anlage V „Information zur Datenverarbeitung“ wird jeweils im Abschnitt „Was beinhaltet Ihr Widerspruchsrecht“ der Satz „Der Widerspruch muss unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden und per Post, E-Mail oder Telefax übersendet werden an:“ wie folgt gefasst: „Der Widerspruch muss schriftlich oder elektronisch erklärt werden und übersendet werden an:“.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. April 2025 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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